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Archiv bis 04. September 2010

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Landtagswahl in Schleswig-Holstein » Archiv bis 04. September 2010 « Zurück Weiter »

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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 31. August 2010 - 23:39 Uhr:   

@Bernhard Nowak,
@Republikaner,

das Verfassungsgericht hat nicht die kleine Ausgleichsregelung festgeschrieben. Es hat vielmehr § 3 Abs. 5 Satz 3 LWahlG anhand der Entstehungsgeschichte ausgelegt und festgestellt, dass der Gesetzgeber nur den kleinen Ausgleich vorgesehen hat.
Danach hat es das festgestellt das § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Absatz 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in ihrem Zusammenspiel Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung verletzten.

Das Landesverfassungsgericht ist der Auffassung das durch das die Verankerung der Sitzzahl in der Landesverfassung das Wahlgesetz so beschaffen sein muss das eine zu starke Aufblähung des Landtages durch Überhang- und Ausgleichsmandate verhindert werden muss. Die Beschränkung der Zahl der Ausgleichsmandate durch das Wahlgesetz (insbesondere die Beschränkung auf den sogenannten kleinen Ausgleich) dient diesem Zweck. Insoweit beanstandet es die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 3 des LWahlG auch nicht. Es sieht durch ihn allerdings die Gleichheit der Wahl verletzt.

Die Abänderung der Auslegung von § 3 Abs. 5 Satz 3 LWahlG zu einem großen Ausgleich hält das Landesverfassungsgericht nicht für möglich, da der Gesetzgeber eindeutig nur einen kleinen Ausgleich mit dieser Regelung bezweckt haben (historische Auslegung der Norm). Möglich wäre allerdings eine Nichtigkeitserklärung der Norm gewesen. Dann hätte die Mandatszuteilung erneut durch das Gericht erfolgen können - ohne Beschränkung der Zahl der Ausgleichsmandate. Hieran sieht sich das Landesverfassungericht jedoch durch die Landesverfassung gehindert, in der die Abgeordnetenzahl auf 69 festgelegt ist, weshalb nach Ansicht des Gerichts Abweichungen möglichst vermieden und auf einen kleinen Umfang begrenzt werden sollen. Schon heute hat der Landtag 95 Sitze. Bei einer unbeschränkten Zahl von Ausgleichsmandaten hätte er über 100 Sitze. Das wäre noch weiter weg von der verfassungsrechtlichen Vorgabe zur Größe des Parlaments (eine Besonderheit in Schleswig-Holstein. In anderen Bundesländern ist die Mandatszahl nicht in der Verfassung festgelegt oder doch nur als Mindestzahl angegeben). Wenn in der Verfassung von Schleswig-Holstein keine Vorgabe zur Größe des Parlaments bestanden hätte bzw. diese nur als Mindestzahl angegeben wäre dann wäre meiner Ansicht nach eine Neuverteilung der Mandate die richtige Entscheidung des Verassungsgerichts gewesen. Denn die Wahl als solche ist ja ordnungsgemäß abgelaufen.
Aber die Verfassungslage in Schleswig-Holstein ist nunmal anders.

Nach der Auslegung des Verfassung von Schleswig-Holstein durch das Landesverfassungsgericht enthält dieses für das Wahlgesetz Prinzipien die gegenseitig in einem sehr großen Spannungsverhältnis stehen.
Einerseits soll der Landtag möglichst nicht größer werden als 69 Mandate, es soll sich um eine personalisierte Verhältniswahl handeln und weil ein Verhältniswahlsystem in der Verfassung vorgeschrieben ist soll der Grundsatz Zählwert=Erfolgswert möglichst weitgehend gelten.
Das führt angesichts der Fragmentierung des Parteiensystems (im Parlament sitzen mittlerweile 6 Parteigruppierungen) zu systemimanenten Schwierigkeiten, die auf unterschiedliche Weise gelöst werden könnten (inklusive einer Verfassungsänderung). Auch bei Weitergeltung der derzeitigen Verfassungsbestimmung sind unterschiedliche Möglichkeiten denkbar.
Hier einen Weg zu finden ist Aufgabe des schleswig-holsteinischen Landtages. Hier sind verschiedene Möglichkeiten denkbar - bis hin zum Einstimmenwahlrecht. Eines ist aber relativ sicher: es wird zu einer Reduzierung der Zahl der Wahlkreise und zu einem Neuzuschnitt kommen müssen. Ein Verhältnis von 40 Wahlkreisen zu 29 Listenplätzen führt bei den gegebenen politischen Verhältnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer hohen Zahl von Überhangmandaten. Anders sähe es schon aus wenn die Zahl der Wahlkreise von 40 auf 35 reduziert würde, so dass das Verhältnis 35 zu 34 wäre.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 00:20 Uhr:   

@nowhereman,

ich denke es geht dem Landesverfassungsgericht darum das die Aufblähung des Landtages möglichst gering gehalten wird. Andererseits sieht es natürlich auch das Spannungsverhältnis zwischen personalisierter Verhältniswahl (in der Form des Zweistimmensystems) das zur Notwendigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten führt und der Vorgabe für die Mandatszahl.
Von daher denke ich das es eine Vergrößerung des Landtages um einige Sitze - auch 10-15% (also 7-10 Sitze) noch akzeptieren wird.
Gegenwärtig beträgt die Vergrößerung allerdings 26 und damit über 35%.
Es wäre in der Tat von Vorteil gewesen welche Abweichung das Landesverfassungsgericht noch für tolerabel hält. Hierfür hätte etwa analog die Regelung über die Abweichung der Wahlkreisgröße (maximal 25%) als Richtwert herangezogen werden können.
Angesichts dem Spannungsverhältnis das in den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Wahlrecht besteht - möglichst 69 Sitze einerseits, andererseits personalisierte Verhältniswahl, was naturgemäß zu Überhangmandaten führen kann und der - wohl aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Verhältniswahl ebenso nötigen Ausgleichsmandate (die das Parlament noch weiter vergrößern) - wird eine signifikante Überschreitung der Soll-Mandatszahl von 69 Sitzen hingenommen werden müssen. Nur bei einer erheblichen Überschreitung (etwa von über 25% - hier könnte man den Rechtsgedanken der Regelung zur Wahlkreisgröße heranziehen die ja ebenfalls möglichst gleich sein sollen) wird man das anders beurteilen müssen.

Insgesamt zeigt sich das das Problem nicht bloß im Wahlgesetz, sondern in der Verfassung von Schleswig-Holstein selbst liegt. Wenn einerseit die personlisierte Verhältniswahl vorgeschrieben ist - und dabei wohl an ein System mit Einerwahlkreisen und Listenmandaten gedacht ist - andererseits die Zahl der Sitze begrenzt werden soll beißt sich die Katze selbst in den Schwanz. Da müssen an der einen oder anderen Stelle Abstriche gemacht werden. Die Verringerung der Zahl der Wahlkreise ist sicherlich ein Weg künftige Landtage zu verkleinern. Aber auch dann wird es wohl weiterhin Überhang- und Ausgleichsmandate geben und daher der Landtag wohl regelmäßig mehr als 69 Sitze haben.
In der gegenwärtigen politischen Lage ist wohl nicht daran zu denken, aber in einer künftigen Legislaturperiodes sollte sich Schleswig-Holstein Gedanken über eine Änderung von Artikel 10 der Landesverfassung machen.
Art. 10 II 2 lautet derzeit: Ab der 16. Wahlperiode besteht der Landtag aus 69 Abgeordneten.
Die Einfügung des Wortes "mindestens" vor die Zahl der Landtagsabgeordneten würde schon genügen. Vielleicht könnte der Landtag das ganze auch mit einem Beschluss über die Verkleinerung verbinden. Die Grünen schlagen ja 30 Wahlkreise vor. Dann könnte man auch die Abgeordnetenzahl auf 60 reduzieren. Insofern könnte man Artikel 10 der Landesverfassung einen neuen Satz 3 einfügen: Ab der x-ten Wahlperiode besteht der Landtag auf mindestens 60 Abgeordneten.

Eine solche Verkleinerung hätte den Vorteil das der Landtag dann - mit Überhang- und Ausgleichsmandaten - wohl um die 69 Mandate (+/-5) hätte die mit der gegenwärtigen Verfassungslage angepeilt sind, aber mit dem Wahlsystem - an dem wohl beide große Parteien grundsätzlich festhalten wollen - regelmäßig aufgrund der Überhang- und Ausgleichsmandate überschreiten werden.



(Beitrag nachträglich am 01., September. 2010 von Marc editiert)
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Robert Jasiek
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 07:32 Uhr:   

Hier ist eine Meinungsschau mit Links zu Beiträgen, die sich gezielt mit dem Urteil oder seiner Begründung befassen:

http://lto.de/de/html/nachrichten/1318/Neuwahl-Schleswig-Holstein/
http://www.shz.de/nachrichten/lokales/eckernfoerder-zeitung/artikeldetails/article/809/kluge-entscheidung-1.html
http://www.kn-online.de/schleswig_holstein/landespolitik/169100-Politologe-Schleswiger-Urteil-verfassungswidrig.html
http://www.fr-online.de/politik/meinung/inkonsequentes-urteil/-/1472602/4601018/-/index.html

Mein eigener Kommentar auch mit Zitat der betreffenden Gesetzespassagen:

http://meinews.niuz.biz/schleswig-t578696.html?t=578696
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 08:16 Uhr:   

@Marc K.:

Die personalisierte Verhältniswahl steht in Schleswig-Holstein nicht in der Verfassung, und wenn es drinstehn würde, wär noch fraglich, ob damit ein konkretes Wahlsystem bezeichnet werden soll. Es wird ausdrücklich umschrieben: "Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet." Das leisten auch andere Wahlsysteme (und zwar besser).

Die 25% der Wahlkreisabweichung kann man ganz sicher nicht als Maßstab für die Landtagsgröße hernehmen, auch wenn das jemals irgendeinen Sinn gehabt hätte, weil sie ja gerade auch für verfassungswidrig erklärt worden ist. Hier hat das Gericht 15% genannt. Es geht aber auch nicht um eine zulässige Maximalabweichung, sondern darum, dass die Sollgröße typischerweise nicht eingehalten wird. Unabsehbare Ausnahmen sind zulässig, aber kein bewusstes Inkaufnehmen in Normalsituationen.

Eine Verringerung der Sollzahl ändert überhaupt nichts an der Größe nach Überhang und Ausgleich, sobald die Deckelung gestrichen ist. Es wären auch 101 Mandate geworden, wenn in der Verfassung "mindestens 1 Abgeordneter" stehen würde. Dann hätte die CDU eben 33 Überhangmandate gehabt, die entsprechend auszugleichen wären.

Die Formulierung in der bayrischen Verfassung ist eher noch schärfer als in Schleswig-Holstein, weil die Vergabe von Überhang- und Ausgleichsmandaten explizit an Bedingungen geknüpft wird, insbesondere die Wahlgleichheit, die faktisch in keinster Weise gewährleistet ist, weil wahlkreisintern ausgeglichen wird. Das Wahlkreissystem steht zwar auch in der Verfassung, aber daraus folgt nicht ein derart verzerrender Ausgleich.

Die Abgeordnetenzahl steht in Bayern erst seit der Verkleinerung von 204 auf 180 im Jahr 1997/1998 (wirksam erst seit 2003) in der Verfassung. Zwar kann man den Abgeordneten kaum unterstellen, dass sie die Verkleinerung wirklich wollten (bis auf Teile der Grünen ist sie durchweg auf Ablehnung gestoßen), aber der Landtag hat es trotzdem fast einstimmig beschlossen, weil er Angst vor dem Volk gehabt hat (gleichzeitig mit dieser Verfassungsänderung ist über "schlanker Staat ohne Senat" entschieden worden und die öffentlich diskutierten Zahlen waren weit unter 180), und die Wähler haben es dann mit großer Mehrheit bestätigt.

In der Begründung steht: "Allerdings muß diese Zahl – bedingt durch das Wahlsystem, das die Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten erfordert –, geringfügig überschritten werden können" (was so nicht stimmt; es ist jahrelang auch ohne gegangen, auch wenn Mahrenholz etwas übertreibt). In den Plenardebatten ist der Überhang nur ein einziges Mal erwähnt worden (von Manfred Weiß, dem späteren Justizminister):

"Wir haben auch, nachdem wir jetzt eine Höchstzahl der Abgeordnetensitze in der Verfassung haben, die Überhangmandate besonders vorsehen müssen. Ich darf von
seiten der CSU sagen: Wir erhoffen uns natürlich möglichst viele Direktmandate und ein möglichst gutes Stimmergebnis, damit die Frage der Überhangmandate nicht so erheblich ist. Aber man muß alles vorsehen, und in irgendeiner fernen Zeit könnte es auch einmal sein, daß wir nicht ganz soviel Prozent der Stimmen bekommen. Dann ist das die Regelung, die die demokratischen Voraussetzungen schafft."


(Eine bemerkenswert genaue Kenntnis des Mechanismus von Überhang, dafür, dass das damals wirklich eher theoretisch war.)

Die Überhangregelungen in Bayern haben häufig gewechselt: Bis 1946 hat es keinen Überhang gegeben, weil Stimmkreisgewinner grundsätzlich kein Mandat bekommen haben, wenn sie nicht über wahlkreis- bzw. landesweiten Stimmen Anspruch darauf gehabt haben. 1950 ist Überhang bei den anderen Parteien abgezogen worden, wodurch die CSU stärkste Fraktion geworden ist, obwohl die SPD mehr Stimmen gehabt hat (2 Sitze in Schwaben zulasten von SPD und BP). 1952 wären Überhangmandate zusätzlich zugeteilt worden, bis zur Wahl 1954 ist aber die Nichtzuteilung beschlossen worden (was 1954 der CSU 2 Direktmandate in Niederbayern gekostet hat). Ab 1966 ist Überhang zusätzlich zugeteilt worden (der Senat hat erfolglos interne Kompensation gefordert). 1973 ist ein Teilausgleich beschlossen worden (maximal so viele Ausgleichs- wie Überhangmandate). Vollen Ausgleich gibt es seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs gegen den 7fachen D'Hondt 1993 (die CSU war aber bisher noch in einer Größenordnung, wo auch der Teilausgleich meistens reicht).
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 14:14 Uhr:   

@Ratinger Linker,

dann halt 15%. Im übrigen ergibt sich aus Art. 10 II der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ausdrücklich das der Landtag aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten größer sein kann. Die Verfassung läßt also gerade eine Abweichung nach oben zu. Da das Landesverfassungsgericht den Wert von 69 nicht als unverbindliche Richtgröße nimmt (was durchaus auch vertretbar gewesen wäre) sondern als Richtwert sind Abweichungen nur dann möglich, sofern sie verhältnismäßig sind um das Ziel einer Abbildung des Wahlergebnisses im Parlament nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl zu erfüllen.
Dies sieht das Landesverfassungsgericht bei der derzeitigen Lage nicht erfüllt - wobei bei anderen politischen Verhältnissen das selbe Gesetz überhaupt kein Problem verursachen würde. Dieser sehr "dynamische Maßstab" für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist nicht unproblematisch, zumal es das Gericht versäumt hat klare Kriterien zu nennen welche Abweichung es denn noch für vertretbar hält.
Der historische Verfassungsgsgesetzgeber in Schleswig-Holstein hat jedenfalls selbst in der Verfassung die Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten - und damit eine Vergrößerung des Parlaments, vorgesehen. Aus der Verfassung daher eine Pflicht ableiten zu wollen der Wahlgesetzgeber habe das Wahlsystem so auszugestalten das keine Überhang- bzw. Ausgleichsmandate entstehen können (oder jedenfalls de facto nicht entstehen) läßt sich mit dem Willen des historischen Verfassungsgebers nicht vereinbaren.
Auch ist die Auffassung des Landesverfassungsgericht das es sich bei der Sitzzahl um den Regelwert und bei der Regelung über Überhang- und Ausgleichsmandate um eine Ausnahmeregelung handelt nicht zwingend.
Hätte das Landesverfassungsgericht den Wert als unverbindliche Richtgröße bzw. als bloße Staatszielbestimmung aufgefasst dann hätte es sich selbst und dem Land Schleswig-Holstein einige Probleme erspart da es dann eine Neuverteilung der Sitze - etwa ohne Berücksichtigung der Kappung der Ausgleichsmandate - hätte vornehmen können.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 19:08 Uhr:   

@MarcK
"Hätte das Landesverfassungsgericht den Wert als unverbindliche Richtgröße bzw. als bloße Staatszielbestimmung aufgefasst dann hätte es sich selbst und dem Land Schleswig-Holstein einige Probleme erspart da es dann eine Neuverteilung der Sitze - etwa ohne Berücksichtigung der Kappung der Ausgleichsmandate - hätte vornehmen können."
Das finde ich auch. Ich kann nicht nachvollziehen, warum die 69 Sitze derart viel Gewi8cht beigemessen wurden, zumal die Verfassung ja selbst davon ausgeht, dass es Überhnang und Ausgleichsmandate geben kann.

@Ratinger Linke
Das Saarland ist nicht das einzige Beispiel. 1972 kippte das BVerfG die zusätzlich Sperrklausel von einer Hare-Quote (das sog. Wahlschlüsselverfahren) in Rheinland-Pfalz.
http://servat.unibe.ch/dfr/bv034081.html

Das Wahlergbenis wurde danach neu festgestellt. Die FDP bekam dadurch 6 statt vorher drei Sitze. Die CDU verlor einen und die SPD zwei Sitze.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 01. September 2010 - 20:55 Uhr:   

@Thomas Frings,

weil der Verfassungsgeber es versäumt hat von "mindestens 69 Sitzen" zu sprechen. Aus der Struktur der Norm folgert das Verfassungsgericht daher das 69 Sitze der Richtwert, das gemäß dem Satz 4 zwar Abweichungen nach oben daher nur zulässig sind, aber nur soweit dies zur Erreichung der Wahlrechtsgrundsätze erforderlich (bzw. verhältnismäßig) ist.
Ich verstehe die Ausführungen des Verfassungsgerichts so, dass es die Norm quasi analog einer Grundrechtsbestimmung auslegt. Diese setzen zunächst Freiheitsrechte fest. Dann folgt regelmäßig eine Ermächtigung zur Beschränkung des Grundrechts (Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Man spricht dabei von einer Schranke. Diese einschränkenden Gesetze sollen aber ihrerseits das Grundrecht nicht aushöhlen können. Von daher gilt es für die beschränkenden Gesetze (Schranken) seinerseits wieder Beschränkungen (Schranken), wozu insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört. Dies wird auch als Schranken-Schranke bezeichnet.

In Art 10 Satz 2 und 3 finden sich die Grundsätze und Satz 4 und 5 bildet dazu eine Schranke, wobei diese Schranke ihrerseits als Schranken-Schranke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.

Über die Sinnhaftigkeit dieser Auslegung läßt sich in der Tat streiten, insbesondere ob Satz 2 (die Mandatszahl 69) tatsächlich das selbe Gewicht beigemessen werden kann wie den Wahlgrunsätzen des Satzes 3. Man kann dem Verfassungsgericht allerdings nicht vorwerfen das es gegen anerkannte Auslegungsmethoden verstoßen hat. Es hat vielmehr eine sehr wortlautgemäße Auslegung gewählt und die Bestimmungen des Art. 10 II der Verfassung als Regel-Ausnahme Bestimmungen interpretiert.

Letztlich würde ich einen größeren Vorwurf an den Verfassungsgesetzgeber richten. Er hätte die Größe des Parlaments entweder dem einfachen Gesetzgeber überlassen sollen oder vor die Sitzzahl ein "mindestens" einfügen sollen, wie das in vielen anderen Bundesländern ja auch der Fall ist.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 02. September 2010 - 11:08 Uhr:   

@Marc K.:

Ich seh keinen Grund zu der Annahme, dass das Gericht die Entscheidung von den politischen Verhältnissen abhängig gemacht hat. Der Begründung nach halt ich es für unwahrscheinlich, dass das Landesverfassungsgericht irgendwas akzeptieren würde, was vorhersehbar über die 75 Sitze, die ja reduziert werden sollten und eben nicht nur als Übergangsbestimmung in der Verfassung stehn, hinausgeht.

Dass kein "mindestens" in der Verfassung steht, ist wohl durchaus Absicht gewesen. Der Wille zur Größenbeschränkung war schon da, bloß war man sehr naiv. Jedenfalls sollte es keine völlig unverbindliche Sollsitzzahl sein.

Ich hätt mir auch eine andere Begründung mit anderen Konsequenzen gewünscht, aber nach der vorliegenden Begründung ist das Ergebnis konsequent. Möglicherweise spielt auch die einstimmige Entscheidung dabei eine Rolle.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 03. September 2010 - 00:06 Uhr:   

@Ratinger Linke,

das Gericht hat diese Entscheidung in einem Wahlprüfungsverfahren getroffen. Insofern ist sie natürlich Resultat der politischen Verhältnisse. Im übrigen hat das Gericht die Auflösung des Landtages damit begründet, dass die aus seiner Sicht jedenfalls im Zusammenspiel verfassungswidrigen Bestimmungen des Wahlgesetzes eine mandatsrelevante Auswirkung gehabt haben.

Rein praktisch ist es kaum vorstellbar das diese Bestimmungen jenseits eines Wahlprüfungsverfahrens angegriffen werden können (gegen das Gesetz selbst kann aufgrund Fristablaufs nicht geklagt werden). Ebenso wenig ist davon auszugehen das ein Gericht Neuwahlen anordnen würde, wenn das Wahlgesetz in einem Punkt aus seiner Sicht verfassungswidrig ist, sich das aber überhaupt nicht für die Mandatsverteilung ausgewirkt hat.

Das Urteil ist in sich stimmig und konsequent - das habe ich auch anerkannt. Es ist eine sehr konsequente Wortlautauslegung. Von daher ist sie dogmatisch nicht zu beanstanden. Auch die angeordnete Rechtsfolge ist plausibel. Einzig die sehr lange Fristsetzung für die Neuwahlen ist wenig überzeugend.

In Bezug auf die mögliche Überschreitung der Sollzahl von 69 Sitzen weisen Sie auf die Absicht des Verfassungsgebers hin den Landtag von 75 Sitzen zu verkleinern. Bei teleologischer Auslegung spricht von daher viel dafür maximal 5 Überhangmandate für tolerabel zu halten.
Sie schreiben aber weiter einen wichtigen Satz:
"Der Begründung nach halt ich es für unwahrscheinlich, dass das Landesverfassungsgericht irgendwas akzeptieren würde, was vorhersehbar über die 75 Sitze, die ja reduziert werden sollten und eben nicht nur als Übergangsbestimmung in der Verfassung stehn, hinausgeht."

Was ist denn vorhersehbar? Tatsache ist doch das man sich das Zweitstimmenwahlergebnis von 2009 auch ganz ohne Überhangmandate vorstellen kann (weniger Wahlkreise für die CDU, mehr für die SPD). Bei mehr Stimmensplitting von Wählern von Grünen und Linken zugunsten der SPD denkbar. Welche Anforderungen setzt den das Verfassungsgericht an die "Vorhersehbarkeit"?
Ich verstehe die Ausführungen des Verfassungsgerichts so, dass er einen "Verfassungsauftrag" an den Gesetzgeber sieht die politische Entwicklung zu beobachten und ggf. das Wahlsystem anzupassen um die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen.
Allein diese Vorgabe ist schon mit Unsicherheiten behaftet.
Reduziert der Gesetzgeber jetzt z.B. die Zahl der Wahlkreise auf 35 ist ja keineswegs ausgeschlossen das der Landtag aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten auf über 74 Mandate kommt.
Das Verfassungsgericht könnte im Fall einer Wahlprüfung dann mit Blick auf Art. 10 II 2 der Verfassung das Wahlgesetz erneut für verfassungswidrig erklären. Wenn das Wahlsystem aber die proportionale Verteilung der Mandate auf die verschiedenen Parteien nach den Grundsätzen der Verhältniswahl - so wie von der Verfassung gefordert - erfüllt (also die Erfolgswertgleichheit gewährleistet), halte ich es für praktisch ausgeschlossen das ein Gericht Neuwahlen anordnen wird. Es würde in dem Fall lediglich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen feststellen und dem Gesetzgeber aufgeben diese binnen einer gewissen Frist zu ändern (so wie das BVerfG in Bezug auf das negative Stimmgewicht). Alles andere wäre völlig unverhältnismäßig.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 03. September 2010 - 01:00 Uhr:   

Die Bestimmungen sind ja bereits erfolgreich außerhalb eines Wahlprüfungsverfahrens angegriffen worden. Der Normenkontrollantrag war zulässig und (zum Teil) begründet.

In beiden Verfahren war der Hauptpunkt nicht die Abweichung von einer Verhältniswahl (und die Auswirkung auf die Mehrheiten belanglos), sondern die Überschreitung der erwünschten Gesamtsitzzahl, die selbstverständlich mandatsrelevant ist.

Ausdrücklich hat das Gericht auch die Möglichkeit erwähnt, die Deckelung der Ausgleichsmandate beizubehalten, solang nur dem Entstehen von Überhangmandaten wirksam entgegengewirkt wird (was nicht heißt, dass das nicht auch unter anderen Umständen angreifbar wäre).

Was vorhersehbar ist, ist natürlich eine schwierige Frage, aber nachdem die Gerichte leider allgemein nicht verlangen, dass ein Wahlsystem auch unter veränderten Bedingungen akzeptabel funktioniert, kommt man nicht darum herum. Praktisch kann man jedenfalls sagen, dass in Schleswig-Holstein eine Partei mit wenig über 30% selbst unter sonst optimalen Bedingungen in der Lage ist, fast alle Einerwahlkreise zu gewinnen. Daran muss man dann auch das Wahlsystem ausrichten.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 03. September 2010 - 02:08 Uhr:   

Ratinger Linke,

das Gericht hat die Verfassungswidrigkeit des Wahlgsetzes aus einer Gesamtschau der Bestimmungen mit den Wahlgrundsätzen des Art. 10 II der Landesverfasssungen begründet, nicht nur mit der absoluten Sitzzahl.
Die Frage ob die Beschränkung der Zahl der Ausgleichsmandate isoliert schon verfassungswidrig ist hat das Gericht offen gelassen, da sie jedenfalls in der Gesamtschau verfassungswidrig ist.
Damit hat das Gericht rein technisch betrachtet die isolierte Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung weder verneint noch bejaht.
Aus den übrigen Ausführungen des Gerichts - etwas auch zur Mandatsabweichung bei der Wahlkreisgröße und der sehr wortlautgetreuen Auslegung der Bestimmung des Art. 10 II der Verfassung - erscheint es mir kaum vorstellbar das die derzeitige Deckelungsregelung für die Ausgleichsmandate mit dem vom Gericht hervorgehobenen Grundsatz der Gleichheit der Wahl (nach Maßgabe eines Verhältniswahlsystems) vereinbar ist.
Das Verfassungsgericht führt etwa aus:

"Zudem erfolgt diese Begrenzung einseitig zulasten der Ausgleichsmandate und ignoriert damit, dass unter der verfassungsrechtlich zugleich gegebenen Vorgabe der Erfolgswertgleichheit unter den Bedingungen einer personalisierten Verhältniswahl nach Art. 3 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 bis 5 LV vorrangig Überhangmandate zu vermeiden sind. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Wahlgleichheit ist unter den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten jedenfalls nicht erforderlich, da der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, durch das Zusammenspiel anderer geeigneter Maßnahmen zu einer Reduzierung der Abgeordnetenzahl zu kommen, die weder die Wahlgleichheit noch andere von der Verfassung geschützten Belange beeinträchtigen."

Die Ausführungen des Verfassungsgericht betonen nicht nur die Mandatsbegrenzung sondern auch die Erfolgswertgleichheit und lassen es als mehr als zweifelhaft erscheinen das die bestehende Deckelungsregelung für Überhangmandate vor ihm Bestand haben haben würde.

Der Grund für die Auflösungsentscheidung ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts selbst die mandatsrelevante Auswirkung dieses Wahlfehlers und die "Verzerrung des Wählerwillens." Ich zitiere:

"Das Zusammenwirken der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 3 Abs. 5 und § 16 LWahlG führt zu einer so erheblichen und komplexen Fehlerhaftigkeit der Wahl, dass ihr insgesamt
die verfassungsmäßige Grundlage entzogen ist. Denn das Entstehen von elf Mehrsitzen (Überhangmandaten) mit der Folge, dass der Landtag nun aus 95 Abgeordneten besteht, verfehlt die in der Verfassung verbindlich vorgegebene Größe von 69 Abgeordneten in nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß und führt zugleich durch die Begrenzung des Mehrsitzausgleichs zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Wahlgleichheit, weil sie den Wählerwillen in einer nicht zu rechtfertigenden Weise verzerrt."

Das die Wahlfehler besonders schwerwiegend sind begründet das Gericht also gerade auch mit der "Verzerrung des Wählerwillens" durch fehlenden Ausgleich der Überhangmandate.
Umkehrschluss: Hätte es viele Überhangmandate gegeben ohne das der Wählerwille "verzerrt" worden wäre, so hätte das Gericht zwar auch das Wahlgesetz für verfassungswidrig erklärt, es hätte aber nicht die selbe Rechtsfolge (vorzeitige Neuwahlen) angeordnet, sondern sich mit der bloßen Auflage einer Änderung des Wahlgesetzes begnügt. Die Legislaturperiode wäre dann regulär bis zum Jahr 2014 gelaufen.



(Beitrag nachträglich am 03., September. 2010 von Marc editiert)
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 03. September 2010 - 03:02 Uhr:   

In LVerfG 3/09 steht (Normenkontrolle, Randnummer 131):

"Dennoch belässt sie dem Gesetzgeber die Möglichkeit, das bestehende Landeswahlrecht derart umzugestalten, dass auch eine Beibehaltung des § 3 Abs. 5 Satz 3 LWahlG [nämlich die Kappung der weiteren Sitze] oder einer oder mehrerer der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 16 LWahlG denkbar erscheint."

Allerdings ist das Gericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Kappung bei einer geringen Anzahl an Überhangmandaten nicht greift. Tatsächlich führt nur die Verzerrung des Mindestausgleichs sowie die von D'Hondt dazu, dass bei einer überhängenden Partei in der Größenordnung von 30% die Kappung mit einiger Wahrscheinichkeit faktisch schon aus diesen Gründen erfolgt und deshalb die explizite Kappung erst etwas später angewendet werden muss. Beim Zweitstimmenergebnis von 2009 hätte die Kappung beim vierten Überhangmandat eingesetzt, mit Sainte-Laguë beim zweiten. Wenn eine kleinere Partei überhängt, greift sie aber regelmäßig von Anfang an, und zwar noch wesentlich stärker.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 03. September 2010 - 03:20 Uhr:   

Um 1 Überhangmandat des SSW auszugleichen, wären nach D'Hondt mindestens 15 Ausgleichsmandate nötig gewesen, obwohl der SSW schon einen Teilanspruch auf das Überhangmandat gehabt hätte. Tatsächlich wären 3 vergeben worden (2 "weitere Sitze" plus eines zur Herstellung der ungeraden Sitzzahl).
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 01:48 Uhr:   

@Ratinger Linker,

das Gericht hat bei dem geltenden Wahlsystem wegen Verstoß gegen die Wahlgleichheit für unvereinbar mit der Verfassung Schleswig-Holsteins erklärt.

LVerfG 1/10 RN 157:
Zudem erfolgt diese Begrenzung einseitig zulasten der Ausgleichsmandate und
ignoriert damit, dass unter der verfassungsrechtlich zugleich gegebenen Vorgabe der Erfolgswertgleichheit unter den Bedingungen einer personalisierten Verhältniswahl nach Art. 3 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 bis 5 LV vorrangig Überhangmandate zu vermeiden sind. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Wahlgleichheit ist unter den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten jedenfalls nicht erforderlich, da der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, durch das Zusammenspiel anderer geeigneter Maßnahmen zu einer Reduzierung der Abgeordnetenzahl zu kommen, die weder die Wahlgleichheit noch andere von der Verfassung geschützten Belange beeinträchtigen.

Das Gericht hat bei der gegenwärtigen Ausgestaltung des Wahlsystems sie für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt (obwohl sie ja an sich dem Ziel dient eine zu große Vergrößerung des Landtages zu verhindern, ein Anliegen dem das Gericht ja sehr hohes Gewicht beimißt). In welcher Konstellation diese konkrete Kappungsregelung dann verhältnismäßig sein soll ist unklar und schwer vorstellbar. Bei den derzeit diskutierten Reformvorschlägen - die ja auf eine geringe Reduzierung der Wahlkreise abzielen (auf ca. 35) sehe ich jedenfalls nicht wie eine kleine Ausgleichsregelung vor dem Gericht bestand haben könnte. Was nicht heißt das etwa eine andere Kappungsregelung - etwa die große Ausgleichsregelung - Bestand haben könnte. Sie wäre jedenfalls ein geringerer Eingriff in die Wahlgleichheit und würde daher wohl eher einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.
Der von ihnen konstruierter Fall von Überhangmandaten für den SSW ist rein akadamisch. Eine derart von den Realitäten entfernte Annahme wird der Gestzgeber nicht seinen Annahmen zugrunde legen müssen.

Sie weisen aber auf einen anderen Punkt hin: Der Regelung für die ungerade Sitzzahl. Auch sie führt ja zu einer "Aufblähung" des Parlaments. Natürlich hat sie auch ihre Vorteile. Aber gerade mit Blick auf die vom Verfassungsgericht so betonte Zielsetzung 69 Mandate so nahe wie möglich zu erreichen ist sie problematisch und sollte auch auf den Prüfstand gestellt werden.

Ich denke die Vorschläge der SPD gehen teilweise in die richtige, teilweise in die falsche Richtung. Eine Reduzierung der Wahlkreise auf 35 ist sinnvoll. Die Einführung eines Einstimmenwahlrecht wird mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Verbesserung bringen. Die übrigen Vorschläge haben mit den nun verfassungsrechtlich geforderten Änderungen nichts zu tun. Wenn es darum geht möglichst zügig ein verfassungskonformes neues Wahlgesetz zu verabschieden dann sollte man sich auch nur auf diese Punkte beschränken und andere Extrawünsche auf zukünftige Legislaturperioden verschiben. Alles andere verkompliziert und verlängert nur die parlamentarischen Debatten und sorgt nur für mehr Polarisierung. Das ist dem Ziel zügig die Rechtsgrundlagen für Neuwahlen zu schaffen nicht dienlich und dürfte die Chancen für das Wahlgesetz einen breiten parlamentarischen Konsens zu bekommen deutlich reduzieren.
Das ist bedauerlich. Es wäre positiv, wenn sich zumindest CDU, FDP und SPD auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf für die Neuwahl verständigen könnten. Das wäre gut für das Vertrauen in die politische Klasse, dass man sich wenigstens in der nun entstandenen Situation auf die Spielregeln verständigen kann.
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Robert Jasiek
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 06:58 Uhr:   

Anders als BVG und Landesverfassungsgerichte zu urteilen pflegen, folgere ich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine prinzipielle Chancengleichheit aller Parteien, welche für alle Parteien bei jeder Wahl jede mögliche Stimmenzahl bei Erst- und Zweitstimmen annimmt. Da müsste man dann auch berücksichtigen, dass Partei A alle Wahlkreise gewinnt, aber keine Zweitstimmen bekommt. Unter dieser Voraussetzung fragt sich, ob der Landesverfassung Geüge getan werden kann, dass a) es 69 bis ca. 75 Mandate gibt, b) es Überhangs- und Ausgleichsmandate [zur Herstellung der Erfolgswertgleichheit] geben kann, c) es eine personalisierte Verhältniswahl gibt. Es ist schwierig, da überhaupt eine Lösung zu konstruieren. Die drei Verfassungsbestimmungen sind schlecht miteinander kompatibel. Eine Verfassungsänderung von "69" zu "mindestens 69" und ein Streichen der Nennung von Überhangs- und Ausgleichsmandaten machte eine Wahrung der personalisierten Verhältniswahl nebst des Gleichheitsgrundsatzes leichter.

Das Gericht, obwohl es eine strenge und formale Gleichheit anmahnt, sieht Gleichheit aber nicht so streng, sondern im Kontext erwartbarer Wahlergebnisse. Das heißt auch, dass diese laufend beobachtet werden müssen und auch nach Änderung des Wahlgesetzes eine erneute gerichtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit immer mal wieder nötig werden könnte.

Jedenfalls fragt sich unter der Annahme erwartbarer Wahlergebnisse, bei denen nämlich nur (ziemlich) zweitstimmengroße Parteien nennenswert viele Direktmandate gewinnen, wie die Verfassung gewahrt werden kann. Dazu sollte man mal die extremen unter den (dank gerichtlicher Annahme) erwartbaren Wahlergebnissen benennen und durchspielen. Welches aber sind diese erwartbaren Extreme?
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Thomas Frings
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Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 11:04 Uhr:   

"Welches aber sind diese erwartbaren Extreme?"
Dass eine Partei mit nur 31,5% der Zweitstimmen 85% der Wahlkreise gewinnt, wie es letztes Jahr der Fall wahr, ist wohl schon ziemlich extrem. In NRW hat es noch nie eine Partei geschafft, 85% der Direktmandate zu holen, auch nicht mit viel höheren Stimmenanteilen.

Von noch größeren Extremen als letztes Jahr ist nicht auszugehen, weil ein noch günstigeres Verhältnis zwischen Zweitstimmen- und Direktmandatsanteil, als es die CDU hatte, kaum machbar ist.
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Robert Jasiek
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Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 12:31 Uhr:   

Ich sehe das gar nicht mal als erwartbaren Extreme. So weit ich mich an West-Berliner Wahlergebnisse zu erinnern glaube, kann es vorkommen, dass die beiden Spitzenparteien ähnlich groß (+-5%) waren, eine der beiden Parteien aber (fast) flächendeckend die Direktmandate einsammelte. Das lag eben daran, dass die führende Partei gleichmäßig in allen Wahlkreisen mit mehr oder weniger konstantem Abstand, aber eben (fast) immer vorne lag bei den Erststimmen. Da SPD und CDU, jedenfalls in einem Land, zu so eher, jede für sich homogenen Ergebnissen tendieren, ist ein durchgängiges Führen eben möglich. Da sind (fast) 100% der Direktmandate für eine Partei gar nicht abwegig - jedenfalls fern davon, ein Extrem zu sein. Nach (aus heutiger Sicht) Extremen suchte ich eher in den Zweitstimmenverteilungen der über 5% kommenden Parteien. ZB dass alle von 4+ solchen Parteien etwa die gleiche Stimmenzahlen hätten.
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Ingo Zachos
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Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 12:47 Uhr:   

Das Hauptproblem ist vielleicht, dass ein Direktwahlkreis der Idee der gleichen Wahl immer widerspricht.

Ich denke, es wird ohne völlige Abschaffung der Direktmandate keine proportionale Vertretung geben können.

Da wird uns auch jedes andere Wahlrecht nix bringen.
Irgendwann taucht dort auch der Fall auf, dass die Minderheit zur Mehrheit wird.

Konsequent wäre also im Sinne der Sache die Abschafung der Direktmandate.
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 12:50 Uhr:   

Wenn die Grünen in der Größenordnung der SPD und FDP, Linke und SSW stark sind, kann die CDU auch mit unter 30% alle Wahlkreise gewinnen, insbesondere wenn größere Wahlkreise die SPD-Hochburgen einebnen. Momentan ist das unwahrscheinlich, aber mittelfristig ohne Weiteres denkbar. Aktuell schaut es eher nach weniger Überhang aus, aber das kann sich ändern.

Dass der SSW überhängt, ist auch momentan unwahrscheinlich, aber im Bereich des grundsätzlich Möglichen. Praktisch relevanter wäre eine lokale Abspaltung der CDU, insbesondere wenn das wahltaktisch vorteilhaft ist. Gleiche Wahlkreise und Einstimmenwahlrecht bringen zwar im Normalfall wenig, aber sie können den schlimmsten Fall, den man erwarten muss, deutlich entschärfen.

Die "derzeit diskutierten Reformvorschläge" sind praktisch nur der Vorschlag der SPD. Stärker diskutiert ist bis jetzt der der Grünen und der von Mehr Demokratie. Bei 35 Wahlkreisen müssten jedenfalls sämtliche andere Parteien ihre bisherige Position total aufgeben, da damit Überhang selbst in ziemlich normalen Fällen nicht verhindert wird, was auch die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt.

Sainte-Laguë erhöht den formalen (nicht aber den realen) Überhang und hat insofern schon mit dem Thema zu tun. Gerade wenn man die Argumentation mit der Erfolgswertgleichheit besonders ernst nimmt, wär es aber auch eine Folgerung aus dem Urteil. Eine Einführung bei der Gelegenheit ist zeitlich jedenfalls überhaupt kein Problem.
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Thomas Frings
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Veröffentlicht am Samstag, 04. September 2010 - 13:05 Uhr:   

"So weit ich mich an West-Berliner Wahlergebnisse zu erinnern glaube, kann es vorkommen, dass die beiden Spitzenparteien ähnlich groß (+-5%) waren, eine der beiden Parteien aber (fast) flächendeckend die Direktmandate einsammelte."
Nein, das kam nicht vor. 1963 holte die SPD alle Direktmandate, aber mit 61,9%. 1985 holte die CDU 69 von 71 Direktmandaten, sie hatte aber 46,4% und lag weit vor der SPD (32,4%). 1975, 1979 und 1989 lagen CDU und SPD eng beieinander, da waren sie bei den Direktmandaten nicht drastisch auseinander (1975: 44 SPD, 36 CDU, 1979: 42 SPD, 38 CDU, 1989: 39 SPD, 32 CDU). In Schleswig-Holstein ist nicht nur die recht homogene Stimmenverteilung verantwortlich für die vielen Direktmandate, sondern auch, dass die CDU in 26 von 40 Wahlkreisen über dem Landesschnitt liegt. Nur in sieben Wahlkreisen liegt sie erheblich darunter, dort dann aber mit einer Ausnahme sehr deutlich. In den meisten Wahlkreisen überdurchschnittlich und in wenigen darunter ist natürlich optimal für die stärkste Partei. Das wird bei zukünftigen Wahlen nicht wesentlich steigerungsfähig sein.

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