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Archiv bis 24. August 2019

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Landtagswahl in Sachsen » Archiv bis 24. August 2019 « Zurück Weiter »

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SaaleMAX
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Veröffentlicht am Samstag, 03. August 2019 - 20:42 Uhr:   

Etwas zum Zeitvertreib bis zu den Wahlen?
Das MDR Online-Spiel " Koalitionspoker" wird gerade im Radio seit gestern beworben.

Genaueres oder wie man es benutzt unter:

https://www.mdr.de/sachsen/politik/wahlen/landtagswahl/koalitionspoker-sachsen-100.html
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 05. August 2019 - 20:32 Uhr:   

Heute ging der Wahl-O-Mat zur Landtagswahl in Sachsen Online.

https://www.mdr.de/sachsen/dresden/wahl-o-mat-landeszentrale-politische-bildung-landtagswahl-100.html


.............
Ebenso können seit Heute die Briefwähler ihre Unterlagen abgeben.In den eigerichteten Briefwahlbüros in Sachsen herrschte laut MDR Sachsen heute am ersten Tag schon ein höheres Aufkommen im Vergleich zur letzten Landtagswahl.
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Kepler
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 05. August 2019 - 23:54 Uhr:   

SPON eröffnet die Debatte um eine mögliche Minderheitsregierung CDU (+FDP, falls die den Einzug in den Landtag schaffen) mit Tolerierung durch die AFD: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/sachsen-wagt-die-cdu-eine-minderheitsregierung-a-1280206.html

Ich würde mich freuen, wenn wir hier mal die Möglichkeiten durchspielen könnten.

(1) Kretschmer kann nicht "einfach" geschäftsführend im Amt bleiben, da nach vier Monaten (plus 30 Tage für die Konstituierung des neuen Landtags) gewählt wird, siehe Artikel 60. Hier wird auch die Möglichkeit einer Pflichtauflösung des Landtags genannt, wenn kein MP gewählt wird. Aber kann der Landtag die 4-Monate-Frist einfach verstreichen lassen? Und wer sorgt dafür? Kann der Präsident des Landtags einfach keine Wahl ansetzen und damit die Auflösung erzwingen? Ich hätte gedacht, dass der Landtag die Wahl nicht verweigern kann, aber das scheint nicht der Fall sein.

(2) Ohne Zusammenarbeit zwischen CDU und AFD gibt es im zweiten Wahlgang eine Mehrheit für RGR. Zumindest nach der Umfrage, die SPON selber angibt, liegen die drei Lager so:

Rot-Grün-Rot 34,5
Schwarz-Gelb 32,7
Braun 25,4

Im zweiten Wahlgang sollte daher ein MP der Linken gewählt werden. Oder gibt es Anzeichen, dass RGR in Sachsen nicht miteinander können? Stabil wäre das nicht, aber bei den zu erwartenden Neuwahlen, würde wohl die CDU zerrieben werden (???), weil CDU-Wähler, die gegen eine Koalition mit der AFD sind, abwandern.

(3) Hat die FDP sich geäußert? Ich kann mir in der Lindner-FDP viel vorstellen, aber eine Tolerierung durch die AFD nicht. Aber wer weiß, was die sächsische FDP glaubt, sich erlauben zu können. Aufgrund der Parteitradition würde ich eine strikte Weigerung, mit der AFD zu kooperieren, erwarten und dann wird es (bei Einzug der FDP) umso schwieriger für die CDU, eine Kooperation mit der AFD zu verteidigen. "Die FDP hat auch mitgemacht" würde jedenfalls nicht ziehen.

(4) Eine Tolerierung durch die AFD hängt daran, dass die CDU stärkste Partei wird, oder? Oder ist vorstellbar, dass die AFD als stärkere Fraktion eine CDU-Minderheitenregierung toleriert?

(5) Was ist das endgame der CDU? Die nächste Wahl kommt sicher und es wäre dann schwer vorstellbar, dass sie nicht dem Niedergang der SPD folgt. Wie kommt die CDU da wieder raus? Wo sind die Partner, die sich auf eine nach rechts gewanderten CDU einlassen würden?
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 06. August 2019 - 02:46 Uhr:   

(2) Wenn schwarz-grün-rote Sondierungen scheitern, würde ich erst einmal nicht davon ausgehen, das rot-grün gleich einen linken MP-Kandidaten unterstützt. Die Koalition hätte ja keine Mehrheit um Gesetze durchzubringen. Vermutlich würde man darauf hoffen, in einer Neuwahl besser abzuschneiden, um dann doch mit der CDU zu koalieren. Bei einer Neuwahl würde die CDU vermutlich in beide Richtungen verlieren.

(3) Von der FDP habe ich nichts konkretes gehört, allerdings ist der sächische FDP-Landesvorsitzende Holger Zastrow politisch eher nicht links von der CDU angesiedelt. Der Vorwurf, er wolle aus der Partei eine sächsische FPÖ machen, scheint mir zwar übertrieben, aber dass er zu einer Tolerierung durch die AfD bereit wäre, würde ich nicht ausschließen.

(5) Die einzige Hoffnung für die CDU da rauszukommen sehe ich darin, es wie Schüssel/von Beust/Kurz zu machen: Mit rechts kooperieren/koalieren, und dann auf einen Skandal hoffen, um deren Wähler abzusahnen. Was man dabei aber vermeiden sollte, ist, wie Ypsilanti vor der Wahl jedwede Zusammenarbeit auszuschließen.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 06. August 2019 - 11:12 Uhr:   

Eine Koalition für eine Minderheitsregierung macht nur dann Sinn, wenn man sie letztlich ohnehin möglichst schnell beenden wird. Ich sähe auch nicht, was die FDP davon hätte.

Grundsätzlich scheinen mir die Einschätzungen von Mark Tröger zu passen. Einzige Ausnahme: bei einem wirklich katastophalen, nahe an die 5% reichenden Ergebnis der SPD könnte diese so gelähmt sein, dass sie Existenzangst vor Neuwahlen hat und jeden toleriert nur um die zu verhindern.
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Marc
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Veröffentlicht am Dienstag, 06. August 2019 - 11:49 Uhr:   

Wenn das Wahlergebnis in Sachsen so ausfallen sollte scheint mir die Koalitionsbildung relativ klar zu sein: eine sog. Kenia-Koalition (schwarz-grün-rot) dürfte das Ergebnis sein.
Im Hinblick darauf, dass im benachbarten Sachsen-Anhalt eine solche Koalition (wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten) funktioniert, sehe ich keine unüberwindlichen Hindernisse für eine solche Koalitionsbildung.
Sofern es wider erwartend nicht für Kenia reichen sollte, dürfte die CDU bestrebt sein eine Koalition der bundesrepublikanischen Altparteien (CDU, Grüne, SPD und FDP) zusammenzustellen. Indes scheint dies in Sachsen auf Basis der Umfragen nicht erforderlich zu sein, da es für ein Dreiparteienbündnis reicht.

Noch eindeutiger dürfte das Ergebnis in Brandenburg ausfallen. Hier dürfte Rot-Rot durch Rot-Rot-Grün ersetzt werden.

Für die Grünen bieten die Wahlen in Sachsen und Brandenburg somit die Gelegenheit sich in ihre Scharnierfunktion im Parteiensystem weiter zu festigen (mal mit SPD und den Linken und mal mit der CDU/CDU-SPD/CDU-FDP). Die Grünen gelingt es aufgrund ihrer Stärke sowie dem generellen Ausschluss der etablierten Parteien zur jedweder Form von Tolerierung durch die AfD zu einer unentbehrlichen Partei für die Regierungsbildung zu werden.

Für die Grünen ist es äußerst günstig, dass sie in einem Land mit Links regieren (Hamburg, Bremen, Thüringen, Berlin, zukünftig wohl Brandenburg), in einem anderen mit der mittigen CDU (Hessen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, zukünftig wohl Sachsen). So gelingt es ihr weiter in der Außendarstellung schwammig zu bleiben und insofern auf grüne Art das "Modell Merkel" fortzusetzen.

M.E. nach könnte allenfalls Thüringen zu gewissen Friktionen bundesweit führen. Indes sind in Thüringen die Zahlen noch sehr im Fluß. Es gibt bislang eine Umfrage, wonach es für keine der realistischen Konstellationen zur Mehrheit reicht. Die vorherigen Umfragen sahen indes noch Merheiten für eine Große Koalition aus CDU, Grüne, SPD und FDP. Nichts beeinflusst im Übrigen Wahlen so sehr wie gerade vorangegangene Wahlen. Fallen die Wahlen in Sachsen und Brandenburg im erwarteten Rahmen aus, dürfte dies als "kleiner Dämpfer" für die AfD gewertet werden, während andererseits von den Medien die Erfolge der Grünen hochgeschrieben werden, so dass es am Ende auch in Thüringen für eine um die FDP erweiterte bundesrepublikanische Koalition reichen könnte. Sollte es dafür nicht reichen ist das wahrscheinlichste eine geschäftsführende rot-rot-grüne Landesregierung, die mindestens bis Ende 2020/21 weiter bestehen bleiben dürfte (der Haushalt für 2020 wurde ja bereits beschlossen).
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Kepler
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2019 - 14:33 Uhr:   

Nach allem, was man so hört, kann die sächsische CDU nicht mit den Grünen und befürchtet, noch mehr an die AfD zu verlieren, wenn sie in die Mitte rückt. Es scheint mir zwar naheliegend zu sein, dass die Sachsen-CDU nach der Wahl evtl. nach etwas Stühlerücken schon Richtung Kenia oder Schwarz-Grün-Rot-Gelb abbiegen werde, aber sicher bin ich mir da überhaupt nicht. Meine Überlegungen oben standen unter der Annahme, dass es sich lohnt, mal die Möglichkeiten durchzugehen, wenn man nicht von dieser Erwartung ausgeht.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2019 - 15:46 Uhr:   

Wenn die CDU sich gegen die Grünen entscheidet, gibt es m. E. in erster Linie die Möglichkeiten Neuwahl und eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung. Ob letzteres die Bundes-CDU dulden würde, und ob die AfD dazu überhaupt bereit wäre, weiß ich nicht. Bei einer Neuwahl allerdings vermute ich, dass die CDU verliert. Sie ist die Partei, die sich für eine Seite entscheiden muss, also gibt es für diejenigen ihrer Wähler, die für eine der Seiten eine Präferenz haben, ein starkes Motiv direkt diese Partei zu wählen. Also viele CDU-Wähler mit Präferenz Kenia könnten direkt Rot-Grün wählen, und viele CDU-Wähler mit Präferenz AfD-tolerierte Minderheitsregierung könnten direkt AfD wählen. Ich denke daher, dass die CDU eine Neuwahl vermeiden wollen wird. Daher spricht schon viel für Kenia, außer die Gräben sind zu groß, die AfD ist zu einer Tolerierung bereit und die Bundes-CDU legt kein Veto ein. Der Sachsen-CDU selbst wäre das wohl die liebste Variante.
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Kepler
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2019 - 20:38 Uhr:   

Überzeugt mich eigentlich alles! Aber was verbirgt sich denn hinter "der Möglichkeit Neuwahlen"? Neuwahlen kommen ja nicht von alleine, da zunächst einmal spätestens 4 Monate nach Zusammentritt des Landtags irgendjemand, evtl. mit relativer Mehrheit, zum MP gewählt werden wird. Sobald ein MP gewählt wurde, braucht es eine 2/3-Mehrheit für die Auflösung (Art. 58). Fehlender Haushalt o.ä. führt nicht zu Neuwahlen (Art. 98). Abwahl des MP ist nur konstruktiv möglich, Vertrauensfrage o.ä. ist nicht vorgesehen (Art. 69). Deshalb sehe ich eigentlich nicht, wie die CDU oder eine andere Partei die Karte "Neuwahlen" spielen könnte. Was wäre eine Konstellation, in der mind. drei der im Landtag vertretenen Parteien Neuwahlen begrüßen würden?

Das Gefährlich ist m.E. die Kombination aus Viermonatsfrist, relativer Mehrheit im zweiten Wahlgang und hohen Voraussetzungen für Neuwahlen. Wenn die Verhandlungen über Kenia oder Kenia+FDP sich bis kurz vor Ablauf der Viermonatsfrist hinziehen, wovon auszugehen ist, gibt es keine eindeutige Drohgebärde und keine eindeutige Verantwortungszurechnung: Mit welchem Argument kann die CDU Zugeständnisse von Grünen und SPD einfordern? Die CDU kann nicht sagen "Arbeitet mit uns zusammen, denn es wird so oder so einen CDU-MP geben". (Denn eine relative Mehrheit für die CDU gibt es ohne die AfD nicht.) Mit welchem Argument können Grüne und SPD Zugeständnisse einfordern? Sie können nicht sagen "Arbeitet mit uns zusammen, denn sonst gibt es einen linken MP". (Denn eine linke relative Mehrheit ist nicht sicher. Es kann immer sein, dass die AfD auch ohne vorherige Absprache mit der CDU derem Kandidaten ein paar Stimmen leiht.)

Wie gesagt, ich halte das nicht für wahrscheinlich – ich wundere mich über die Sicherheit, die viele anscheinend haben, dass es schon nicht zu einer Zusammenarbeit zwischen CDU und AfD kommen werde.
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Wahlhelfer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2019 - 22:50 Uhr:   

Ich kann mir vieles vorstellen, aber nicht, dass in Sachsen eine linke Regierung zustande kommt. Eigentlich kann ich mir gar nichts anderes als Kenia, eventuell zusammen mit der FDP, vorstellen.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. August 2019 - 23:05 Uhr:   

Reicht eine relative Mehrheit zur Wahl des Ministerpräsidenten in weiteren Wahlgang wirklich aus? In der Verfassung ist im ersten Wahlgang eine "Mehrheit der Mitglieder" vorgesehen und in weiteren Wahlgängen eine "Mehrheit der abgegebenen Stimmen". Möglicherweise sind mit beidem aber absolute Mehrheiten gemeint. In Thüringen, wo eine relative Mehrheit gilt, ist es auch anders formuliert: "ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält." Ansonsten würde es ziemlich kompliziert, auch weil z. B. die AfD wohl mit einem Viertel der Mitglieder des Landtags rasch nach der Konstituierung bereits eine Wahl erzwingen könnte und nicht ohne Gegenkandidaten abgeschmettert werden könnte.

Aber wenn eine absolute Mehrheit in allen Wahlgängen benötigt wird, was ich vermute, dann läuft es ohne irgendeine Einigung ziemlich sicher auf Neuwahlen nach vier Monaten hinaus. Ohne einen von einem Viertel der Mitglieder vorgeschlagenen Kandidaten wird wohl keine Wahl zum Ministerpräsidenten angesetzt. Für ein konstruktives Misstrauensvotum gilt diese Voraussetzung zumindest.

Rot-Grün könnte mit Neuwahlen drohen. Die CDU könnte auch versuchen, mit Neuwahlen zu drohen oder eben mit der AfD, aber beides sieht nicht nach guten Druckmitteln aus.
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Kepler
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 08. August 2019 - 00:36 Uhr:   

Mist, ich nehme alles zurück! Ich habe relative und einfache Mehrheit verwechselt... Wenn die AfD sich *enthält*, könnte es im zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit für einen MP der CDU oder der Linken geben, aber das wäre ziemlich dämlich, also unwahrscheinlich.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 09. August 2019 - 00:56 Uhr:   

"Reicht eine relative Mehrheit zur Wahl des Ministerpräsidenten in weiteren Wahlgang wirklich aus? In der Verfassung ist im ersten Wahlgang eine "Mehrheit der Mitglieder" vorgesehen und in weiteren Wahlgängen eine "Mehrheit der abgegebenen Stimmen"."
Mit "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" entscheidet normalerweise auch der Bundestag, das heißt mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Konkret heißt das bei der Ministerpräsidentenwahl, ein Bewerber muss mehr Stimmen bekommen als alle anderen zusammen oder bei nur einem Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen.
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görd
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Veröffentlicht am Freitag, 16. August 2019 - 18:26 Uhr:   

Das Landesverfassungsgericht belässt es bei 30 Listenkandidaten für die AfD (https://m.spiegel.de/politik/deutschland/sachsen-wahl-afd-darf-mit-30-listenkandidaten-antreten-a-1282361.html).
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 17. August 2019 - 14:24 Uhr:   

Gerüchten zufolge wird Hans-Georg Maaßen in der sächsischen CDU als Innenminister Sachsens nach der Wahl gehandelt. Die CDU-Parteivorsitzende AKK hat darauf mit der Drohung eines Parteiausschlussverfahrens gegen Maaßen gedroht. Maaßen wiederum wirft AKK daher jetzt parteischädigendes Verhalten vor. Maaßen ist derzeit für die sächsische CDU im Wahlkampfeinsatz.

https://www.kreisbote.de/politik/ex-verfassungsschutzchef-maassen-liebaeugelt-mit-innenminister-posten-akk-reagiert-knallhart-zr-12895819.html

Hier deutet sich ein massiver Konflikt zwischen Bundes- und Landespartei an. AKK wirkt wie schon im Fall Rezo komplett überfordert. Möglicherweise möchte sie ihrer persönlichen Unbeliebtheit entgegentreten, indem sie sich durch Demonstrationen der Stärke profiliert. Möglicherweise hält sie es aber auch einfach für eine gute Strategie, sich, wenn ihr irgendwas nicht in den Kram passt, wie eine Diktatorin aufzuführen, die die Meinungsfreiheit einschränkt und innerparteiliche Kritiker einfach rauswirft.

Nach der Sachsenwahl wird sie aber der sächsischen CDU möglicherweise eine von der AfD tolerierte Minderheitsregierung ausreden müssen. Im Gegenzug wird sie möglicherweise die Kröte Maaßen als Innenminister schlucken müssen. Auf Maximalforderungen in allen bereichen gegenüber der sächsischen CDU zu bestehen, würde diese hingegen weiter schwächen und zur offenen Rebellion anregen.

Zur Frage wie der Höcke-Flügel der AfD zu einer Zusammenarbeit mit der CDU steht, gibt es auch etwas neues: Im MDR-Sommerinterview sagte Höcke gestern sinngemäß, dass man einen so großen Akteur wie die AfD auf die Dauer auch einbinden müsse. Daraus schließe ich, dass er mitnichten grundsätzlich eine Koalition/Zusammenarbeit mit der CDU ausschließt. Möglicherweise ist eine gegen die Bundesführung rebellierende Landes-CDU für ihn bereits bündnisfähig.

https://www.mdr.de/thueringen/sommerinterview-bjoern-hoecke-102.html
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2019 - 20:47 Uhr:   

@ Thorsten Frings:
"Mit "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" entscheidet normalerweise auch der Bundestag, das heißt mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Konkret heißt das bei der Ministerpräsidentenwahl, ein Bewerber muss mehr Stimmen bekommen als alle anderen zusammen oder bei nur einem Bewerber mehr Ja- als Nein-Stimmen."

Wobei nicht auszuschließen ist, dass eigentlich wie im Stichwahlgang üblich die relative Mehrheit, also die höchste Zahl von Ja-Stimmen reicht. Generell sind Verfassungs- und Gesetzgeber verblüffend schwer, die von ihnen gewolltne Mehrheiten gesetzestechnisch verständlich zu beschreiben.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2019 - 21:23 Uhr:   

"Wobei nicht auszuschließen ist, dass eigentlich wie im Stichwahlgang üblich die relative Mehrheit, also die höchste Zahl von Ja-Stimmen reicht."
Wenn es bei einer Ja/Nein-Entscheidung nicht mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt, liegt zweifelsfrei keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2019 - 22:19 Uhr:   

@ Thorsten Frings:

Ja/Nein-Entscheidungen gibt es im parlamentarischen Betrieb grundsätzlich nie, weil es ja immer die dritte Möglichkeit der Enthaltung gibt.

Daher reden Sie an der Sache vorbei und langweilen mich.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2019 - 12:30 Uhr:   

In der Tat sind die Bestimmmungen in den Verfassungen in der Frage der relativen Mehrheitswahl erstaunlich unpräzise. Nein-Stimmen dürften indes für den Fall dass in einem (dritten) Wahlgang das Mehrheitserfordernis von "Mehrheit der Mitglieder" eines Parlaments auf die relative Mehrheit abgesenkt wird ausgeschlossen sein, da anderenfalls das Merheitserfordernis faktisch nicht abgesenkt würde (jedenfalls könnten die Gegner des relativ stärksten Kandidaten dessen Wahl durch pauschales Nein-Stimmen vereiteln, was denn Sinn der Absenkung des Mehrheitserfordernisses zuwider liefe).


Im Fall des GG ist die ratio legis relativ leicht zu ermitteln.
Die ratio legis des Art. 63(4) GG ist eine Kanzlerwahl zu ermöglichen. Nach h.M. ist daher sowohl im Fall der Stimmgleichheit als auch im Fall das der (mit relativer Mehrheit gewählte) die Wahl nicht annimmmt der Bundestag berechtigt Wiederholungswahlen durchzuführen. Erst wenn diese absehbar zu keinen Ergebnissen führen, ist der Bundespräsident berechtigt den Bundestag aufzulösen. Die ratio legis des Art. 63(4) GG ist insofern eine Wahl des Bundeskanzlers herbeizuführen und - im Fall das keine absolute Mehrheit erzielt wird - dem Bundespräsidenten die Wahl zwischen der Ernennung eines Minderheitskanzlers und einer Minderheitsregierung oder Neuwahlen zu geben. Diese Möglichkeit wird allerdings nur effektiv gewährleistet, wenn man die Bestimmung des Art. 63(4) GG dahingehend auslegt, dass nur die Auswahl zwischen mehreren Kandidaten möglich ist und Nein-Stimmen ausgeschlossen sind. Ansonsten würde die Bestimmung des Art. 63(4) GG auch nicht effektiv. Denn im Regelfall ist ja absehbar, welcher Kandidat Aussichten auf eine relative Mehrheit hat. Wären Nein-Stimmen zulässig könnten die anderen Fraktionen dessen Wahl in dem Fall durch Nichtaufstellung von Kadidaten und Abgabe von Nein-Stimmen (die dann die Zahl der Ja-Stimmen übersteigen) vereiteln. Die Folge wäre, dass der Bundespräsident dann sein Wahlrecht gemäß Art. 63(4) GG zur Ernennung oder Bundestagsauflösung nicht ausüben könnte - er könnte nur die Auflösung anordnen. Dies widerspricht indes der ratio des Art. 63(4) GG, der die Entscheidung über Minderheitsregierung ja oder nein dem Bundespräsidenten überträgt. Würde man im dritten Wahlgang Nein-Stimmen für zulässig halte, wäre indes die Frage ob eine Minderheitsregierung entsteht oder nicht in die Hände des Bundestages gelegt, der durch mehrheitliches Nein-Stimmen den Bundespräsidenten zur Parlamentsauflösung würde zwingen können, was der Vorschrift des Art. 63(4) GG widesrpricht. Die systematisch-teleologische Auslegung des Art. 63(4) GG spricht insofern dafür, dass im dritten Wahlgang Nein-Stimmen unzulässig sind. Es wären in dem Fall von nur einem Kandidaten also nur Ja-Stimmen und Enthaltungen möglich.
Jede andere Auslegung würde die Funktionslogik des Art. 63(4) GG untergraben, der gerade auf das Wahlrecht des Bundespräsidenten in Bezug auf die Ernennung eines Minderheitenkanzlers abzielt und diese Frage ja gerade nicht dem Bundestag überträgt. Es kann insofern für eine relative Mehrheitswahl keinen Unterschied machen, ob es einen oder mehrere Kandidaten gibt. Die Folge dieser Auslegung ist, dass es im Fall der Aufstellung von nur einem Kandidaten dieser dann auch tatsächlich wohl immer gewählt sein wird (und sei es mit einer Stimme). Ob der Bundespräsident diesen Kandidaten dann ernennt oder Neuwahlen anordnet ist seine freie Entscheidung. Dieses Ergebnis entspricht der Funktionslogik des GG, dass auf eine Kanzlerneuwahl abstellt und ewig geschäftsführende Regierungen nicht vorsieht.

Die Landesverfassungen folgen in dem Punkt der Wahl des Regierungschefs unterschiedlichen Modellen. Einige Landesverfassungen (z.B. Hessen) sehen nur die Wahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Landtags vor. Kommt diese nicht zustande bleibt die geschäftsführende Regierung dauerhaft im Amt (ggf. auch als "ewige" Regierung).

Andere Landesverfassungen (z.B. Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) sehen indes auch eine relative Mehrheitswahl in einem dritten Wahlgang vor. Anders als im Fall des GG sehen diese im Fall einer Minderheitswahl dann allerdings automatisch die Ernennung des mit relativer Mehrheit gewählten vor und überantworten diese Frage nicht einem anderen Verfassungsorgan (im Bund dem Bunespräsidenten - in den Ländern bietet sich dies auch nicht an, da der Ministerpräsident ja selbst "Staatsoberhaupt" des jeweiligen Bundeslandes ist).

Diese Regelungen zielen in ihrer Funktionslogik indes wie Art. 63(4) GG auf die Wahl eines Regierungschefs ab, wobei das zusätzliche Argument der Erhaltung des Wahlrechts des Bundespräsidenten hier nicht greift, weshalb die Auslegung hier umstrittener ist. Aber auch hier sprechen die besseren Gründe für ein Ausschluss von Nein-Stimmen im dritten Wahlgang, sofern eine Wahl mit relativer Mehrheit vorgesehen ist.

Für den Fall Thüringen gibt es auch ein Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Morlok, das diese Auffassung vertritt. Aufgrund der vergleichbaren Regelungen in den anderen Bundesländern ist diese Argumentation im Ergebnis auf diese übertragbar.


https://www.thueringen.de/mam/th4/justiz/publikationen/gutachten-morlok.pdf

Für die Bundespräsidentenwahl dürfte das im dritten Wahlgang entsprechend geltend.

Im Fall von Sachsen ist indes im weiteren Wahlgang keine Wahl mit relativer Mehrheit sondern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen (nicht "wer die meisten Stimmen erhält" wie im GG und anderen Landesverfassungen - eine Formulierung, die auf das antreten mehrerer Kandidate abzielt (weshalb für den Fall von einem Kandidaten nichts anderes gelten darf und Nein-Stimmen dahe ausgeschlossen sein müssen)). Die Formulierung senkt insofern das Mehrheitserfordernis lediglich von der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab. Folgerichtig enthält Art. 60(4) der Sächsischen Verfassung auch eine Rechtsfolgenregelung, sofern eine solche Wahl nicht binnen vier Monaten nach Wahl des Landtags zustande kommt - nämlich die Auflösung des Landtags und Neuwahlen.
Insofern sprechen die Bestimmungen systematisch-teleologisch dafür Nein-Stimmen im dritten Wahlgang eher für zulässig zu erachten.

Eine solche Auslegung würde wohl nur in Sachsen-Anhalt zu Problemen führen. Denn diese Landesverfassung sieht gleichermaßen eine Wahl durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, aber keinen automatischen Mechanismus zur Parlamentsauflösung. Im Ergebnis läuft in Sachsen-Anhalt für den Fall eines Scheiterns der Wahl alles auf eine ewige geschäftsführende Regierung hinaus.

Im Ergebnis lassen sich die Regelungen in den Verfassungen der Bundesländern grob in drei Gruppen zusammenfassen:

1. Wahl mit Mehrheit der Mitglieder (und ggf. der Mehrheit der abgegebenen Stimmen scheitert) - Verfassung sieht keine Regelung vor - geschäftsführende Regierung bleibt im Amt.
2. Wahl mit Mehrheit der Mitglieder und Mehrheit der abgegebenen Stimmen scheitert - Verfassung sieht vorgezogene Neuwahlen vor (Sachsen).
2. Verfassung sieht in weiteren Wahlgang Wahl "mit den meisten Stimmen" vor (relative Mehrheit). Scheitern der Wahl ist nicht vorgesehen - im weiteren Wahlgang sind Nein-Stimmen nicht zulässig - scheitern nur bei Stimmenpatt, der auch bei weiteren Abstimmungen nicht aufzulösen ist (Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie den Bund).

(Beitrag nachträglich am 21., August. 2019 von Marc editiert)
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 24. August 2019 - 20:55 Uhr:   

Eine sog. "Unteilbar" DEMO heute,.... wieder kurz vor einer Wahl.
Diesmal in Dresden.
Es wurden überdurchschnittlich viele Menschen aus anderen Bundesländern für diese DEMO in Dresden erwartet.

MDR.de meldet:
"Kurz vor den Landtagswahlen in Sachsen hat das Bündnis Unteilbar für heute zu einer Demonstration in Dresden aufgerufen. Menschen aus ganz Deutschland protestieren gegen einen Rechtsruck in der Gesellschaft und sprachen sich für Toleranz und Weltoffenheit aus. Die Veranstalter gehen von mindestens 40.000 Teilnehmern aus. Wir halten Sie im Ticker auf dem Laufenden."

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CDU Sachsen und MP Kretschmer "entschuldigt" sich dafür das er und die CDU daran nicht teilnehmen können.

"Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer zollte den Teilnehmern Respekt und befand es für gut, dass Menschen die Demokratie und den Rechtsstaat verteidigen möchten. Dennoch könne er als CDU-Vorsitzender und Ministerpräsident nicht bei einer Veranstaltung dabei sein, "bei der auch Kräfte wie die Antifa mit von der Partie sind. Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel", ließ Kretschmer mitteilen.

Es gebe Punkte, in denen Unteilbar und er beziehungsweise die CDU auseinanderlägen - beispielsweise bei der Seenotrettung im Mittelmeer oder dem sächsischen Polizeigesetz. "Deswegen muss es legitim sein, wenn die CDU und ich Abstand von einer Teilnahme nehmen. Ich habe lange darüber nachgedacht, und es war keine einfache Entscheidung."
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Link dazu : https://www.mdr.de/sachsen/dresden/dresden-radebeul/live-ticker-unteilbar-dresden-100.html


Also man könnte fast meinen die CDU hadert noch offiziell mit sich ist aber in Gedanken zumindest schon bei einer CDU-Grünen-SPD Koalition für Sachsen?

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