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Wahlrechtsausschlüsse

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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 11. April 2010 - 00:06 Uhr:   

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Frodl gegen Österreich den generellen Wahlrechtsausschluss Strafgefangener (ab 1 Jahr bei Vorsatz) für unzulässig erklärt.

§ 13 Nr. 1 BWG genügt eindeutig den Anforderungen des EGMR, weil das eng umrissene Einzelfallentscheidungen sind, aber bei Nr. 3 (untergebrachte allgemeingefährliche Schuldunfähige) ist das eher zweifelhaft.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 12. April 2010 - 00:30 Uhr:   

Gilt die Menschenrechtskonvention nicht ohnehin nur im Rang eines einfachen Bundesgesetzes? Mit anderen Worten, jedes neuere Bundesgesetz kann gar nicht dagegen verstoßen.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 12. April 2010 - 18:22 Uhr:   

Jedenfalls ist die nationale Sichtweise egal, wenn ein Betroffener vor dem EGMR klagt. Wobei der EGMR natürlich (wie jedes andere Gericht) keinerlei Möglichkeiten hat, auch den Vollzug zu sichern.
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Korinthenk.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 16. April 2010 - 21:13 Uhr:   

@ J.A.L.:

Nein, die EMRK gilt in Österreich im Verfassungsrang.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. Juni 2010 - 04:52 Uhr:   

In der Gemeindewahlordnung der Steiermark hat man auch den Wahlrechtsausschluss Strafgefangener, nicht aber den von Dementen o.Ä. (wobei die Wahl in Pflegeheimen detailliert geregelt ist).

http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/4515384/DE/

In Lassing muss die Gemeinderatswahl wiederholt werden, weil 36 Patienten des Bezirkspflegeheims "von der Heimleitung als nicht in der Lage an der Wahl teilzunehmen eingestuft wurden". Erstaunlicherweise hätte aber ein "diesbezügliches Attest" an die Wahlbehörde (womit in Österreich sowohl Wahlvorstände als auch Wahlausschüsse bezeichnet werden) reichen sollen, obwohl es dafür keinerlei gesetzliche Grundlage zu geben scheint.

kleinezeitung.at I
kleinezeitung.at II

Genaueres ist bei der Landeswahlbehörde nicht zu finden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. November 2010 - 23:46 Uhr:   

Österreich hat das Ureil des EGMR zum Wahlrechtsentzug bei Strafgefangenen offenbar erfolglos angefochten und will nun die Nationalratswahlordnung entsprechend anpassen (neben Neuregelungen zur Briefwahl). Anfangs war wohl auch eine Option, das Urteil einfach zu ignorieren (wie es in nur indirekt betroffenen Ländern wie z.B. Deutschland sowieso üblich ist).

http://derstandard.at/1288659473103/<
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 30. November 2010 - 19:47 Uhr:   

Morgen im Bundestag (vermutlich am späteren Nachmittag) eine Frage von Silvia Schmidt (SPD) dazu:

"Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der vom Wahlrechtsausschluss des § 13 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes betroffenen Menschen mit umfassender Betreuung vor, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Regelung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention?"

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/039/1703947.pdf (Frage 114)

Interessant wär aber auch die Nummer 3.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Dezember 2010 - 19:46 Uhr:   

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner:

"Die Zahl der nach § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes, BWG, vom Wahlrecht ausgeschlossenen Bürgern ist nicht bekannt. Durch die restriktive Fassung der gesetzlichen Regelung ist aber der Kreis der Betroffenen möglichst klein gehalten. Von ihr werden nur Fälle erfasst, in denen Bürgern die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, höchstpersönlichen Wahlentscheidung fehlt.

Der Wahlrechtsausschlussgrund steht nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Die dort in Art. 29 garantierte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen Leben greift die bereits durch den Zivilpakt der Vereinten Nationen von 1966 festgeschriebenen staatlichen Verpflichtungen auf. Für das im Zivilpakt verankerte Wahlrecht können die Vertragsstaaten nach allgemeiner Ansicht objektive und angemessene Ausschlussgründe durch Gesetze auch für Fälle geistiger oder psychischer Behinderungen vorsehen.

Ein gleich lautender Wahlrechtsausschlussgrund im bayerischen Landeswahlrecht ist vom Bayerischen Verfassungsgerichtshofals verfassungsgemäß angesehen worden, Entscheidung vom 9. Juli 2002. Die der jetzigen Fassung des § 13 Nr. 2 BWG vorangegangene Regelung, die den Ausschluss vom Wahlrecht an die Anordnung einer Pflegschaft wegen geistigen Gebrechens knüpfte, ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und als vereinbar mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl angesehen worden, vergleiche BVerfGE 67, 146, 147 f.; 36, 139, 141 f."

Auf deutsch: Die Bundesregierung weiß nichts, und die Behindertenrechtskonvention hält sie für absolut ignorierbar, nachdem auch zuvor schon eine (anderslautende) Rechtsauffassung existiert hat. Die Behindertenrechtskonvention stammt von 2006 und ist in Deutschland erst seit 2009-03-26 in Kraft, also lang nach allem, was als Begründung herangezogen wird.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2011 - 22:30 Uhr:   

Inzwischen existiert in Österreich ein Gesetzentwurf. Demnach verliert man künftig erst ab 5 Jahren Freiheitsstrafe das Wahlrecht. Die geforderte Einzelfallentscheidung ist vorgesehn, ohne irgendwelche Kriterien dafür aufzustellen. Bei politischen Straftaten reicht schon 1 Jahr. Beim passiven Wahlrecht ändert sich nichts; dafür wird extra die Verfassung geändert. Allerdings sollen die Habsburger das volle passive Wahlrecht bekommen.

Die Änderungen bei der Briefwahl sind ziemlich weitgehend, so dass der Standard künftig deutlich oberhalb vom deutschen liegen wird, der ja im Gegenzug immer weiter abgesenkt wird.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. November 2015 - 03:21 Uhr:   

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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. November 2015 - 15:57 Uhr:   

In den Niederlanden wurde der Ausschluss von Entmündigten 2008 abgeschafft. Das geschah u. a. auch mit dem Verweis auf Menschenrechte, wie jetzt in Schleswig-Holstein. Eine Behinderung an sich führt aber gar nicht zum Ausschluss vom Wahlrecht, wie in der Antwort der Bundesregierung richtig steht.

Prinzipiell ist natürlich nicht einzusehen, warum Menschen, denen man vollständig abspricht, ihre Angelegenheiten selbst regeln zu können, wohl in der Lage sein sollen, über andere mitzubestimmen. Man kann höchstens argumentieren, der Ausschluss von in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehenden sei eine Ungleichbehandlung, da die meisten Menschen mit zweifelhaftem Geisteszustand nicht unter Betreuung stehen. Die Zahl der Dementen liegt sehr weit über 78000.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. November 2015 - 21:25 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 19. April 2016 - 22:42 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Mai 2016 - 22:12 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Mai 2016 - 18:33 Uhr:   

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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Samstag, 13. August 2016 - 19:59 Uhr:   

Die Studie ist mittlerweile veröffentlicht:

http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Teilhabe/fb470-wahlrecht.html
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Wechselwähler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 14. August 2016 - 11:11 Uhr:   

Grade hab ich auf der Seite vom Bundesverfassungsgericht zufällig einen Beschluss gefunden, wo der Beschwerdeführer der Wahlprüfungsbeschwerden verstorben ist, womit sich diese natürlich erledigte.
Irgendwie doch besser geregelt in Österreich..

RL: "Praktisch fangen die Probleme eh erst an, wenn man Leute mit stark eingeschränkter Wahlfähigkeit künstlich dazu bewegen will, ihr Wahlrecht auch wahrzunehmen."

Ich würde bei diesem Vorgang von Wahlwerbung sprechen.

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