Matthias Cantow
Moderator
| Veröffentlicht am Sonntag, 30. August 2009 - 10:02 Uhr: | |
Ab wann müssen die Briefwahlunterlagen eigentlich zur Verfügung stehen? Die Briefwahlunterlagen sind dem Wahlberechtigten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BWahlG „so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht“. Da eine längere Abwesenheit des Wahlberechtigten da nicht einberechnet werden muss, kann das auch erst nach Antritt Ihres Auslandsurlaubs der Fall sein, zumal die Gemeindebehörden auch erst bis zum 6. September 2009 dafür zu sorgen haben, dass die Wahlbenachrichtigungen bei den Wahlberechtigten sind (geschieht in der Regel aber viel früher). Daher empfiehlt es sich, Wahlschein und die Briefwahlunterlagen vor Ihrem Urlaub direkt bei der Gemeindebehörde zu beantragen (geht auch ohne Wahlbenachrichtigung) und gleich mitzunehmen bzw. vor Ort zu wählen (die Gemeindebehörde sollte das gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 BWO ermöglichen). |