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Archiv bis 27. Juli 2019

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Landtagswahl in Sachsen » Archiv bis 27. Juli 2019 « Zurück Weiter »

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Mark Tröger
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Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juli 2019 - 18:42 Uhr:   

@Jan W.

Ich weiß nicht, worauf Du letztlich hinaus willst. Darauf das AfD-Wähler sowieso die AfD wählen und Nicht-AfD-Wähler sowieso nicht die AfD wählen? Konsequent zu Ende gedacht, bräuchte die AfD dann überhaupt keinen Wahlkampf zu machen, auch keinen Zweitstimmenwahlkampf, und könnte stattdessen Däumchen drehen. Halte ich für nicht so ratsam. Laut einer INSA-Umfrage 2018 in Sachsen konnten sich neben den 24%, die die AfD zu diesem Zeitpunkt gewählt hätten, weitere 4% grundsätzlich vorstellen, die AfD zu wählen. Und nur 55% konnten sich das grundsätzlich garnicht vorstellen. Wahlkampf kann sich also lohnen, aber das ist eine Binsenweisheit. https://www.freiepresse.de/DYNIMG/86/95/6378695_M650x433.png
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 11. Juli 2019 - 18:50 Uhr:   

Natürlich lohnt sich Wahlkampf und Parteien haben Potentiale, die sie auszuschöpfen versuchen - aber es ist doch illusorisch, anzunehmen, die AfD könnte unter all jenen, die sie bei der Zweitstimme verschmähen, plötzlich massenhaft Erststimmen einsammeln. Dafür hat sie mit Begrifflichkeiten wie "Altparteien" einfach sehr hohe Mauern selber errichtet.
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tg
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 12. Juli 2019 - 17:56 Uhr:   

Ich bin juristisch nicht bewandert genug, um zu beurteilen, ob die AfD einen schweren Fehler begangen hat, der eine so weitreichende Maßnahme rechtfertigt oder ob es nur ein kleiner Fehler (oder gar keiner ) war und die anderen Parteien nur einen unbeliebten Konkurrenten kleinhalten wollen. Aber ein paar Gedanken zur politischen Wirkung möchte ich äußern:

Ich denke, daß immer mehr Wähler den Eindruck bekommen, daß die etablierten Parteien in der Auseinandersetzung mit der AfD weniger auf Inhalte als vielmehr auf Formaljuristisches setzen. Stichworte Alterspräsident, Parlaments-Vizepräsident, Beschlußfähigkeit. Und nun die Kürzung der Landesliste. Ob dieser Eindruck von Vorteil ist, bezweifle ich.

Der größte Schaden würde wohl angerichtet, wenn die nächste sächsische Regierung nur dadurch eine Mehrheit im Parlament hätte, daß die AfD ihre gewonnenen Sitze nicht voll besetzen darf. Aber auch die Kostellation, daß die AfD die meisten Stimmen bekommt und eine andere Partei die stärkste Fraktion bildet (und den Parlamentspräsidenten stellt), dürfte für viel Ärger sorgen.

Falls es erst nach der Wahl zu einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten der AfD käme: Was wäre dann wahrscheinlicher: Die Auffüllung des Landtags um weitere Abgeordnete der AfD-Liste, oder eine Neuwahl?
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Freitag, 12. Juli 2019 - 18:19 Uhr:   

Eindeutig Neuwahl. Eine nachträgliche Auffüllung kommt nicht in Frage, da sich die Landesstimmen (AKA Zweitstimmen) für die AfD formal auf die Landesliste beziehen, wie sie zugelassen wurde und demnächst bekanntgemacht wird. Wer da nicht draufsteht, ist nicht durch die Landesstimmen legitimiert.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 12. Juli 2019 - 19:53 Uhr:   

@tg
Gerade bei Alterspräsident und Bundestagsvizepräsident find ich die Behauptung formaljuristischer Spitzfindigkeiten schon ein wenig weit hergeholt. Bei erster Frage führt die AfD selbst eine alte Fassung der Bundestags-GO als Argument an, bei letzterer die aktuelle.
Dennoch ist es gute Tradition, dass Menschen, die die nötige Mehrheit bei der Wahl nicht erreichen, das Amt des Bundestags(-vize-)präsidenten nicht bekleiden.

In Sachsen sollte man der Fairness halber der AfD in so einem Fall das Vorschlagsrecht im ersten Wahlgang überlassen und davon abweichende Kandidaten erst im zweiten Wahlgang ins Rennen schicken.
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Wahlhelfer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 12. Juli 2019 - 20:25 Uhr:   

Die nächste Woche könnte bereits Klarheit bringen. Immerhin scheint dem Sächsischen Verfassungsgericht die Angelegenheit so wichtig zu sein, dass es eine Stellungnahme des sächs. Innenministeriums bis zum 17. Juli verlangt hat.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article196650529/AfD-Sachsen-legt-Verfassungsbeschwerde-gegen-Kuerzung-der-Landesliste-ein.html
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tg
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 13. Juli 2019 - 21:45 Uhr:   

@Wilko Zicht:
Danke für die Information. Klingt logisch.

Hier ein interessanter Text zweier Juristen:
https://verfassungsblog.de/demokratische-tragoedie-in-sachsen/
Das klingt so, als ob die Entscheidung zur Reduzierung der Liste nicht korrekt war.
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. Juli 2019 - 10:53 Uhr:   

Ich muss sagen ich habe bei der Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses auch irgendwie "Bauchschmerzen".
Das ist ungefähr so... als würde man ein Formel 1 Rennen austragen wollen und einer der beiden Favoriten darf das Rennen nur mit ungenügender Betankung antreten, weil die Rennleitung "Unregelmässigkeiten" in diesem Rennteam bei der Startvorbereitung unterstellt.
Somit ist eigentlich ingesamt gesehen das ganze Autorennen schon einmal absurd!Entweder darf jemand NICHT daran teilnehmen oder aber zu Bedingungen die für alle Teams " GLEICH" sind.
Also Gleicheitsgrundsatz.
.........................
Bei der sächsichsen Landtagswahl wiederum sehe ich es problematisch wenn von vornherein eine Liste einer (ausichtsreichen) Partei so gekürzt wird, das sie wahrscheinlich gar nicht alle Sitze, die ihr zustehen würden besetzen könnte.
Damit wären wohl dann die Mehrheitsverhältnisse im Parlament im Vergleich zum Wahlergebniss vermutlich verfälscht dargestellt.
Somit wäre solch eine Wahl aus meiner Sicht "ungleich" und ein demokratisches Absurdum!
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. Juli 2019 - 11:40 Uhr:   

Sollte diese Entscheidung so Bestand haben würde das jedenfalls das Wahlergebnis mehr entwerten als etwa das negative Stimmgewicht dies jemals könnte. Es würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer erheblichen Verzerrung zwischen Wahlergebnis und der Sitzverteilung im Landtag führen, da zahlreiche Stimmen für die AfD sich nicht in der Sitzverteilung wiederspiegeln würden. Dies ist bedenklich im Hinblick auf die Gleichheit der Wahl (Zählwert gleich Erfolgswert) und allgemin problematisch im Hinblick auf das Demokratieprinzip.

Interessant ist auch der von tg verlinkte Artikel, der überhaupt in Zweifel zieht, dass vorliegend überhaupt ein Rechtsverstoß bei der Kandidatenaufstellung vorliegt. Überhaupt ist nicht ersichtlich, weshalb eine Wahl einer kompletten Landesliste überhaupt nur auf einer Sitzung stattfinden kann. Eine explizite Vorgabe dahingehend gibt es nicht.
Zum anderen, selbst wenn man analog eine solche Vorgabe (die für Wahlkreismandate gilt) annehmen sollte, stellt sich die Frage, ob man der AfD nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Bestätigung ihrer Liste hätte geben müssen. Eine dadurch bestehende Verletzung von Fristen ist m.E. nach jedenfalls weit weniger gravierend als die Verletzung der Gleichheit der Wahl. Überhaupt gibt es selbst bei gesetzlichen Fristen ggf. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der eine neue kurze Nachfrist ermöglicht. Hier könnte der (angebliche) Irrtum durchaus als Argument für eine solche Ausnahme herangezogen werden. Alternativ hätte man auch den Wahltermin verschieben können, um der AfD die Bestätigung ihrer Liste zu ermöglichen, wobei dann die übrigen Parteien dies der AfD hätten zur Last legen können.

Auf Basis des von tg-verlinkten Artikels von Prof. Dr. Sophie Schönberger (Professorin für Öffentliches Recht an der Universtität Düsseldorf) ist allerdings mehr als zweifelhaft, dass die AfD überhaupt nur einen Rechtsfehler bei der Kandidatenaufstellung begangen hat. Die besseren Gründe sprechen demnach dafür, dass die Vorgehensweise der AfD rechtmäßig war. Der Vorgang sollte erneut zum Anlaß genommen werden das Verfahren der Wahlprüfung zu überdenken. Anstelle politische Gremien zunächst damit zu befassen, die naturgemäß befangen sind, sollte bei Parlamentswahlen der direkte Weg zum jeweiligen Verfassungsgericht eröffnet werden.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 14. Juli 2019 - 13:15 Uhr:   

Ist die Regelung zum Ausgleich von Überhangmandaten in Sachsen eigentlich verfassungskonform? Nach der darf es ja nur so viele Ausgleichsmandate wie Überhangmandate geben.

Bei einer 40% Partei, die alle Direktmandate gewinnt, und z. B. insgesamt 10% die an der 5%-Hürde scheitern, bewirkt das keine große Verzerrung: Die 40% Partei kriegt in dem Fall 60 Mandate, obwohl ihr eigentlich nur 54 zustehen würden. Und für die 6 Überhangmandate bekommen die anderen Parteien 6 Ausgleichsmandate, obwohl ihnen eigentlich 7,5 zustehen würden. Knapp 5 von 6 Überhangmandaten würden (voll) ausgeglichen.

Je nachdem wie stark sich die mitte-links Parteien jetzt hinter die CDU-Direktkandidaten stellen, könnte sie diesmal aber mit 25% Zweitstimmen im Extremfall alle 60 Direktmandate gewinnen. In diesem Fall würde die CDU 60 Mandate bekommen, obwohl ihr (wieder mit angenommen 10% unter 5%) nur 34 zustehen würden. Die anderen Parteien würden zusammen nur 26 Ausgleichsmandate bekommen, obwohl ihnen eigentlich 62 zustehen würden. Nur 11 von 26 Überhangmandaten würden (voll) ausgeglichen.

Beim Bundestagswahlrecht hat das BVerfG bei 598 Mandaten insgesamt 15 unausgeglichene Überhangmandate noch für legal erklärt, was etwa einer halben Fraktionsstärke entspricht. In Sachsen entspricht das bei 120 Mandaten insgesamt gerade einmal 6 unausgeglichenen Überhangmandaten. 15 unausgeglichene Überhangmandate wären deutlich zu viel.

Möglicherweise bekommt die AfD so viele Direktmandate, dass sich weder das Problem der unbesetzen AfD-Sitze noch das Problem mit den Überhangmandaten stellt, möglicherweise kriegt die CDU aber auch soviele Überhangmandate, dass die an sich schon zum Problem werden, selbst wenn die AfD ihre Sitze besetzen könnte. Es ist auch relativ wahrscheinlich, dass das auf die Regierungsbildung Auswirkungen hätte. Wäre es in dem Fall nicht auch erfolgsversprechend wegen der Ausgleichsmandatsbeschränkung gegen die Landtagswahl Beschwerde einzulegen?
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Juli 2019 - 20:46 Uhr:   

Laut Landesverfassungsgericht Sachsen in Leipzig, die Entscheidung kam gerade eben, darf die AFD " VORLÄUFIG" wohlgemerkt auf ihrer Landesliste nun mit 30 statt den vom Wahlausschuß Sachsen auf 18 Plätze von 61 Kandidaten gekürzten Landesliste antreten.
Ich bin mal auf die Begründung dieses Urteils gespannt, darüber konnte ich noch nichts lesen....
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Juli 2019 - 22:12 Uhr:   

@Jan W.:
"@tg
Gerade bei Alterspräsident und Bundestagsvizepräsident find ich die Behauptung formaljuristischer Spitzfindigkeiten schon ein wenig weit hergeholt. Bei erster Frage führt die AfD selbst eine alte Fassung der Bundestags-GO als Argument an, bei letzterer die aktuelle.
Dennoch ist es gute Tradition, dass Menschen, die die nötige Mehrheit bei der Wahl nicht erreichen, das Amt des Bundestags(-vize-)präsidenten nicht bekleiden."

Seit wann soll das "Tradition" sein? Vor 2017 wurde m.W. nur ein einziges Mal (Bisky 2005) ein Vizepräsidentenkandidat einer Fraktion nicht gewählt, und das wohl vor allem, weil er als amtierender Linken-Parteivorsitzender nicht als "unparteiisch" genug galt. Ansonsten wurden alle von den Fraktionen vorgeschlagenen Kandidaten von der Bundestagsmehrheit gewählt, unabhängig von parteipolitischer Konkurrenz. In der Geschichte der BRD ist noch nie ein von der GO vorgesehener Vizepräsidentenposten so lange unbesetzt gewesen wie aktuell.
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Juli 2019 - 22:38 Uhr:   

@Mark Tröger:
"Je nachdem wie stark sich die mitte-links Parteien jetzt hinter die CDU-Direktkandidaten stellen, könnte sie diesmal aber mit 25% Zweitstimmen im Extremfall alle 60 Direktmandate gewinnen. In diesem Fall würde die CDU 60 Mandate bekommen, obwohl ihr (wieder mit angenommen 10% unter 5%) nur 34 zustehen würden. Die anderen Parteien würden zusammen nur 26 Ausgleichsmandate bekommen, obwohl ihnen eigentlich 62 zustehen würden. Nur 11 von 26 Überhangmandaten würden (voll) ausgeglichen."

Interessantes Szenario. Aber laut https://www.election.de/cgi-bin/showforecast_sn19.pl?wk=50 werden Grünen und Linken selbst zusammen 10 Wahlkreissiege prognostiziert, und in den 18 Wahlkreisen der AfD-Listenkandidaten gibt es keinen Grund für Leihstimmen an die CDU. Je nachdem, wie viele Wahlkreise zu beiden dieser Gruppen gehören, wären also selbst bei perfekter Kooperation höchstens 32 bis 42 CDU-Wahlkreise denkbar. Damit läge die Zahl unausgeglichener Überhangmandate jedenfalls unter einer halben Fraktionsstärke.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2019 - 00:29 Uhr:   

Da die AfD, wenn ihre Liste erschöpft ist, keine Ausgleichsmandate besetzen kann, schadet ihr jedes CDU-Überhangmandat. Daher spielen die Wahlkreise mit AfD-Kandidaten, die auch auf der Liste stehen, durchaus auch eine Rolle. Ähnliches gilt für die Wahlkreise, in denen Grüne oder Linke vorne liegen. Durch Grünen- und Linken-Direktmandate entsteht für die AfD kein zusätzlicher Schaden, durch CDU-Überhangmandate schon. Die Grünen- und Linken-Wähler hätten sich dort fragen müssen, wie wichtig es ihnen ist, der AfD zu schaden, und ob sie dafür auch leichte Nachteile für ihre eigene Partei in Kauf zu nehmen bereit sind. Für wahrscheinlich hätte ich es nicht gehalten, auf der anderen Seite wäre es vielleicht auch zu landesweiten pauschalisierten Aufrufen zur Wahl der CDU-Direktkandidaten gekommen um der AfD maximal zu schaden.

Aber durch die einstweilige Anordnung von heute hat sich das Thema weitgehend erledigt. Bei 8% für Parteien unter 5% hat die AfD mit 23% Anspruch auf 30 Sitze. Bekommt sie mehr Prozent, muss sie die zusätzlichen Sitze mit Direktkandidaten, die nicht auf der Liste stehen, besetzen. Aber je stärker sie wird, desto größer wird damit auch die Chance auf eben diese Direktmandate. Und da die AfD durch verlorene Wahlkreise nicht mehr tief fallen kann, gibt es auch nur noch einen geringen Anreiz für die Gegner, sich hinter Gegenkandidaten zusammenzuschließen.
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tg
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2019 - 16:40 Uhr:   

Was bedeutet "einstweilige Anordnung" konkret? Es soll ja im August noch ein endgültiges Urteil kommen. Könnte es sein, daß die Liste der AfD dann wieder auf 18 reduziert wird oder auch komplett mit allen 61 Kandidaten zugelassen wird?
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2019 - 17:00 Uhr:   

Das Gericht spricht von einer "hohen Wahrscheinlichkeit", dass die Nichtzulassung der Plätze 19-30 rechtswidrig war. Deswegen hat es die sofortige, vorläufige Zulassung angeordnet. Durch das endgültige Urteil im August können die Plätze auch wieder gestrichen werden. Aber um es mit den Worten des Gerichts zu sagen, wird dies eben mit "hoher Wahrscheinlichkeit" nicht passieren.

Über die Plätze 31-60 wird erst im Wahlprüfungsverfahren entschieden, zumindest laut Einschätzung von Wahlrecht.de: https://twitter.com/Wahlrecht_de/status/1154504651435208707
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2019 - 20:49 Uhr:   

Kurz gesagt beim gestrigen vorläufigen Eil-Urteil in diesem laufenden Verfahren, welches wohl am 16.August entschieden werden soll monierte das Gericht:
Umstellung des Wahlverfahrens von Einzelkandidaten auf Blockwahlverfahren.
Deswegen fallen vorläufig die Listenplätze ab 31 weg.

Sie meinten allerdings auch das es keine 2 Wahlveranstaltungen waren sondern insgesamt Eine, ebenso gab es keine Einwände bezüglich unterschiedlicher Wahlleiter etc., ... welches ja der Landeswahlausschuß Sachsen anders gesehen hatte.
So wie ich das gelesen habe wurden vom Gericht auch 2 Kandidaten der gesamten 61er Liste nicht zugelassen wegen erheblicher Mängel.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und soll wohl am 16. August umfänglich gerichtlich beurteilt werden.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2019 - 20:51 Uhr:   

Wenn sie von einer hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit sprechen, können sie hinterher kaum anders entscheiden, damit dürfte es bei 30 Plätzen bleiben.

Die einstweilige Anordnung an sich ist juristisch schon bemerkenswert.

Ich habe den Eindruck, dass das Urteil mindestens so stark politisch wie juristisch motiviert ist, um den Fehler des Wahlausschusses auszubügeln ohne der AfD komplett recht zu geben.
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SaaleMAX
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2019 - 22:06 Uhr:   

Zumindest sollte die sächsische Landeswahlleiterin( und dazu noch jetzige Leiterin des sächs. Statistikamtes) wissen, was sie da so in Sachen Wahlen treibt...?!?!

Immerhin hat sie in Tübingen Rechtswissenschaften studiert bevor sie nach der Wende mit CDU Parteibuch ,völlig freiwillig, aus BaWü nach Sachsen in den dortigen Staatsdienst gegangen ist.

.........................
Nachzulesen unter: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/222754?page=2
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 27. Juli 2019 - 01:29 Uhr:   

Im Hinblick auf den von tg schon zuvor verlinkten Artikel von Prof. Dr. Sophie Schönberger (Professorin für Öffentliches Recht an der Universtität Düsseldorf), die die Rechtslage aus Ihrer Sicht erläuterte, kommt diese Entscheidung alles andere als überraschend.
Die rechtliche Begründung für die Entscheidung des Wahlausschuss war zurückhaltend ausgedrückt äußerst dünn - und wie das Landesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung ausgeführt hat - zu dünn.
Theoretisch könnte das Gericht in der Hauptsache anders entscheiden (übrigens auch theoretisch erst nach der Wahl, wobei es aus Eigeninteresse dies sicher vorher entscheidet). Eine einstweilige Anordnung ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung der Rechtslage. Diese wird hier sehr ausführlich gewesen sein, zumal mit der Entscheidung ja fatisch die Hauptsache vorweg genommen wurde. Das Urteil in der Hauptsache dürfte also nur eine ausführlichere Beründung des Ergebnisses haben und ggf. erläutern ob die AfD vorliegend überhaupt einen formalen Fehler gemacht hat (Frau Prof. Schönberger sieht noch nicht mal einen formellen Fehler) und falls das Gericht von einem Fehler ausgeht weshalb dieser jedenfalls nicht die Wirksamkeit der Listenaufstellung betrifft. Letztere Argumentation würde immmerhin noch eine gewisse Ehrenrettung des Wahlausschusses darstellen während im ersteren Fall sich dieser sich noch stärker den Vorwurf aussetzen würde die Frage nicht unparteiisch beurteilt zu haben. Politisch ist der Vorgang eher eine Steilvorlage für den Wahlkampf der AfD. Rechtspolitisch betrachtet ist dieses Ergebnis gut, da es zum einen die Funktionsfähigkeit der Rechtsstaats zeigt (effektiver Rechtsschutz ist gewährleistet) und das Demokratieprinzip wird durch die Entscheidung zudem auch geschützt (dass bei einer verkürzten Liste ja offensichtlich erhelbich beeinträchtigt gewesen wäre).

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