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Amtliches Endergebnis?

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Bundestagswahl 2002 » Amtliches Endergebnis? « Zurück Weiter »

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Debilski
Veröffentlicht am Sonntag, 22. September 2002 - 23:50 Uhr:   

Ab wann gilt das vorläufige amtliche Ergebnis nicht mehr als vorläufig, d.h. welche Kriterien müssen bis dahin erfüllt sein? Wird nochmal alles nachgezählt, oder müssen Einspruchsfriten eingahalten werden?

Wann kann man bei der Bundestagswahl mit einer solchenn Bekanntgabe rechnen?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 00:27 Uhr:   

In etwa zwei Wochen, nach den Kreiswahlausschuss- und Landeswahlausschusssitzungen, näheres im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung.
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Olaf
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 00:35 Uhr:   

Einspruchsfristen (wie lange?, s. bundeswahlleiter.de/ wahlrecht.de) müssen eingehalten werden, nachgezählt wird N U R bei deutlichen Hinweisen auf Falschzhlg. (viell. bei den elektronischen Wahllok.*g*), Manipulationen, Wahlurne geklaut/ verbrannt (das hätten wir wohl gehört:-))...
Es könnte auch sein, daß Stimmkreise nochmal nachwählen müssen, weil dort Fehler auffielen (falsch geführte Wahllisten etc.), Fehler müßten dann aber so gravierend sein, daß Gesamtergebnis (od. d. d. 1. Stimme) ebenfalls falsch sein könnten.

Ich denke, daß über die Relevanz der Fehler d. BuWaLei entscheidet?!
Olaf
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 01:05 Uhr:   

Mit den Einspruchsfristen hat das nichts zu tun (2 Monate).

"Ich denke, daß über die Relevanz der Fehler d. BuWaLei entscheidet?!"

Nein der Bundestag, der braucht dafür durchschnittlich ein Jahr.
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ich
Veröffentlicht am Montag, 23. September 2002 - 04:23 Uhr:   

"Der Bundeswahlausschuss wird das endgültige amtliche Ergebnis der Bundestagswahl 2002 am 09. Oktober 2002 um 11:00 Uhr in einer öffentlichen Sitzung im Jakob-Kaiser-Haus des Deutschen Bundestages, in Raum 1.228 (Eingang Wilhelmstraße 68) in Berlin bekannt geben."
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 06. November 2002 - 16:33 Uhr:   

Näheres zum Amtlichen Endergebnis aus Sicht des Bundeswahlleiters
(ca. 200 kB groß).
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. November 2002 - 01:58 Uhr:   

Warum werden eigentlich solche Texte erstellt? Das ist ja praktisch unlesbar, während einfache Daten in Tabellen ein Mehrfaches der Informationen in einem Bruchteil der Zeit erfassbar machen (kleine Einschränkung: Vielleicht stimmt das für Blinde nicht ganz).

Wenn das schon so gemacht wird, würd ich zumindest erwarten, dass ich dafür nicht die gleichen Fehler geliefert bekomm, die ich beim Vergleich von Tabellen selber machen würd: Z.B. sind die 32,1% der Erststimmen für die CDU gegenüber den 32,2% von 1998 kein Minus von 0,1 sondern von 0,2 Prozentpunkten, weil es genauer gerechnet 32,06% bzw. 32,25% waren.

Das bisschen, was an echter Interpretation vorhanden ist, ist teilweise auch noch falsch oder zumindest irreführend; insbesondere wird die stark veränderte Wahlkreiseinteilung unterschlagen. Und es findet sich (in Fußnote 4) auch einer der "populären Irrtümer", nämlich dass Parteien bei Hare von Listenverbindungen generell profitieren würden.

Allerdings ist die Behauptung auf wahlrecht.de, dass das im Vorhinein nie der Fall wär, auch falsch. Parteien, die ansonsten erwarten müssten, teilweise an der natürlichen Sperrklausel zu scheitern, profitiern sehr wohl davon. In erster Linie ist das die PDS (sofern sie überhaupt im Bundestag ist), aber auch FDP (zumindest in Bremen) und Grüne (zumindest in MV) können daran scheitern.

Die Grünen könnten aber trotzdem von teilweise abgespaltenen Landeslisten profitiern, weil sie in einigen Ländern ziemlich stabil zwischen 0,5 und 1,0 Mandaten liegen. Auch ganz ohne Listenverbindungen hätten sie heuer 1 Mandat mehr bekommen, ebenso die CDU (bei der das eher Zufall ist), während die SPD eines verloren hätte (bei einem zusätzlichem Überhangmandat in Brandenburg).

Zurück zum Aufsatz des Statistischen Bundesamts: Immerhin gibts auch ein paar nette Tabellen, die ich so noch nicht gesehn hab, und auch die Sitzverteilung ist ziemlich gut erklärt.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. November 2002 - 12:33 Uhr:   

@c07
Danke für den rausgesuchten Irrtum auf höchster Ebene. Interessanterweise wurde in Spektrum der Wissenschaft 9/2002 das Gegenteil behauptet, daß es bei Hare-Niemeyer eher schädlich sei eine Listenverbindung einzugehen.

Der Einwand mit der Vorhersehbarkeit stimmt. Eine Landesliste, die abschätzen kann, ob ihr Restsitzanspruch über oder unter 0,5 liegt, kann daraus einen Vorteil ziehen, wenn sie der Verbindung beitritt/nicht beitritt.
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2003 - 17:36 Uhr:   

@ Martin Fehndrich, c07

Die Landesliste kann diesen Vorteil nur ausnützen, wenn sie mindestens drei Direktmandate (2002: SPD in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen; CDU in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen; CSU in Bayern) oder 5% (= 2.399.824) der bundesweit abgegebenen gültigen Stimmen (2002: SPD in Nordrhein-Westfalen; CDU in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg; CSU in Bayern) erzielt. Für die kleinen Parteien und einige Landesverbände der großen Parteien wäre also ein Verzicht auf die Listenverbindung der sichere Garaus.
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2003 - 17:52 Uhr:   

Die Hürden gelten nicht für die einzelnen Landeslisten, egal ob sie verbunden sind oder nicht. § 6, Abs. 6 BWG bezieht sich ausdrücklich auf Parteien, nicht Landeslisten. Und systematisch gesehen sind Listenverbindungen ohnehin als Sonderfall geregelt, auch wenn sie automatisch eintreten.
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Sole
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2003 - 19:17 Uhr:   

wenn eine Landesliste ausdrücklich nicht verbunden sein will muß sie eigenständig 5 % bundesweit ausmachen - oder sie fliegt.
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2003 - 19:40 Uhr:   

Sole: Wo steht das? Im Bundeswahlgesetz steht eindeutig das Gegenteil.
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Sonntag, 09. März 2003 - 00:23 Uhr:   

@c07

Sämtliche Kommentare zum Bundeswahlgesetz gehen davon aus, daß mit Parteien die jeweils verbundenen Landeslisten gemeint sind. Auch der Bundeswahlleiter sieht das so:

"Nachdem auf Grund vorstehender Verteilung feststeht, wie viel Sitze jeder Partei (verbundene Landeslisten) im gesamten Wahlgebiet zustehen, wird die Verteilung der Parteisitze auf die einzelnen Länder vorgenommen, und zwar wiederum nach dem System Niemeyer und auf Grund des Zweitstimmenergebnisses." (http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen/abc/d/ts1.htm#Sitzverteilung)

@Sole
Drei Direktmandate reichen auch. Ist für diverse CDU- und SPD-Landesverbände sicherer.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 09. März 2003 - 00:55 Uhr:   

@ C.-J. Dickow

Das Bundeswahlgesetz unterscheidet doch schon recht eindeutig zwischen Landesliste, verbundener Landesliste und Partei.

Das Bundeswahlleiterzitat widerspricht dem auch nicht. Wobei man, wegen der bisherigen de-facto Gleichheit von Partei und verbundener Landesliste, Unschärfen bei Formulierungen nicht überbewerten sollte.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 09. März 2003 - 01:41 Uhr:   

C.-J. Dickow:
> Sämtliche Kommentare zum Bundeswahlgesetz gehen davon aus,
> daß mit Parteien die jeweils verbundenen Landeslisten gemeint sind.

Manchmal sind mir Juristen schon suspekt. Warum macht man eigentlich Gesetze, wenn dann das Gegenteil von dem, was drinsteht, gelten soll? Gibt es wenigstens eine Begründung dafür?
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Cram
Veröffentlicht am Sonntag, 09. März 2003 - 01:51 Uhr:   

Das Bundeswahlgesetz erlaubt es nur Parteien Landeslisten einzureichen:
§ 27 BWG: Auszug:
"(1) LANDESLISTE KÖNNNEN NUR VON PARTEIEN EINGEREICHT WERDEN. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein."


Für Parteien (=Landesliste) gilt die Fünf-Prozent-Klausel bzw. Grundmandatsklausel:
§6 Abs. 6: "Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung."
Bei der selben Partei wird automatisch davon ausgegagen das die Listen in verschiedenen Bundesländern verbunden sind. Die Landespartei kann jedoch ausdrücklich erklären das sie diese Verbindung nicht will. Dann gilt sie als nicht verbundene Landesliste und muß eingenständig 5% oder 3 Direktmandate erzielen um als Fraktion oder Gruppe in den Bundestag einzuziehen.

Parteilose Bewerberungen können nur um Direktmandate erfolgen, Landeslisten können wie bereits erwähnt nur von Parteien aufgestellt werden:
§ 20 BWG:
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (Direktmandate)

"(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten."
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 09. März 2003 - 02:20 Uhr:   

@Cram
Ich seh noch nicht woraus die Gleichsetzung von Partei und Landesliste folgen soll, bzw. die eigenständige Sperrklausel beim Austritt aus dem Listenverbund.

Eine Partei stellt mehrere Landeslisten (pro Land nicht mehr als eine) auf (die verbunden sein können oder auch nicht).

Die 5%-Hürde und Grundmandatsklausel gilt für die Partei, die Sitzverteilung erfolgt an die Landeslisten der erfolgreichen Parteien (verbunden oder nicht), wobei sich die Grundmandatsklausel auch auf Direktmandate in Ländern beziehen kann, in der die Partei gar keine Landesliste aufgestellt hat.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 09. März 2003 - 02:39 Uhr:   

Cram:

Schön, damit belegst du meine Ansicht, dass mit "Partei" ganz offensichtlich die Bundespartei gemeint ist. Oder haben z.B. Grüne und FDP im Saarland Unterstützerunterschriften nach § 27 BWG vorlegen müssen, da sie ja weder im Bundestag noch im Landtag mit ausreichend vielen Abgeordneten vertreten waren?

> Parteien (=Landesliste)

Das ist also falsch.

> um als Fraktion oder Gruppe in den Bundestag einzuziehen.

Die Bildung von Fraktionen und Gruppen hängt doch sowieso nicht vom Status der Listen ab. Die können ganz nach Belieben aus den gewählten Abgeordneten gebildet werden.
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Cram
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 02:03 Uhr:   

@Martin Fehndrich
ich verweise hierzu auf § 7 BWG:
"(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.

(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."

Das heißt doch: die Landeslisten einer Partei (Bundespartei) sind automatisch verbunden und daraus folgt das sie als eine Liste gelten. Daraus folgt das eine Partei grundsätzlich eine Landesliste (wenn sie in einem Bundesland antritt) oder verbundene Landeslisten aufstellen kann (wenn sie in mehreren antritt).
Darauf bezieht sich auch § 6 Abs.6 BWG.

Erklärt nun eine Partei den Ausschluß eines Landesverbandes oder erklärt dieser das die Listenverbindung nicht bestehen soll so löst sie sich von der Bundespartei ab. Somit ist die Einheit der Partei nicht mehr gegeben und von der Partei selbst nicht mehr gewünscht.
§ 7 spricht ja ausdrücklich von Ausschluß von der Listenverbindung. Es handelt sich hierbei also um eine Art Abspaltung von einer Partei ohne das eine neue Partei gegründet worden ist.
Der Zweck der Erklärung: Ausschluß eines Teils der Partei bzw. Abspaltung eines Teils der Partei:
Eine Partei zeichnet aus das sie als Listenverbindung und damit als eine Liste anzusehen ist (bundesweite Abbrechnung der Zustehenden Sitze, danach Verteilung auf die Landeslisten).
Das ist die Norm: und für diese gilt dementsprechend die 5%-Hürde und Grundmandatsklausel.

Wird hingegen der "Ausschluß" von der Verbindung erklärt so ist die Partei auch nicht mehr als eine Partei anzusehen. Die Abspaltung muß dann auch noch einmal selbst nachweisen das sie die Wahlvoraussetzungen erüllt. Wenn es jetzt eine Partei mitten durchreist ist es natürlich schwierig zu entscheiden was Abspaltung und was es nicht ist. Am Ende entscheiden das dann die Gerichte.

@co7
Parteien (=Landesliste (wenn sie nur in einem Bundesland antritt, oder bei mehreren identisch mit verbundener Landesliste).
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c07
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 03:04 Uhr:   

Cram:
> Erklärt nun eine Partei den Ausschluß eines Landesverbandes

Das ist im Sinn des BWG gar nicht möglich.

> oder erklärt dieser das die Listenverbindung nicht bestehen soll so löst sie sich
> von der Bundespartei ab. Somit ist die Einheit der Partei nicht mehr gegeben
> und von der Partei selbst nicht mehr gewünscht.

Warum? Solche Sachen wären doch nicht im Wahlgesetz, sondern im Parteiengesetz geregelt, nach dem nicht verbundene Landeslisten einer Partei selbstverständlich weiter gemeinsam behandelt werden, was u.a. die gesammelte Auszahlung der staatlichen Mittel für bundesweite Wahlen an den Bundesverband der Partei bedeutet.

Die Möglichkeit zur Aufhebung der Listenverbindung ist einfach eine (unsinnige) strategische Option für die Landesverbände, die auch nur für eine einzelne Bundestagswahl gilt. Ich seh nicht das geringste Indiz, wie man da mehr reininterpretieren könnte.

> § 7 spricht ja ausdrücklich von Ausschluß von der Listenverbindung. Es handelt sich hierbei
> also um eine Art Abspaltung von einer Partei ohne das eine neue Partei gegründet worden ist.

Nachdem der Ausschluss nur von der Landesliste selbst ausgehen kann, spricht nichts dafür, dass das Wort "Ausschluss" in diesem Sinn gemeint ist. Es sagt einfach, dass sie die Landesliste nicht in der Menge der verbundenen Landeslisten der Partei enthalten sein soll.

> Die Abspaltung muß dann auch noch einmal selbst nachweisen
> das sie die Wahlvoraussetzungen erüllt.

Das ist schon deshalb nicht möglich, weil die Landeslisten schon 58 Tage vor der Wahl verbindlich zugelassen werden, der Ausschluss aus der Listenverbindung aber erst 34 Tage vor der Wahl erklärt werden muss.
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Cram
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 09:53 Uhr:   

@co7,
"> Die Abspaltung muß dann auch noch einmal selbst nachweisen
> das sie die Wahlvoraussetzungen erüllt.

Das ist schon deshalb nicht möglich, weil die Landeslisten schon 58 Tage vor der Wahl verbindlich zugelassen werden, der Ausschluss aus der Listenverbindung aber erst 34 Tage vor der Wahl erklärt werden muss."
Nein.
§ 29 BWG
"1) Der Ausschluss von der Listenverbindung (§ 7) ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen.

(2) Der Bundeswahlausschuss entscheidet spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben."

§28 Abs. 1 Satz 2:
"den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind"


Daraus ergibt sich das die abgespaltene Landesliste die Voraussetzungen selbst erfüllen muß. Es wird im § 29 ausdrücklich darauf verwiesen das § 28 Abs 1 Satz 2 gilt (nicht jedoch Satz 1 (Frist bis zum 58 Tag; die Wahlvoraussetzungen müssen demnach von der Abspaltung eigenständig erfüllt werden), was dementsprechend auch für die Wahl selbst (5%-Hürde, Grundmandatsklausel) gilt.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 13:27 Uhr:   

Der Bundeswahlausschuss entscheidet in diesem Fall über die Ausschlusserklärungen, nicht mehr über die Zulassung der Landesliste. Wenn dabei die Regeln zur Zulassung der Landeslisten entsprechend gelten, kann sich das doch nur auf den formalen Umfang der Prüfungen beziehen, also ob neben der Fristwahrung den Anforderungen an Ausschlusserklärungen in BWG und BWO entsprochen wird.

Übrigens interpretiert die BWO da was rein, was gar nicht im BWG steht, nämlich dass eine Landesliste nicht ihren eigenen Ausschluss gegenüber der Gesamtheit der restlichen Landeslisten erklärt, sondern umgekehrt für sich gewisse andere Landeslisten ausschließt. Das kann natürlich gar nicht funktionieren, weil Listenverbindungen transitiv sind, also wenn A mit B und B mit C verbunden sind, automatisch auch A mit C verbunden ist. Wenn nun A nur die Verbindung mit C ausschließt, muss totzdem auch die Verbindung zwischen A und B gelöst werden, weil sonst allein A die Verbindung zwischen B und C bestimmen würde, was ja wohl nicht sein kann. Höchstens könnten dadurch zwei Landeslisten, die zwar jeweils einen Ausschluss erklären, aber nicht untereinander, eine zweite Listenverbindung der Partei bilden.

Die ganzen Regelungen zu den Listenverbindungen wirken völlig undurchdacht. Nach dem, was in der BWO steht, wirkt es, als ob es mal als Notfallinstrument gedacht war, mit dem sich eine Partei im Wahlkampf kurzfristig von einem aufständischen Landesverband distanzieren kann. Die tatsächlichen Folgen wären dann mehr oder weniger egal und nur die politische Wirkung wichtig. Weiß wer was über die Ursprünge dieser Regelung? Waren BWG und BWO in diesem Punkt schon immer wiedersprüchlich?
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 18:16 Uhr:   

@c07

> Übrigens interpretiert die BWO da was rein, was gar nicht im
> BWG steht, nämlich dass eine Landesliste nicht ihren eigenen
> Ausschluss gegenüber der Gesamtheit der restlichen
> Landeslisten erklärt, sondern umgekehrt für sich gewisse
> andere Landeslisten ausschließt.

Es geht doch einigermaßen klar hervor, daß die jeweilige Landesliste ihren (eigenen) Ausschluß erklärt.

http://www.bundeswahlleiter.de/rechtsgr/d/bwo2.htm#44

> Weiß wer was über die Ursprünge dieser Regelung?
> Waren BWG und BWO in diesem Punkt schon immer wiedersprüchlich?

Listenverbindungen gibt es erst seit 1957, davor waren die Bundesländer abgeschlossene Wahlgebiete, wobei 1953 eine bundesweite Sperrklausel galt. Das merkwürdige Konstrukt der Paragraphen 6 und 7 BWG ist vermutlich aus dem vorherigen Wahlgesetz ergänzt um den §7 entstanden.
Eine Verteilung würde ja auch ohne §7 BWG funktionieren.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 19:34 Uhr:   

Martin:
> Es geht doch einigermaßen klar hervor, daß die jeweilige Landesliste
> ihren (eigenen) Ausschluß erklärt.

In der Anlage 25 zur BWO (PDF, 1,3 MB) listet aber eine Landesliste die anderen Landeslisten auf, mit denen sie nicht verbunden sein will. Den Text dazu kann man eigentlich kaum als Deutsch bezeichnen, aber zumindest gibt er wohl keine Richtung des Ausschluss an. Wahrscheinlich hat der Verfasser diese indifferente Formulierung gewählt, weil er selber nicht gewusst hat, was das eigentlich soll:

Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste der ... (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung) für das Land ... (Name des Landes) erklären wir zur Wahl zum ... Deutschen Bundestag gemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei:
1. ... (Bezeichnung der Landesliste) ... (Land)
2. ... (Bezeichnung der Landesliste) ... (Land)
3. ... (Bezeichnung der Landesliste) ... (Land)
usw.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Montag, 10. März 2003 - 22:38 Uhr:   

@c07

O weia. Das Formular macht wirklich keinen Sinn. Man müßte ja alle anderen Landeslisten der eigenen Partei aufführen, und die wesentliche Aussage steckt schon im eigenen Namen.
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pietri
Veröffentlicht am Sonntag, 11. September 2005 - 19:17 Uhr:   

hey ho, könnte mir jemand schnell sagen, warum es landeslisten gibt?
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Ralf Lang
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2006 - 14:08 Uhr:   

Damit kein Bundesland vergessen wird in der Hektik bei der Auszählung.

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