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Abstimmung gültig, wenn nach der Abst...

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Abstimmung gültig, wenn nach der Abstimmung von absolut auf einfach geändert wird? « Zurück Weiter »

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Sunwalker
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 14:28 Uhr:   

Hallo,

ist eine Abstimmung, bei der vorher vereinbart worden ist, bzw. bei der man sich vorher darüber verständigt hat, dass eine absolute Mehrheit nötig ist, gültig, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass für die entsprechende Abstimmung eine einfache Mehrheit vorgeschrieben ist und die Abstimmung dementsprechend gewertet wird (und dadurch ein anderes Ergebnis entsteht)?
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 14:59 Uhr:   

@Sunwalker
Das ist zumindest problematisch.

Ob davon die Gültigkeit der Abstimmung berührt wird kann man auf der Basis der hier veröffentlichten Informationen nicht beantworten.

Was für eine Abstimmung war es denn? Auf welcher rechtlichen Basis? In welcher Form hat wer sich verständigt/vereinbart, dass eine absolute Mehrheit nötig ist? Auf welcher Basis hat man es danach anders gesehen?
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Sunwalker
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 15:47 Uhr:   

Es handelt sich um eine Abstimmung eines Kollegiums einer weiterführenden Schule bei einer Gesamtkonferenz. Das Kollegium und die Schulleitung haben vor der Abstimmung besprochen, ob die Abstimmung mit einer einfachen oder absoluten Mehrheit durchgeführt werden soll. Mangels besseren Wissens der Schulleitung wusste diese nicht, dass die entsprechende Abstimmung laut Vorschrift nur per einfacher Mehrheit durchgeführt werden darf.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 16:46 Uhr:   

@Sunwalker
Auf der Informationsbasis nicht wirklich zu bewerten... Ich nehme mal an, dass es keine Wahl sondern eine Sachentscheidung war?

Wenn davon auszugehen ist, dass das Verfahren keinen Einfluss auf die Abstimmung gehabt hat könnte man den Mangel wohl akeptieren und das Ergebnis nachträglich gemäß der gesetzlichen(?) Vorgaben interpretieren. Dies setzt u.a. natürlich voraus, dass die Versammlung tatsächlich keine absolute Mehrheit verlangen konnte.

Wenn es sich um eine Entscheidung mit negativen Rechtsfolgen gegenüber Dritten handelt wird es kompliziert. Es wäre dann ggf. ein Verfahrensmangel der eventuell den sich daraus ggf. folgenden Verwaltungsakt. Aber auch da kommt es ggf. auf die Relevanz des Mangels an.

Um diese Dinge zu bewerten bräuchte man weitere Details und die einschlägigen Regelungen.
Aber da kommen wir dann irgenwann zu sehr in eine individuelle Rechtberatung die hier im Forum nicht erfolgen kann. Auch ist Schulverwaltungsrecht nun so garnicht mein Gebiet.
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Sunwalker
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 18:04 Uhr:   

Es war ein Beschluss, dessen Ergebnis mittels §26 Absatz 3 der Konferenzordnung nachträglich geändert wurde (eben ohne neue Abstimmung).

http://www.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HKM_15/HKM_Internet/med/afe/afe181ca-279d-901e-76cd-97ccf4e69f28,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true

Wenn man sich $14 anschaut (Beanstandungen der Beschlüsse) folgt meinem Verständnis nach, dass die Abstimmung wiederholt werden muss, da die Feststellung, dass nicht eine absolute, sondern eine einfache Mehrheit hätte gelten müssen, eine Beanstandung darstellt.

Ich dachte ehrlich gesagt, dass so ein Fall vollkommen eindeutig ist. In meinem Rechtsverständnis ist es selbstverständlich, dass eine Abstimmung wiederholt werden muss, wenn die Teilnehmer vor der Abstimmung über einen falschen Modus informiert wurden.

Aber anscheinend ist es ja nicht so eindeutig. Ich danke dir für die schnellen Antworten.

Sollte sich zufällig jemand mit dem genannten Bereich (Schulkonferenzen) besonders auskennen, würde ich mich natürlich über eine Antwort weiterhin freuen.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 18:34 Uhr:   

@Sunwalker
Die Frage ist im Kern ob der Beschluss (nach Korrektur auf der Basis der Regelung des § 26 Abs. 3 Konferenzordnung) tatsächlich nach § 28 i.V. m. § 14 Abs. 1 Konferenzordnung beanstandet werden darf oder sogar muss.

Nun ist der Verlauf sicherlich problematisch. Aber ein Verstoß gegen eine Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde ist nicht unbedingt offensichtlich.
Man kann zwar gut begründet argumentieren, dass der Verlauf der Abstimmung gegen die Konferenzordnung verstoßen hat, aber es bleibt dort Auslegungsspielraum. Man müsste dann argumentieren, dass die Leute die sich enthalten haben davon ausgingen, dass sie damit faktisch mit "Nein" abstimmen. Während bei der einfachen Mehrheit ihre Stimme wirklich neutral gewertet wird. Damit kann man m.E. den Beschluss beanstanden. Ich würde es persönlich auch tun.

M.E. wäre es am besten gewesen den ursprünglichen Beschluss (der ja offensichtlich gegen § 26 Abs. 3 Konferenzordnung verstoßen hat) zu beanstanden und die Abstimmung zu wiederholen. Wobei es eventuell kein echter Beschluss war... Aber das würde man nach Sinn und Zweck der Vorschrift übergehen können.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 19:16 Uhr:   

"Während bei der einfachen Mehrheit ihre Stimme wirklich neutral gewertet wird."
Da Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nach ausdrücklicher Regelung nicht bei der Berechnung der Mehrheit berücksichtigt werden, ist eine einfache Mehrheit in diesem Sinne immer auch eine absolute Mehrheit (es werden ja keine Wahlen vorgenommen von der Lehrerkonferenz). Der Wortlaut der Verordnung ist hier unglücklich. Sinnvoller und klarer wäre sicher eine Formulierung wie "Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst,..."
Wobei natürlich die Frage ist, was die Anwesenden überhaupt unter absoluter Mehrheit verstanden.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 19:46 Uhr:   

@Thomas Frings
Ich gehe davon aus, dass sie tatsächlich eine absolute Mehrheit meinten und nicht den Teil des § 26 Abs. 3 Konferenzordnung angewendet haben. Sonst gäbe es ja kein Problem da man in beiden Fällen das gleiche Ergebnis erzielt hätte.

@Sunwalker
Nach etwas nachdenken reicht § 26 Abs. 3 m.E. nicht als Basis für die nachträglich Korrektur aus. Deshalb ist das Ergebnis unverändert zu lassen und dann zu beanstanden.
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Sunwalker
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 21:21 Uhr:   

Die Mitglieder gingen tatsächlich von einer absoluten Mehrheitsregelung unter Berücksichtigung von Enthaltungen aus (also beispielsweise 40 Ja, 35 Nein und 25 Enthaltungen hätten ein Nein als Ergebnis, bei einer einfachen Mehrheit wäre das Ergebnis ein Ja).

@Lars:
Warum meinst du, dass auf Basis von §26 Abs. 3 nicht korrigiert werden kann? Das entspricht zwar genau meiner Ansicht, allerdings kann ich es nur mit meinem rechtlichen Grundverständnis erklären, nicht aber genauer.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 18. März 2010 - 21:48 Uhr:   

@Sunwalker
Der § 26 Abs. 3 regelt das Abstimmungsverfahren. Nur wenn man die Regelung fälschlich nicht angewendet hat kann man es nicht ohne weiteres einfach nachträglich tun. Da hätte man schon eine ausdrücklichere Ermächtigung benötigt.

Die Konferenz hat beschlossen (ggf. konkludent) mit absoluter Mehrheit abzustimmen. Danach hat sie es getan und der Beschluss hat nicht die nötige Mehrheit gefunden.

Nun muss der Schulleiter auf der Basis von § 14 (hier gekoppelt mit § 28) die beiden Beschlüsse beanstanden. Es ist aber keine Regelung zur aktiven Änderung des Beschlusses vorgesehen. Der Beschluss ist stattdessen zu wiederholen. Ich nehme an, dass eine solche Auslegung die naheliegenste ist. Gegen eine Korrektur spricht, dass sich dafür keine Grundlage in der Konferenzordnung findet. Daneben die damit einhergehende Verfälschung des Ergebnisses. (Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Abstimmungsergebnis be Kenntis des § 26 Abs. 3 anders ausgefallen wäre.)

Niemand ist auf der Basis der Konferenzordnung ermächtigt das Ergebnis einfach zu ändern.

Wenn der Schulleiter nur den Beschluss mit absoluter Mehrheit abzustimmen beanstandet. So kann er den Beschluss nicht einfach abändern sondern er müsste den Beschluss wiederholen lassen. Man könnte dann argumentieren, dass dies überflüssig ist, da § 26 Abs. 3 das Verfahren bereits abschließend regelt. Aber man kommt nur schwer zur direkten nachträglichen Anwendung der Regelung auf das vorliegende Ergebnis. M.E. spricht mehr für die Auslegung die eine Wiederholung der Abstimmung erzwingt.
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Sunwalker
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 19. März 2010 - 13:58 Uhr:   

Ich danke dir vielmals für deine ausführlichen Antworten.

Sobald es Neuigkeiten in der Angelegenheit gibt, werde ich davon berichten.
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Moritz Büchner
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. März 2010 - 23:08 Uhr:   

Das ursprüngliche Ergebnis wurde nun beanstandet und keine Korrektur vorgenommen, sondern eine neue Abstimmung anberaumt.

Vielen Dank für eure Hilfe.
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Sunwalker
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. März 2010 - 15:48 Uhr:   

So, mittlerweile ist die neue Abstimmung durchgeführt worden und die zu behandelnde Angelegenheit abgelehnt worden.
Es ist also tatsächlich der Fall eingetreten, dass unter der neuen Prämisse einer einfachen Mehrheit ein anderes Votum abgegeben wurde.

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