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Archiv bis 06. Juni 2010

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahl des Bundespräsidenten » Bundespräsidentenwahl 2010 » Archiv bis 06. Juni 2010 « Zurück Weiter »

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Interessierter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juni 2010 - 23:18 Uhr:   

@Marc K.
"Aber gerade der Respekt vor dem Amt sollte doch gebieten es nicht einfach so hinzuwerfen - und das auch noch in der Form. Staatspolitische Verantwortung sieht anders aus. Und gerade von einem ehemaligen Top-Beamten, der loyal für unser Land auf verschiedenen Posten gearbeitet hat, hätte ich so ein Verhalten nicht erwartet."

Mit § 90 StGB ist das Amt des BP in besonderer Weise gegen Beleidigungen geschützt worden, mehr noch als die Bestimmungen § 188 oder § 90b, daher kann ich schon nachvollziehen, das bloße Kritik, die dem natürlich nicht entspricht, als Rücktrittsgrund festgehalten werden kann. Das Amt des BP wurde vom Gesetzgeber als besonders wichtiges Amt herausgestellt, auch vom Verfassungsgeber. Es entspricht daher dem "Geist" der Gesetzesnormen, dass so ein Rücktrittsgrund besteht.
Es ist für das Amt des BP nicht so sehr die Persönliche Beurteilung entscheidend, sondern auch das Normengebäude des Staates.
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Leviathan
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juni 2010 - 23:22 Uhr:   

Ob die Vertreter der Linken dem Kandidaten Gauck ihre Stimmen geschlossen verweigern, bezweifle ich. Etliche Abgeordnete wurden im Westen sozialisiert, entstammen gewerkschaftsnahen Kreisen und sympathisieren nicht mit irgendwelchen Stasiverfechtern. Wenn die Linke keinen eigenen Kandiaten ins Rennen schickt, werden die Stimmen durch die Parteiführung praktisch "freigegeben" - wer Gauck wählen will, kann ihn wählen.

In der FDP scheint es ebenfalls zu rumoren. Die öffentliche Diskussion um den "besseren Kandidaten" Gauck ist ebenfalls nicht in ihrer Wirkung zu unterschätzen.

Letztendlich wird die FDP aber wohl um des Machterhalts willen auf Wulff einschwenken. Denn scheitert Wulff, kann Merkel zurücktreten. Schwarz-Gelb wäre dann nicht mehr zu halten. Das dann bei einer Neuwahl folgende Ergebnis wäre wohl desaströs.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juni 2010 - 23:24 Uhr:   

@Interessierter,

das sehe ich dezidiert anders. Die Strafnormen dienen dem Schutz der Verfassungsorgane und der Amtsträger.
Diese haben nichts mit "Rechtfertigungsgründen" zu tun - auch nicht mit der - ohnehin politischen - Rechtfertigung eines Rücktritts.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juni 2010 - 23:26 Uhr:   

@Marc K.:
Der Vergleich ist nicht daneben, verdammt noch mal! Der Bürgermeister in Hessen kann lediglich Anträge formulieren. Warum sind denn die Oberbürgermeister von Wiesbaden und Kassel nach Einführung der Volkswahl zurückgetreten? Weil es keine Erweiterung der Befugnisse der Bürgermeister gab! Mir hat selber ein Politiker, ein Kommunalpolitiker, hier in Hessen gesagt: das Einzige, was ein Bürgermeister jetzt in Hessen neu kann, ist: Anträge formulieren. Die kann die Stadtverordnetenversammlung in den Papierkorb schmeißen. So ist die Sachlage in Hessen. In anderen Bundesländern - zugegeben - hat er erweiterte exekutive Befugnisse.Dies habe ich nie bestritten, ich habe nur gesagt, dass es eine Volkswahl auch geben kann bei Ämtern ohne reale Machtbefugnisse! Informieren Sie sich bitte, bevor Sie solche Unterstellungen wie "daneben" in die Welt setzen! Daneben ist nicht meine Äußerung, sondern daneben ist es, Joachim Gauck eine aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung auf der Leipziger Buchmesse jetzt als Argument vorzuhalten, für das Bundespräsidentenamt zu kandidieren. Er hat ausdrücklich gesagt, er hat dies gemacht, weil er sich aus Verantwortungsgefühl dieser Pflicht nicht entziehen will, wenn er gerufen wird.
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Interessierter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juni 2010 - 23:40 Uhr:   

@Bernhard Nowak
"Klar, der "Horst Lübke" Artikel im Spiegel war scharf, aber er war keine Präsidentenbeleidigung, er war eine - m.E. nach dem Weggang des Staatssekretärs Haller und des Pressesprechers Kothe, dem langen Schweigen des Präsidenten und missverständlichen Reden - aus heutiger Sicht leider treffende Zustandsbeschreibung der zweiten Amtszeit dieses m.E. überforderten Präsidenten."

Beleidung war es auch nicht. Nur wenn das Amt bereits besonders gegen Beleidung geschützt ist, ist es mE naheliegend, dass er analog auch nicht kontrovers sein sollte. Das kann dann IMO zur Begründung führen, dass man wegen Kritik zurücktritt.
Ist zwar auch nicht mein persönlicher Wunsch der Ende eines Amtszeit, aber es erscheint mir nachvollziehbar.

@Marc K.
"In der Schweiz werden die Funktionen des Staatsoberhaupts von einem Kollegialorgan - dem Bundesrat - wahrgenommen. Dieser wird durch das Parlament gewählt - nicht durch das Volk.
Im übrigen gibt es den Bundespräsidenten in der Schweiz - ein jährlich wechselnden Vorsitzenden des Bundesrates, der gerade auch die Repräsentationsaufgabe mitübernimmt.
Funktional ist das durchaus mit einem Staatsoberhaupt vergleichbar."


Eigentlich handelt der Bundesrat kollegial, tatsächlich arbeiten die Bundesräte etwa so wie Fachminister. Das Ganze ist schon mit dem deutschen Bundesrat vergleichbar. Der Präsident ist aber dabei kein Staatsoberhaupt.
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Interessierter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juni 2010 - 23:56 Uhr:   

@Marc K.
"das sehe ich dezidiert anders. Die Strafnormen dienen dem Schutz der Verfassungsorgane und der Amtsträger.
Diese haben nichts mit "Rechtfertigungsgründen" zu tun - auch nicht mit der - ohnehin politischen - Rechtfertigung eines Rücktritts."


Das hier kein direkter Zusammenhang besteht, finde ich auch. Es soll ja auch nicht so sein, dass der BP gar nicht kritisiert werden darf, nur denke ich, dass das schon die Begründung des Rücktrittes stützt. Denn der Vorwurf, der BP steht nicht mehr auf Grundlage der Verfassung ist natürlich schon sehr hart.
Aber vielleicht ist das auch eine reine Sympathiefrage...
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Wahlwatcher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 00:18 Uhr:   

Es geht nicht darum, ob der BP selbst auf der Grundlage/dem Boden des Grundgesetz steht (hat wohl niemand behauptet).
Sondern darum, ob seine Interpretation bzw. Meinung über die Bundeswehr dies erfüllt.
Kleiner Unterschied.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 00:42 Uhr:   

@Marc K.:
"Bernhard Nowak hat zudem gemeint, dass Direktwahlen zur Aufstellung überparteilicher Kandidaten führen."
Das habe ich so überhaupt nicht gesagt. Ich habe gesagt - und am Beispiel Österreichs - Fischer contra Ferreiro-Waldner klargestellt - dass dort, wo eine Volkswahl für ein repräsentatives Amt stattfindet - wie in Österreich - die Parteien bestrebt sein müssen, zur Überparteilichkeit und Integration fähige Kandidaten aufzustellen. Dies ist das Hauptkriterium, was zählt. Natürlich können solche Kandidaten - wie Heinz Fischer der SPÖ - einer politischen Partei angehören. Sie müssen aber zur Integration, zum Zusammenhalt fähig sein. Darauf wird dann primär geschaut, weil m.E. solche Kandidaten bei der Bevölkerung größere Chancen haben als polarisierende Kandidaten oder Kandidaten, die aus parteitaktischem Kalkül aufgestellt wurden. Dies muss nicht so sein, ist sicherlich aber stärker der Fall, als wenn in einer indirekten Wahl durch ein Parlamentsorgan letztlich nur auf die Mehrheitsverhältnisse in dem Gremium Rücksicht genommen werden muss. Da wird dann eben 1959 ein Heinrich Lübke ausgewählt, weil Adenauer nicht selbst Bundespräsident werden wollte (er zog ja seine ursprüngliche Kandidatur für dieses Amt 1959 zurück) und als "Verlegensheitskandidat" seinen Landwirtschaftsminister Lübke gegen den SPD-Kandidaten Carlo Schmidt ins Rennen schickte. Beides "Partei"-Kandidaten, aber es gewann - wenn man auf die Anforderungen für dieses Amt schaut - mit Sicherheit die falsche Persönlichkeit. In einer Volkswahl wäre sicherlich Carlo Schmidt Bundespräsident 1959 geworden. 1979 wäre sicherlich Walter Scheel gegen Karl Carstens bestätigt worden, obwohl beides sehr gute Präsidenten waren. Carstens hätte 1984 gute Wiederwahl-Chancen gehabt. Weizsäcker fand große Mehrheiten in Bundesversammlung und Bevölkerung - ähnlich wie der erste Bundespräsident Theodor Heuss. Bei einer Direktwahl 1994 wäre die Entscheidung mit Sicherheit nicht so eindeutig ausgegangen, möglicheweise hätte sich Rau gegen Herzog durchgesetzt. Herzog wäre aber 1999 sicherlich bei einer Direktwahl bestätigt worden. Usw.

Es geht nicht darum, dass zwangsweise ein parteiloser Kandidat zum Zuge kommt, sondern ein zur Überparteilichkeit fähiger Kandidat, der zusammenführt, also integrationsfähig ist. Darauf kam es mir in der Argumentation an.
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Korinthenk.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 01:44 Uhr:   

@ Marc K.:

"Aus dem Wortlaut des GG ist das nicht zwingend."

Das ist ja völlig richtig. Nur bezieht sich dieser ausfüllungsbedürftige Art. 59 Abs. 1 GG schon jetzt auf einen indirekt - durch die BV gewählten - BP. Insofern besteht schon jetzt die "Gefahr", dass ein BP auf den Gedanken kommt, zumindest auszuloten, wie weit er gehen kann. Der Vergleich mit Art. 65 Abs. 1 B-VG macht deutlich, dass eine derart offen formulierte Aufgabenzuweisungsnorm durchaus mit einer Volkswahl harmonieren kann. Voraussetzung ist natürlich eine gewisse Anbindung des BP an die BReg, aber die ist ja sowohl in Ö als auch in D durch die Gegenzeichnungspflicht gegeben. Eine selbständige Außenpolitik neben der BReg ist damit ausgeschlossen.

"Bernhard Nowak hat zudem gemeint, dass Direktwahlen zur Aufstellung überparteilicher Kandidaten führen. Tatsache ist aber, dass nur ein einziger Nachkriegspräsident in Österreich parteilos war."

Ich verstand Bernhard Nowak nicht so, dass die Volkswahl zu parteilosen Kandidaten führen werde. Er erwähnte ja auch ausdrücklich Heinz Fischer (SPÖ). Bernhard Nowak wollte m. E. darauf heraus, dass die Volkswahl zu erfahrenen Politikern als Kandidaten führt, die aber überparteilich integrierend wirken können. Und Fischer ist als ehemaliger, langjähriger NR-Präsident ein solcher. Ohne Zweifel besitzt er integrierende Fähigkeiten. Er ist in D insoweit mit BT-Präsident Norbert Lammert (CDU) vergleichbar, auch wenn dieser kürzer amtiert. Eine Volkswahl hätte vielleicht dazu geführt, dass CDU und CSU Lammert aufgestellt hätten, der sicherlich integrativer wirken würde als Wulff - und eben nicht derart polarisierend. Den Eindruck machen Wulff und die öffentlichen Meinungsäußerungen zu ihm auf mich nämlich, allem Gerede vom "Schwiegersohn" und "Weichspüler" zum Trotz. Das ProChrist-Engagement ist ja auch vielfach ablehnend aufgenommen worden, wie übrigens auch die Christival-Schirmherrschaft von der Leyens 2008.
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Korinthenk.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 02:06 Uhr:   

Oh, jetzt habe ich den letzten Beitrag von Bernhard Nowak nicht mehr vorher gesehen.

@ Bernhard:

"Aber diejenigen, die die Wahlmöglichkeit haben, haben auch stärker die Möglichkeit, sich mit dem gewählten Amtsinhaber zu identifizieren. "

Ich denke, dies ist ganz, ganz wichtig! Im Falle der Volkswahl ist jeder Wahlberechtigte gefragt (auch wenn er nicht zur Wahl geht). Er wirkt als Individuum an der Entscheidung mit, auch wenn er im Ergebnis unterliegen sollte. Daher wird er sich eher mit der Niederlage abfinden können als unter dem indirekten Wahlmodus durch die BV, durch den ihm ein Kandidat vor die Nase gesetzt wird. Aber auch diejenigen Wahlberechtigten, die obsiegt haben, haben aktiv zu dem Sieg beitragen können. Für beide Gruppen wirkt somit schon das Verfahren der Volkswahl als solches integrierend. Das dürfte vor dem Hintergrund der Integrationslehre Rudolf Smends interessant sein (http://de.wikipedia.org/wiki/Integrationslehre).
Die Wahl durch die BV hingegen setzt nicht nur denjenigen einen Kandidaten vor die Nase, die unterliegen, sondern hindert auch jene daran mitzuentscheiden, deren Lieblingskandidat am Ende gewonnen haben sollte. Im Ergebnis frustriert dieser Modus alle: diejenigen, die Wulff präferieren, als auch diejenigen, die Gauck vorziehen, als auch diejenigen, die beide ablehnen.

Die indirekte Wahl mag vor dem Hintergrund verständlich sein, dass nach 1945 die Bevölkerung erst wieder ein demokratisches Bewusstsein und ein Selbstverständnis als citoyens einer res publica entwickeln mussten und auch sollten. Aufgrund des frustrierenden Moments der Regelung kann diese aber nicht ohne Kollateralschäden über Jahrzehnte hinweg beibehalten werden.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 02:21 Uhr:   

@Bernhard Nowak,

der Bundespräsident darf noch nicht mal Anträge formulieren. Er ist nicht Teil der Bundesregierung. Der Bürgermeister ist hingegen Teil des Gemeindevorstands (also quasi der Stadtregierung). Das ist ein ganz fundamentaller Unterschied.
Neben diesen fundamentalen Unterschied gibt es auch noch andere Unterschiede. Der Bürgermeister hat einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn er ihn für rechtswidrig hält (§ 74 I 1 HGO) - ähnlich dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Aber gemäß § 74 I 2 HGO hat der Bürgermeister auch ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung, wenn er glaubt, dass sie dem Wohl der Gemeinde widersprechen (also einfach gesagt, wenn er sie für falsch hält). Dann muss über diese nochmals abgestimmt werden. Das entspricht einem suspensiven Vetorecht.
Vergleichbares hat der Bundespräsident nicht.

In Bezug auf die Volkswahl nehme ich Ihre Klarstellung zur Kenntnis, dass sie auch bei einer Volkswahl von der Aufstellung von Parteipolitikern ausgehen. Das sehe ich auch so.
Dann stellt sich aber die Frage, welchen Vorteil dies brächte. Sie meinen, dass dann der "bessere" gewählt würde, also etwa ein Bundespräsident Lübke nicht gewählt worden wäre. Das mag sein. Wahrscheinlich wäre dieser aber auch nicht aufgestellt worden. Womöglich wäre Adenauer doch selbst angetreten und hätte versucht im Amt die Kompetenzen des Bundespräsidenten extensiv auszulegen, insbesondere sich für eine extensive Auslegung von Art. 59 I GG einzusetzen - damit er weiter die Außenpolitik mitgestalten kann. Womöglich hätte sich das Machtgefüge zwischen Bundeskanzler und Bundespräsident dann anders entwickelt.. Adenauer hatte ja damals diese Absicht gehegt - zumal in Juristen darauf hinweisen, dass sich die Kompetenzen des Bundespräsidenten auch extensiver auslegen ließen. Aber er wollte damals bekanntlich Erhard als Nachfolger verhindern.
Lübke war dann wieder ein rein repräsentierender Präsident. So entstand allmählich durch die Staatspraxis die sehr restriktive Auslegung der Kompetenzen des Bundespräsidenten.

Zwingend war das nicht. Ich beharre daher darauf, dass im Fall der Einführung einer Volkswahl dieses Institutionengefüge ins Wanken geraten könnte. Man darf die Frage der Direktwahl nicht isoliert von den Kompetenzen diskutieren. Aus meiner Sicht wäre zumindest eine Klarstellung in Art. 59 GG erforderlich. Anderenfalls könnte ein demokratisch direkt gewählter Bundespräsident - der damit demokratisch unmittelbarer legitimiert wäre wie der Bundeskanzler - die Abschlusskompetenz selbst einfordern, die im immerhin nach dem Wortlaut des Grundgesetz zusteht. Ein Konflikt mit dem Bundeskanzler in der Außenpolitik wäre dann vorprogrammiert.

Was die Qualität der Präsidenten betrifft: Zweifellos hätte es bei einer Volkswahl keinen Lübke gegeben. Es hätte aber auch kaum einen Roman Herzog gegeben. Das fände ich bedauerlich.
Sowohl die Wahl durch die Bundesversammlung wie durch das Volk kann zu guten, aber auch schwachen Präsidenten führen. In Österreich gab es z.B. Kurt Waldheim (1986-92). Daran möchte ich an dieser Stelle auch mal erinnern....

@Interessierter,

der Schweizer Bundesrat ist nicht mit dem deutschen Bundesrat vergleichbar. Der deutsche Bundesrat hat zwar auch exekutive aber überwiegend legislative Kompetenzen. Seine Beteiligung am Erlaß von Rechtsverordnung ist eine legislative Kompetenz, da Rechtsverordnungen Gesetze im materiellen Sinne sind. Das Grundgesetz regelt sie im VII. Abschnitt (Die Gesetzgebung des Bundes) - Rechtsverordnung, Art. 80 GG.

Der Schweizer Bundesrat ist vergleichbar mit der Bundesregierung in Deutschland. Allerdings in Form einer Kollegialregierung ohne Spitze (Kanzler, Ministerpräsident).
Es gibt gewisse Funktionen, die gemeinhin mit einem Staatsoberhaupt verbunden werden - Ausfertigung der Gesetze, Repräsentation nach außen. Ob er daneben auch noch Regierungschef ist oder beides getrennt wird ist unterschiedlich. In der Schweiz sind diese Funktionen auf verschiedene Organe verteilt. Was die Repräsentation nach außen angeht, so wird diese weitgehend vom Bundespräsidenten wahrgenommen. Im Ausland wird dieser wie ein Staatsoberhaupt empfangen, auch wenn er das formal nicht ist.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 03:09 Uhr:   

@Korinthenk,

der Bundespräsident kann natürlich nicht eine eigene Außenpolitik gegen den Bundeskanzler betreiben. Aber er könnte sich ein faktisches Vetorecht anmaßen, etwa in dem er den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages verweigert - unter Berufung auf seine Abschlusskompetenz nach Art. 59 I GG.
Er könnte auch fordern die Verhandlungen selbst zu führen - was zugegebenermaßen eine sehr extensive Auslegung von Art. 59 I GG erfordern würde, aber denkbar ist das schon. Dann müsste er sich zwar mit dem Bundeskanzler abstimmen, aber er wäre im Vordersitz. Zugeben: diese weitgehende Variante ist unwahrscheinlich, aber die Vetovariante ist das nicht....
Und wenn es zur Direktwahl kommt, dann besteht die Gefahr, dass das bestehende Gefüge wieder in Frage gestellt wird. Gerade mit Hinweis auf die nun bestehende direkt-demokratische Legitimation des Bundespräsidenten könnte eine extensivere Auslegung der Kompetenzen eingefordert werden. Diese Argumentation wäre - sowohl demokratietheoretisch, aber auch juristisch - nicht völlig abwegig. Ganz im Gegenteil. Bei der Auslegung einer Norm ist auch der Kontext zu anderen Normen zu berücksichtigen. Und eine direkt-demokratische Wahl, wäre durchaus ein Indiz für eine extensive Auslegung.
Wenn man daher den Wahlmodus ändert muss man auch über die Kompetenzvorschriften nachdenken. Will man eine Ausweitung der Kompetenzen verhindern, dann muss man über eine Neufassung auch dieser Vorschriften nachdenken. Sonst geht man aus meiner Sicht ein großes Risiko ein.

Die Wahl des Staatsoberhaupts ist in unterschiedlichen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Eine Wahl durch eine besondere föderale Versammlung gibt es z.B. auch in Indien, der größten Demokratie der Erde. In Tschechien wird der Präsident von beiden Parlamentskammern gewählt. In Italien durch die vereinigten Kammern des Parlaments. Auch in vielen anderen Staaten erfolgt eine Wahl durch das Parlament (Israel, Estland, u.v.m.). Diese Wahl durch parlamentarische Gremien erfolgt gerade in Staaten mit (fast) rein repräsentativen Staatsoberhaupt. Direktwahlen gibt es hingegen eher in Staaten mit Präsidialsystem (USA) oder semi-präsidialen System (Frankreich).
Aus meiner Sicht ist eine Direktwahl sinnvoll wenn der Präsident tatsächlich über substanzielle Kompetenzen verfügt. Ansonsten ist eine Direktwahl überflüssig. Ihre Einführung wäre reine Symbolpolitik. Ein vermehrter Einfluss der Bürger auf die operative Politik wäre damit nicht verbunden. Wobei sich ohnehin die Frage stellt inwiefern dies sinnvoll wäre - gerade aufgrund der Komplexität der Fragen, die auf Bundesebene zu entscheiden sind...


Ich denke das in Zukunft eher Legitimationsprobleme entstehen weil kaum noch vorhersehbar sein wird ob eine Wahl zu einer Ampelkoalition oder Jamaica oder einer Großen Koalition oder Kuba-Koalition oder sonstwas führt. Die mögliche Lösung - Direktwahl des Ministerpräsidenten oder Bundeskanzlers - ist aber nicht sinnvoll. Israel hat dieses Experiment in den 90er-Jahren versucht und wieder abgeschafft. Es paßt nicht zu einem Land mit der Tradition einer parlamentarischen Demokratie.


(Beitrag nachträglich am 06., Juni. 2010 von Marc editiert)
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 04:01 Uhr:   

@Bernhard Nowak:
"der den Deutschen stärker geistige Orientierung vermitteln würde"

In der Tat wird der Bundespräsident im Prinzip oft als geistlicher Führer Deutschlands angesehen, und das Amt ist auch tatsächlich dahingehend konzipiert. Zudem hat diese Religion in den letzten Jahren wieder Anhänger gewonnen und kaum noch Konkurrenz durch andere institutionalisierte Religionen.

Aber eine Wahl setzt doch voraus, dass die Wähler die Orientierung schon haben (was das Amt bei einer Volkswahl obsolet machen würde), oder dass die Wahl vom heiligen Geist (weiß nicht, wie das Äquivalent in der deutschen Staatstheorie heißt) gelenkt wird. Und Letzteres wird doch am besten durch ein obskures Gremium wie die Bundesversammlung gewährleistet (der mäßige Effekt wird wohl an der spartanischen rituellen Ausgestaltung liegen).

@Interessierter:

Ob man auf eine Wahl wegen mangelnder Beteiligung oder wegen vorhersehbarem Ausgang verzichtet, ist ein massiver Unterschied. Beides wird aber normalerweise (und zurecht) nicht als Begründung herangezogen; bei mangelnder Beteiligung gibt es zuweilen sogar Regelungen, nach denen gleich nochmal gewählt werden muss (mit der praktischen Folge noch niedrigerer Beteiligung).

Wahrscheinlich wäre die Wahlbeteiligung bei einer Volkswahl des Bundespräsidenten sehr hoch (abhängig von der Art der Kandidaten). Auch in Österreich ist sie generell hoch (Landtagswahlniveau); selbst 2010 war sie unter besonderen Umständen noch deutlich über 50%. Übrigens sind in Österreich nicht die Parteien vorschlagsberechtigt; das Zulassungsquorum (grob 1‰) ist aber wohl schon zu hoch, dass in der Praxis interessantere Personen nominiert werden.

Ob eine Wahl stattfindet bzw. wer wählen soll, ist nur eine Frage der Legitimation und der Nutzen/Kosten-Relation. Für den deutschen Bundespräsidenten ist nur eine minimale Legitimation nötig; vergleichbare Posten (in Monarchien) sind völlig unlegitimiert. Natürlich kann man auch das Volk abstimmen lassen, ob es abstimmen will. Bei funktionierender Volksgesetzgebung wär es ohnehin kein Problem, nebenbei zu einem der regelmäßigen Abstimmungstermine auch einen Bundespräsidenten zu wählen, aber solang das nicht so ist, ist es unverhältnismäßig, das Volk ausgerechnet mit den belanglosesten Fragen zu nerven, dabei womöglich noch an das Verantwortungsbewusstsein zu appellieren und es damit ad Absurdum zu führen.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 10:02 Uhr:   

Marc K.:
Mir ist der Unterschied zwischen den Befugnissen des Bundespräsidenten und des Bürgermeisters nach der Hessischen Gemeindeordnung sehr wohl bekannt. Dennoch gilt - trotz Widerspruchsrecht etc. Der Bürgermeister in Hessen ist - besonders wenn die Stadtverordnetenverwsammlung und auch der Magistrat "andersfarbig" besetzt sind - relativ machtlos. Seine Bedeutung liegt - wie beim Bundespräsidenten - in seiner Popularität bei der Bevölkerung in der Stadt oder dem Dorf. Warum werden denn gerade Personen aufgestellt, die in städtischen bzw. örtlichen Vereinen aktiv sind? Das Prinzip der Wahl ist jedoch das gleiche: eine - relativ - machtlose Persönlichkeit - und in der hessischen Magistratsverfassung ist der Bürgermeister trotz allem realtiv machtlos im Vergleich etwa zur Süddeutschen Ratsverfassung oder ihren arianten - wird - ohne Probleme - gewählt. Und Österreich zeigt, dass dies auch geht. Fazit: Die Bevölkerung weiß, wen sie wählt und welche Befugnisse der Amtsinhaber hat oder nicht hat. Das Argument, bei einer Volkswahl müssten zwingend die Befugnisse des Staatsoberhauptes ausgeweitet werden - oder würden von diesem eingefordert - teile ich nicht. Die Kandidaten für das Bundespräsidentenamt wissen, für welches Amt sie sich bewerben und welche Befugnisse es hat. Und wenn sie es nicht wissen - vermutlich war dies bei köhler so - dann müssen sie es lernen.

Außerdem gehe ich nicht automatisch von der Auswahl von Parteipolitikern aus, sondern sage nur: die Chance, dass "Außenseiter" - hier etwa Gauck gewählt und damit Politikverdrossenheit entgegengewirkt werden kann, weil die Bevölkerung mehrheitlich den von ihr gewollten Präsidenten erhält - ist damit größer. Und wenn Parteipolitiker aufgestellt werden, dann müssen sie - Beispiel Österreich vor sechs Jahren - die Fähigkeit haben, über ihren parteipolitischen Tellerrand hinauszusehen, bei der Bevölkerung also einen integrierenden Eindruck machen. Nur dann haben sie eine Chance.
@Ratinger Linke:
Dies kann man so sehen. Ob aber die Bundesversammlung wirklich hier "mehr" Durchblick hat als die Bevölkerung - denn es findet ja ein Wahlkampf um die Person des Bundespräsidenten statt - ist möglich, aber m.E. nicht zwingend.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 10:45 Uhr:   

Der Kommentar: "Ein würdeloser Abgang" von Volker Zastrow in der heutigen FAZ-Sonntagszeitung (S. 10, Meinung) rechnet in beispielloser Art und Weise mit den Umständen von Köhlers Rücktritt ab. Besonders wird kritisiert, dass Köhlers Verfassungsverständnis das "eines Mannes" sei, "dessen Rückzug offenbart, dass er dem Amt und seinen Aufgaben nicht gewachsen war." Und das, was ich oben andeutete, wird auch hier hervorgehoben. Unter der Frage: "Konnte man das wissen?" heißt es: "Natürlich konnte man das. Bereits 2005 hat Köhler die vorzeitige Auflösung des Bundestages unter einem Vorwand ermöglicht; der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder ließ sich durch eine Mehrheit, die er angeblich nicht hatte, das Vertrauen entziehen. Schlimmer als der Vorgang selbst war Köhlers Begründung dafür, dass er dazu die erforderliche Unterschrift gab. Er berierf sich nämlich auf eine halb ökonomische, halb staatspolitische Krise, eine Art allgemeinen Notstand, und legitimierte die Auflösung des Bundestags in den Mustern präsidialer Notwverordnung. Es gibt kaum etwas, das die Väter und Mütter des Grundgesetzes dringlicher hatten verhindern wollen; wer die deutsche Geschichte des zwanzigsten Jahrhunderts und die Verfassungseigenarten, die zum Untergang der Weimarer Republik führten, leidlich kennt, weiß auch, warum. Nie wieder sollten WOhl und Wehe der Republik wie seinerzeit bei Hindenburg auf den labilen Schultern eines Mannes lasten. Das Grundgesetz hat deshalb das höchste Amt entkernt und ernüchtert; nichts sollte dort entfernt nach Notverordnung riechen. Und dann das: Köhlers politisch und historisch bewusstloser Akt. Dass köhler damals auch nohc, für jeden, der zuzuhören ermochte, ungeniert zur Wahl seiner Lieblingskoalition aufrief, passt und gehört ins Bild;" Und das Fazit ist noch bitterer: "Köhlers Beliebtheit beim Volk tut das keinen Abbruch, auch Hindenburg war schließlich sehr beliebt. Beliebtheit ist die Währung demokratischer Politik - aber Geld macht nicht glücklich. An ihren Früchten soll man sie erkennen: Köhler war Merkels Frucht. Mit seiner Wahl demonstrierte sie damals ihre Macht ind er Union, zeigte, dass sie niemanden brauchte und keiner ihr mehr konnte. Weniger wichtig: ob ihr Überrashcungskandidat, ein gutmütiger und schlichter Finanzbeamter, dem ersten Amt im Staat eigentlich gewachsen war. Denn der Triumph Merkels war gerade, dafür irgendwen allein bestimmen zu können. Na ja, mit Westerwellem, der ähnliche Motive hatte. Trifft hier die Sentenz zu, dass erstklassige Leute sich mit erstklassigen Leuten umgeben, zweitklassige aber mit drittklassigen?"

Der Kommentar kommt aus der eher konservativen und der derzeitigen Regierung eher gewogenen Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 12:54 Uhr:   

@Bernhard Nowak,

wir schreiben aneinander vorbei. Ich schreibe über die Stellung des Amtes im Institutionengefüge, Sie hingegen von den faktisch geringen Möglichkeiten des Bürgermeister in Hessen in der für ihn maximal ungünstigsten Konstellation (eine Stadtverordneteversammlung in der eine andere politischen Konstellation die Mehrheit hat und gegen den Bübrgemeister Politik macht). Das ist bei der hessischen Magistratsverfassung für den Bürgermeister ein großes Problem. Aber ganz ohne Macht ist selbst dann nicht. Er leitet die Sitzungen des Magistrat und hat Einspruchsrechte - mit der er zumindest Verzögerungen herbeiführen kann. Ob das ausreichend ist, ist eine andere Frage. Ich halte es nicht für ausreichend, aber es ist mehr als gar nichts. Das Amt des Bürgermeisters ist als politisches Gestaltungsamt konzipiert, das Amt des Bundespräsidenten nicht.

Der Bundespräsident darf sich grundsätzlich nicht in die Tagespolitik einmischen, also noch nicht mal Anträge formulieren. Der Bürgermeister darf und soll das auch. Das ist der fundamentale Unterschied zwischen beiden Ämtern.


Das Beispiel Österreich zeigt im übrigen das bei einer Direktwahl des Staatsoberhaupts Parteipolitiker aufgestellt werden (einmal eine sehr parteinahe Person). Jede Volkspartei hat bei einer Direktwahl die Chance ihren Kandidaten durchzubringen. Wieso sollten sich verdiente Parteipolitiker die Chancen entgehen lassen dann in ihrer Partei ihre Kandidatur durchzusetzen?
Bei der Wahl durch die Bundesversammlung haben Parteipolitiker des Minderheitslagers hingegen keine Chance und daher auch kein Interesse. Das und nur das erklärt warum SPD und Grüne Gauck aufgestellt haben....
Bei einer Volkswahl bestünde eine solche Chancenlosigkeit nie. Das würden sich die Parteipolitiker nicht entgehen lassen. Das zeigt auch das Beispiel Österreich.


Zur Bundestagsauflösung 2005 noch ein paar abschließende Worte. Köhler war ja nun nicht der erste Bundespräsident der den Bundestag nach einer unechten Vertrauensfrage auflöste, sondern der zweite. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1983 ist das - mit Einschränkung - zulässig. Es gab also schon einen Präzedenzfall. Köhler konnte und durfte davon ausgehen, dass das BVerfG an diesen von ihn genannten Maßstäben festhält. Gemäß diesen war die materielle Auflösungslage gegeben. Aufgrund des Grundgesetzes hat der Bundespräsident in dieser Lage das Recht nach FREIEN ERMESSEN zu entscheiden, ob er auflöst oder nicht. Das ist auch völlig unstreitig. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seinem Urteil 1983 ausdrücklich betont.
Das Auflösungsrecht gemäß Art. 68 GG ist ein Reserverrecht des Bundespräsident durch das er ausdrücklich ermächtigt ist eine eigene politische Entscheidung zu treffen. Das ist gerade eine Ausnahme zur ansonsten repräsentativen Rolle. Und weil das eine politische Entscheidung ist muss er sie auch politisch begründen können. Das eine solche Situation der Bundestagsauflösung im übrigen die einer politischen Krise ist, ist doch von selbst evident. Warum soll der Bundespräsident das nicht erwähnen?
Er hat im übrigen in seiner Rede nicht zur Wahl einer Partei aufgerufen, dass ist einfach unwahr.
Und das sollte man daher - selbst wenn man Köhler nachträglich runterschreiben will- auch nicht einfach behaupten.


(Beitrag nachträglich am 06., Juni. 2010 von Marc editiert)
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Fragender
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 12:58 Uhr:   

Ist der FAZ-Zastrow eigentlich mit dem Sachsen-FDP-Zastrow verwandt? So häufig ist der Name ja nicht.
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Wahlticker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 13:08 Uhr:   

Gerade im Presseclub wurde Weizsäcker als "Quereinsteiger" benannt. Ich schätze Weizsäcker sehr, aber der Mann war als er Bundespräsident wurde 30 Jahre CDU-Mitglied, davon 18 Jahre Mitglied im CDU-Präsidium, 12 Jahre MdB, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender, war Regierender Bürgermeister von Berlin. Die Vokabel "Quereinsteiger" wird wirklich langsam bis zum Unerträglichen überstrapaziert,
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 13:08 Uhr:   

@Ratinger Linker,

ich stimme Ihrer pointierten Analyse ausdrücklich zu: Ich greife daher zwei Sätze von Ihnen auf:

"Ob eine Wahl stattfindet bzw. wer wählen soll, ist nur eine Frage der Legitimation und der Nutzen/Kosten-Relation. Für den deutschen Bundespräsidenten ist nur eine minimale Legitimation nötig; vergleichbare Posten (in Monarchien) sind völlig unlegitimiert."

Genauso sehe ich das auch. Eine Direktwahl ist nur sinnvoll wenn der Präsident tatsächlich über substanzielle Kompetenzen verfügt.

In den meisten Staaten mit repräsentativen Staatsoberhaupt wird dieses nicht durch das Volk gewählt, sondern durch parlamentarische Gremien. Eine Wahl durch eine besondere föderale Versammlung gibt es z.B. in Indien, der größten Demokratie der Erde. In Tschechien wird der Präsident von beiden Parlamentskammern gewählt. In Italien durch die vereinigten Kammern des Parlaments. Auch in vielen anderen Staaten erfolgt eine Wahl durch das Parlament (Israel, Estland, u.v.m.).
Und in vielen Staaten ist das repräsentative Staatsoberhaupt ein Monarch (Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien). Die Königin des Vereinigten Königreichs ist zudem noch Staatsoberhaupt von mehreren Staaten.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juni 2010 - 13:10 Uhr:   

@Wahlticker,

von Weiszäcker war zudem schon 1974 Bundespräsidentenkandidat. 1984 hat er seine Nominierung von seiner Partei geradezu erpresst. Die Machtversessenheit - die er später mal den Parteien vorwarf - hatte er also selbst gehabt.
Quereinsteiger war er nun wirklich nicht.

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