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Archiv bis 28. April 2004

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahlen, Abstimmungen usw. im europäischen Ausland » Österreich – Bundespräsidentenwahl » Archiv bis 28. April 2004 « Zurück Weiter »

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 17:12 Uhr:   

Wie die Nachrichten melden, hat sich ersten Prognosen zufolge der Kandidat der SPÖ, Heinz Fischer, mit rund 51% knapp gegen die Kandidatin der regierenden ÖVP, Außenministerin Ferrero-Waldner, durchgesetzt. Das Endergebnis der Wahl wird gegen 19:30 Uhr erwartet.
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Manuel
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 18:57 Uhr:   

Welche "Macht" hat der Bundespräsident in Österreich eigentlich? Ähnlich wie hier in Deutschland?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 19:24 Uhr:   

Vorläufiges Endergebnis

Stimmen Prozent
Fischer 2.141.526 52,4
Ferrero-Waldner 1.944.439 47,6

Wahlbeteiligung gesunken

Die Wahlbeteiligung, die 1998 noch bei 74,4 Prozent lag, fiel mit 70,8 Prozent deutlich schwächer aus als bei der letzten Bundespräsidentschaftswahl (74,4 Prozent).

Die Wahlkarten aus Ausland werden laut Strasser am kommenden Freitag ausgezählt.

Während es der SPÖ offenbar gut gelang, ihre Wähler zu mobiliseren, blieben viele ÖVP-Stammwähler zu Hause. Am wenigsten Interesse am Wahlgang zeigten FPÖ- und Grün-Wähler.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 19:33 Uhr:   

Österreich ist ein parlamentarisches Regierungssystem, wobei der Bundespräsident jedoch mehr Befugnisse hat als sein deutscher Amtskollege. Hier zitiere ich Spiegel Online:
"Nach der Verfassung ist das Staatsoberhaupt Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat auch Mitwirkungsrechte bei der Regierungsbildung. So hat der Bundespräsident grundsätzlich das Recht, einen Vorschlag für die Ernennung von Ministern abzulehnen."

Letztlich nutzen ihm jedoch diese Machtbefugnisse dann nicht, wenn es im Parlament klare Absprachen und Mehrheitsverhältnisse gibt. So hat sich der bisherige österreichische Bundespräsident Klestil vehement bei der Regierungsbildung 1999 gegen die sich anbahnende Regierungskoalition aus ÖVP und FPÖ ausgesprochen. Er favorisierte den Fortbestand der großen Koalition aus ÖVP und SPÖ. Es setzte sich jedoch Wolfgang Schüssel durch und bildete - obwohl zu jenem Zeitpunkt nur Vorsitzender der parlamentarisch drittstärksten politischen Kraft - gegen Klestils Willen die neue Koalition durch.

Zur Wahl: Gewählt wird der österreichische Bundespräsident von der Bevölkerung nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht. Allerdings gibt es in der Österreichischen Verfassung eine kleine "Abweichung" vom absoluten Mehrheitswahlrecht: die Parteien der beiden in die Stichwahl gekommenen Bewerber haben die Möglichkeit, zur Stichwahl die von ihnen benannten Personen laut Österreichischer Verfassung auszutauschen, während beim klassischen absoluten Mehrheitswahlrecht die beiden bestplatzierten Kandidaten - ohne Austauschmöglichkeit - gegeneinander antreten müssen (etwa Frankreich).

Interessant finde ich, dass eine Umfrage bei n-tv ergab, dass 82% der Deutschen den deutschen Bundespräsidenten auch gerne direkt wählen würden (vgl. die Vor- und Nachteile im Thread: "Volkswahl des Bundespräsidenten). Trotzdem würde ich Österreich von der Verfassungspraxis her als parlamentarisches und nicht als semi-präsidiables System einschätzen. Dies könnte sich bei unsicheren Mehrheitsverhältnissen im Parlament jedoch ändern.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 25. April 2004 - 19:36 Uhr:   

Die Österreichische Bundesverfassung: Drittes Hauptstück: Befugnisse des Bundespräsidenten:

Drittes Hauptstück.
Vollziehung des Bundes.
A. Verwaltung.
1. Bundespräsident.
Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden; es kann jedoch jede der zwei Wählergruppen, die diese beiden Wahlwerber aufgestellt haben, für den zweiten Wahlgang an Stelle des von ihr aufgestellten Wahlwerbers eine andere Person nahmhaft machen.

(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(4) Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

(5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluß des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluß des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

Artikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(2) Der Titel "Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.

Artikel 62. (1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Artikel 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.

Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.

(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.

(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlußfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.

(4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.

Artikel 65. (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann anläßlich des Abschlusses eines nicht unter Artikel 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Artikel 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu: a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche; b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln; c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen; d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.

(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.

Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.

(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Artikel 16 Abs. 1 noch unter Artikel 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.

(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Artikel 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

Artikel 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.

(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.

Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.

(2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.

(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikel 142 verantwortlich. erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 13:15 Uhr:   

Interessanter als die Frage der Macht des Amtes scheint mir die Frage, ob und falls ja welche prognostische Bedeutung der Bundespräsidentenwahl beizumessen sei. Deutet das Ergebnis auf Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Regierung hin, auf ein umkippen der politischen Mehrheit oder auf gar nichts? Standen bei der Wahl parteipolitische Ansichten im Vordergrund oder eher die Persönlichkeiten der Kandidierenden? Spielte evtl. ein Gender-Effekt (Mann bevorzugt) mit? Oder reiht sich der Wahlausgang in die vielen Kohabitationen ein wie in Frankreich (Präsident/Regierung und Nationalversammlung), Deutschland (BT/BR) oder USA (Senat/Repräsentantenhaus) usw.? Wäre es von daher als Ausdruck des Wunsches zu verstehen, dass eine politische Seite nicht zuviel Macht haben solle?
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Mörsberg
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 14:14 Uhr:   

Ich finde, diese Wahl zeigt deutlich, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Demoskopen richtig liegen:
1. Es dürfen nur zwei Personen antreten.
2. Das Wahlverfahren muss denkbar einfach sein (ein Wahlgang, jeder nur ein Kreuz, und wer mehr hat, gewinnt).
3. Das Land, in dem das alles stattfindet, ist halbwegs überschaubar.
4. Die große Mehrheit der Wählerinnen und Wähler ist dank funktionierender Vorfeldorganisationen völlig berechenbar.
5. Die Mobilisierung und damit die Wahlbeteiligung ist eher hoch.
6. Es findet eine klare Lagerbildung statt.

Und dann ist das Resultat genau so, wie es sich sowieso alle gewünscht haben. Der favorisierte Kandidat gewinnt klar, aber doch nicht zu hoch, so dass die unterlegene Kandidatin ohne Gesichtsverlust aus dem Contest hervorgeht und je nach Ressortverteilung auch noch im Herbst nach Brüssel wechseln kann.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 14:40 Uhr:   

Hochgradig erstaunlich finde ich die Länderergebnisse, z.B. die 46% von Fischer in Vorarlberg. Das ist für die SPÖ die absolute Diaspora- bei der letzten Nationalratswahl hatte sie dort gerade 20,1% und bei der letzten Landtagswahl 1999 nur 13%. Ebenfalls auffällig und vermutlich Teil der Erklärung ist in Vorarlberg auch die Wahlbeteiligung 16 Prozentpunkte unter dem Landesdurchschnitt. Die SPÖ scheint besonders treue Wähler zu haben.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 14:58 Uhr:   

@Philipp:
> Deutet das Ergebnis auf Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der
> Regierung hin, ...
Das scheint wohl der Hauptfaktor zu sein: Zur Halbzeit mal etwas Dampf ablassen gegen die Regierung, wie das wohl in allen Ländern üblich ist.
Für diese Hypothese würde sprechen, daß der Wahlausgang sehr stark auf Mobilisierungsprobleme der ÖVP zurückgeführt wird.

> ... auf ein umkippen der politischen Mehrheit ...
Wohl eher nicht. Da hätte Fischer einen deutlicheren Vorsprung holen müssen. Die Regierung ist eigentlich recht glimpflich weggekommen.

> Spielte evtl. ein Gender-Effekt (Mann bevorzugt) mit?
Könnte auch eine Rolle spielen. Gerade im konservativen Klientel könnte es noch Akzeptanzprobleme mit einer Frau im höchsten Amt geben.

> Wäre es von daher als Ausdruck des Wunsches zu verstehen, dass eine
> politische Seite nicht zuviel Macht haben solle?
Wäre denkbar. Eines der Hauptargumente des Wahlsiegers war wohl der alte österreichische Proporzgedanke: Da der Kanzler derzeit rot ist, muß der Präsident schwarz sein.
Mir scheint das aber nebensächlich zu sein. Wenn die Österreicher noch so begeistert von ihrem Kanzler wären wie bei seiner Wiederwahl vor zwei Jahren, dann hätten sie auch nicht vor einem schwarzen Präsidenten zurückgeschreckt.

Alle diese Einschätzungen sind Vermutungen meinerseits ohne harte Fakten oder Befragungsdaten.
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Torsten Schoeneberg
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 18:37 Uhr:   

@ Bernhard Nowak:

"Interessant finde ich, dass eine Umfrage bei n-tv ergab, dass 82% der Deutschen den deutschen Bundespräsidenten auch gerne direkt wählen würden."
Die Umfrage zeigt erst einmal nur, daß 82% der Leute, die bei n-tv anrufen, den Bundespräsidenten gerne direkt wählen würden.

"So hat sich der bisherige österreichische Bundespräsident Klestil vehement bei der Regierungsbildung 1999 gegen die sich anbahnende Regierungskoalition aus ÖVP und FPÖ ausgesprochen. Er favorisierte den Fortbestand der großen Koalition aus ÖVP und SPÖ. Es setzte sich jedoch Wolfgang Schüssel durch und bildete - obwohl zu jenem Zeitpunkt nur Vorsitzender der parlamentarisch drittstärksten politischen Kraft - gegen Klestils Willen die neue Koalition durch."

Ja, aber ich kann mich erinnern, daß Klestil alle vorgeschlagenen Minister zu einer Gesinnungsprüfung antreten ließ und sich dann z.B. weigerte, Prinzhorn zum Minister zu ernennen - was gelang, Schüssel ließ dann Grasser antreten. Eine gewisse Macht hat der BP also schon.
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alberto
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 19:21 Uhr:   

Dies Wahlrecht mindert die Macht der Diensthabenden nicht

Torsten Schoeneberg Montag, den 26. April 2004 - 18:37 Uhr
@ Bernhard Nowak: "Interessant finde ich, dass eine Umfrage bei n-tv ergab, dass 82% der Deutschen den deutschen Bundespräsidenten auch gerne direkt wählen würden."

erweckt aber den Eindruck, als habe der Wähler wenigstens hier eine Wahl bei der Wahl.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 26. April 2004 - 20:10 Uhr:   

@Torsten: Natürlich zeigt die N-TV-Telefonumfrage nur eine Tendenz der Anrufer. Aber die Tendenz ist meines Erachtens deutlich genug.

Zu Klestil: Hier siehe das von mir gewählte Zitat aus Spiegel-Online, So hat der Bundespräsident grundsätzlich das Recht, einen Vorschlag für die Ernennung von Ministern abzulehnen."
Völlig klar. Der Österreichische Präsident hat mehr Machtbefugnisse als sein deutscher Amtskollege. Trotzdem wäre die Frage interessant gewesen, was geschehen wäre - ich weiß es nicht - wenn Schüssel in der Frage Prinzhorn nicht nachgegeben hätte. Ich weiß nicht, inwieweit dann Klestil bei seiner Ablehnung hätte bleiben können. Generell aber bleibe ich bei der von mir vertretenen Ansicht: Österreich ist ein parlamentarisches und kein semi-präsidiables System. Ich würde daher auch nicht von "Kohabitation" sprechen, denn diese setzt stärkere Machtbefugnisse des Präsidenten gegenüber der Regierung/Parlament voraus, wie dies in Frankreich oder Polen der Fall ist.
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Juwie
Veröffentlicht am Dienstag, 27. April 2004 - 07:55 Uhr:   

In der ganzen Diskussion um die Macht von Staatsoberhäupter wird eines immer wieder übersehen: Ob sich eine Gelegenheit ergibt, die Legitimität des Staatsoberhaupts einzusetzen. Dies wird üblicherweise nur in einer Krisensituation möglich sein, in der keine stabilen Mehrheiten bestehen: Solange sich eine (stabile) parlamentarische Mehrheit findet, ist das Staatsoberhaupt relativ irrelevant (hiervon nehme ich allein die V. Republik aus, aber auch dort war die Ausgangssituation 1958 ähnlich - und de Gaulle noch nicht mal durch das Volk gewählt). So sollte man auch in Polen seit 1997 nicht mehr von Cohabitation sprechen.

Auch könnte im Falle fehlender Mehrheiten auch der "schwache" deutsche Bundespräsident - trotz der Kautelen wegen Weimarer Erfahrungen - zur "Legitimationsreserve" werden.

Zum Fall Prinzhorn: Kommt drauf an. Schüssel hätte wegen der Weigerung demissionieren können und die Koalition sich weigern können, einen anderen Kandidaten aus ihren Reihen zu unterstützen (wäre wegen der politischen Problematik von Prinzhorn aber wohl kaum durchsetzbar gewesen).

Umgekehrt kann man sich fragen, ob Hindenburg seine Präsidialkabinette einsetzen hätte können, wenn der Reichstag aus sich selbst heraus eine STABILE und ARBEITSFÄHIGE Mehrheit gebildet hätte.

Übrigens: Auch Heuss hat die (Wieder-)Ernennung des Justizministers Dehler (übrigens ein Parteifreund) 1953 verweigert - passte Adenauer allerdings gut in den Kram. Bei Diplomaten und höheren Offizieren der Bundeswehr hat sich Heuss die Kandidaten aber genau angeschaut (insbesondere auf herausgehobenen Funktionen in der NS-Zeit) und hat zahlreiche Kandidaten abgelehnt.
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Niklas
Veröffentlicht am Dienstag, 27. April 2004 - 08:00 Uhr:   

@Thomas Frings:

"Ebenfalls auffällig und vermutlich Teil der Erklärung ist in Vorarlberg auch die Wahlbeteiligung 16 Prozentpunkte unter dem Landesdurchschnitt."

Was mich irritiert hat war die unterschiedliche Regelung der Wahlzeiten. Gerade in Vorarlberg machten diese schon um 13 Uhr dicht, während Wien erst um 17 Uhr schloss. Darin sehe ich einen Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl. Ich habe das gestern mit einem Freund diskutiert, und der meinte, dass der der ohnehin wählen geht, sowieso hingeht. Diese niedrige Beteiligung spricht aber eher für meine Überlegung, auch wenn natürlich das christlich-soziale Wählerpotential dieses mal schwierig zu mobilisieren war, gerade im schwarzen Vorarlberg.

@ Bernhard Nowak:

Art. 60 III S. 2 der österreichischen Bundesverfassung verbietet Mitgliedern der ehemals regierenden Häuser (also den Habsburgern) zu kandidieren. Vielleicht sollte es ein Habsburger doch mal probieren und Österreich vor einem internationalen Gerichtshof verklagen, gäbe mal wieder eine nette Operette (wie damals bei der "illegalen Einreise" von Felix von Habsburg) :-)
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alberto
Veröffentlicht am Dienstag, 27. April 2004 - 08:21 Uhr:   

Vom Nutzen der Obrigkeiten

Juwie Dienstag, den 27. April 2004 - 07:55 Uhr
In der ganzen Diskussion um die Macht von Staatsoberhäupter wird eines immer wieder übersehen: Ob sich eine Gelegenheit ergibt, die Legitimität des Staatsoberhaupts einzusetzen …

und zu welchem Zweck; wobei das Wort »Einsetzen« fast einen demokratischen Klang bekommt, wenn man noch die zweite Frage stellt: … und von wem?

Kann es nicht sein, daß in der ganzen Diskussion im Land der 100.000 Gesetze auch die Aufnahmefähigkeit für weitere überschätzt wird? Und wenn wir nun nicht mehr so viele neue Gesetze brauchen mit immer kürzerer Halbwertzeit, welch Letztere die Rechtssicherheit nur drastisch vermindert und den Schlitzohren immer mehr Vorteile verschafft zum Nachteil der Gutwilligen und die eine Straftatbestandsbranche in geradezu parasitärer Weise ernährt, kann man sich dann nicht von einem Teil der parlamentarischen Gesetzerfinder trennen, um Nutzen zu mehren und Schaden zu mindern für die Betroffenen?

Aber wer soll das tun im Land der sich selbst kontrollierenden Kontrolleure?
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 27. April 2004 - 13:26 Uhr:   

@Juwie: Was Hindenburg angeht: Zustimmung. Was die Legitimität des Staatsoberhauptes angeht, folgende Anmerkung: es kommt auf die Machtposition des Staatsoberhauptes an. Auch bei stabilen Mehrheiten kann ja etwa der französische Staatspräsident ein Jahr nach einer Parlamentswahl die Nationalversammlung auflösen. Es kommt vor allem darauf an, ob das Staatsoberhaupt (wie in präsidialen Systemen, etwa USA) ein Vetorecht gegen vom Parlament gefasste Beschlüsse einlegen kann, die dann - wie etwa in den USA - von einer oder beiden Parlamentskammern nur mit Zweidrittelmehrheit überstimmt werden kann. Dann handelt es sich um ein Präsidialsystem, d.h. der Präsident kann seinen Willen auch gegen stabile parlamentarische Regierungsmehrheiten durchsetzen. Bei semipräsidiablen Systemen (Wolfgang Merkel unterscheidet in seinen Publikationen, etwa "Systemtransformation zwischen präsidiellen, präsidiell-parlamentarischen, parlamentarisch-präsidiellen und parlamentarischen Systemen)kann Deine Feststellung zustimmen. In diesem Fall hat der Präsident keine Macht, wenn stabile Parlamentsmehrheiten existieren und kann nur als "Legitimitätsreserve" im Falle unstabiler Mehrheiten aktiv werden. Hier spielt - nochmals - die Möglichkeit des Präsidenten eine Rolle, das Parlament (wie etwa in Weimar, Art. 25 WRV) vorzeitig aufzulösen. Österreich wäre in diesem Sinne ein parlamentarisch-präsidielles, Frankreich (und Polen) ein präsidiell-parlamentarisches System.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 27. April 2004 - 14:27 Uhr:   

Der Unterschied zwischen Österreich und FRankreich liegt weniger im Verfassungswortlaut (nach dem ist der Präsident in Österreich sogar mächtiger) sondern in der Verfassungspraxis. Nichts würde Fischer daran hindern, am 8. Juli sofort die Regierung rauszuschmeißen und den Nationalrat aufzulösen.
Daß der Präsident in Österreich seine Macht praktisch nicht ausübt, hat wohl historische Gründe. Ursprünglich war die Stellung des Präsidenten auch verfassungsrechtlich schwach, erst durch eine Revision 1929 erhielt er die heutigen Rechte. Diese Änderung kam vor allem auf Betreiben der Christlich-sozialen (dem Vorläufer der ÖVP)zustande. Deren starker Mann Ignaz Seipel war aber nicht Bundespräsident sondern Bundeskanzler (1922-24, 1926-29, 1932 scheiterte er bei der Regierungsbildung und starb kurz darauf).
Nach Ständestaat und drittem Reich wurde Österreich zwanzig Jahre lang von einer großen Koalition regiert. In einem stark konsensorientierten Staat konnte der Bundespräsident keine bedeutsame Rolle spielen. Es ist auch so gut wie nie vorgekommen, daß die Partei des Bundespräsidenten nicht in der Regierung saß. Das war bisher nur 1966-1970 und von Juli 1986 bis Januar 1987 der Fall.

@Juwie
Heuss hat nur angekündigt, Dehler nicht wieder zu ernennen. Ob er das hätte durchhalten können, wenn Adenauer ihn im Amt hätte halten wollen, ist sehr fraglich.
Klestil lehnte im Februar 2000 zwei Minister ab, neben Prinzhorn auch den Wiener FPÖ-Chef Hilmar Kabas als Verteidigungsminister.
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Juwie
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. April 2004 - 08:41 Uhr:   

@Bernhard Nowak:

In der Verfassungspraxis wird sich der präsidentiell-parlamentarische Charakter der Polnischen Verfassung aber nicht zeigen (Ausnahme: unklare Mehrheiten). Grund dafür ist die Amtspraxis Walesas, der mit de Gaullescher Attitüde zu agieren versuchte (immerhin konnte er auch auf einen "Befreierstatus" verweisen), damit das Amt aber so weit diskreditiert hat, dass alle politischen Akteure eine Beschränkung der Macht des Präsidenten wünschten. Auch die Amtspraxis Kwasniewskis(?) zeigt das : Er akzeptierte Miller als Regierungschef, während bei gleicher Konstellation in Frankreich (keine Kohabitation) Miller das Amt nie übernommen hätte.


@Thomas Frings:

Teile alle Ausführungen zur Verfassungspraxis. Hätte de Gaulle anders präsidiert, sähe die V. Republik anders aus. Und dass Klestil glauben konnte, er könne die Bestimmungen zum Nennwert nehmen, beweist dass gute Juristen politische Situationen nicht notwendigerweise zutreffend interpretieren.

Die Anmerkungen zu Dehler sind richtig, aber auch in Wien hat man es letztlich nicht darauf ankommen lassen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. April 2004 - 11:02 Uhr:   

@Juwie:
Wieso sollte Miller bei gleicher Konstellation in Frankreich das Amt nie übernommen haben? Dies verstehe ich nicht. Sicherlich hat der französische Staatspräsident - wie Thomas ja korrekt ausführte - in der Verfassungspraxis relativ große Macht - aber in Zeiten der Cohabitation (Mitterrand - Chirac, 1986-1988; Mitterrand-Balladur 1993-1995; Chirac-Jospin 1997-2002) zeigt sich eben doch, dass laut Französischer Verfassung zahlreiche Rechte beim Regierungschef liegen können. So kam es in der französischen Realpolitik während der Cohabitation zu einer Machtteilung Präsident - Regierung (Präsident bestimmt die Grundzüge der Außen-, Europa- und Verteidigungspolitik; Regierung sämtliche Bereiche der Innenpolitik), während bei gleichartigen Machtverhältnissen Präsident-Parlament der Präsident in der Regel in Frankreich die Macht hat und der Regierungschef nicht mehr ist als eine Art Sekretär oder "Blitzableiter" des Präsidenten (Ausnahme: die - an Cohabitation erinnernde - Zusammenarbeit Giscard-Chirac 1974-1976). Spannend könnte es in Frankreich auch werden, wenn nach der Europa-Wahl Raffarin abgelöst würde und Sarkozi ins Amt käme. Dann wäre eine "Neuauflage" der "innerparteilichen Kohabitation" 1974-1976 zu erwarten.

Dass die Zusammenarbeit in Polen gut klappt, dürfte an der - im Vergleich zu Walesa - eher ruhigen und ausgleichenden Art von Präsident Kwasniewski liegen - verfassungsmäßig hat jedoch der polnische Präsident ebensolche Befugnisse wie der französische. Dass Miller als Premier die Macht hatte lag an - trotz Minderheitsregierung - relativ stabilen Mehrheitsverhältnissen in Polen. Aber Chirac und Balladur unter Mitterrand und Jospin unter Chirac hatten ebenfalls großen Freiraum - da sie im Parlament auf stabile Mehrheiten setzen konnten und der Präsident nicht hoffen konnte, durch vorzeitige Auflösung der Nationalversammlung diese zu korrigieren. In Österreich würde eine vorzeitige Auflösung des Parlaments durch einen Präsidenten, der eine andere Couleur hat als die Regierung - nur dann Sinn machen, wenn diese auch eine Mehrheit im Sinne des Präsidenten bringen würden. Daran ist nicht zu denken. Schüssel dürfte trotz allem populär sein und Fischer ist eine sehr ausgleichende Persönlichkeit, der - so meine Vermutung - im Gegensatz zu Klestil sich eher stärker "überparteilich" verhalten und seine Machtbefugnisse - gemäß österreichischer Verfassungspraxis - eher zurückhaltend verwenden dürfte.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 28. April 2004 - 13:22 Uhr:   

Das Problem der "Macht" des Präsidentenamtes liegt noch ein wenig anders. Neben den verschiedenen Rechten der Präsidentenämter und den unterschiedlichen Traditionen der Amtsführung spielen auch noch andere Faktoren eine Rolle, z. B. die allgemeine politische Akzeptanz einer Persönlichkeit oder bestimmter Handlungen. Wenn ein glanzvoll gewählter Präsident mit verfassungsrechtlich starker Stellung damit rechnen muss, dass die Hofburg gestürmt wird, wenn er dies oder das tut, dann wird er es sich mit Vorteil überlegen, ob er dies nicht lieber unterlassen wolle.
Gerade in der österreichischen Bundesverfassung finden sich aber viele Elemente, die die scheinbar starke Stellung des Bundespräsidenten de facto schwächen, refrainartig ziehen sich nämlich Klauseln durch den ganzen Verfassungstext wie "auf Vorschlag", "auf Antrag" usw., d. h. bei seinem Handeln ist der Budnespräsident immer darauf angewiesen, dass die Regierung, ein Minister oder wer immer zuständig ist einen Vorschlag macht. WILL er selbst etwas, muss er im Grunde einen Minister bitten, ihm einen Vorschlag zu machen, den er nur noch unterschreiben muss. Von sich aus kann er eigentlich so gut wie gar nichts tun - dies im Gegensatz zu Frankreich, wo der Präsident seine Akte frei ausstellen kann. Wenn nun die Mitglieder der Regierung dem Präsidenten gegenüber feindselig eingestellt sind, dann können sie ihn in Österreich weitgehend boykottieren, jedenfalls brauchen sie ihm nichts vorzulegen, was seiner Meinung entspricht, in Frankreich, den USA oder auch Russland hingegen kann der Präsident gleichwohl einem Erlass ausgeben und braucht seine Regierung nicht einmal zu konsultieren.

Wir stossen an diesem Punkt auf die Quelle möglicher Probleme: Sobald irgendwo die Verfassung vorschreibt, dass etwas von zwei Stellen genehmigt werden muss, besteht immer die Möglichkeit einer Blockade. Sei es Präsident und Regierung, seien es zwei Parlamentskammern oder aber die Bestätigung eines Regierungsaktes durch eine Vertretungskörperschaft (wie z. B. Ernennungen durch den Senat in den USA) - falls die Situation soweit eskaliert, dass beide Stellen gegensätzlicher Meinung sind, sich nicht mehr auf einen Kompromiss einigen können und überdies intransigent sind, geht gar nichts mehr.
Wie könnte man z. B. durchsetzen, dass der deutsche Bundesrat gegenüber dem Bundestag weniger Einfluss auf die Rechtsetzung erhält? Dies bedingte eine Änderung des Grundgesetzes, die wiederum nur zulässig ist, wenn das Gremium, dessen Macht geschmälert werden soll, mit 2/3 seiner Stimmen beipflichtet. M. a. W. lässt sich der Bundesrat nicht gegen seinen Willen entmachten. Oder wie könnte man eine Änderung des Beschlussverfahrens im UN-Sicherheitsrat durchsetzen? Eine Änderung der UN-Charta bedingt die Ratifikation durch die Mehrheit der Mitgliedstaaten und durch alle Staaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrates sind. Eine Änderung des Verfahrens zu ihren Ungunsten kann also nicht gegen ihren Willen durchgesetzt werden.

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