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Archiv bis 28. September 2009

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Landtagswahl in Schleswig-Holstein » Archiv bis 28. September 2009 « Zurück Weiter »

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CH
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 12:46 Uhr:   

Verstehe ich das richtig - das jetzt verkündete Ergebnis ist nach dem "kleinen Ausgleich"? errechnet, oder?
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Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 12:57 Uhr:   

Kann man denn irgendwo nachsehen, wie es beim großen Teilausgleich aussähe? Bisher höre ich immer nur vom Vergleich "ohne alles", "nur Überhang" und "Überhang mit kleinem Teilausgleich".

Wie könnte der Landeswahlausschuss ein Abweichen von den eigenen Präzedenzentscheidungen in der Vergangenheit und der eindeutigen Rechtsprechung, die beiden den kleinen Teilausgleich unterstützen, rechtfertigen, ohne parteiisch zu wirken?

Wie würde eine weitere Wahlanfechtung dann vonstatten gehen? Würde der Wahlleiter gegen den Wahlausschuss klagen? Oder die CDU? Wie wäre der Instanzenzug? Wie lange würde das Chaos dauern?

Oder würde der SSW diesmal eine schwarz-gelbe Minderheitenregierung unterstützen, tolerieren oder gar koalieren? Eine große Koalition ist schließlich undenkbar, rot-rot-grün-SSW wurde ja allerseits ausgeschlossen, und wird nach dem Simonis-Desaster ja auch vermutlich nicht mehr angestrebt.

Meine Meinung: Der SSW profitiert von einer Sonderregel (keine 5%-Hürde) und sollte das fiktive, sonderregellose Ergebnis im Landeswahlausschuss und im Parlament unterstützen. Und hier steht es ja zwischen schwarz-gelb und rot-rot-grün 46,4% zu 43,8%.
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görd
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:40 Uhr:   

@Klaus
Zum SSW zitiere ich einfach mal eine CDU-Aussage vor der Bundestagswahl: "Es gibt keine Mandate zweiter Klasse", entspricht ist zu verfahren.
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Rene Zimmermann
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:41 Uhr:   

Woher kommt eigentlich der Sonderstatus des SSW? Ich weiß, das ist die "Partei der dänischen Minderheit". Aber was qualifiziert eine Partei eigentlich dazu, "Partei einer Minderheit zu sein"?

Darf der SSW nur von Dänen gewählt werden? Irgendein besonderes Merkmal muss es doch geben. Sonst könnte sich doch eine X-beliebige Splitterpartei als "Partei der kubanischen Minderheit" (nur mal ein Beispiel) bezeichnen und damit die 5%-Hürde umgehen.
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Mitleser
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:46 Uhr:   

@Klaus
Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Juni 1990

Der Landtag besteht aus fünfundsiebzig Abgeordneten. Ab der 16. Wahlperiode besteht der Landtag aus 69 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muß.
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Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:48 Uhr:   

@görd:

Ich schrieb ja auch: "meine Meinung". Rechtlich kann der SSW machen was er will. Meine anderen Fragen bleiben aber bestehen.

Dem Einwand von Rene Zimmermann muß ich mich allerdings anschließen. Der SSW ist längst keine "Partei der dänischen Minderheit" mehr, weil er sich allgemeinpolitisch positioniert und größtenteils von Deutschen gewählt wird. Die Vorstellung einer Dänenpartei scheint mir in einem zusammenwachsenden Europa (Dänemark ist ja auch in der EU) auch reichlich absurd. Die Dänen haben ihre Ausnahmeregeln für die deutsche Minderheit dort, die sie im Gegenzug zur SSW-Bevorzugung vertraglich zusicherten, übrigens längst abgeschafft. Und was macht eigentlich ein bürgerlicher, liberaler oder konservativer Däne, dem der Schutz seiner Minderheit wichtig ist?
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Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:50 Uhr:   

@Mitleser:

Danke, aber welche Frage beantwortet das?
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Mitleser
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:58 Uhr:   

@Klaus
Danke, aber welche Frage beantwortet das?

Diese: Wie könnte der Landeswahlausschuss für Schleswig-Holstein ein Abweichen von den eigenen Präzedenzentscheidungen in der Vergangenheit und der eindeutigen Rechtsprechung, die beiden den kleinen Teilausgleich unterstützen, rechtfertigen, ohne parteiisch zu wirken?

Während beim Bundestagswahlrecht eine Mehrheitsumkehr noch damit rechtfertigt wird, dass es keine Vorgabe dazu in der Verfassung gibt, ist in der Landesverfassung sogar zwingend ein Ausgleich vorgesehen. Und der ist schon bei einem nur teilweisen Ausgleich nicht gegeben, bei einer Mehrheitsumkehr ganz zu schweigen. Mir sind zum Landtagswahlrecht auch keine Präzedenzentscheidungen oder eine eindeutige Rechtsprechung in dem Punkt bekannt, gegen den Wortlaut der Verfassung wäre das auch schwer möglich.
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Ralf Lang
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 13:59 Uhr:   

"Darf der SSW nur von Dänen gewählt werden?"

Nein. Der SSW ist die Partei der Dänen und Friesen. Jeder Wähler darf SSW wählen, jeder dänisch- oder friesischstämmige Wähler darf aber auch jede andere Partei wählen.

"Irgendein besonderes Merkmal muss es doch geben. "
Es ist eine Partei einer lokal relevanten und angestammten Minderheit, die im Wahlgesetz vorgesehen ist.

Dasselbe gilt für die Sorben in Brandenburg. Dort sieht das Wahlgesetz für eine denkbare Sorbenpartei ebenfalls eine Sonderklausel vor. Der Gedanke, eine solche zu gründen, wurde vor einigen Jahren populär. Da jetzt aber ein Sorbe die CDU und die Regierung führt, sind das momentan mehr theoretische Fragen.

"Sonst könnte sich doch eine X-beliebige Splitterpartei als "Partei der kubanischen Minderheit" (nur mal ein Beispiel) bezeichnen und damit die 5%-Hürde umgehen."

Eine relevant große kubanische Minderheit mit einem definierbaren historischen Siedlungsgebiet innerhalb Deutschlands ist nicht bekannt und in keinem Wahlgesetz erwähnt.

Der SSW hat dieselben Rechte übrigens auch zur Bundestagswahl.}
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görd
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 14:13 Uhr:   

@Ralf Lang
"Dasselbe gilt für die Sorben in Brandenburg. Dort sieht das Wahlgesetz für eine denkbare Sorbenpartei ebenfalls eine Sonderklausel vor. Der Gedanke, eine solche zu gründen, wurde vor einigen Jahren populär. Da jetzt aber ein Sorbe die CDU und die Regierung führt, sind das momentan mehr theoretische Fragen."

Der Sorbe ist aber MP in Sachsen und nicht in Brandenburg.
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Ralf Lang
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 14:18 Uhr:   

Mist. Natürlich. Und aus dem Bürofenster schaue ich auf den Zwinger in Dresden und nicht in Potsdam. Dort lächelte mir "der Sachse" (so stand es auf dem Plakat) ja wochenlang von einer Hauswand entgegen.
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Gradecerin
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 14:22 Uhr:   

Die Interpretation der Landeswahlleitung (siehe mein letztes Posting) ist durchaus nachvollziehbar und entspricht anscheinend der auch früher üblichen Interpretation des Landeswahlgesetzes. Nicht nachvollziehbar ist für mich, wie man ein derart kompliziertes System für so ein einfaches Problem überhaupt beschließen konnte - eventuell weckt diese Wahl die Parteien Schleswig-Holsteins endlich auf, damit es zu einer Reform des Wahlrechts kommt.
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Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 14:24 Uhr:   

@Mitleser:

Die LVerf fordert:
"Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muß."

Ein solches Gesetz existiert. Es sieht Ausgleichsmandate vor. Von einem vollständigen Ausgleich steht da nichts - im Gegenteil. Die LVerf sagt ausdrücklich:

"Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet."

Eine Verzerrung der Verhältniswahl durch die Persönlichkeitswahl ist also völlig ok.

"Und der ist schon bei einem nur teilweisen Ausgleich nicht gegeben"

Zur Wahl stehen aber nur zwei verschiedene Teilausgleiche. Nach ihrer Logik wären beide verfassungswidrig.

"bei einer Mehrheitsumkehr ganz zu schweigen"

Welche Mehrheitsumkehr? Niemand will (angeblich) rot-rot-grün-SSW.

"Mir sind zum Landtagswahlrecht auch keine Präzedenzentscheidungen oder eine eindeutige Rechtsprechung in dem Punkt bekannt"

In der Vergangenheit wurde bei den Landtagswahlen, mit Zustimmung des Landeswahlausschusses, immer ein kleiner Teilausgleich vorgenommen. Das Kommunalwahlrecht ist bezüglich der Ausgleichsregelung wortwörtlich identisch. Die Gerichte haben hier ebenfalls zugunsten des kleinen Teilausgleiches gesprochen.
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Mitleser
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 14:47 Uhr:   

Eine Verzerrung der Verhältniswahl durch die Persönlichkeitswahl ist also völlig ok.

Solange er ausgeglichen wird, den Satz kann man nicht einfach ignorieren.

Welche Mehrheitsumkehr? Niemand will (angeblich) rot-rot-grün-SSW.

Interessant, ich habe auf dem Stimmzettel keine Koalitionen zum Ankreuzen gesehen. Was ich meine, dürfte klar sein (und es geht hier nicht um eine Abweichung durch die übliche Verzerrung der Sitzzuteilung).

Das Kommunalwahlrecht ist bezüglich der Ausgleichsregelung wortwörtlich identisch. Die Gerichte haben hier ebenfalls zugunsten des kleinen Teilausgleiches gesprochen.

Wo regelt denn die Landesverfassung einen Ausgleich beim Kommunalwahlrecht? Dort hat der der Gesetzgeber einen viel weiteren Rahmen.
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Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 15:12 Uhr:   

"Solange er ausgeglichen wird, den Satz kann man nicht einfach ignorieren."

Der Satz wird nicht ignoriert, von einem völligen Ausgleich steht da nichts. Im Gegenteil: die Grundsätze von Personen- und Verhältniswahl sollen "verbunden" werden, was Gleichrangigkeit impliziert und nicht Vorrang des einen über das andere.

"Wo regelt denn die Landesverfassung einen Ausgleich beim Kommunalwahlrecht?"

Im gleichen Artikel: nirgendwo. Ein Ausgleich wird da nicht geregelt, sondern im Wahlgesetz. Zitat LVerf: "Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muß."

@Wilko Zicht; Danke für die Rechnungen, aber schade, das wahlrecht.de die objektive Betrachtung der Fakten offenbar neuerdings beiseite lässt und Propaganda macht ("verfassungsgemäße Auslegung"). Bezieht sich auf diesen Beitrag:
http://www.wahlrecht.de/news/2009/18.htm
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 15:53 Uhr:   

@Klaus: Dass wir hier zugunsten der unserer Auffassung nach vorzugswürdigen Auslegung Stellung beziehen, macht das noch nicht zur "Propaganda". Wir stellen immerhin die wesentlichen Argumente dar, die für beide Auslegungen sprechen.

Propaganda ist da wohl eher diese Aussage: "In der Vergangenheit wurde bei den Landtagswahlen, mit Zustimmung des Landeswahlausschusses, immer ein kleiner Teilausgleich vorgenommen."

Da bei den vergangenen Wahlen - wenn auch zweimal nur sehr knapp - kleiner und großer Teilausgleich stets zusammenfielen, ist die Aussage zwar nicht falsch, aber ziemlich irreführend.
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Klaus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 16:05 Uhr:   

@Wilko Zicht:

Ich habe nichts gegen das Werben für die eigene Auffassung. Die Überschrift "verfassungsgemäße Auslegung" ist allerdings heftig, impliziert sie doch indirekt die Verfassungswidrigkeit der anderen Auslegung. Da viele Menschen Texte eher überfliegen und wahlrecht.de sich meines Erachtens inzwischen durchaus einen Ruf als neutrale und sachliche Wahlrechtsexpertenseite erkämpft hat sehe ich das als bedenklichen und bedauerlichen Stilbruch.

Übrigens: Der SSW bekommt nach beiden Auslegungen vier Sitze. Eine Stimmenthaltung des SSW-Vertreters ist also möglich - dann gibt es ein Patt und es zählt die Stimme des Landeswahlleiters doppelt. Enthält sich der SSW nicht, so stellt er sich auf die Seite von rot-rot-grün und zerstört ohne Not eine schwarz-gelbe Mehrheit (machen wir uns nichts vor: genau deswegen werden SPD, Grüne und Linkspartei gegen die Landeswahlleiterin stimmen, nicht wegen rechtlichen Beweggründen - im Gegensatz zur Landeswahlleiterin, die sich an Gerichtsurteile halten MUSS). Dann sollen sie auch die Verantwortung dafür übernehmen und Simonis II versuchen. Vielleicht klappts ja diesmal. Stegner stimmt zumindest diesesmal sicher nicht mit "Nein"...
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Cyrix
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 16:30 Uhr:   

@Klaus: Ihre Argumentation bezügl. des SSWs lässt sich auch beliebig herumdrehen: Eine Enthaltung oder Stimme für den "kleinen Ausgleich" würde "ohne Not" eine Schwarz-Gelbe Mehrheit befördern.

Eine neutrale Position gibt es so nicht...

Cyrix
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Gerrit
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 16:34 Uhr:   

Die Auslegung der (unnötig unklaren) Formulierungen des Landeswahlgesetzes ist sicher eine schwierige Angelegenheit. Aber die Idee des Ausgleichsgedankens dürfte doch wohl zunächst einmal den Vorrang haben gegenüber dem Gedanken der Begrenzung, will meinen: Wenn es eine gesetzestextkonforme Möglichkeit gibt, den Ausgleich vollständig durchzuführen (ohne ungedeckte Überhangmandate), verdient diese Auslegung aus prinzipiellen Gründen den Vorrang.
Ein weiterer Punkt scheint mir in diese Richtung zu weisen: Der Gesetzestext spricht von "noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen". Wenn es sich bei den beiden Qualifizierungen "noch nicht berücksichtigten" und "nächstfolgenden" nicht um eine sinnlose Redundanz handeln soll, dann ist der ganze Ausdruck nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit dem einfachen "nächstfolgenden Höchstzahlen", was genügt hätte, um den kleinen Ausgleich festzuschreiben. Die Höchstzahlen der Überhangmandate sind aber eben die bereits berücksichtigten. Daraus scheint sich mir zu ergeben, daß der große Ausgleich dem Geist und der Idee eines Gesetzes über den Ausgleich von Überhangmandaten wesentlich besser entspricht als der kleine.
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CH
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 28. September 2009 - 16:44 Uhr:   

@Klaus
"...und zerstört ohne Not eine eine schwarz-gelbe Mehrheit..."
Mich stört an dieser Argumentation, dass es eine vom Wähler durch Stimmabgabe erreichte schwarz-gelbe Mehrheit eben gerade NICHT gibt. Erst durch die Stimmenverrechnungsprozesse wird aus Minderheit Mehrheit. Vielleicht sprechen sich die Verfechter des "großen Ausgleich" deshalb für ihn aus, um dem Wähler besser zu entsprechen (und der hat schwarz-gelb nun mal weniger Stimmen gegeben, als den 4 anderen Parteien zusammen)? Wieso wird vom SSW gefordert, einem Verfahren zuzustimmen, welches aus Minderheit Mehrheit macht? Ich würde eher den Vertretern von CDU und FDP im Landeswahlausschuss empfehlen, den großen Ausgleich anzuwenden und dadurch zu zeigen, dass es Ihnen nicht um ihre eigene Macht geht, sondern um eine Entscheidung im Sinne des Wählervotums! Für die Bindung der Menschen an das parlamentarisch-demokratische System wäre dies allemal besser. Denn welches Vertrauen sollen die Leute in eine Demokratie haben, wo aus Minderheit Mehrheit wird? Vielleicht ist dieses Vertrauen der Menschen in das Parlamentarische System langfristig wichtiger als eine kurzfristig schnelle Regierungsbildung?

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