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Archiv bis 30. Juni 2010

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahl des Bundespräsidenten » Bundespräsidentenwahl 2010 » Archiv bis 30. Juni 2010 « Zurück Weiter »

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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 00:33 Uhr:   

"Zu den Thesen des Herrn Altenhoff nur so viel: Wer für die Defintion eines staatsrechtlichen Begriffs das BGB-Vertragsrecht nicht nur heranzieht (was schon an sich einer Begründung bedürfte), sondern glaubt, er könne dort "in seinem Inhalt und seinen Konsequenzen eindeutig bestimmt" sein, dem ist wohl nicht zu helfen."

So ist es. Es handelt sich bei der Übernahme eines Amtes ja nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen Amtswalter und Staat.
Bei einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis gibt es keine Rücktrittsmöglichkeit. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis tritt an die Stelle der Rücktritts die Kündigung. Ein völliger Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer dürfte nicht rechtens sein.


Wir bewegen uns hier aber nicht im Zivilrecht, sondern im öffentlichen Recht.
Die Möglichkeit zum Rücktritt ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt aber auch nirgends untersagt. Mit Blick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und jedenfalls die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) bedürfte ein Rücktrittsverbot einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Indirekt kann man dem GG im übrigen durchaus Regelungen entnehmen, die jedenfalls auch für den Fall des Rücktritts gelten. Gemäß Art. 69 III GG ist der Bundeskanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten, ein Bundesminister auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten bis zur Ernennung eines Nachfolgers zur Führung der Amtsgeschäfte verpflichtet. Der typische Fall hierfür ist sicher der in Art. 69 II GG beschriebene des Zusammentritts eines neuen Bundestages, der aber noch keinen neuen Bundeskanzler gewählt hat.
Doch sind auch andere Fälle denkbar und werden vom Wortlaut des Art. 69 III GG vorausgesetzt. Das Ersuchen zur Fortführung der Amtsgeschäfte eines Bundesministers kann sowohl vom Bundeskanzler wie vom Bundespräsidenten kommen. Das kann eigentlich nur der Fall sein das ein Bundesminister seinen Rücktritt erklärt hat.

Der Begriff "andere Erledigung des Amtes" des Bundeskanzlers (Art. 69 II GG) deutet auch auf den Fall des Rücktritts hin. Was sollte denn sonst damit gemeint sein? Wenn damit nur der Fall des Todes des Bundeskanzlers gemeint sein soll, wieso steht dann nicht "im Fall des Todes"? Die Wahl dieser sehr allgemeinen Formulierung deutet doch darauf hin, dass das Grundgesetz die Existenz mehrerer anderer Erledigungsgründe voraussetzt (wozu schon gewohnheitsrechtlich der Rücktritt zählt).

Die Existenz der Rücktrittsmöglichkeit ist auch staatspolitisch sinnvoll:
- Ein Amtsträger der amtsmüde ist und der selbst zur Erkenntnis kommt das er das Amt nicht mehr sinnvoll ausüben kann oder will hat so die Möglichkeit das Amt abzugeben.
- Ein Amtsträger der gesundheitlich schwer angeschlagen ist müsste ohne Rücktrittsmöglichkeit unter Umständen bis zum Tod im Amt bleiben - auch wenn er meist amtsunfähig ist und sich daher vertreten lassen müsste.

Die Folgen die ein Ausschluß der Rücktrittsmöglichkeit hätte wären negativ für das Gemeinwesen.
Es erscheint als völlig abwegig das die Verfassungsgeber die Rücktrittsmöglichkeit durch das Grundgesetz ausschließen wollten.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 07:33 Uhr:   

Dass er zurücktreten kann ist eigentlich gar keine Frage; man kann ihn ja schlecht mit der Polizei zum Händeschütteln vorführen. Fraglich sind eher die Folgen. Wenn ein normaler Beamter mit sofortiger Wirkung zurücktritt, wird er auch nicht gewaltsam zur Weiterarbeit gezwungen werden, aber auch keinen großen Zapfenstreich kriegen.

Wenn er wirklich nötig würde, ist aber ein Rücktritt oft gar nicht mehr möglich, z.B. bei Schlaganfall oder Koma nach Autounfall oder Attentat. Zumindest dann nicht, wenn man nicht auf zivilrechtliche Regeln zurückgreifen will.

Im Übrigen ist ein für ein paar Jahre fehlender oder nur eingeschränkt einsetzbarer Bundespräsident überhaupt kein Problem. Bei den Päpsten ist es auch üblich, dass sie bis zum Tod im Amt bleiben, obwohl sie sogar formal ein Rücktrittsrecht haben (allerdings nur, solang sie zurechnungsfähig sind) und bei fehlender Einsatzfähigkeit die Handlungsfähigkeit der Kirche mindestens so stark blockiert ist, wie es einem Totalausfall des Bundestags entspricht.
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Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 09:51 Uhr:   

Hat man wirklich gemerkt, daß wir derzeit keinen BuPrä haben? Ich finde nicht. Wir haben die Zeit ohne BuPrä ganz wunderbar überstanden.

Von daher bin ich immer noch dafür, das Amt des BuPrä ersatzlos zu streichen. Es geht auch ohne, wie man gesehen hat.

(Meine erste Präferenz ist bekanntlich die Monarchie, aber mir ist auch klar, daß eine Rückkehr zur Monarchie in Deutschland rein praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Einen BuPrä als drittklassigen Ersatz-Monarchen brauchen wir aber nun wirklich nicht.)
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Florian das Original
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 10:39 Uhr:   

"Natürlich darf ein BuPrä zurücktreten - auch wenn das Grundgesetz dazu nichts sagt. Ein Rücktritt muß schon deshalb möglich sein, weil es praktisch ja schlechterdings nicht vorstellbar wäre, einen BuPrä, der partout nicht mehr will, zur weiteren Amtsführung zu zwingen."

Zumindest dieses Argument finde ich nicht unbedingt zwingend.

Selbstverständlich kann man als erwachsener Mensch Verpflichtungen eingehen, die es einem dann verbieten, einfach die Sache hinzuschmeißen.

Wer einen ganz normalen (privatrechtlichen) Arbeitsvertrag hat, kann nicht einfach von heute auf morgen nicht mehr zur Arbeit erscheinen - er muss Kündigungsfristen einhalten.
Bei üblichen (privatrechtlichen) Zeitverträgen gibt es ggf. überhaupt keine Kündigungsmöglichkeit vor Ende des Vertrages.

Das gleiche gilt auch für öffentliche Ämter, sowohl bei Beamten als auch bei Regierungsmitgliedern.
Kein Beamter darf einfach von heute auf morgen nicht mehr kommen.

Ein Bundeskanzler ist sogar laut GG dazu verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen, wie ihn der Präsident dazu verpflichtet.

Warum nun ausgerechnet beim Bundespräsidenten die Möglichkeit zum sofortigen Rücktritt da sein muss (die kein anderer hoher Beamter oder Regierungsvertreter hat), ist nun nicht auf den ersten Blick einsichtig.

Warum soll ein Präsident sich billig all seiner Pflichten entledigen können, wenn dies KEINEM EINZIGEN ANDEREN TRÄGER EINES ÖFFENTLICHEN AMTES in dieser Weise gestattet ist?

Was Köhler da durchgezogen hat ist eben gerade NICHT, der öffentlich-rechtliche "Standard", der auf ihn nur analog angewendet wird.


Natürlich ist richtig, dass es nicht praktikabel ist, einen amtsmüden Präsidenten quasi an seinen Schreibtisch zu fesseln.
Das bedeutet aber noch lange nicht, dass eine Instant-Kündigungsmöglichkeit gegeben sein muss.
Auch bei einem einfachen Landrat ist es nicht praktikabel, ihn gegen seinen Willen im Amt zu lassen - dennoch muss er eine Kündigung erst einreichen, diese muss durch die nötigen Gremien genehmigt werden, es müssen Fristen eingehalten werden, etc.


Eine Analogie:
Würde ein Bankvorstand mit einem 5-Jahres-Vertrag eines Tages (vertragswidrig) gegenüber der Presse seinen "Rücktritt" erklären und die weitere Arbeit verweigern, dann hätte sein Arbeitgeber die Möglichkeit, ihn wegen Arbeitsverweigerung fristlos zu entlassen.
Irgendwelche Ansprüche auf Abfindungen hätte er durch das Verhalten natürlich verwirkt.

Ebenso könnte ein Bundespräsident der seine Pflichten nicht mehr erfüllen will, wegen Pflichtverletzung ein Amtsenthebungsverfahren bekommen.
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mmaneu
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 10:56 Uhr:   

("Warum soll ein Präsident sich billig all seiner Pflichten entledigen können, wenn dies KEINEM EINZIGEN ANDEREN TRÄGER EINES ÖFFENTLICHEN AMTES in dieser Weise gestattet ist?")

Weil das Amt eben doch dem des Monarchen nachgebildet ist.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 10:57 Uhr:   

@Florian das Original
Kein Beamter darf einfach von heute auf morgen nicht mehr kommen.

Wenn er gleichzeitig mit sofortiger Wirkung kündigt, darf er das! Nur gehen ihm damit viele seiner Privilegien zum Teil sogar rückwirkend verloren und deshalb ist ein solches Verhalten (zum eigenen Nachteil) extrem unlogisch und selten.
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zigzag
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:05 Uhr:   

Laut SPON fehlen 2 SPDler

[11.45] Schwarz-Gelb komplett, Ausfälle bei der SPD

Bei Union und FDP sind alle 644 Wahlleute an Bord. Nicht so bei der SPD: Zwei der 333 Delegierten fehlen - eine Abgeordnete wegen Krankheit und eine hoch schwangere Parlamentarierin. Die Grünen waren vollzählig (136), auch die Linkspartei (152). (phw)

Bei den Grünen und bei den Linken wurden wohl einige doppelt gezählt :-)

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,703737,00.html

(Beitrag nachträglich am 30., Juni. 2010 von zigzag editiert)
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zigzag
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:30 Uhr:   

Laut Reinhard Bütikofer (Twitter-Account)
fehlt(e?) Ströbele (Grüne).

http://twitter.com/bueti
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:37 Uhr:   

Nein, es wurden offenbar auch die Erstazleute, die es gibt, falls MdBV ausfallen, mitgerechnet.
Es gibt nämlich, zumindest für die durch den LT gewählten MdBV, Nachrücker ;-)

Ob auch die beiden SPD Abgeordneten vertreten werden dürfen, ist rechtlich ungeregelt, aber wahrscheinlich, da es in der Vergangenheit immer so gehalten wurde.
Ich glaube, wenn es sich um MdBV aus den Ländern handelt, dann tritt eine Vertretung automatisch ein.
Bei MdB, die ja auch MdBV sind ist das komplizierter, wurde aber in der Vergangenheit analog behandelt.

Was den Rücktritt Köhlers betrifft:
Daraus, das es nicht im GG explizit das Wort "Rücktritt" für den BP gibt, folgt logisch eben nicht, das dieser nun nicht möglich wäre.
Zudem gab es schon 1969 einene Präzedenzfall,.


Schließlich gewährt das GG auch Freizügigkeit, mithin auch ein allgemeines Recht auf Rücktritt.
Zudem ist "Erledigung des Amtes" wohl auch so zu verstehen, dass ein Rücktritt damals darin eingedacht war.
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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:41 Uhr:   

@zigzag der Account ist soweit ich weiß ein Fake.
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Korinthenk.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:58 Uhr:   

@ Florian das Original:

"Warum soll ein Präsident sich billig all seiner Pflichten entledigen können, wenn dies KEINEM EINZIGEN ANDEREN TRÄGER EINES ÖFFENTLICHEN AMTES in dieser Weise gestattet ist?"

Diese Frage geht in zweifacher Weise fehl:

1. Es ist ja anderen Inhabern eines öffentlichen Amtes gestattet. Zum Beamtenverhältnis ist es im Thread schon ausgeführt worden. Der Hinweis auf die Verpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung nach Art. 69 Abs. 3 GG trägt nicht, weil diese ja gerade erst nach einem als zulässig erachteten Rücktritt insofern relevant wird, als der Zurückgetretene für eine Übergangszeit bis zum Amtsantritt des Neugewählten die Geschäfte fortzuführen hat. Dem entspräche für den Bundespräsidenten eine Regelung in Art. 57 GG, nachdem nicht der Bundesratspräsident nach Erledigung des Amtes dessen Befugnisse wahrzunehmen hätte, sondern der Zurückgetretene geschäftsführend. Diesem Weg folgt das GG nicht.

2. Im Übrigen ist der Bundespräsident kein Beamter, sondern Inhaber eines besonderen öffentlich-rechtlichen Amtes sui generis. Das spricht eher dagegen, die dienstrechtlichen Regelungen anzuwenden, denn der Verfassungsgeber hätte das Amt ja als Beamtenverhältnis ausgestalten können, tat es aber nicht.
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zigzag
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:58 Uhr:   

@Wahlticker Danke

Ich habe Ströbele auch gerade im Live Stream der Bundesversammlung entdeckt.

http://www.vuvuzela-time.co.uk/www.bundestag.de/bundestag/parlamentsfernsehen/index.jsp

(anders kann ich mir Live-Übertragungen nicht mehr vorstellen :-) )
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 12:58 Uhr:   

Ich glaube,

Sabine Bätzing-Lichtenthäler

ist die schwangere SPD Abgeordnete.
Ich wünsche Ihr von Herzen alles Gute für die Geburt.
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Wahlrecht.de-Administrator
Forum-Administrator
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 13:02 Uhr:   

@Zachos
Ich glaube, Sabine Bätzing-Lichtenthäler ist die schwangere SPD Abgeordnete.

Ja, laut Auskunft der SPD-Bundestagsfraktion:
http://www.wahlrecht.de/news/2010/07.htm

Ich wünsche Ihr von Herzen alles Gute für die Geburt.

Dem schließen wir uns natürlich an!
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zigzag
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 13:06 Uhr:   

@Wahlticker

Auf diesen Account wird man aber auch von Bütikofers Homepage geleitet. Also scheint der Account echt zu sein.
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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 13:13 Uhr:   

Hm tatsache. Das erstaunt mich jetzt, aber scheint zu stimmen :-) (Um so seltsamer der Tweet über Ströbele, man möchte meinen so eine Nachricht wird nicht von der Parteispitze in de Äther geblasen).
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Markus Richter
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 13:14 Uhr:   

War das nicht erstaunlich, wieviel Beifall aufkam, als Lammert auf die Erbmonarchie zu sprechen kam? Meines Ohres nach war es ein ganz bedeutender Anteil der Mitglieder.
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Markus Richter
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 13:18 Uhr:   

Lafontaine hat gerade gesagt, daß Gauck auch im Dritten Wahlgang die Stimmen der Linken nicht bekommt.
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Lensen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 13:23 Uhr:   

Ströbele war wohl nicht bei der Fraktionssitzung vor der Bundesversammlung, bei Beginn der eigtl. Prozedur war er dann anwesend (grad war er auch bei Phönix zu sehen).
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Juni 2010 - 14:06 Uhr:   

Auf den Fluren des Reichstags sei ein Blumenstrauss gesichtet worden - meldet der Live-Ticker von Spiegel Online. Was das wohl bedeuten kann?

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