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Archiv bis 02. August 2013

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen (NRW) » Archiv bis 02. August 2013 « Zurück Weiter »

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. Mai 2012 - 17:00 Uhr:   

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Interessierter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. Mai 2012 - 22:24 Uhr:   

@Ratinger Linke
"Der grundsätzliche Charakter des Wahlsystems ist eine Verhältniswahl und keine Kombination aus irgendwas."

Nö.
In Deutschland herrscht das peronalisierte Verhältniswahlrecht. Was man jetzt wie und aus welchen Gründen für vorrangig hält, darüber kann man ja streiten, aber es ist nun mal der Ist-Zustand.
Falls Sie jetzt damit sagen wollen, wir haben "eigentlich" ein Verhältniswahlrecht und der personalisierden Teil dient "eigentlich" nur dazu, zu bestimmen, wer denn das Mandat wahrnimmt, das der Liste (sprich: Partei) übertragen wurde.
Das sind aber einige "Eigentlichs" und IMO muss diese Argumentation auch vor der Realität der Überhangmandate kapitulieren.

"Wenn man eine Kombination ohne Verhältnisausgleich macht, ist es auch keine Verhältniswahl mehr; die Eigenschaft einer Verhältniswahl ist so nicht kombinierbar, sondern dann einfach weg."

Da stimme ich zu, aber das hatte ja auch niemand vorgeschlagen. Mein Vorschlag würde das Verhältniswahlrecht erhalten, aber eben nicht alle Parlamentssitze nach diesem Verfahren verteilen. In der Praxis sind Mischsysteme nun mal viel häufiger als reine Idealtypen.

"Mehrerwahlkreise kann man ganz einfach mit verschiedenen Methoden verzerrungsfrei und nach Wunsch personalisiert gestalten."

Zustimmung.
Nur wird das die (realen öder möglichen?) Befürchtungen von Zweitstimmenparteien nicht kleiner machen.

"Außerdem ist die Lage bei denen unklar, die für Umfragen überhaupt nicht erreichbar sind (und das ist ein erheblicher Teil der Bevölkerung)."

Solange die Umfragen und Erhebungen statistisch korrekt zustande kommen, kann man eigentlich davon ausgehen, dass diese Gruppen auch keine riesige Ausnahme darstellen dürften. Da helfen aber möglicherweise auch Berichte aus dem Alltag weiter, die die politischen Haltungen einer größeren Gruppe von Personen beschreiben.
In einer Demokratie gibt es ja durchaus auch das Recht, sich politisch nicht zu äußern und nicht am Prozess teilzunehmen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 19. Mai 2012 - 00:35 Uhr:   

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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Mai 2012 - 20:39 Uhr:   

Der neugewählte SPD-Landtagsabgeordnete Karl-Heinz Krems wurde zum Staatssekretär im Justizministerium ernannt. Die Tätigkeit ist mit einem Landtagsmandat unvereinbar. SPD-Fraktionschef Römer wird für ihn nachrücken. Ähnliches wurde 2005 praktiziert, um Regina van Dinther, die Landtagspräsidentin werden sollte, zu einem Sitz zu verhelfen. Im Gegensatz zu 2005 ist es aber jetzt nicht mehr möglich, als gewählter Bewerber seinen Sitz abzulehnen. Krems und auch Röttgen können erst verzichten, wenn sie am 31. Mai Landtagsabgeordnete geworden sind.

Das war übrigens nicht das erste Mal, dass ein SPD-Fraktionschef seinen Sitz verliert. Fathmann verlor 1995 seinen Wahlkreis, nachdem er ihn 1985 und 1990 jeweils mit weniger als einem Prozentpunkt Vorsprung gewonnen hatte. Für ihn verzichtete allerdings niemand. Er war erklärter Gegner einer rot-grünen Koalition und die SPD hatte damals mit "nur" 46% eine schmerzliche Niederlage erlitten und die absolute Mehrheit verloren. Kurz darauf rückte er wieder in den Landtag nach, spielte aber keine große Rolle mehr.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2013 - 18:36 Uhr:   

Der Landtag hat auf gemeinsamen Antrag aller Fraktionen die Einsetzung einer Kommission beschlossen, die "ergebnisoffen" Änderungsvorschläge zum 3. Teil der Landesverfassung ("Von den Organen und Aufgaben des Landes") ausarbeiten soll.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-3428.pdf

Unter anderem soll geprüft werden:


Die mögliche Änderung des Wahlalters für die aktive und/oder passive Wahl zum Landtag, Art. 31.
Minderjährige als Abgeordnete – das ist wohl kaum vorstellbar. Eine Zweidrittelmehrheit zur Absenkung des aktiven Wahlalters wird es nur geben, wenn die FDP umfällt.


Eine praktikable Regelung für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode und die Stellung des Ständigen Ausschusses, Art. 35 ff..
Es gibt doch eine praktikable Regelung, wie die erstmalige Selbstauflösung vergangenes Jahr gezeigt hat. Die Formulierung ist wohl eine Umschreibung dafür, dass es den Abgeordneten gar nicht gefiel, mit der Selbstauflösung sofort als Abgeordnete auszuscheiden. Man wird wohl die Verfassung so ändern, wie 1976 das GG (sicher nicht zufällig relativ kurz nach der Auflösung 1972), so dass bei einer Auflösung die Wahlperiode erst mit Zusammentritt des neuen Landtags endet.


Eine Überprüfung der Bestimmungen zur Wahl des Ministerpräsidenten, Art. 52 sowie Überprüfung der Eidesformel, Art. 53 („…dem Wohle des deutschen Volkes…“) und der Ministeranklage, Art. 63.
Es scheint den Grünen ein wichtiges Anliegen zu sein, das "deutsche Volk" in der Eidesformel (die fast dieselbe ist wie die im GG) abzuschaffen - ob nur dort, lass ich hier mal offen. Einen entsprechenden Antrag brachten sie schon zur ersten Sitzung dieser Wahlperiode und auch schon in der vergangenen Wahlperiode ein. Das ist sehr bezeichnend für die Grünen. Wenn die FDP nicht umfällt, wird es dafür keine Zweidrittelmehrheit geben. Bei der Wahl des Ministerpräsidenten ist die wahrscheinlichste Änderung, dass das "aus seiner Mitte" in Art. 52 gestrichen wird und auch Nicht-Landtagsabgeordnete Ministerpräsident werden können. Die Ministeranklage ist ohne jede praktische Relevanz und wird es bleiben. Sie kann daher problemlos wegfallen.


Die politischen Partizipationsmöglichkeiten von EU-Bürgerinnen und Bürgern auf Landesebene.
Ein Ausländerwahlrecht auf Landesebene kann gar nicht eingeführt werden, da GG-widrig. Das gilt auch für nicht-deutsche EU-Bürger. In Bremen wollen die Linksparteien trotz Verfassungswidrigkeit übrigens gerade ein Ausländerwahlrecht auf Landesebene einführen.

(Beitrag nachträglich am 30., Juli. 2013 von frings editiert)
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2013 - 18:55 Uhr:   

Also gerade beim Wahlalter kann man bei der FDP nicht von einem Umfallen sprechen, denn ein Wahlalter 18 hat sie im Wahlprogramm nicht versprochen.

Wichtiger wäre eine Bereinigung der Verfassung, die an viel zu vielen Stellen diverse Gottesbezüge aufweist.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2013 - 22:14 Uhr:   

@Thomas Frings
Ich sehe in GG-Artikel 28, der die Verfasstheit der Bundesländer bindet, nur die Verpflichtung, im Allgemeinen dem deutschen Volk und im Kommunalen auch EU-Bürgern das Wahlrecht zu geben, und kein Verbot. Ich würde sagen, die Länder sind frei, die generelle Vorgabe (allgemein, frei, gleich, geheim, unmittelbar) ähnlich wie beim aktiven Wahlalter weiter auszulegen als der Bund (bei dem mMn der Begriff Volk die deutschen Staatsbürger bezeichnet, und ansonsten "jeder" oder ähnliche Wörter benutzt werden). Gibt es dazu bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2013 - 22:33 Uhr:   

"Ich sehe in GG-Artikel 28, der die Verfasstheit der Bundesländer bindet, nur die Verpflichtung, im Allgemeinen dem deutschen Volk und im Kommunalen auch EU-Bürgern das Wahlrecht zu geben, und kein Verbot."
Nach Art. 20 Abs. 2 geht aber alle Staatsgewalt vom Volk aus und das schließt die Länder ein.

"Gibt es dazu bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?"
Für Kommunalwahlen gibt es zwei sehr klare und einstimmig ergangene Entscheidungen:

http://www.servat.unibe.ch/fallrecht/bv083060.html
http://www.servat.unibe.ch/fallrecht/bv083037.html

Aus den Leitsätzen:
Auch soweit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung.

Eben deshalb wurde zwei Jahre später das Kommunalwahlrecht für EU-Ausländer im GG verankert.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Juli 2013 - 01:16 Uhr:   

@Thomas Frings
Danke. Sehe ich dies jetzt korrekt so, dass "das Volk" also ausschließlich aus deutschen Staatsbürgern besteht, unabhängig von deren Herkunft? Und dass eine Einführung des Wahlrechts auf Landesebene für in Deutschland ansässige EU-Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft momentan unzulässig wäre, aber dies durch eine analoge Reform des Grundgesetz-Artikels 28 behoben werden könnte? Oder wäre dies wegen der tragenden Rolle der Länder im Bund nicht möglich, und es wäre eine Einbürgerung zur Erlangung des Wahlrechts nötig?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Juli 2013 - 18:42 Uhr:   

"Sehe ich dies jetzt korrekt so, dass "das Volk" also ausschließlich aus deutschen Staatsbürgern besteht, unabhängig von deren Herkunft?"
Ja.
Ganz streng genommen ist es aber nicht korrekt, denn zumindest theoretisch kann kann als "Statusdeutscher" wahlberechtigt sein, ohne Staatsangehöriger zu sein.


"Und dass eine Einführung des Wahlrechts auf Landesebene für in Deutschland ansässige EU-Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft momentan unzulässig wäre, aber dies durch eine analoge Reform des Grundgesetz-Artikels 28 behoben werden könnte?"
Sehr fraglich. Eine echte Analogie besteht nicht, weil Deutschland durch den Maastrichter Vertrag europarechtlich verpflichtet war, ein kommunales Wahlrecht für EU-Ausländer einzuführen. Die GG-Änderung war quasi nur ein Schritt zur Umsetzung in nationales Recht. Eine GG-Änderung zur Einführung eines Ausländerwahlrechts auf Landesebene - auch eines nur für EU-Bürger - dürfte die in Art. 20 niedergelegten Grundsätze berühren und damit unter das Änderungsverbot in Art. 79 Abs. 3 fallen.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Juli 2013 - 22:11 Uhr:   

@Frank Schmidt
Wahlrecht ist üblicherweise ein mit der Staatsbürgerschaft verknüpftes Recht ... nach welchem Herkünften sollte man da wie unterscheiden?
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Juli 2013 - 23:14 Uhr:   

"Volk" heißt hier nicht notwendigerweise Deutsches Volk. NRW hat kein eigenes Staatsbürgerrecht, könnte eines beschließen, aber das steht nicht ernsthaft zur Debatte.

Letztlich wird man wohl auf einen Wohnsitz in NRW gekoppelt mit Deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft kommen, eventuell schon ab 16 Jahren, aber warten wir einfach ab.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Juli 2013 - 23:40 Uhr:   

@Jan W.
Ich wollte nur sichergehen, dass Thomas Frings nicht von einem ethnischen Standpunkt argumentiert.

@Ingo Zachos
Ich nehme wegen der BVerfG-Urteile an, dass eine Reform wohl auf Bundesebene erfolgen müsste, um vom BVerfG akzeptiert zu werden. Aber ob dies eine umfangreiche Reform wäre, die nur per Artikel 146 durchzusetzen wäre, oder ob der Bund einfach ein Gesetz beschließen kann, dass Unionsbürger die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen bzw verlieren, wenn sie den primären Wohnsitz nach Deutschland bzw von dort weg verlagern, kann ich nicht sagen.
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mmaneu
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. August 2013 - 12:36 Uhr:   

> dass eine Reform wohl auf Bundesebene erfolgen müsste, um vom BVerfG akzeptiert zu werden. Aber ob dies eine umfangreiche Reform wäre, die nur per Artikel 146 durchzusetzen wäre, oder ob der Bund einfach ein Gesetz beschließen kann

Eine Änderung "per Artikel 146", die vom BVerfG akzeptiert wird, ist das logisch überhaupt möglich? Nach einer weit verbreiteten Journalistenmeinung sicherlich schon; aber eigentlich urteilt das BVerfG doch auf der Grundlage des Grundgesetzes und nicht auf der Grundlage von dessen Abschaffung.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. August 2013 - 16:08 Uhr:   

@F.S.
Ja, ein wenig war ich in dem Punkt auch über den Absender verwirrt ;)

Artikel 146 regelt nicht eine "umfangreiche Verfassungsänderung", er stellt nur klar, dass das GG außer Kraft tritt, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt!
Das wäre ein vollkommen überzogenes Instrument.
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CHeine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 02. August 2013 - 12:09 Uhr:   

@ Jan W.:
Sie schreiben, dass das GG außer Kraft tritt, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt. Korrekterweise müßte es heißen, dass das GG außer Kraft tritt, wenn überhaupt eine Verfassung in Kraft tritt. Denn das GG ist ja keine. Es hat nur in Ermangelung einer Verfassung Verfassungsfunktion. Und das nicht schlecht. Daher will ich hier keine Diskussion über irgendwelche Reichsverfassungen von 1919 o.ä. lostreten.
@ TF:
Bei den Grünen habe ich auch das Gefühl, dass sie das "deutsche Volk" nicht nur in Eidesformeln abschaffen wollen.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 02. August 2013 - 12:55 Uhr:   

"Korrekterweise müßte es heißen, dass das GG außer Kraft tritt, wenn überhaupt eine Verfassung in Kraft tritt. Denn das GG ist ja keine. Es hat nur in Ermangelung einer Verfassung Verfassungsfunktion."

Das ist falsch. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. statt Vieler nur: Ingo von Münch, Grundbegriffe des Staatsrechts, Band I, Randnummern 6 und 9).
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Christian Haake
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 02. August 2013 - 15:29 Uhr:   

@ TF:
"Die Ministeranklage ist ohne jede praktische Relevanz und wird es bleiben. Sie kann daher problemlos wegfallen."
Inwiefern ohne praktische Relevanz? Was wenn ein Minister entfernt werden müsste, sich die Ministerpräsidentin aber weigert, aber niemand die Ministerpräsidentin selbst los werden will oder kann? Irrelevant wäre die Regelung ja, wenn man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass entsprechender politischer Druck die Ministerpräsidentin zwingt, einen Minister zu feuern; im Falle der Ministerpräsidentin selbst würde einfach die Nachfolgerin gewählt. Im Falle einer Minderheitsregierung kann eine deutliche Mehrheit gegen Minister/Ministerpräsidentin sein und im Verfassungsvergehensfall den Minister los werden wollen, aber sich nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten für einen neuen Regierungschef einigen können. Auch in so einem Fall muss doch ein verfassungsbrüchiger Minister dazu gezwungen werden können, sein Amt aufzugeben.
Etwas anderes wäre es, wenn die Anklagevorraussetzung, zwei Drittel der Anwesenden, gesenkt werden. Es wäre dann höchstens zu befürchten, dass eine obstruktionswillige Opposition eine Klagenflut versuchen könnte.

Im verlinkten Antrag steht etwas von "Eine Einführung einer Regelung zur Funktion der parlamentarischen Opposition, ,Art. 45 ff.."
Ich finde, wie woanders in diesem Forum von anderen schon mal diskutiert, die verpflichtende Definition einer Opposition für schwierig. Rechte, die eine sinnvolle parlamentarische Opposition in einer Demokratie braucht, sollte man einfach allen Abgeordneten geben. Könnte man aber eher dort weiterdiskutieren, finde den Thread nur spontan nicht.

Da ich gerade auch noch mal in der Verfassung gestöbert hab, ist mir auch Artikel 64 Abs. 4 aufgefallen: Amtsinkompatibilität mit Bundesregierung und Bundestag. Da könnte man vielleicht Europaparlament und EU-Kommission ergänzen.
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Gegen Lügen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 02. August 2013 - 16:09 Uhr:   

Dass das Grundgesetz eine Verfassung ist, weiß und sagt JEDER EXPERTE, außer paar Spinner (absolute Laien mit null Ahung von [Verfassungs-] Recht) im Netz. Die lügen sich Blödsinn zusammen.

Auch im Rechtswörterbuch von Creifelds, Ausgabe 17, von 2002 steht, dass das Grundgesetz eine Verfassung ist. Doch dazu kursieren Lügen im Netz, dass dort was ganz Anderes stehen würde, was gar nicht drinsteht.
Siehe: http://reichling.wordpress.com/2013/03/26/was-ist-ein-grundgesetz/
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 02. August 2013 - 16:13 Uhr:   

@C. Haake
Also wenn eine Zweidrittelmehrheit gegen einen Minister tatsächlich zustandekommen sollte, dann reicht die Zerrüttung zwischen Parlament und nicht-entlassungswilligem MP bis weit in seine eigene Koalition ... ich wüsste im Moment nicht mal, ob es eine solche Anklage in NRW je gegeben hätte.

@CHeine
Grundgesetz ist der Eigenname der deutschen Verfassung, unter Umständen kann man das GG vor der Einheit als etwas Andersartiges / als Provisorium mit Verfassungsfunktion betrachten, aber spätestens seit 1990 ist es eine vollwertige Verfassung, die aus Respekt vor dem Parlamentarischen Rat den alten Namen trägt.
Sie unterscheidet sich weder dem Inhalt oder Regelungsumfang nach, noch aufgrund ihres Zustandekommens deutlich von anderen Verfassungen. So ist eine Verabschiedung ohne Referendum kein Hinderungsgrund und auch die Nichtbeteiligung später hinzugekommener Gliedstaaten bei der ursprünglichen Aushandlung des Textes ist vollkommen unproblematisch - das sind zwei der Hauptkritikpunkte, die immer wieder aufkommen (vielfach aus dem Lager der Reichsdeppen), aber demnach wären auch etwa die USA ohne Verfassung ...

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