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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundesratsabstimmung zum Zuwanderungsgesetz » 26-50 « Zurück Weiter »

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Michael Hennrich
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 12:04 Uhr:   

Was mich erstaunt ist, dass in der vorausgegangenen Dikussion der Vertragsbruch von Stolpe nicht debattiert wird. Sind denn Verträge mittlerweile dazu da, sie zu brechen? Politiker sollten Vorbilder sein! Stolpe hat versagt und sollte wenigstens den Mut haben, daraus seine Konsequenzen zu ziehen. Bremen hat sich übrigens an den Vertrag gehalten.
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jens marquard
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 14:46 Uhr:   

die mM erscheint mir vor allem deshalb schwer nachvollziehbar , weil sie keine ausdrückliche regelung heranziehen kann , die eine fiktion der zustimmung des anwesenden , abstimmungsberechtigten vertreters des landes vorsieht.wenn aber letztlich alleine das stimmverhalten des mp entscheidend sein soll , bedarf es doch wohl einer grundlage aus der nicht nur der vorrang seines votums , sondern auch die aufhebung eines abweichenden stimmverhaltens eines vertreters herleitbar ist.wenn hierzu auf die richtlinienkompetenz abgestellt wird , fragt sich doch , warum es dann für eben diesen fall einer ausdrücklichen regelung im koalitionsvertrag bedarf.dies doch wohl nur deshalb , weil gerade die von der mindermeinung vertretene ansicht seitens der am abstimmungsverfahren beteiligten des landes brandenburg nicht geteilt wurde.somit erlangte letztlich die abstimmung nur dadurch gültigkeit , dass ein vertrag und damit autonom gesetztes recht gebrochen wurde.folglich hätte unrecht dem recht zu seiner durchsetzung verholfen.
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Markus Leber
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 17:40 Uhr:   

1. Zur Frage von E. Biehler: Als Organklage würde der Streit im 2.Senat landen.

2. Die Frage, ob Stolpe seinen Koalitionsvertrag gebrochen hat (er selbst sieht dies ja offenbar so), ist m.E. für die Frage der Gültigkeit der brandenburgischen Stimmen im BRat völlig irrelevant. Ich erinnere daran, dass es bereits des öfteren Fälle gab, wo ein anwesender Vertreter eines Landes im Widerspruch zu vorherigen Absprachen innerhalb einer Koalitionsregierung des Landes und damit unter Bruch des Koalitionsvertrages abgestimmt hat. Herr Teufel aus Ba-Wü hat dies einmal gemacht, als er noch mit der SPD in großer Koalition regierte, und zuletzt Herr Ringstorff bei der Zustimmung seines Landes zur Rentenreform.

3. Die Behauptung, Herr Schönbohm habe sich nicht klar geäußert und nicht eindeutig 'Nein' gesagt, ist juristisch betrachtet zumindest unvollständig. Es ist allgemein anerkannt, dass Willenerklärungen einer Auslegung zugänglich sind. Wenn Herr Schönbohm nun also sagt, er bleibe bei seiner Auffassung, die er vorher in aller Deutlichkeit gegenüber allen Anwesenden zum Ausdruck gebracht hat, kann man dies nicht anders auslegen als ein 'Nein', auch wenn er das Wort selbst nicht in den Mund genommen hat. Auf den Inhalt einer Aussage kommt es an, nicht auf ein bestimmtes Wort.

4. Zur Frage der Alleinvertretung Brandenburgs durch den Ministerpräsidenten: Auch hier wird m.E. eine Scheindebatte geführt. Für den BRat als Organ des Bundes ist die Landesverfassung von Brandenburg nicht relevant. (Wenn bspw. Brandenburg in seine Landesverfassung reinschreiben würde, dass seine Bundesratsmitglieder ihre Stimme nicht mehr einheitlich abgeben müssen, wäre das genauso irrelevant.) Im GG steht ganz eindeutig, dass die Stimmen eines Landes durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben werden. Diese Regelung verdrängt m.E. als Spezialnorm die allgemeine Vertretungsregelung der Landesverfassung, vgl. auch Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. (Wobei man schon einen Schritt vorher in der Tat -wie es Herr Vogel angedeutet hat, ohne klar zum Audruck zu bringen, was er meinte- mit guten Gründen sagen könnte, dass hier gar kein Fall der 'Außenvertretung' im Sinne der Landesverfasusng vorliegt.)

5. Juristisch entscheidend ist m.E. allein Art. 51 III GG. Demnach müssen die Stimmen eines Landes (a) einheitlich durch (b) anwesende (c) Mitglieder des Bundesrates abgegeben werden. Es zählen also die Stimmen der Bundesratsmitglieder, nicht die des Ministerpräsidenten oder der Wille des Landesregierung (kein imperatives Mandat - bei 'Fehlverhalten' kann die Landesregierung ihre Bundesratsmitglieder aber jederzeit abziehen). Eine Hierarchie innerhalb der Gruppe der Bundesratsmitglieder eines Landes existiert ebenfalls nicht, die Praxis der 'Schriftführerschaft' ist juristisch nicht einmal Gewohnheitsrecht, verfassungsrechtlich aber in keinster Weise verankert oder gar zwingend. Kommt aus der Gruppe der Bundesratsmitglieder eines Landes auf Aufruf keine eindeutige Stimmabgabe, so können die Stimmen des Landes nicht gewertet werden (=Enthaltung, gleichbedeutend mit Abwesenheit, im Falle des Bundesrates regelmäßig mit der gleichen Folge wie ein Nein). Eine Pflicht des Bundesratspräsidenten, bei unklarer Stimmabgabe nachzufragen, sehe ich nur bei (juristisch gesprochen) behebbaren Mängeln der Stimmabgabe, also bei Missverständnissen oder ähnlichen sofort zu beseitigenden Problemen (ein solcher Fall scheint mir 1949 vorgelegen zu haben). In allen Fällen einer unzweifelhaften Stimmabgabe, auch einer gesplitteten, verbietet sich m.E. jede Nachfrage durch den Präsidenten (das kann man sehr gut auch anders sehen, ändert hier aber nichts am Ergebnis), ggf. muss er halt feststellen, dass die Stimmen des Landes nicht zählen. (Zur Frage des Anwesenheitserfordernisses könnte man noch diskutieren, ob bspw. bei nur zwei anwesenden Mitgliedern aus einem Land, dessen Votum auch nur mit zwei Stimmen gezählt werden dürfte. Ich würde eine solche Auslegung vertreten, aber die Praxis geht offenbar von einer anderen Auslegung aus und rechnet auch bei nur einem anwesenden Mitglied mit allen Stimmen eines Landes - was natürlich nicht heißt, dass diese Praxis verfassungsrechtlich auch haltbar ist. Aber dieses Problem hat mit dem aktuellen Fall natürlich allenfalls am Rande zu tun.) Ich ziehe das Fazit, dass in der Abstimmung am Freitag das Land Brandenburg seine Stimmen nicht einheitlich abgegeben hat. Die diesbezügliche Feststellung des Bundesratspräsidenten war also unrichtig.

6. Ein Wort zur politischen Kultur: Ich glaube, dass diese Abstimmung von allen (!) Beteiligten für ein peinliches Staatstheater missbraucht worden ist, die dem Anliegen des Gesetzes in keinster Weise dient, dürfte völlig klar sein. Persönlich füge ich hinzu, dass ich selten so peinlich schlechte Schauspieler gesehen habe wie den 'ehrlich empörten' F.Merz, den 'spontan redenden' B.Vogel und die 'juristischen Experten' S.Gabriel und K.Beck (beide meines Wissens keine ausgebildeten Juristen). Die fachkundigen Juristen auf beiden Seiten haben sich wohlweislich eher zurückgehalten, denen war es wohl selbst peinlich.

7. Man kann in vielen Dingen geteilter Meinung sein. Die Juristen im allgemeinen und, soweit es um Verfassungsfragen im besonderen geht, das BVerfG verdanken dieser Tatsache ihr Dasein. Ich halte es daher für gänzlich unangebracht, wenn die Damen und Herren der Union (deren Position ich in Bezug auf die Brandenburg-Stimmen teile, allerdings nicht in Bezug auf das Gesetz selbst) mit Krokodilstränen einen 'nie dagewesenen Verfassungsbruch' und ähnliches beschwören. Genauso unangebracht war die brachiale Art, mit der die Bundesregierung (wer im einzelnen auch immer) das Gesetz auf Biegen und Brechen durch den Bundesrat bringen wollte (K.Wowereit ist für den auf ihm lastenden Druck ebenso zu bedauern wie die Herren Stolpe und Schönbohm). Aber ein solcher Streit, auch wenn es um banale Verfahrensfragen geht, ist in einer Demokratie normal und wird in einem Rechtsstaat erforderlichenfalls durch Gerichte entschieden. Dabei kommt es immer wieder auch zu unnötigen Entgleisungen, aber das muss das System aushalten, und das hält es auch aus. Keine Verfassungskrise also, nur ein Staatstheater.

8. Zu guter Letzt bitte ich die peinliche Länge meines Beitrages zu entschuldigen. Aber komplexe juristische Fragen erfordern gründliche Antworten, und die sind nie kurz.
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Kai Barisch
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 18:29 Uhr:   

Artikel 51 III 2 des Grundgesetzes schreibt vor, dass "die Stimmen eines Landes nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden können". Fraglich ist also zunächst, ob die Stimmen Brandenburgs einheitlich abgegeben wurden. Herr Wowereit hat das Votum des Ministerpräsidenten Manfred Stolpe als endgültige Zustimmung des Landes Brandenburg gewertet. Dies ist meiner Meinung nach (und ich habe die entscheidende Szene mehrfach angesehen) nicht haltbar. Erstens hat nämlich Herr Schönbohm bereits in seiner Rede angekündigt, dass das Land Brandenburg nicht einheitlich abstimmen könne und dass sich jegliches Nachfragen seitens des Bundesratspräsidenten erübrigen würde. Dennoch hat Herr Wowereit auf das "Ja" durch Herrn Ziel und das "Nein" durch Herrn Schönbohm bei Herrn Stolpe nachgefragt, der ein "Ja" bestätigte - und Herr Schönbohm bestätigte sein bereits in der Rede vorher angekündigtes "Nein" und die Sinnlosigkeit derartiger Nachfragen mit dem Satz "Sie kennen meine Position". Für eine weitere Nachfrage gab es also keinen Grund mehr, die Stimmen Brandenburgs waren somit unterschiedlich und nicht einheitlich abgegeben. Dies könnte jedoch anders zu werten sein, wenn - wie Herr Wowereit argumentiert - Herr Stolpe als Ministerpräsident und Stimmführer alle Stimmen für das Land Brandenburg abgeben hätte und so das Verhalten von Herrn Schönbohm irrelevant gewesen wäre (so in der juristischen Literatur vertreten von Stern II, § 27 III 2a,b und Blumenwitz im Bonner Kommentar zu Art.51, Rn. 29 sowie Hendler, Staatsorganisationsrecht, S. 48 Rn. 217 f.). Dem ist jedoch klar zu widersprechen. Gegen diese Entscheidungsmacht des Stimmführers spricht zunächst der Wortlaut des Artikel 51 III 2 GG. Denn wenn die Stimmen des Landes Brandenburg "nur durch anwesende Mitglieder" abgegeben werden können, ist damit automatisch durch den verwendeten Plural ausgedrückt, dass diese auch einzeln abstimmen können wenn sie anwesend sind. Die hervorgehobene Eigenschaft eines Stimmführers geht aus dem Grundgesetz nicht hervor - und sie würde der vorliegenden Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Bundesrates nicht gerecht. Nicht umsonst urteilt Degenhardt (Staatsorganisationsrecht, 15.Auflage, Rn. 419), dass die alleinige Maßgeblichkeit des Ministerpräsidenten aus dem Grundgesetz schwerlich begründbar sei, weil ein Vorrang des Kabinettsvorsitzenden vor den übrigen Mitgliedern der Landesregierung dort nicht erkennbar sei und auch eine ablehnende Stimme (wie hier vorliegend) nicht als Zustimmung fingiert werden könne. Auch spricht dagegen, dass der Ministerpräsident des Bundeslandes nicht zwingend in der Sitzung anwesend sein muss und dass die Verfahrenspraxis des Bundesrates, nur den Stimmführer abstimmen zu lassen, in keiner Vorschrift niedergelegt ist (vgl. Ipsen, Staatsrecht I, S. 89 Rn. 281 und Fn.6). Auch ergibt sich aus der immer wieder zitierten Vorschrift der Brandenburgischen Verfassung nur das Vertretungsrecht des Ministerpräsidenten "nach außen" , jedoch nicht ein Entschei-dungsrecht über die Stimmabgabe in einem Bundesorgan. Diese ist in Brandenburg im Gegensatz zu anderen Landesverfassungen (z.B. Art. 49 II der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) nicht normiert.
Auch spricht gegen diese Ansicht, dass die Variante, allein das Votum des Stimmführers als gültig zu betrachten, das sinnvolle Instrument der Stimmenthaltung bei koalitionsgeführten Bundesländern im Bundesrat obsolet machen würde und die politische Praxis der "Bundesratsklauseln" in Frage stellen würde.
Auch kann sich diese Ansicht nicht auf gewohnheitsrechtliche Übung oder einen Präzedenzfall (1949) stützen. Denn damals blieb das zweite Votum des Ministerpräsidenten (der gerade als Vorsitzender amtierte) absolut unwiderspochen, ein Dissens war auch nicht -wie im vorliegenden Fall - angekündigt. Außerdem wäre für eine gewohnheitsrechtliche Verfestigung eine allgemeine Anerkennung dieser Ansicht erforderlich, diese Auffassung wird jedoch vom juristischen Schrifttum mehrheitlich zu Recht abgelehnt.
Somit ist festzustellen, dass das Land Brandenburg seine Stimmen nicht einheitlich durch einen Stimmführer sondern unterschiedlich abgegeben hat und damit gegen die Vorschrift des Artikel 51 III 2 des Grundgesetzes verstoßen hat. Fraglich ist somit nur noch, wie dieser Verstoß zu werten ist. Abzulehnen ist hier meiner Ansicht nach die von Mangoldt/Klein, Art. 51, Anm. III 4b vertretene Auffassung, die Abstimmung sei insgesamt unwirksam und müsse wiederholt werden, da m.E. der Verstoß der Mitglieder eines Bundeslandes bei der Stimmabgabe nicht auf die korrekte Stimmabgabe durch die anderen Mitglieder des Bundesrates "durchschlagen" kann. Somit verbleibt die im Schrifttum absolut herrschende Lehre, die vier Stimmen des Landes Brandenburg als "ungültig" zu werten (vgl. nur Ipsen Staatsrecht I, S.89; Herzog in Maunz/Dürig; Pieroth in Jarras/Pieroth, Art. 61 Rn. 6; Maurer, Staatsrecht, S. 518 Rn.23; sowie die Äußerungen der Verfassungsrechtler Benda, Isensee, von Altbundespräsident Herzog oder des rheinland-pfälzischen Justizministers Mertin direkt nach der umstrittenen Abstimmung). Somit hat das Zuwanderungsgesetz nur 31 statt der notwendigen 35 gültigen Stimmen im Bundesrat erreicht und damit nicht die vom Grundgesetz in Artikel 52 III 1 GG vorgeschriebene Mehrheit.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 19:19 Uhr:   

Ich möchte mich dem Beitrag von Markus Leber voll und ganz anschließen, mit einer klitzekleinen Ausnahme: Die herrschende Praxis, wonach nicht nur die Stimmen der anwesenden Bundesratsmitglieder eines Landes zählen, halte ich für korrekt, weil es dem Grundgesetz ("Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich [...] abgegeben werden") widersprechen würde, wenn z. B. von den vier Stimmen eines Landes nur zwei zählen. Die zwei gültigen Stimmen und die zwei "nicht zählenden" Stimmen wären dann nicht einheitlich abgegeben.

Aber noch einmal zurück zum gestrigen Eklat:

Meine Meinung zur Interpretation des Verhalten Schönbohms bei den beiden Nachfragen Wowereits habe ich ja bereits gestern erläutert. Da in späteren Beiträgen dennoch erneut hervorgehoben wurde, Schönbohm habe dem Votum Stolpes gar nicht mehr eindeutig widersprochen, möchte ich meine Ausführungen zu diesem Punkt um folgenden Gesichtspunkt ergänzen:

Als zunächst das Land Brandenburg aufgerufen wurde, stimmte Schönbohm laut und deutlich mit "Nein". Die beiden Nachfragen durch Wowereit richteten sich dann ausdrücklich nicht mehr an das Land Brandenburg, sondern direkt an den Ministerpräsidenten Stolpe.

Folgt man der (m.E. zutreffenden) Auffassung, daß der MP eines Landes im Bundesrat keine hervorgehobene Stellung einnimmt, war bereits Wowereits Fragestellung rechtswidrig (bzw. die Antwort darauf ohne Belang). Allenfalls hätte er erneut "das Land Brandenburg" dazu aufrufen dürfen, die Stimmabgabe zu wiederholen und dabei ggf. zu korrigieren. Da er jedoch ausschließlich Herrn Stolpe aufgerufen hat, bestand für Schönbohm formal gesehen überhaupt kein Anlaß, sein "Nein" zu wiederholen. Streng genommen durfte Schönbohm gar nichts dazu sagen, weil der Bundesratspräsident als Leiter der Sitzung ausschließlich Herrn Stolpe das Wort erteilt hatte. Auch die zweite Nachfrage Wowereits richtete sich nicht an das Land Brandenburg, sondern nur an Stolpe. Daß Schönbohm hierauf gar nichts mehr gesagt hat, ist also ebenso irrelevant.

Das gleiche gilt, falls man der Auffassung folgt, im Zweifel sei die Stimme des Ministerpräsidenten ausschlaggebend. Dann wäre es natürlich ebenfalls völlig unwichtig, ob irgendwelche anderen Bundesratsmitglieder des Landes eine abweichende Stimme abgeben.

So oder so spielt das Verhaltens Schönbohms bei den beiden Nachfragen durch Wowereit also keine Rolle für die rechtliche Beurteilung der Stimmabgabe Brandenburgs. Wir können dieses Aspekt daher meiner Meinung nach getrost ausblenden.

Zu den Fragen von "Hamster" bezüglich des weiteren Verfahrens:

Im Gegensatz zur Berichterstattung in den Medien rechne ich nicht mit einer Organklage (gegen den Bundespräsidenten), sondern mit einer Normenkontrollklage (gegen das dann verkündete Zuwanderungsgesetz). Dies hat zum einem prozessuale Vorteile, zum anderen erspart man dem Staatsoberhaupt, nach Karlsruhe gezerrt zu werden.

Unabhängig von der Klageart wird in jedem Fall der Zweite Senat entscheiden, der nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz als Staatsgerichtshof fungiert. Dieser setzt sich aus folgenden Richterinnen und Richtern zusammen: Limbach, Sommer, Hassemer, Osterloh (alle von der SPD vorgeschlagen), Jentsch, Broß, di Fabio und Mellinghoff (alle von der CDU vorgeschlagen). Limbach wird jedoch in Kürze aus dem Gericht ausscheiden und durch Gertrude Lübbe-Wolff ersetzt. Die Grünen wollten Lübbe-Wolff bereits vor zwei Jahren für den Ersten Senat vorschlagen, was sie aber aus familiären Gründen ablehnte. Nun rückt sie auf SPD-Vorschlag in den Zweiten Senat. Neuer Senatsvorsitzender wird Richter Hassemer. Als Senatsvorsitzender hat man jedoch bei Abstimmungen im Senat keine besonderen Rechte.

Der Zweite Senat galt bis vor kurzem als eher konservativ, da eine mittlerweile ausgeschiedene Richterin (Graßhof), die von der SPD vorgeschlagen war, in mehreren wichtigen Urteilen zusammen mit den vier CDU-Richtern stimmte. In den letzten Wochen gab es dagegen zwei Urteile, bei denen der Richter Broß zusammen mit den vier SPD-Richtern die anderen CDU-Richter überstimmte (bei Hessens Klage in Sachen AKW Biblis A und beim Urteil vom Mittwoch über die Vermögensstrafe). Die meisten Entscheidungen des Zweiten Senats der letzten Zeit fielen jedoch einstimmig, darunter auch politisch brisante Verfahren wie das zur Hessischen Wahlprüfung.

Nachdem bisher alle in den Medien zum Bundesratseklat befragten Staatsrechtler (Wesel, Schneider, Meyer, Badura, Isensee, Herzog, Benda, Klein, Pestalozza) "zufällig" genau die juristische Meinung vertreten haben, die der Auffassung jener Partei entspricht, der sie nahestehen, muß man wohl befürchten, daß auch die Karlsruher Richter nicht völlig unabhängig von ihrer politischen Grundüberzeugung entscheiden werden.

Nicht ohne Widerspruch bleiben darf schließlich Mario Schwendigers unerträglicher Vergleich des gestrigen Eklats mit der Durchsetzung von Hitlers Ermächtigungsgesetz. Gestern wurde auf die Beteiligten "nur" politischer Druck ausgeübt. 1933 wurden KDP- und SPD-Abgeordnete im Vorfeld inhaftiert. Wer an der von bewaffneten SS-Leuten "überwachten" Sitzung teilnehmen durfte, mußte nicht nur um seine Freiheit bangen, sondern um Leib und Leben. Das läßt sich ja wohl mit dem gestrigen Tag in keiner Weise vergleichen!
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Chris
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 19:24 Uhr:   

Wahrscheinlich interessiert sich jetzt keiner mehr für meinen Senf, den ich zu dieser Angelegenheit dazugebe, aber ich fand vorangegangene Diskussion höchst interessant. Es ist doch bemerkenswert, wie klar man bei einigen ihre parteipolitische Gesinnung herauslesen kann und wie neutral und sachlich orientiert wiederum einige andere argumentieren. Da sämtliche Gründe für und gegen die Auslegung des Stimmverhaltens von Brandenburg als "bedenklich" schon genannt sind, fasse ich mich kurz: Ich halte das Verfahren des reg. Bgm. v. Berlin und somit das Zustandekommen des Gesetzes eindeutig für verfassungswidrig!
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Chris
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 19:39 Uhr:   

Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass ich bezüglich der Abstimmung im Bundesrat am ehesten der Argumentation von Wilko Zicht (19,19 Uhr) folgen kann!
Alles andere erübrigt sich dann also!
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Hamster
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 20:07 Uhr:   

Danke für die Antworten. Drei Fragen (die letzten 2 sind sicher sehr schwer zu beantworten) habe ich:

Ist es ein unbeschriebenes Gesetz, dass immer vier von der SPD und vier von der CDU vorgeschlagene Richter im Zweiten Senat sind?

Unabhängig von deiner rechtlichen Beurteilung: Wie glaubst du, wird das Gericht entscheiden? Stehen die Chancen auf Erfolg der Klage eher gut oder eher schlecht?

Noch mal zur Verfahrenslänge: Wann könnte der Zweite Senat entscheiden? Ist es sogar möglich, dass das Votum des Gerichts erst nach der Bundestagswahl fällt?
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 23. März 2002 - 21:16 Uhr:   

Zu 1: Ja. Da die Richter mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag oder Bundesrat gewählt werden müssen, haben die Parteien dieses Agreement vereinbart. Von den insgesamt 16 Richtern des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils 7 von Union und SPD vorgeschlagen, jeweils 1 von FDP und Grünen (beide im Ersten Senat). Die großen Parteien haben sich außerdem darauf geeinigt, daß pro Partei und Senat mindestens ein Richter parteilos sein soll.

Zu 2: Da traue ich mir keine Prognose zu. Ich halte den Ausgang für völlig offen. Sowohl ein 4:4-Patt als auch eine knappe Entscheidung in diese oder jene Richtung als auch eine einstimmige Entscheidung liegt im Bereich des Möglichen.

Zu 3: Ich halte es für gut denkbar, daß das Gericht das Inkraftsetzen des Zuwanderungsgesetz per einstweiliger Anordung aussetzt und in der Hauptsache erst nach der Bundestagswahl entscheidet. Die zweite Möglichkeit wäre, daß das Gericht sehr schnell entscheiden wird, also noch vor der Sommerpause. Ein Urteil mitten in der heißen Wahlkampfzeit kann ich mir nicht vorstellen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 00:46 Uhr:   

Hallo, auch ich finde die Diskussion nach wie vor interessant. Wenn ich die Ergebnisse zusammenfasse (ich bin politisch interessiert, aber Nichtjurist) so gilt:
- Art. 53 Abs. 3 GG sieht keinen Stimmführer eines Landes vor
- Die Anwesenden eines Landes (max. so viel Anwesende, wie das Land Stimmen hat) sind gleichberechtigt
- Die mehrheitliche Auffassung in der Diskussionsrunde scheint die zu sein, dass aus obigen Gründen Wowereits Feststellung verfassungswidrig war und er die Stimmen des Landes Brandenburg für ungültig hätte erklären lassen müssen.

Wenn dies stimmt (und es gibt ja gute Gründe, so zu argumentieren), ist dann das Votum des Landes NRW von 1949, wo die Stimmen des Ministerpräsidenten den Ausschlag gaben und dieses als Landesvotum gewertet wurde (soviel ich weiß, Zustimmung) dann korrekt oder hätte hier auch die Feststellung getroffen werden müssen, dass die Stimmen des Landes NRW ungültig wären ?
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Jan Laskowski
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 02:14 Uhr:   

Was aber den Fall 1949, wenn ich mich richtig erinnere ging es da im Vertriebene und Fluechtlinge oder sowas, wesentlich von diesem unterscheidet ist, dass es zur Zustimmung nicht auf die Stimmen Nordrhein-Westfalens ankam. Das Gesetz haette unabhaengig davon eine Mehrheit gehabt. Deswegen wurde wahrscheinlich auch nicht nachgehakt oder protestiert, und die SPD-Minister in der damaligen grossen Koalition haben es wohl mehr als symbolischen Protest gesehen.
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Hans
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 09:45 Uhr:   

Einfach super und und sehr informativ, diese Diskussion hier im Forum.
Danke!!
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 09:49 Uhr:   

Ich zitiere hier einen Auszug aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom Samstag, dem 23. März 2002, S. 3 (Wo Gehorsam nicht Ehre brachte, von Johannes Leithäuser). Hier hessen die entscheidenden Sätze:

"Dem Berliner Regierenden Bürgermeister Wowereit (SPD), der dieses Jahr das Präsidentenamt im Bundesrat innehat, war schon am Donnerstag bedeutet worden, wie im Sinne der sozialdemokratischen Mehrheit zu verfahren sei. Das Sekretariat des Bundesrats hatte Wowereit freilich eine gegenteilige Rechtsauffassung vorgelegt, wonach die gesplittete Stimme eines Landes eine Wirkung habe, als habe das Land diese Stimme nicht abgegeben. Außerdem war in den vergangenen Tagen von dem Präzendenzfall die Rede, der sich im Dezember 1949 ereignet hatte. Damals stimmte Nordrhein-Westfalen mit geteilter Stimme ab, woraufhin der Bundesratspräsident, es war der damalige nordrhein-westfälische Ministerpräsident Arnold (CDU) selbst, im Plenum die Feststellung traf, es sei Einstimmigkeit notwendig, und die Stimmen Nordrhein-Westfalens daraufhin selber abgab.

Diesem Vorbild folgte Wowereit am Freitag detailgetreu, als er nach sechsstündiger Debatte die Abstimmung zum Gesetz begann. Die Länder wurden aufgerufen: Baden-Württemberg "nein", Bayern "nein", Berlin "ja". Brandenburg "a" rief Landessozialminister Ziel /SPD), "nein" rief Schönbohm hinterher. Wowereit führte die Abstimmung nicht weiter, sondern belehrte sogleich, einheitliche Stimmabgabe sei notwendig, daher frage er den Ministerpräsidenten, wie Brandenburg stimme? "Als Ministerprräsident des Landes Brandenburg" erklärte Stolpe die Zustimmung. Schönbohm widersprach wieder: "Sie kennen meine Rechtsauffassung." Damit habe Brandenburg zugestimmt, stellte Wowereit fest, der Tumuklt brach aus. "Das ist unmöglich, unmöglich" rief der hessische Ministerpräsident Koch, "Unglaublich, unglaublich, Sie manipulieren eine Entscheidung des Bundesrates". Wowereit fragte Stolpe noch ein drittes Mal, der bekräftigte das Ja. Schönbohm sah ernst auf das Parkett, die Abstimmung wurde mit dem Aufruf der anderen Länder fortgesetzt. Es war von der Union damit gerechnet worden, daß Wowereit sich hinwegsetzen würde über die staatsrechtlichen Auffassungen, wie sie noch in einem Gutachten vertreten wurde, das der Staatsrechtlier Isensee im Auftrag der Union zur Bundesratssitzung angefertigt hatte."

Zur Klarstellung der Debatte auch hier nochmal der Rechtskommentar der FAZ vom Samstag, dem 23. März 2002, S. 2 von (Mü.): "Nur einheitlich"

Nach dem Grundgesetz können die Stimmen eines Landes im Bundesrat "nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden". Das ergibt sich aus der Konstruktion dieses Verfassungsorgans: Der Bundesrat besteht aus den bestellten Mitgliedern der Landesregierungen. Diese repräsentieren ihr Land, das so an der Willensbildung des bundes mitwirkt. Das Grundgesetz zwingt zum einheitlichen Auftreten; wie dieses hergestellt wird, liegt jedoch in der Autonomie der Länder. Das Erfordernis der einheitlichen Stimmabgabe verbietet sowohl eine Aufspaltung der Stimmen als auch die Enthaltung einzelner Mitglieder eines Landes. Doch kann ein Bundesland durch einen sogenannten "STimmführer" abstimmen. Auch sind nicht alle Bundesratsmitglieder eines Landes zur Anwesenheit verpflichtet; es reicht aus, wenn ein Mitglied die Stimmen gleichsam gebündelt abgibt.

Wie eine uneinheitliche Stimmabgabe zu bewerten ist, regelt werde die Verfassung noch die Geschüäftsordnung des Bundesrates. Nach einer Auffassung in der Staatsrechtslehre macht ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Abgabe die Stimmen des Landes ungültig. Dafür spricht der Wortlaut des Grundgesetzes, wonach die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden "können". Die Gegenansicht hält in einem soclehn Fall die Stimme des "Vorsitzenden", also des Ministerpräsidetnen, für entscheidend.. Hierfür könnte sprechen, daß prinzipiell ein Mitglied für das gesamte Land auftreten kann. Die Frage einer womöglich fehlenden Kompetenz ist eine des jeweiligen Landesverfassungsrechts, genau wie der Verstoß eines Mitglieds gegen eine Weisung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe im Bundesrat keine Bedeutung hat.

Folgt man der Auffassung, eine uneinheitliche Abgabe der Stimmen eines Landes führe zu deren Ungültigkeit, so ist das Einwanderungsgesetz formell verfassungswidrig zustande gekommen. Der Bundespräsident könnte die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Zwar ist zweifelhaft, ob er ein Gesetz umfassend in materieller Hinsicht prüfen und gegegebenenfalls verhindern darf. Doch er darf prüfen, ob das Gesetz in formeller Hinsicht vermassungsmäßig ist, ob es also "nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen" ist."

Zitatende.

Mit Ausnahme der Ansicht über die Stimmenführer (die dieser Kommentator also als Sache der Autonomie der Länder betrachtet und für möglich hält) entspricht dieser Kommentar wohl der Mehrheitsmeinung.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 10:31 Uhr:   

Noch einmal zum "Präzedenzfall" Nordrhein-Westfalen 1949. Wenn ich die Beiträge von Kai Barisch und Markus Leber richtig verstehe, ist also der Unterschied zu den Ereignissen vom vergangenen Freitag derjenige, dass

1.) Schönbohm vorher eindeutig in seiner Rede den Dissens erklärt hat
2.) es sich um kein Missverständnis, welches zu beheben gewesen wäre, sondern um eine eindeutige Absichtserklärung handelte.

Auch ich möchte mich für die informativen Beiträge zu meiner Eingangsfrage bedanken. Bei mir kristallisiert sich - nachdem ich zuvor anderer Auffassung war - nun doch heraus, dass sich Wowereit nicht verfassungskonform verhalten hat und die Stimmen Brandenburgs (siehe die obigen Beiträge) für ungültig hätte erklären müssen. Inwieweit der historische "Präzendenzfall" NRW 1949 richtig entschieden wurde, entzieht sich allerdings nach wie vor meiner Kenntnis, aber der ist hier ja auch nur als historische "Vorlage" und damit als Argumentationshilfe für die verschiedenen Seiten bei der zu erwartenden Normenkontrollklage in Karlsruhe (so gestern die Frankfurter Rundschau, so auch - meines Erachtens korrekt - Wilko Zicht - relevant.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 11:20 Uhr:   

Wie der Fall aus dem Jahre 1949 zu beurteilen ist, kann ich nicht sagen, solange ich nicht den genauen Ablauf kenne. Ich werde das in den nächsten Tages mal im damailigen Sitzungsprotokoll nachschlagen. Sollte der Bundesratspräsident damals nur den Ministerpräsidenten - also sich selbst - gefragt haben, wie das Land NRW denn nun stimme, dann würde ich das ebenfalls als verfassungswidrig ansehen. Hat er dagegen schlicht noch einmal das Land Brandenburg aufgerufen und daraufhin als einziger geantwortet, dann wäre das m.E. okay gewesen.

So wie der FAZ-Artikel die Funktion des "Stimmführers" darstellt, habe ich übrigens nichts dagegen einzuwenden. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß beim Aufruf eines Landes nicht alle anwesenden Bundesratsmitglieder ihr Votum abgeben, sondern dies von nur einer einzigen Person gemacht wird, auf die sich die Bundesratsmitglieder des Landes zuvor intern als Stimmführer geeinigt hatten. ABER: Damit soll lediglich das Abstimmungsprozedere erleichtert werden. Daß im außergewöhnlichen Falle eines Dissenses die Stimme dieses Stimmführers mehr Gewicht hat als die anderen Stimmen, folgt daraus nicht.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 11:49 Uhr:   

Die FAZ-Sonntagszeitung von heute zitiert den Direktor des Bundesrates, Oschatz. Es heißt hier wörtlich:
Zitat: Juristen-STreit um Wowereit: Bundesrats-Direktor: Unklares Votum"

"Das Vorgehen von Bundesratspräsident Wowereit (SPD), der bei der Bundesratsabstimmung über das Einwanderungsgesetz die unterschiedlichen Stimmen Brandenburgs als "gültig" bewertet hatte, wird in den nächsten Wochen von Bundesspräsident Rau überprüft. Sollte dieser das Gesetz untersdhreiben, will die Union das Verfassungsgericht anrufen, um die Rechtmäßigkeit des Abstimmungsverfahrens zu überprüfen. Mehrere SPD-Politiker widersprachen der Auffassung , daßo die Abstimmung ungültig sei, und verwiesen auf einen Präzendenzfall von 1949. Damals gaben zwei Miniser aus Nordrhein-Westfalen unterschiedliche Voten ab. Ihre Voten wurden dann vom Ministerpräsidenten aufgehoben. Mit diesem Wissen hatte Stolpe am Freitag bei der ersten Abfrage nicht selbst, sondern seinen Minister Ziel antworten lassen. Darauf sagte Innenminister Schönbohm "nein". Erst bei der zweiten Nachfrage Wowereits antwortete Stolpe mit "Ja" und Schönbohm mit dem Satz: "Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident." Der Direktor des Bundesrats Oschatz widersprach der Argumentation der SPD. Im Gespräch mit dieser Zeitung sagte er, "Der Fall von 1949 sei mit dem Verfahren vom vergangenen Freitag nicht vergleichbar." 1949 sei abschließende Klarheit geschaffen worden, während am Freitag "bis zum Schluß die Klarheit in der Abstimmung zweifelhaft geblieben ist." Oschatz bewertete auch Schönbohms zweite Äußerung als "bemerkenswertes Faktum, das genau geprüft werden muß". Sollte diese Prüfung ergeben, daß die Stimme uneinheitlich abgegeben wurde, dann sei die "Auffassung des Sekretariats des Bundesrates eindeutig - die Stimme des Landes ist nichtig." Gestützt wird diese Einschätzung in einem für Schönbohm geschriebenen Gutachten des Bonner Staatsrechtlers Isensee. Isensee schreibt: "Falls sich die Vertreter nicht auf eine einheitliche Entscheidung verständigt haben, ist auch niemand von ihnen ermächtigt, eine Entscheidung im ANem aller zu verlautbaren." Auch sei der Bundesratspräsident nicht ermächtigt, "von sich aus" den Stimmführer eines Landes zu bestimmen, in dem er "etwa den Ministerpräsidenten auffordert, das einheitliche Votum abzugeben."
Zitatende.

Wenn man also davon ausgeht, dass die Ministerpräsidenten keine Richtlinienkompetenz haben, die (weisungsgebundenen) Stimmen der Landesregierung von sich aus festzulegen, sondern dies durch das GG Art. 51 Abs. 3 nicht zu belegen ist, dürfte Oschatzs Ansicht korrekt sein. Sonst müsste ja auch die Bundesratsverwaltung jede einzelne Landesverfassung darauf prüfen, ob Kabinettsprinzip gilt, der Regierungschef die Richtlinien bestimmt oder ob es - wie im Grundgesetz - ein Spannungsverhältnis zwischen diesen Prinzipien gibt (nämlich innerhalb des Artikels 65, der einerseits die Richtlineinkompetenz des Bundeskanzlers festlegt, aber auch sagt: "Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung", also hier wieder das Kabinettsprinzip betont.

Schon deshalb dürfte die von Oschatz vertretene Auffassung stimmen und ich denke jetzt, wie oben dargelegt wurde, schon, dass Wowereits Verhalten - auch wenn ich das Zustandekommen des Gesetzes begrüße - verfassungswidrig war.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 12:39 Uhr:   

Juristische Meinungen zu diesem Thema - veröffentlicht auf der heutigen Nachrichtenseite von AOL.

Berlin - Der Fall ist einzigartig in der Geschichte des deutschen Parlamentarismus: Bei der Abstimmung, bei der die Länder einzeln aufgerufen wurden, sagte für Brandenburg zunächst Arbeitsminister Alwin Ziel (SPD) "Ja", woraufhin Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) "Nein" rief. Auf Nachfrage des amtierenden Bundesratspräsidenten Klaus Wowereit (SPD), bei Ministerpräsidenten Manfred Stolpe (SPD), antwortete dieser: "Als Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja." Wowereit stellte fest, dass ein Land nur einheitlich abstimmen könne. Es gelte daher das Votum des Ministerpräsidenten. Dieses Vorgehen ist unter Verfassungsrechtlern umstritten.

Brandenburgs Stimme ungültig?

Experten wie die Staatsrechtler Horst Dreier aus Würzburg oder Peter Badura aus München sind der Ansicht, dass die Stimmen Brandenburgs beim Zusammenzählen von Pro und Contra als ungültig gewertet werden müssten. Die Rechtsgelehrten verweisen zur Begründung auf Artikel 51 Absatz 3 des Grundgesetzes. Dort heißt es: "Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden". Dreier folgert daraus: Sind Stimmen nicht einheitlich, dann "können sie auch nicht gezählt werden".

"Der Artikel 51 des Grundgesetzes ist in dieser Frage ganz eindeutig", sagte der Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda, der "Rheinischen Post". "Daraus ergibt sich für mich logisch das Ergebnis, dass die Stimmen von Brandenburg nicht hätten gewertet werden dürfen." Falls Bundespräsident Johannes Rau das Gesetz verkünde, seien die Voraussetzungen für eine von der Union angekündigte Organklage beim Bundesverfassungsgericht gegeben.

Auch für den Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim ist das Gesetz "nicht wirksam zu Stande gekommen". Die Bundesregierung berufe sich auf eine Mindermeinung, wenn sie argumentiere, der Ministerpräsident entscheide für ein Land, wenn sich die Koalition nicht einigen können, sagte der Jura-Professor der Oldenburger "Nordwest-Zeitung". Egal welcher Ansicht der Bundespräsident nun zuneige - eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei nun unausweichlich.

Befürworter: Ministerpräsident entscheidet

Nach Auffassung einiger Juristen sind die vier Stimmen Brandenburgs trotz Schönbohms "Nein" gleichwohl als Zustimmung zum Zuwanderungsgesetz zu werten, weil Stolpe nach Artikel 91 der Landesverfassung das Land "nach außen" vertritt und ein Weisungsrecht gegenüber den Bundesratsmitgliedern aus seinem Land hat. Bei einem Stimmensplitting könne deshalb Stolpe auch als alleiniger Vertretungsberechtigter Brandenburgs angesehen und dessen Zustimmung als vierfaches "Ja" des Landes gewertet werden.

Auch der Mainzer Verfassungsrechtler Dieter Dörr hält die Entscheidung für gültig. "Im Ergebnis hat der Bundesrat wirksam zugestimmt", sagte er. Die Verfassung verlange, dass ein Land seine Stimmen im Bundesrat nur einheitlich abgeben dürfe. Wenn es dies nicht tue, sei dies ein klarer Verfassungsbruch. "Man kann im Bundesrat nicht gleichzeitig 'Ja' und 'Nein' sagen", erklärte Dörr, der an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz Öffentliches Recht lehrt. Wowereit habe deshalb daran erinnert, dass die Stimmen nur in eine Richtung abgegeben werden dürften und Stolpe erneut gefragt. Als dieser bejahte, habe Schönbohm nicht protestiert. Damit habe das Land Brandenburg seine vier Stimmen abgegeben.

Auch nach Ansicht des Berliner Verfassungsrechtlers Christian Pestalozza ist die Entscheidung nicht verfassungswidrig zu Stande gekommen. "Der Bruch einer Koalitionsvereinbarung ist kein Verfassungsbruch", sagte Pestalozza dem Berliner Sender XXP. Die Wertung der gegensätzlichen Stimmen aus Brandenburg als Zustimmung sei zu rechtfertigen. Wowereit habe die Pflicht gehabt nachzufragen, wie die vier Stimmen von Brandenburg zu bewerten seien, und das Patt aufzulösen. (md/dpa/AFP)

Ich denke, es ist doch nochmals interessant, die zusammengefassten Meinungen, die die Nachrichtenagenturen zu diesem Thema gebracht haben, zu bringen.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 14:07 Uhr:   

Zur 49er Abstimmung läßt sich ja leider nur spärliches finden,
besonders relevant dürfte Sie aber nicht sein, allenfalls als
Drehbuchvorlage.

Das erste Nein könnte durchaus ein Vesehen gewesen sein, das
durch das weitere Vorgehen ausgeräumt wurde.

Desweiteren scheinen die Stimmen von NRW nicht mehrheitsrelevant
gewesen zu sein, wenigstens scheint der fehlende Widerspruch und
die "Heiterkeit" darauf hinzudeuten. Damit wäre allenfalls die
Höhe der Zustimmung zum Gesetz fraglich, das Absstimmungs-Ja
im Bundesrat aber nicht. Hier wäre das Gesamt Ergebnis
der Abstimmung interessant.

Für die verfassungsmäßige Klärung könnte die Frage interessant werden,
was sich die Gründerväter und Mütter des Grundgesetzes gedacht haben,
bzw. was die sinnvollste Regelung wäre.

Hier steht die Richlinienkompetenz dem gleichen Stimmrecht aller
Bundesratsmitglieder gegen über.

Für die Richlinienkompetenz (eines Ministerpräsidenten) wäre eine Präzesierung
im Bundesrecht wünschenswert. Einem Bundesratspräsidenten kann es ja kaum
zugemutet werden, sich vor oder während einer Abstimmung in die Landesrechte
der 16 Bundesländer einzulesen. Schließlich muß ein Ministerpräsident nicht
notwendigerweise Richlinienkompetenz besitzen, vermutlich muß es nichtmals
übergeordneten einen Ministerpräsident geben.

Ein gleichberechtigtes Stimmrecht der Bundesratsmitglieder hat den Vorteil, daß in einer Koalitionsregierung alle Parteien das Abstimmungsverhalten
aktiv kontrollieren könnten; so wie es Schönbohm mit seinem Nein
wenigstens versucht hat.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 14:39 Uhr:   

Ja, und nur dann haben auch Koalitionsvereinbarungen einen Sinn. Sonst braucht man keine Koalitionsvereinbarung, die nichts gilt. Zumal dies ja noch weitere Konsequenzen hätte. Wenn, wie der Rheinland-Pfälzische Ministerpräsident Beck (SPD) am Freitag in der Pressekonferenz der SPD-Ministerpräsidenten erklärte, es darauf ankomme, ob die Richtlinienkompetenz eines Regierungschefs - oder Außenvertretung - explizit in der Verfassung genannt ist, gäbe es kein normiertes und einheitliches Verfahren, da dann in vergleichbaren Fällen wie am vergangenen Freitag Länder, die das Kabinettsprinzip in ihrer Verfassung festgeschrieben haben, eine Mehrheitsentscheidung der Landesregierung benötigen, während Länder, die die Richtlinienkompetenz des Regierungschefs betonen, in der Weise gewertet werden könnten, wie dies Wowereit am Freitag getan hat. Hier muß Eindeutigkeit und Klarheit und Nachvollziehbarkeit her. Sonst ist nämlich - wie Wilko Zicht zu recht sagte - zu befürchten, dass es immer auf die Interpretation durch den jeweiligen Bundesratspräsidenten ankommt, wie in vergleichbaren Fällen zu verfahren ist. Oder, dass dann wirklich - wie oben gesagt - jede Landesverfassung zu prüfen ist, wenn man hier nicht der Auffassung folgt, dass Bundesrecht (Art. 51 Abs. 3 GG) Landesrecht bricht oder sich eben die Richtlinienkompetenz des Regierungschefs nicht im Bundesrat auswirke - wie ja hier in mehreren Diskussionsbeiträgen (s.o.) auch - meines Erachtens nachvollziehbar - argumentiert wurde.

Wie geht es nun weiter. Eine Klärung der Angelegenheit wäre dringend. Ich glaube auch, dass der Bundespräsident unterschreiben wird und es dann zu der von Wilko Zicht erwähnten Normenkontrollklage in Karlsruhe kommen wird. Bei der parteipolitischen Zusammensetzung des 2. Senates könnte es eine 4:4 Entscheidung geben. Damit wäre dann weder eine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zustande zu bringen, noch käme es dann zu der eindeutigen Klärung, da 4:4 ja nur bedeutet, dass Verfassungswidrigkeit nicht festzustellen wäre. Ich denke, es bleibt spannend.
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Hamster
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 14:52 Uhr:   

Ist es auch denkbar, dass Karlsruhe das Gesetz nicht mit einer einstweiligen Anordnung außer Kraft setzt und erst nach der Bundestagswahl (z.B. im Oktober) entscheidet? Schließlich soll das am Freitag verabschiedete Gesetz erst im Januar 2003 in Kraft treten. Oder ist die Verfahrenslänge dann zulang bzw. die Entscheidung zu kurzfristig? Der Hintergrund: Wenn erst im Oktober oder November entschieden wird und es vorher auch keine einstweilige Anordnung gibt, ist die politische Brisanz weitaus geringer.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 16:31 Uhr:   

Soviel ich weiß, ist es ja so, dass das Mittel der einstweiligen Anordnung gewählt wird, weil eine Mehrheit in einem Gericht offensichtlich befürchtet, dass das Ergebnis eines Verfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes bestätigen könnte. Insofern könnte - sollte die Mehrheit der Richter des 2. Senates diese Befürchtung hegen - eine einstweilige Anordnung kommen. Wann diese kommt, liegt aber meines Wissens im Ermessen des Gerichtes, da eben das Gesetz ja erst 2003 in Kraft tritt. Natürlich könnte das Gericht bis nach dem Wahltag warten. Es hängt ja auch von dem Zeitpunkt ab, in dem die Entscheidung des Bundespräsidenten getroffen wird. Unterschreibt er, wird die Union per Normenkontrollklage einiger unionsgeführter Länder nicht nur vor das Verfassungsgericht ziehen, um das Verfahren für verfasungswidrig erklären zu lassen, sondern es wird das Bestreben sein, eine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zu erreichen. Unterschreibt Rau nicht (was ich für unwahrscheinlich halte), so kann das Gesetz sowieso nicht in Kraft treten. Es wäre dann an der SPD, eine Organklage gegen ihren "eigenen" Bundespräsidenten in Karlsruhe einzuleiten und dies will Rau sicherlich vermeiden - wie die SPD auch (vgl. obigen Beitrag von Wilko Zicht)
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 16:40 Uhr:   

Also nochmal: natürlich ist es dann denkbar, keine einstweilige Anordnung in dieser Sache zu erlassen, wenn die Mehrheit des 2. Senates des BVerfG keine Befürchtung hegt, dass das Gericht mehrheitlich zu der Auffassung kommt, das Zustandekommen des Gesetzes sei verfassungswidrig. Insofern halte ich den oben von "Hamster" geschilderten Weg für gangbar, aufgrund der Brisanz der Sache jedoch unwahrscheinlich, da ja doch nicht auszuschließen ist (vgl. den Beitrag von Wilko Zicht oben), dass doch eine - knappe - Entscheidung gegen das verfassungsmäßige Zustandekommens dieses Gesetztes, etwa 5:3 zustande kommt. Eines scheint mir aber sicher: sollte keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz kommen, dürfte die Mehrheit im Gericht davon ausgehen, dass Verfassungswidrigkeit (des Verfahrens) nicht festzustellen ist oder die Mehrheit die Verfassungsgemäßheit des Verfahrens bestätigen wird.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 17:11 Uhr:   

Wenn man sich die Argumentationen ansieht, die eine Verfassungsmäßigkeit der Abstimmung stützen, so gibt es hier zwei gegensätzliche Positionen:

1) Herr Schönbohm hat nicht langanhaltend, laut und deutlich genug Nein gesagt und damit dem klärendem Ja des Ministerpäsidenten zugestimmt. Herr Wowereit scheint diese Position zu beziehen, da er sich im Welt Interview auf das fehlende Nein bzw. die unklare Meinungsäußerung Schönbohms bezieht.

2) Herr Stolpe hat als Ministerpräsident Richtlinienkompetenz und hat mit seinem Ja das Nein von Herrn Schönbohm überstimmt. In diesem Fall kann man Herrn Schönbohm kaum vorwerfen, sein Nein nicht wiederholt zu haben, das ja nach Stolpes Ober-sticht-den-Unter sinnlos (und auch schlechter Stil) wäre.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 17:22 Uhr:   

Genauso scheint es zu sein. Diese beiden Argumentationslinien werden von denjenigen benutzt, die Wowereits Vorgehen für verfassungsgemäß halten.
Als 3. Argument wird dann noch das Beispiel NRW als "Präzendenzfall" angeführt.

Wie gesagt, ich denke, dass das 2. Argument insbesondere nach den Beiträgen von Wilko Zicht, Kai Barisch und Markus Leber nicht mehr stichhaltig ist, bei dem 1. Argument kann man - v.a. aufgrund einer fehlenden Schönbohm-Äußerung aufgrund der dritten Nachfrage Wowereits - unterschiedlicher Auffassung sein, wie es unsere interessante Diskussion ja auch zeigt. Ich denke auch, dass diese letztere "Argumentation" stichhaltiger sein dürfte als das Argument 2.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 24. März 2002 - 17:53 Uhr:   

Der Präzendenzfall von 1949 ist dabei kein eigene Argumenationsline, sondern stützt eine der beiden Argumentationslinien.

Entscheident ist, daß die zwei Argumenationslinien der Pro-Verfassungmäßigkeit gegensätzlich sind, und man sich auf ggfs. eine festlegen muß, d.h. nicht beide Argumente bringen kann.

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