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ulf Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 06. Juli 2013 - 03:16 Uhr: | |
Für die Nichtanerkennung als Partei müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundeswahlausschusses stimmen. Bei "Die GERADE Partei" stimmten 7 Mitglieder für die Nichtanerkennung, drei Mitglieder dagegen und ein Mitglied enthielt sich. Nach anfänglicher Irritation wurde die Nichtanerkennung der Partei als Ergebnis verkündet. Bei 11 Mitgliedern des Ausschusses liegt doch aber eine Zwei-Drittel-Mehrheit oberhalb von sieben Stimmen, nämlich rechnerisch bei 7,3333.. Oder habe ich da etwas übersehen ? In der Aufzeichnung des zweiten Sitzungstages zu sehen ab 1:21:50 dbtg.tv/cvid/2482831 |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 06. Juli 2013 - 08:31 Uhr: | |
§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BWahlG spricht nur von „Zweidrittelmehrheit“, ohne ausdrücklich zu sagen, ob sich das auf die Zahl der Mitglieder, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder auf die abgegebenen Stimmen bezieht. Der Bundeswahlleiter geht von Letzterem aus. Das passt zu § 10 Absatz 1 Satz 2 BWahlG, wonach grundsätzlich „Stimmenmehrheit“ reicht. Da der Bundeswahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist (§ 5 Absatz 1 BWahlO), wäre eine „Zweidrittelmehrheit“ bezogen auf die Zahl der Mitglieder nicht praktikabel. |

ulf Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 06. Juli 2013 - 11:58 Uhr: | |
Heißt das, die Enthaltung wird wie eine nicht abgegebene Stimme gewertet? Ansonsten sind die Mitglieder des Ausschusses doch vollzählig. |

Wilko Zicht
Moderator
| | Veröffentlicht am Samstag, 06. Juli 2013 - 23:12 Uhr: | |
Ja, wenn es um eine Stimmenmehrheit geht, zählen Enthaltungen nie mit. Sonst hätten sie die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen. Nur wenn ausnahmsweise eine Mitgliedermehrheit oder (noch seltener) eine Anwesenheitsmehrheit verlangt wird, spielen Enthaltungen eine Rolle. |
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