Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Archiv bis 01. Oktober 2009

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Landtagswahl in Schleswig-Holstein » Archiv bis 01. Oktober 2009 « Zurück Weiter »

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

Kay Karpinsky
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 16:54 Uhr:   

Vielleicht kann man sich wenigstens darauf einigen, dass in Zukunft alle Matheluschen unter den Juristen die Formulierung von Wahlgesetzen Leuten überlassen sollen, die so etwas können. Hier geht es zwar vordergründig darum, wer aus welcher Auslegung einen Vorteil zieht, letztlich leiden alle aber nur an der Unfähigkeit eines bestimmten Berufsstandes, zumindest wesentlicher Teile desselben.
 Link zu diesem Beitrag

Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 17:46 Uhr:   

Wie genau ist denn der Landeswahlausschuß zusammengesetzt?

Wilko Zicht meldet, der SSW habe mitgeteilt, daß sein Vertreter die Auslegung der Landeswahlleiterin mittragen werde. Ist Schwarz-Gelb damit gesichert?
 Link zu diesem Beitrag

Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 17:54 Uhr:   

@Beobachter: http://www.wahlrecht.de/news/2009/16.htm

Unten über dem blauen Nachtrags-Kasten.

Schwarz-Gelb dürfte gesichert sein, jedenfalls bis zu einem Urteil des Landesverfassungsgerichts.
 Link zu diesem Beitrag

Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 18:03 Uhr:   

@ Wilko Zicht

Vielen Dank!
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 19:09 Uhr:   

Was ich finde: warum gibt es denn Ausgleichsmandate? Der Sinn dieser Mandate ist doch der, zu vermeiden, dass eine Minderheit in der Bevölkerung eine Mehrheit an Sitzen im Parlament erhält. Wenn man dies vermeiden will, schafft man Ausgleichsmandate. Wenn man allerdings toleriert, dass es eine lediglich durch Überhangmandate zur Mehrheit kommende Regierung gibt (also nicht, dass Überhangmandate eine bereits bestehende Mehrheit stabilisieren), dann braucht man m.E. keine Überhangmandate.

Der Sinn des entsprechenden Artikels in der schleswig-holsteinischen Landesverfassung kann aus meiner Sicht also nur der sein, genau die jetzt eingetretene Situation, dass die Minderheit an Wählerstimmen durch Überhangmandate zur parlamentarischen Mehrheit wird, zu vermeiden. Insofern halte ich nur die "große Ausgleichsregelung" für konform mit der schleswig-holsteinischen Landesverfassung.
 Link zu diesem Beitrag

Roland
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 19:47 Uhr:   

Je häufiger ich mir das Gesetz durchlese und die amtliche Rechnung nachvollziehe, desto mehr akzeptiere ich diese, da sie nah am Wortlaut ist.

Auch das Ergebnis ist ok. Immerhin hatten wir 11 Überhangmandate, also mehr als 15%. Und die Ausgleichsregelung erreicht immerhin, dass nur drei nicht ausgeglichene Überhangmandate übrigbleiben. Das sind dann weniger als 5% - und das ist ja wohl die Marke, von der das BVerfG vielleicht gesagt hat, dass sie vielleicht zulässig ist.

Dass der letzte Sitz, der ja eigentlich dem Zweck dient, ein Patt zu vermeiden, hier an die FDP geht und koalitionsverstärkend wirkt, ist eine nette Schlusspointe.
 Link zu diesem Beitrag

Ralf Arnemann
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 20:47 Uhr:   

Wie ich schon gestern vermutet hatte: Der SSW ermöglicht eine schwarz-gelbe Regierung - und im Gegenzug soll das Wahlrecht verbessert werden.

Eine vernünftige Lösung, um aus dem Dilemma ohne größere Schrammen rauszukommen, und das entspricht ganz der altbekannten SSW-Linie.
 Link zu diesem Beitrag

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 23:40 Uhr:   

Zur Entscheidung des SSW, im Landeswahlausschuss der Entscheidung der Landeswahlleiterin über die Sitzverteilung nach der "kleinen Überhangmandatsregelung" zuzustimmen, der Bericht von Spiegel Online:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,651911,00.html
 Link zu diesem Beitrag

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2009 - 00:30 Uhr:   

@Bernhard
"Was ich finde: warum gibt es denn Ausgleichsmandate? Der Sinn dieser Mandate ist doch der, zu vermeiden, dass eine Minderheit in der Bevölkerung eine Mehrheit an Sitzen im Parlament erhält. Wenn man dies vermeiden will, schafft man Ausgleichsmandate."
1979 gab es in Schleswig-Holstein "Mehrheitsumkehr" sogar ohne Überhangmandate. 1979 hatten SPD, FDP und SSW 48,9%, die CDU aber mit 48,3% eine Stimme Mehrheit. 1992 hatte die SPD mit 46,2% eine Stimme Mehrheit trotz Ausgleichsmandaten, wie es sie auch bei Vollausgleich gegeben hätte, obwohl CDU, FDP, DVU und SSW zusammen 47,6% hatten (die Grünen hatten 4,97%).
 Link zu diesem Beitrag

Guido Strack
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2009 - 01:17 Uhr:   

Laut Landeswahlgesetz SH gibt es drei Kategorien von Sitzen:

Nr.1. Die nach deHondt verteilten 69 Sitze der gesetzlichen Größe des Landtages: CDU 23, FDP
11, SPD 19, Grüne 9, Linke 4, SSW 3. (§3 Abs. 3 LWG = verhältnismäßiger Sitzanteil)

Nr.2. Die in den Wahlkreisen darüber hinaus erungenen Sitze: 11 CDU (§3 Abs. 5 S. 1 LWG =
Mehrsitze = Überhangmandate)

Nr.3. Weitere Sitze bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist.
"Mehrsitz gedeckt" heißt dabei, dass die Mehrsitze wie auch bei Nr. 1 die Wahlkreissitze
nach dem Verteilungsverfahren absorbiert werden. Bei d´Hondt geht man bei der CDU also runter bis zum Teiler 34 (=Gesamtzahl der errungenen Wahlkreise). Dann ergeben sich insgesamt 100 Sitze. "Weitere" Sitze können dann aber nur diejenigen tatsächlich zusätzlich zu vergebenden Sitze sein (also diejenigen die zu den Sitzen nach 1. und 2. hinzukommen). In diesem Falle also 100-69-11=20. Dann ist zu prüfen ob diese Zahl die Kappungsgrenze des § 3 Abs. 5 Satz 3 übersteigt. Dies ist nicht der Fall denn 20 < 2 * 11 (Zahl der Mehrsitze nach Nr. 2). Demnach ist die Kappungsgrenze beachtet und es bleibt nur noch § 3 Abs. 5 Satz 4 zu berücksichtigen, wonach zur Herstellung einer ungeraden Sitzzahl auch noch für die nächste nicht berücksichtigte Höchstzahl ein Sitz zu vergeben ist (hier an die SPD).

Die Sitzverteilung lautet demnach:

CDU: 34 (23 nach Nr. 1 alles Wahlkreissitze + 11 weitere Wahlkreissitze nach Nr1. 2)
FDP: 16 (11 nach Nr. 1 + 5 nach Nr. 3 alles Landesliste)
SPD: 28 (19 nach Nr. 1 davon 6 Wahlkreis und 13 Landeslistensitze + 9 weitere Landeslistensitze nach Nr. 3)
Grüne: 13 (9 nach Nr. 1 + 4 nach Nr. 3 alles Landesliste)
Linke: 6 (4 nach Nr. 1 + 2 nach Nr. 3 alles Landesliste)
SSW: 4 (3 nach Nr. 1 + 1 nach Nr. 3 alles Landesliste)


Entscheidend bei § 3 Abs.5 LWG ist die im Wortlaut zu findende Unterscheidung zwischen:
- nächstfolgenden Höchszahlen (und dabei wiederum zwischen solchen die bereits berücksichtigt sind und solchen die noch nicht berücksichtigt sind)
und
- den nur auf die "noch nicht berücksichtigten Höchstzahlen" zu vergebenden "weiteren Sitze".

Der Term "berücksichtigte Höchstzahlen" kann aber nur dann Sinn machen, wenn er sich auf die Mehrsitze bezieht. D.h. auf diejenigen Höchstzahlen (Quotient auf Stimmenzahl dividiert
durch fortlaufende natürliche Zahl [N]) die eigentlich als nächste an der Reihe wären ihnen
einen Sitz zuzuteilen, der aber gerade nicht zugeteilt wird weil die Partei auf die er
entfiele nach Nr. 1 + Nr. 2 schon [N] oder mehr Sitze hat. Die Zahl der "weiteren Sitze"
entspricht dagegen laut Wortlaut nicht der Gesamtzahl der Höchstzahlen (Quotienten) die
auftauchen (wie dies die Gerichte implizieren) sondern nur jener der noch nicht berücksichtigten Höchstzahlen, die Mehrsitze zählen dabei also gerade nicht mit.

Die entgegenstehenden Auffassungen der Gerichte und der Landeswahlleiterin sind falsch. Die Frage einer verfassungskonformen Auslegung stellt sich
nicht. Schwarz-Gelb hat keine Mehrheit in SH bzw. wird diese nach Wahlanfechtung verlieren.

Übrigens funktioniert diese Methode immer, also ist auch das Argument der Gerichte man wüsse nicht bis zu welcher Höchstzahl man gehen sollte nicht tragfähig (es ist die Höchstzahl bei der der Divisor dem Maximum der von den Parteien gewonnenen Wahlkreise entspricht).

Hier noch die Liste der Höchstzahlen:

Sitz; Partei; Höchstzahl; Divisor; Qualifikation nach Nr. 1-3 (mit Anmerkung);
1; CDU; 503592; 1; 1;
2; SPD; 406215; 1; 1;
3; CDU; 251796; 2; 1;
4; FDP; 238568; 1; 1;
5; SPD; 203107,5; 2; 1;
6; GRÜNE; 198563; 1; 1;
7; CDU; 167864; 3; 1;
8; SPD; 135405; 3; 1;
9; CDU; 125898; 4; 1;
10; FDP; 119284; 2; 1;
11; SPD; 101553,75; 4; 1;
12; CDU; 100718,4; 5; 1;
13; GRÜNE; 99281,5; 2; 1;
14; LInke; 95238; 1; 1;
15; CDU; 83932; 6; 1;
16; SPD; 81243; 5; 1;
17; FDP; 79522,66667; 3; 1;
18; CDU; 71941,71429; 7; 1;
19; SSW; 69438; 1; 1;
20; SPD; 67702,5; 6; 1;
21; GRÜNE; 66187,66667; 3; 1;
22; CDU; 62949; 8; 1;
23; FDP; 59642; 4; 1;
24; SPD; 58030,71429; 7; 1;
25; CDU; 55954,66667; 9; 1;
26; SPD; 50776,875; 8; 1;
27; CDU; 50359,2; 10; 1;
28; GRÜNE; 49640,75; 4; 1;
29; FDP; 47713,6; 5; 1;
30; LInke; 47619; 2; 1;
31; CDU; 45781,09091; 11; 1;
32; SPD; 45135; 9; 1;
33; CDU; 41966; 12; 1;
34; SPD; 40621,5; 10; 1;
35; FDP; 39761,33333; 6; 1;
36; GRÜNE; 39712,6; 5; 1;
37; CDU; 38737,84615; 13; 1;
38; SPD; 36928,63636; 11; 1;
39; CDU; 35970,85714; 14; 1;
40; SSW; 34719; 2; 1;
41; FDP; 34081,14286; 7; 1;
42; SPD; 33851,25; 12; 1;
43; CDU; 33572,8; 15; 1;
44; GRÜNE; 33093,83333; 6; 1;
45; LInke; 31746; 3; 1;
46; CDU; 31474,5; 16; 1;
47; SPD; 31247,30769; 13; 1;
48; FDP; 29821; 8; 1;
49; CDU; 29623,05882; 17; 1;
50; SPD; 29015,35714; 14; 1;
51; GRÜNE; 28366,14286; 7; 1;
52; CDU; 27977,33333; 18; 1;
53; SPD; 27081; 15; 1;
54; FDP; 26507,55556; 9; 1;
55; CDU; 26504,84211; 19; 1;
56; SPD; 25388,4375; 16; 1;
57; CDU; 25179,6; 20; 1;
58; GRÜNE; 24820,375; 8; 1;
59; CDU; 23980,57143; 21; 1;
60; SPD; 23895; 17; 1;
61; FDP; 23856,8; 10; 1;
62; LInke; 23809,5; 4; 1;
63; SSW; 23146; 3; 1;
64; CDU; 22890,54545; 22; 1;
65; SPD; 22567,5; 18; 1;
66; GRÜNE; 22062,55556; 9; 1;
67; CDU; 21895,30435; 23; 1;
68; FDP; 21688; 11; 1;
69; SPD; 21379,73684; 19; 1;
70; CDU; 20983; 24; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
71; SPD; 20310,75; 20; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
72; CDU; 20143,68; 25; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
73; FDP; 19880,66667; 12; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
74; GRÜNE; 19856,3; 10; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
75; CDU; 19368,92308; 26; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
76; SPD; 19343,57143; 21; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
77; LInke; 19047,6; 5; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
78; CDU; 18651,55556; 27; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
79; SPD; 18464,31818; 22; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
80; FDP; 18351,38462; 13; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
81; GRÜNE; 18051,18182; 11; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
82; CDU; 17985,42857; 28; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
83; SPD; 17661,52174; 23; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
84; CDU; 17365,24138; 29; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
85; SSW; 17359,5; 4; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
86; FDP; 17040,57143; 14; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
87; SPD; 16925,625; 24; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
88; CDU; 16786,4; 30; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
89; GRÜNE; 16546,91667; 12; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
90; SPD; 16248,6; 25; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
91; CDU; 16244,90323; 31; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
92; FDP; 15904,53333; 15; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
93; LInke; 15873; 6; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
94; CDU; 15737,25; 32; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
95; SPD; 15623,65385; 26; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
96; GRÜNE; 15274,07692; 13; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
97; CDU; 15260,36364; 33; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
98; SPD; 15045; 27; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
99; FDP; 14910,5; 16; 3; noch nicht berücksichtigte Höchstzahl
100; CDU; 14811,52941; 34; 2; schon berücksichtigte Höchstzahl
101; SPD; 14507,67857; 28; 3; Satz 4 Höchstzahl
 Link zu diesem Beitrag

Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2009 - 02:10 Uhr:   

Dass sich die "noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen" auf alle Höchstzahlen beziehen, die nach der Verteilung der regulären 69 Sitze übriggeblieben sind, ist durch den expliziten Bezug auf Absatz 3 Satz 2 und 3 völlig klar.

Nach oberflächlicher Lektüre mag man geneigt sein (wie ich es zunächst auch war), dabei einen Fehler zu vermuten und anders zu interpretieren, aber nachdem die Verteilung mit dem explizit genannten Bezug problemlos funktioniert, gibt es keinen Grund, davon abzuweichen (abgesehn von der möglichen Verfassungswidrigkeit).

Satz 1 nimmt die Mehrsitze nicht sofort aus der Rechnung; grammatikalisch ist mit dem Beginn von Satz 2 ("in diesem Fall") eigentlich auch ziemlich klar, dass nun erst die Beschreibung der Vorgehensweise beginnt.

Dass "durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt" ausgerechnet einen Mindestausgleich bedeuten soll, ist nicht unbedingt klar, wenn nicht auf den eben verteilten Sitz Bezug genommen wird. Wobei der Begriff "Verhältnismäßigkeit" in Bezug auf D'Hondt ohnehin interpretationsbedürftig ist.
 Link zu diesem Beitrag

Robert Jasiek
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2009 - 07:50 Uhr:   

Das Zitat auf der Hauptseite von wahlrecht.de ist ja so zutreffend! Jede Legislative scheint für sich erneut lernen zu müssen, dass Wahlgesetze sehr sorgfältig und eindeutig zu formulieren sind. Hoffentlich wird die schleswig-holsteinische es nun lernen.

Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein, §11.1 besagt:

"Der Landeswahlausschuß besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden."

Bei dieser Art der Berufung der Mitglieder des Landeswahlausschusses ist leider eine Unabhängigkeit nicht wirklich gegeben.

Sehr bedenklich finde ich, dass einige Politiker und viele Medien (lobenswerte Ausnahme: Phoenix) die Mandatsverteilung für schon gegeben halten. Respekt vor der Demokratie erfordert es mMn, erst eine Klärung des Sachverhalts abzuwarten, bevor man sich als Sieger erklärt bzw. von Regierungsbildung spricht. Bei manchen Staaten der Dritten Welt kritisieren wir zu Recht, dass es nicht so ist. Warum dann wird es tlw. in Deutschland bei Unregelmäßigkeiten dennoch gemacht? Ist Macht einfach zu verlockend?

Ebenso bedenklich finde ich die Absichtserklärung des SSW-Mitglieds im Landeswahlausschuss, bevor dieser (aus seiner Sicht als Organ) überhaupt die Möglichkeit einer Klärung wird gehabt haben.

Welche Interpretation am Ende auch immer Bestand haben wird, die offizielle durch Landeswahlausschuss bzw. ggf. den Gerichten sollte von allen Beteiligten abgewartet werden. Sonst droht die Gefahr, dass (Wahl)gesetzanwendung durch Tatsachenschaffung ersetzt wird - mit Schaden für die Demokratie.

Danke übrigens für all eure unermüdlichen Berechnungen und Erörterungen möglicher Interpretationen!
 Link zu diesem Beitrag

Jeki
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2009 - 12:36 Uhr:   

Nicht direkt zum Thema, ist mir nur beim Lesen aufgestoßen:

Offizielle Version (81 Wörter):
"Der Landeswahlausschuß besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden."

Meine Version (59 Wörter):
"Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie sechs Beisitzern. Der Landeswahlleiter und ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter werden vom Landeswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden."

Man sieht, wie man durch Polit-Korrekt-Sprech selbst simpelste Sätze verkomplizieren kann. Wäre es stattdessen nicht sinnvoller gewesen, die Gesetze sprachlich eindeutiger, mathematisch korrekter und inhaltlich besser zu formulieren?
 Link zu diesem Beitrag

Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 29. September 2009 - 13:49 Uhr:   

@ Jeki:

Genau meine Meinung! Da ich selbst Jurist bin und ständig mit Gesetzestexten zu tun habe, weiß ich, daß diese (für Laien) ohnehin kompliziert genug formuliert sind. Jedoch hat man auf Bundesebene unter Rot-Grün begonnen, neue Gesetzestexte in dieses fürchterliche "Polit-Korrekt-Sprech", wie Sie es äußerst treffend bezeichnen, zu fassen und damit durch völlig unsinnige Wortverdoppelungen noch viel unübersichtlicher zu machen. Leider wurde dies auch unter Schwarz-Rot fortgesetzt und ich befürchte, daß man auch unter Schwarz-Gelb so weitermachen wird.

Ein Beispiel aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (vulgo: Antidiskriminierungsgesetz)

§ 26 Abs. 3 S. 2 AGG: Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

Durch einfache Verwendung des generischen Maskulins würden sich in einem einzigen neun Wörter einsparen lassen. Aber nein, das wäre ja eine ganz fürchterliche Benachteiligung von Frauen.

Oder schauen Sie sich das an:

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

Dieser Bandwurm ist der Name eines Gesetzes! Durch verzicht auf Polit-Korrekt-Sprech hätten sich hier immerhin fünf Wörter einsparen lassen.
 Link zu diesem Beitrag

Fairfis
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. September 2009 - 04:16 Uhr:   

Ja klar. Alles Idiotinnen, diese Beauvoirs, Irrigarays und Schwarzers.
 Link zu diesem Beitrag

görd
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. September 2009 - 13:43 Uhr:   

Wenn der Landeswahlausschuss schon das Wählervotum nicht respektiert, dann hoffentlich die Gerichte. Eine Ausgleichsmandatregelung soll doch als Ziel haben, dass es eben zu keiner Meinungsumkehr kommt. Das wurde klar verfehlt! Hier muss gehandelt werden. Erschreckend das sich die Machtgeilheit von schwarz-gelb so kurz nach der Wahl schon offenbart.
 Link zu diesem Beitrag

CH
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. September 2009 - 14:09 Uhr:   

Ich hoffe, dass durch das Hin-und-Her um die Sitzzuteilung in S-H das Thema Wahlrecht mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerät. Denn für viele ist das unwichtige Haarspalterei, dabei merkt man doch, dass es knallharte Machtpolitk ist. Der unvollständige Ausgleich möglicher Überhangmandate ist z.B. Bestandteil einiger Landeswahlgesetze (u.a. Sachsen). Erst wenn so ein gravierender Fall wie jetzt eintritt, wird einigen klar, dass solche "Feinheiten" eben u.U. entscheidender sind, als die durch den Wähler abgegebenen Stimmen.
 Link zu diesem Beitrag

Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Oktober 2009 - 10:02 Uhr:   

@ Fairfis:

Gleichberechtigung erreicht man garantiert nicht dadurch, daß man sämtliche Texte durch völlig sinnfreie Wortverdoppelungen verunstaltet.

Gleichberechtigung herrscht vielmehr dann, wenn eine Frau völlig selbstverständlich auch Bundeskanzlerin werden kann. Ich hab die Bundeskanzlerin mit meiner Stimme übrigens unterstützt.


Besonders witzig finde ich übrigens die SPDler. Pflichtgemäß heißt es bei denen ja immer: "Liebe Genossinnen und Genossen!"
Aber kaum jemand spricht das sauber aus, so daß es sich meistens anhört wie: "Liebe Genossen Genossen!"
 Link zu diesem Beitrag

Mitleser
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Oktober 2009 - 10:43 Uhr:   

@Beobachter
Ich hab die Bundeskanzlerin mit meiner Stimme übrigens unterstützt.

Sie sind Bundestagsmitglied und/oder kommen aus aus dem vorpommerschen Wahlkreis in Mecklenburg-Vorpommern?
 Link zu diesem Beitrag

Beobachter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Oktober 2009 - 10:54 Uhr:   

Weder noch.

Da ich wußte, daß so etwas kommen würde, habe ich bewußt nicht gesagt, ich hätte sie "gewählt", sondern daß ich sie "unterstützt" habe.

Und "unterstützt" habe ich mit meiner Erststimme für den (erfolgreichen) CDU-Direktkandidaten und mit meiner Zweitstimme für die CDU ja auch.

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite