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Gestaltung der Wahlbenachrichtigung b...

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Gestaltung der Wahlbenachrichtigung bei gleichzeitiger EU- und Kommunalwahl « Zurück Weiter »

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Michael Beyer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 15. Januar 2014 - 13:46 Uhr:   

Hallo ins Forum,

wie den NRW'lern ja bekannt ist, werden wir in diesem Jahr am 25.5. zum ersten Mal seit 1994 wieder zwei große Wahlen gemeinsam durchführen, nämlich die Eu-Wahl und die Kommunalwahlen.

Gegenwärtig diskutieren wir in der Kreisgemeinschaft unserer benachbarten Wahlämter, die beim gleichen IT-Dienstleister Kunde sind, die vernünftigste Gestaltung der Wahlbenachrichtigung.

Vom Versand in Kartenform haben wir uns aufgrund der Vielzahl der aufzudruckenden Angaben innerlich schon verabschiedet, wird wohl ein DIN A4-Brief werden.

Aufgrund des Umstands, dass bei drei der Kommunen in der Kreisgemeinschaft zusätzlich auch eine Bürgermeisterwahl ansteht, gestaltet sich die Gestaltung der Wahlbenachrichtigung ziemlich trickreich. Die unterschiedlichen Wahlrechtsvoraussetzungen bei den beiden Wahlen spannen zudem zusätzliche Fallstricke.

In Fortführung der unterschiedlichen Farbgestaltungen für Wahlscheine und Stimmzettel halte ich es für eine denkbare Lösung, den Wahlberechtigten unterschiedliche Wahlbenachrichtigungen zuzusenden, eventuell gar in unterschiedlichen Farben.

Ein Wahlberechtigter, der beide Wahlbenachrichtigungen bekommt, kann davon ausgehen, dass er für beide Wahlen wahlberechtigt ist. Wer nur eine Wahlbenachrichtigung bekommt, ist nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt.

Hat jemand Alternativen im Blick und vielleicht schon mal eine Wahlbenachrichtigung als Muster gestaltet ?

Thanks a lot !!
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 15. Januar 2014 - 18:08 Uhr:   

Zwei komplett getrennte Wahlberechtigungen an dieselben Wähler könnten zu Komplikationen bei Briefwahlanträgen führen.

Man könnte zwei verschiedene Versionen der Wahlbenachrichtigung verschicken, eine für diejenigen, die nur bei der Kommunalwahl wahlberechtigt sind, und diejenigen, die auch bei der Europawahl wahlberechtigt sind. Der größte Teil der Differenz geht auf das Konto der 16- und 17-Jährigen. Dagegen wird es nur äußerst wenige Personen geben, die bei der Kommunalwahl im Wählerverzeichnis stehen, aber nicht bei der Europawahl. Das werden fast nur Auslandsdeutsche sein. Bei diesen wenigen Fällen kann die Gemeinde bei Bedarf ein Musterschreiben ausdrucken und verschicken.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 15. Januar 2014 - 18:24 Uhr:   

Viele (bzw. wahrscheinlich sogar die meisten) nicht-deutschen Unionsbürger werden nur für die Kommunalwahl im Wählerverzeichnis stehen, nicht aber für die Europawahl. Sie werden ja nur Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen.
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Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 17. Januar 2014 - 15:00 Uhr:   

Wenn ich das richtig verstehe, ist die Wahlberechtigung bei Kommunalwahl (also dem Gemeindeparlament) und Bürgermeisterwahl identisch.

D.h. es gibt nur vier Fälle:
a) Kriegt gar nichts.
b) Nur kommunal wahlberechtigt
c) Nur EP-wahlberechtigt
d) Für alle Wahlen berechtigt.

Benachrichtigungen werden nur für die Fälle b, c und d verschickt. Und dann würde ich einfach drei Versionen empfehlen.
D.h. jeder Wähler bekommt nur EINE Benachrichtigung, und die beschreibt inhaltlich genau seinen Fall.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 21. Januar 2014 - 23:23 Uhr:   

Das Problem ist zunächst, dass die Formvorschriften für Wahlbenachrichtigungen bei Europa- und Kommunalwahlen unterschiedlich sind. Immerhin sind sie nicht ganz inkompatibel. Aber da hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in NRW geschlafen (immerhin war es ja mal so gedacht, dass beide Wahlen regelmäßig zusammen stattfinden, dann sollten sie auch wirklich kompatible Regeln haben).

Formal korrekte Benachrichtigungen kriegt man also einfacher, wenn man sie getrennt lässt und entsprechend unterschiedlich gestaltet. Blöd ist das aber auch, weil es damit nicht erst bei Briefwahlanträgen zur Verwirrung der Wähler führt. Normalerweise stellt sich die Frage aber garnicht, weil § 87 Abs. 3 KWahlO regelmäßig eine zusammengefasste Wahlbenachrichtigung verlangt:

"Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen."

Dass einem was Anderes besser gefällt, ist meines Erachtens kein hinreichender Grund, um davon abzuweichen.

Das grundsätzliche Problem scheint ihnen bekannt zu sein, wenn sie explizit sagen, dass die EuWO eingehalten werden muss (was Abweichungen von der Normalform laut KWahlO bedingt).
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2014 - 08:47 Uhr:   

Sicher gibt es 2 unterschiedliche Wählerverzeichnisse. Man wird für EU und Kommunal einfach gesonderte Wahlbenachrichtigungen versenden - dann reichen 2 Versionen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2014 - 11:08 Uhr:   

Beim Wählerverzeichnis hat die Gemeinde in NRW freie Auswahl, ob es getrennt oder zusammen geführt wird; das ist in § 87 Abs. 1 KWahlO bloß eine Kannbestimmung. Für die Wahlbenachrichtigung ist das aber eh irrelevant, weil heute niemand mehr Namen und Adressen aus Wählerverzeichnissen in Papierform abschreiben wird. In der Datenbank ist das ohnehin alles mehr oder weniger zusammen (jedenfalls gemeinsam verfügbar).

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