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Konstituierung des neugewählten Stadt...

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CHeine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Mai 2014 - 11:28 Uhr:   

Liebe Experten,
in unserer sächsischen Kleinstadt braut sich erneut ein wahlrechtsrelevantes Thema zusammen. Es geht um die Konstituierung des am 25.5. neu zu wählenden Stadtrates. Die Verwaltung will, dass der noch amtierende Stadtrat dem OB eine Empfehlung ausspricht, wann sich der neue Stadtrat konstituieren soll. Zwei Vorschläge sind gemacht, einmal direkt in den Schulferien, einmal 4 Monate nach der Wahl. Begründet wird der späte Termin mit den Schulferien und einer Zeitschiene, die einige Unklarheiten aufweist. Z.B. die offizielle Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Diese soll erst 11 Tage nach der Wahl erfolgen, so dass erst dann die einmonatige Wahlprüfungsfrist beginnen kann.
Gibt es dazu allgemeine Aussagen, Präzedenzfälle, etc ? Wie lange kann eine Verwaltung die Konstituierung eines neugewählten, möglicherweise mit anderen Mehrheiten ausgestatteten Stadtrates hinausziehen? Welche Rechte hat eigentlich der neugewählte Stadtrat, ggf. eine Konstituierung zu erzwingen? In der Gemeindeordnung fand ich noch keine klaren Aussagen, die auf meinen Fall passen. Vielen Dank!
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Mai 2014 - 12:56 Uhr:   

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CHeine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Mai 2014 - 17:33 Uhr:   

Vielen Dank für die schnelle Reaktion.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Mai 2014 - 21:11 Uhr:   

In NRW wurde die Zusammenlegung von Europa- und Kommunalwahl (am 7. 6.2009)vom Verfassungsgerichtshof gestoppt, weil die Wahlperiode der der alten Räte erst über vier Monate nach der Wahl am 20.10.09 geendet hätte. Das Urteil ist hier zu finden.

2013 lagen nach der LTW in Hessen auch fast vier Monate zwischen Wahl und Konstituierung (22.9.13 bzw. 18.1.14). Aber hier klagte niemand.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. Mai 2014 - 22:38 Uhr:   

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CHeine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Mai 2014 - 12:56 Uhr:   

Liebe Experten, der alte Stadtrat hat in o.g. Angelegenheit Fakten geschaffen. Der OB wurde beauftragt (!), den neuen Stadtrat auf den 24.9. einzuberufen, 4 Monate nach Ablauf der Wahlperiode. Jetzt dazu zwei Fragen:

1. Kann der alte Stadtrat überhaupt verbindliche Vorgaben in dieser Sache geben? Nach Gemeindeordnung ist der OB für die Einberufung zuständig, nicht der alte Stadtrat.
2. Welche Möglichkeiten haben die neuen Stadträte (egal, ob sie bereits in diesem Stadtrat vertreten sind), ggf. eine zeitnahe Konstituierung zu erzwingen?
Vielen Dank!
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Mai 2014 - 14:10 Uhr:   

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CHeine
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Mai 2014 - 18:10 Uhr:   

Das sieht die jetzige Minderheit genaus so. Denn der Hinweis, dass durch ein Großereignis in der Stadt die Verwaltung anderweitig beschäftigt ist und deshalb die Konstituierung nicht vorbereiten kann (ernsthaft vorgebracht von Verwaltung und Ratsmehrheit), ist ja ein Witz. Mal eine Frage - zählt die konstituierende Sitzung zu den regelmäßigen Sitzungen? Aber selbst wenn, der alte Stadtrat hat über den Sitzungsplan nur bis zu den Wahlen befunden, gerade mit der Begründung, dass über die Sitzungen des neuen Stadtrates nur der neue auch entscheiden soll.

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