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Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 00:32 Uhr: | |
Das geht aber schon mit dem Ergebnis von 2009 nicht auf. Bei Europawahlen gehn typischerweise mindestens 5 Quoten an Parteien mit einem Sitzanspruch kleiner 1. Um die los zu werden, braucht man in der Regel mindestens 10 andere Parteien, die man aber normalerweise nicht hat. 2009 bleiben 2 Sitze übrig, und das bloß deswegen, weil Tierschutz knapp über 1 Sitz kommt und deshalb 2 Sitze kriegen kann. Folglich muss man doch Familie und Piraten je 1 Sitz geben (bei D'Hondt würden die Piraten keinen Sitz bekommen). Selbst die allerkrassesten Quotenverfahren sind für kleine Parteien oft noch besser als D'Hondt. Man kann natürlich (wie bei D'Hondt) auf die Quotenbedingung nach oben verzichten und mehrere Restsitze an eine Partei verteilen (wofür man erstmal eine funktionierende Regel braucht), aber wenn man da über D'Hondt hinausgeht, wird es schwer, das noch als Verhältniswahl zu deklarieren. Wesentlich einfacher kriegt man das mit kleineren Wahlgebieten. Ist dann halt nicht so exakt dosierbar. |

tg
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| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 11:22 Uhr: | |
Stimmt! Aber wie Sie sagen, ist die Einteilung in kleinere, getrennt auszuwertende Wahlgebiete ein Beispiel für Möglichkeit, eine höhere (wenn auch nicht exakt festzulegende) natürliche Hürde einzurichten, ohne im Wahlgesetz explizit eine Hürde zu benennen. Würde so etwas wohl vom Verfassungsgericht akzeptiert? |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 12:29 Uhr: | |
"Aber wie Sie sagen, ist die Einteilung in kleinere, getrennt auszuwertende Wahlgebiete ein Beispiel für Möglichkeit, eine höhere (wenn auch nicht exakt festzulegende) natürliche Hürde einzurichten, ohne im Wahlgesetz explizit eine Hürde zu benennen. Würde so etwas wohl vom Verfassungsgericht akzeptiert?" Das BVerfG-Urteil vom vorletzten Jahr ist da recht klar, so etwas würde durchgehen. Aber jetzt ist es zu spät, um so etwas für diese Europawahl noch einzuführen, denn diese Änderung müsste in jedem Fall deutlich vor dem Wahltermin in Kraft treten. |

Jan W.
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| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 18:24 Uhr: | |
Das Problem ist doch, dass eine Einteilung entsprechend der Bundesländergrenzen dazu führen würde, dass einzelne Wahlkreise zum Mehrheitswahlrecht degenerieren würden. Andere Wahlgebietsgrenzen würden zu einer Art Sperrklausel-Gerrymandering werden. Da müsste man dafür sorgen, dass mindestens ein Fünftel der Sitze zurückgehalten werden, um die Abweichungen vom bundesweiten Stimmenverhältnis zu reparieren. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 18:42 Uhr: | |
@Marc: Die drei Wahlrechtsurteile von 2008, 2011 und 2012 (BTW/EP/BTW) standen alle im Widerspruch zur etablierten Rechtssprechung (2008 bzgl. NSG, was 2000 nicht mal zur Entscheidung zugelassen worden war; 2012 bzgl. Überhangsmandaten, die bis einschließlich 2008 faktisch nicht beschränkt wurden). Im 2011er-Urteil wurde das gegenteilige 1979er-Urteil bzgl. der 5%-Klausel m.W. nicht mal erwähnt. Und im Gegenteil zur 2011er-Begründung waren die vorher umgeworfenen Entscheidungen nicht nur von der Hälfte der Richter, sondern (soweit bekannt) einstimmig getroffen worden. Die diesmal etwas größere zeitliche Nähe macht einen Schwenk unwahrscheinlicher, aber nicht unmöglich. Ich würde die Chance auf ein Urteil pro 3%-Hürde auf ca. 30% schätzen... |

Marc
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 19:05 Uhr: | |
@Holger, natürlich standen sie im Widerspruch zum Urteil von 1979. Aber sie stehen in einer Linie zur Rechtsprechung zur 5%-Klausel bei Kommunalwahlen (die als solche auch überraschend kam). Die dortigen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis auf die Wahl zum Europaparlament übertragen. Diese Entscheidung war und ist umstritten. Ein erneuter Schwenk ist gerade angesichts des geringen zeitlichen Abstands unwahrscheinlich. Beim gegenwärtigen Wahlsystem kann man ohnehin die Effektivität von Sperrklauseln für das Europaparlament bezweifeln. Auch die Europaabteilung des Bundesinnenministeriums hielt daher ja auch eine Sperrklausel generell für unzulässig. http://www.tagesspiegel.de/politik/europawahl-ministerium-war-gegen-drei-prozent-sperrklausel/8931710.html Man wird den dortigen Beamten sicher nicht vorwerfen können, dass sie qua Amt möglichst eine regierungsunfreundliche Auslegung zugrunde legen würden. Von daher wäre alles andere als ein Urteil, dass die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel festellen würde eine Überraschung. |

Matthias Cantow
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 20:39 Uhr: | |
@Holger81 Die drei Wahlrechtsurteile von 2008, 2011 und 2012 (BTW/EP/BTW) standen alle im Widerspruch zur etablierten Rechtssprechung […] Das kann man hinsichtlich der Entscheidungen zu den Überhangmandaten auch anders sehen: Nämlich, dass das Bundesverfassungsgericht erst in BVerfGE 95, 335 mit den Stimmen von vier Richtern (also auch nicht einstimmig) die mögliche Verzerrung durch Überhangmandate gegenüber der vorherigen Rechtsprechung erheblich ausgeweitet hat (in BVerfGE 79, 169 war das ja nur deshalb kein Thema, da die Richter eine – vorhandene – Verzerrung verneinten). Und schon 2005 zeichnete sich wieder ein Wechsel der Rechtsprechung ab, die sich allerdings durch die vorgezogene Neuwahl erledigten. Aber richtig ist, dass die Dreiprozenthürde durchaus vor dem Verfassungsgericht bestehen kann, schon weil nur ein einziger Richter beim Votum umschwenken muss. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 21:00 Uhr: | |
@Matthias Cantow: Stimmt, das 1997er Urteil war auch 4:4 gespalten, danke für die Korrektur. Allerdings wurden noch 2008 "einstimmig" getrennte Wahlgebiete in den Bundesländern explizit als eine verfassungskonforme Lösung des NSG-Problems genannt, obwohl bei diesen ähnlich viel Überhang angefallen wäre wie bei dem 2012 verworfenen schwarz-gelben BTW-Gesetz. Ich habe mich letztes Jahr angesichts des kurzfristigen SPD-Schwenks pro Sperrklausel gefragt, ob die SPD vielleicht von "ihren" Richtern auf dem kurzen Dienstweg positive Signale bzgl. der 3%-Hürde bekommen hat. Angesichts der aktuellen Edathy-Oppermann-Affäre erscheint mir das nicht völlig unmöglich... |

Marc
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| | Veröffentlicht am Samstag, 22. Februar 2014 - 22:53 Uhr: | |
@Holger81, ich hoffe nicht. Und angesichts der besonderen Rolle des Bundesverfassungsgerichts gehe ich auch nicht davon aus. Es gibt auch keinen "Dienstweg". Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung. Als solches untersteht es niemanden - auch keiner Dienstaufsicht durch einen Minister. Das die Richter generell auch nicht nach Parteibuch urteilen, zeigt der Umstand, dass es selten 4-4 Entscheidungen gibt und im Übrigen auch Gesetze die mit breiter Mehrheit beschlossen wurden vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurden. Politische Erwägung für eine Hürde kann - neben dem juristischen und politischen Argument der erleichterten Regierungsbildung - eigentlich nur sein, dass man radikale Parteien aus dem Parlamenten halten will. Doch dann hätte man an der 5%-Hürde festhalten können - im Übrigen auch im Hinblick auf die Kommunalvertretugen. Denn eine solche Hürde ist hierfür zumindest effektiver als eine niedrige Hürde. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch entschieden, diese für Landtage und den Bundestag verwendete Argumentation - die zuvor auch auf Kommunalvertretungen und das Europaparlament übertragen wurde (auch einst vom BVerfG selbst) - nicht mehr auf Kommunalvertretungen und das Europaparlament zu übertragen. Im Hinblick auf die Kommunalvertretungen wurde argumentiert, dass der Bürgermeister/Oberbürgermeiste ja direkt gewählt werden. Bezüglich des Europaparlaments wurde eher eine Vergleichbarkeit zur Struktur von Kommunalvertretungen als zu Landtagen und dem Bundestag gesehen. Dieses Verdikt hat zu beleidigten Reaktionen von Europaabgeordneten geführt. Zwingend ist diese Schlussfolgerung nicht. Aber sie ist bei der gegenwärtigen Struktur des Europaparlaments zumindest vertretbar, so dass es keinen Grund gibt von dieser Position wieder abzuweichen. (Beitrag nachträglich am 22., Februar. 2014 von Marc editiert) |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Sonntag, 23. Februar 2014 - 01:32 Uhr: | |
@Holger81: Die Lösungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts waren nicht als verfassungsgemäß abgesegnet und auch offensichtlich nicht gut überlegt, nachdem da ja sogar negatives Stimmengewicht drin war. Die Vermeidung von Überhang wär zumindest per Nichtzuteilung mit getrennten Wahlgebieten kompatibel, während es ziemlich unklar ist, wie die Überhangkappung auf 15 ohne negatives Stimmengewicht funktionieren soll. Ich trau ihnen durchaus zu, dass sie getrennte Wahlgebiete letztlich doch kippen würden. Nachdem die Bundesländer direkt schon EU-rechtlich nicht gehn, könnten sie einen erneuten Schwenk in dem Fall sogar relativ leicht begründen (deutlich leichter als bei einer Billigung der 3%-Hürde). |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Sonntag, 23. Februar 2014 - 19:30 Uhr: | |
@Marc: "Kurzer Dienstweg" war ironisch gemeint; genau wie Oppermann von Ziercke unlegitimiert geheime Informationen abfragen wollte, könnte er das theoretisch auch bei Voßkuhle oder Hermanns versucht haben. 4:4-Entscheidungen sind zum Glück selten, aber z.B. die von 1997 fiel genau nach "Parteilinien". 2011 waren beide Sondervoter von der Union nominiert, genau wie die beiden nachfolgenden Richter, die sich in der jetzigen mündl. Verhandlung eindeutig für die Sperrklausel aussprachen. Die SPD-Richter scheinen somit tendenziell stärker für eine möglichst perfekte (Verhältnis-)Wahlgleichheit zu stehen als die Unionsrichter (auch wenn sie damit bzgl. der Sperrklausel im Widerspruch zur SPD-Bundestagsfraktion stehen). @Ratinger Linke: Eine echte Trennung der Wahlgebiete (feste Sitzkontingente für die Länder) hätte kein NSG verursacht, nur weiterhin Überhang. Eine Überhangkappung auf 15 hätte man in der Praxis durch nur internen Ausgleich problemlos NSG-frei hinbekommen (es gab noch nie mehr als 3 externe Überhangmandate). Die Bundesländer als Wahlgebiete gingen EU-rechtlich leider schon - Deutsch-Belgien hat auch einen 1-Sitz-Wahlkreis, dann dürften Bremen und das Saarland das auch. Beides wäre gleichermaßen föderal legitimiert. (Wenn man mit Adams verteilen würde, könnte das Saarland vielleicht auch 2 Sitze bekommen.) |

Marc
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Sonntag, 23. Februar 2014 - 23:53 Uhr: | |
@Holger81, nun, bei der Sperrklausel bezüglich Bundestags- und Landtagswahlen gab es wiederum einen Konsens, dass diese gerechtfertigt sei. Allerdings hat das letzte Bundestagswahlergebnis mit über 15% für die "sonstigen Parteien" auch in dieser Frage zu Diskussionen geführt. Von daher ist die Debatte immer irgendwo im Fluss. Das Votum von 2008, in dem bezüglich unausgeglichener Überhangmandate eine Abweichung von 2,5% für zulässig gehalten wurde, könnte man insofern auch als einen nachträglichen Kompromiss zur 4-4 Entscheidung von 1997 werten. Die abweichenden Voten 1997 waren auf beiden Seiten kohärent und konsistent - und von prinzipiellen Erwägungen geleitet, je nachdem, ob man den Verhältnisgrundsatz Vorrang einräumt oder auch der in unserem Wahlsystem immerhin enthaltenen Personenwahlkomponente ein eigenes Gewicht zubilligt (daher auch das Heranziehen der 5%-Hürde als Obergrenze). 4-4 Entscheidungen sind immer möglich. Sie gab es auch einst bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Auslegung des Gewaltbegriffs durch den Bundesgerichtshofs. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz regelt auch, welche Folgen eine solche 4-4-Entscheidung hat, nämlich das eine Verfassungswidrigkeit dann nicht als festgestellt gilt. Andere Gerichte haben eine ungerade Zahl von Richtern. Dies ist aber beim Bundesverfassungsgericht aufgrund der Wahlvorgaben (Hälfte Bundestag, Hälfte Bundesrat) nicht möglich. Die Parteien selbst haben natürlich ein rein instrumentelles Verhältnis zum Wahlrecht. Das wiederum zeigte eindrücklich die SPD, die nach der Bundestagswahl 1994 wegen der Überhangmandate klagte und ankündigte diese Regelung zu ändern, nach 1998 dies aber in der rot-grünen Regierung nicht tat, da sie 1998 selbst massiv von Überhangmandaten profitierte. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 24. Februar 2014 - 12:29 Uhr: | |
@Holger81: Ich hab den Vorschlag mit der bloßen Aufhebung der Listenverbindungen gemeint. Da hat ja sogar die Union eingesehn, dass das keine Lösung ist, obwohl es vom Bundesverfassungsgericht genannt worden ist. Interne Kompensation und Bestehenlassen von externem Überhang würd zwar die 15er-Grenze sicher einhalten, solang sich das Verhalten von Parteien und Wählern nicht wesentlich verändert, aber eine Kappung wär das nicht; insbesondere kann man damit nicht die 15 gezielt ausreizen. In dem Sinn hätte auch eine Reduzierung des Direktmandatsanteils gereicht. Verstöße anderswo (egal, ob mit hinreichender Begründung oder nicht) werden das Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich nicht sonderlich beeindrucken. Die Probleme hören auch nicht beim Saarland auf, sondern dann gibts noch Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, die sicher nur 2 Sitze bekommen würden. Das sind dann schon 4 Länder, bei denen man beim besten Willen nicht von einer Verhältniswahl sprechen könnte. @Marc: Eine ungerade Sitzzahl in den Senaten wär schon möglich. Bei je 7 oder 9 könnte man trotzdem genau hälftig auf Bundestag und Bundesrat aufteilen, abgesehn davon, dass das praktisch ohnehin nicht sonderlich relevant ist. |

Marc
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 10:03 Uhr: | |
Die Urteilserkündung hat begonnen. Fällt die 3%-Klausel? Einiges spricht dafür. |

Marc
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 10:14 Uhr: | |
Das Bundesverfassungsgericht hat die 3%-Klausel im Europawahlrecht für verfasssungswidrig erklärt. Sie verstoße gegen die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien. |

Marc
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 10:20 Uhr: | |
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erging - wie auch im Fall der 5%-Klausel 2011 - mit 5 gegen 3 Stimmen. |

Werner Fischer
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 11:17 Uhr: | |
Als jemand, der 2009 gegen das EU-Wahlergebnis Beschwerde eingelegt hatte und die Klage gegen die 5%-Hürde unterstützt hat, gratuliere ich dem Bundesverfassungsgericht zu der neuerlichen Entscheidung und fühle mich von ihm gut vertreten. Die etablierten Parteien - und die von ihnen gestellten Abgeordneten und Fraktionen im Bundestag - werden zukünftig hoffentlich deutlich mehr Zurückhaltung in solchen sensiblen Dingen üben. |

kleeburg Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 11:40 Uhr: | |
damit dürfte eine Europawahl für kleine Parteien zur wichtigsten Wahl überhaupt werden: mit gut0,5% erhält man ein Mandat, sowie kommt in die staatliche Wahlkampfkostenerstattung. Zudem wird sich auch die Dynamik in kleinen Parteien verändern, wenn erstmals ein gut bezahltes Mandat zu vergeben ist. |

Holger81 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 15:36 Uhr: | |
Also gab es doch das erwartete (und erwartet knappe) Ergebnis. Der Weg ist frei für "Weimarer Verhältnisse" im EP, wenn der Bundestag nicht noch eine Last-Minute-Wahlrechtsänderung (d'Hondt?) versucht. Die Mehrheitsbegründung des Gerichts erscheint mir im großen und ganzen plausibel, die klar falsche Aussage zur faktischen Sperrklausel ("Ein Sitz im Europäischen Parlament kann bereits mit etwa einem Prozent der abgegebenen Stimmen errungen werden") spricht allerdings nicht dafür, dass sich die Richter im Detail mit den Folgen ihrer Entscheidung auseinandergesetzt haben. Das (auch überzeugende) Sondervotum von Müller stellt hingegen korrekt fest, dass auch 3% schon die zweitniedrigste Sperrklausel in Europa gewesen wären, und beschreibt den Konflikt zwischen dem Mehrheitsvotum und europäischem/ausländischem Recht treffend: "Wäre die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von § 2 Abs. 7 EuWG ausschließlich danach zu beurteilen, welche tatsächlichen Auswirkungen diese Regelung auf die Zusammensetzung und Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments als Ganzes hat, würde die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm vom Fortbestand solcher Regelungen in anderen europäischen Staaten abhängig gemacht, die nach den Maßstäben des Senats am deutschen Verfassungsrecht gemessen dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit unterfielen." Tatsächlich ist Deutschland jetzt m.W. das einzige der 28 EU-Länder, das kleinere Parteien weder durch eine explizite Sperrklausel noch durch das Sitzzuteilungsverfahren (meist d'Hondt) benachteiligt. |

CHeine Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Februar 2014 - 16:58 Uhr: | |
Ich finde es einen Pluspunkt für Deutschland, dass wir kleine Parteien wenigstens bei der EP-Wahl "nicht benachteiligen". In einer Zeit, wo jede noch so kleine Minderheit für sich in Anspruch nimmt, ja nicht irgendwo benachteiligt zu werden (wenn auch nur gefühlt), ist das doch mal ein nettes Signal, oder?  |