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Archiv bis 17. Mai 2009

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahl des Bundespräsidenten » Bundespräsidentenwahl 2009 (war: Gesine Schwan als SPD-Kandidatin) » Archiv bis 17. Mai 2009 « Zurück Weiter »

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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 23:23 Uhr:   

@Korinthenk.
"Zum Problem des Wettlaufs zwischen Misstrauensantrag und Vertrauensfrage drängt sich mir folgende Frage auf, die gerade im Hinblick auf 1972 von Bedeutung ist: Existiert dieses Problem wirklich oder ist es nicht vielmehr nur ein Scheinproblem?"
Wohl eher ein Scheinproblem. Wenn mehrere Fraktionen zusammen die absolute Mehrheit haben und einen neuen Bundeskanzler wählen wollen, dann können sie mit ihrer Mehrheit eine vorherige Vertrauensabstimmung verhindern. Bei einem erfolgreichen Mißtrauensvotum hat sich die Vertrauensfrage dann erledigt. Ein Wettlauf mit dem Bundespräsidenten als Schiedsrichter ist daher eine rein theoretische Möglichkeit

"Bekanntlich endete nach der Urfassung des Art. 39 GG die Wahlperiode mit der Auflösung. Die neue begann erst mit der Neuwahl oder dem Zusammentritt des neugewählten Bundestages (weiß ich nicht genau). Dazwischen lag also eine parlamentsfreie Zeit, wodurch ein Misstrauensvotum durch den Bundestag ausgehebelt wurde. Diese Rechtslage galt eben auch 1972 noch."
Das ist tatsächlich ein wichtiger Unterschied, aber ich denke, daß die unterschiedliche Rechtslage nicht entscheidend war. Entscheidend waren die Mehrheitsverhältnisse. Die sozialliberale Koalition hatte zwar noch die Mehrheit hatte mit 249 von 496 Sitzen, aber die FDP-Abgeordneten Kienbaum und Kühlmann-Stumm hatten angekündigt, für Barzel stimmen zu wollen. Die CDU/CSU hatte zu diesem Zeitpunkt 246 Sitze, dazu kam der aus der FDP ausgetretene MdB Helms, der sich wenige Tage später der Union anschloss. Damit hatte Barzel zumindest in offener Abstimmung die Mehrheit für sich. Gegen diese (wenn auch knappe) absolute Mehrheit konnte Brandt keine Vertrauensfrage vor dem Mißtrauensvotum durchsetzen. Es fehlte eine Mehrheit um die Tagesordnung entsprechend zu ändern und die 247 Sozialliberalen konnten auch nicht den Bundestag durch Abwesenheit beschlußunfähig machen. Brandt hatte also keine andere Möglichkeit, als auf Abweichler bei der Union zu hoffen und die eigenen Leute mit weitgehender Abwesenheit sicher auf Linie zu halten.


@Florian
Ich halte Art. 81 auch für prinzipiell bedenklich. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß auch das eine Folge einer Vertrauensfrage sein kann.

"Hinzu kommt noch, dass für den Gesetzgebungsnotstand faktisch notwendig ist, dass die verbleibenden Regierungsparteien im Bundesrat eine Mehrheit brauchen.
Irgendwie ist kaum ein plausibles Szenario denkbar, in dem das der Fall wäre."
Das wäre durchaus denkbar. Nehmen wir mal an, eine GroKo platzt. Merkel stellt die Vertrauensfrage, verliert sie und Köhler erklärt auf ihren Antrag den Notstand und dann bringt sie mit Unterstützung der schwarz und schwarz-gelb regierten Länder den Ausstieg aus dem Atomausstieg durch den Bundesrat. Wahrscheinlich ist das nicht, aber ausgeschlossen auch nicht.


@Wahlticker
Natürlich auch nach einer Auflösung noch ein neuer Kanzler gewählt werden. Aber wie oben erläutert wird es praktisch so weit gar nicht kommen, weil die neue Kanzlermehrheit eine vorherige Abstimmung über eine Vertrauensfrage verhindern wird, wenn sie keine Neuwahl will. Denkbar ist natürlich auch, daß man einen sofortigen Kanzlerwechsel und direkt danach eine Neuwahl will. Praktisch wäre das Eingehen einer Linksfront direkt VOR einer Bundestagswahl wohl kaum geeignet, die Wahlchancen des linken Lagers zu steigern, ganz im Gegenteil. In Berlin hatte man es zwar 2001 so ähnlich gemacht, aber da war die Situation sehr speziell.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 23:48 Uhr:   

@Thomas Frings,

das am dritten Tag nach dem Antrag abgestimmt wird, ergibt sich - wie bereits erwähnt - aus der Geschäftsordnung des Bundestages, nachdem der Tag der Verteilung der Drucksache - des Antrages - nicht mitzuzählen ist. Deshalb sind es immer drei Tage.

Wenn im übrigen der Antrag erst spät am Tag gestellt wurde, die Verteilung der Drucksachen mit dem Antrag also erst am nächsten Tag erfolgt, können es auch vier Tage sein (der Tag der Verteilung der Drucksachen wird bei der Fristberechnung des Bundestages nicht mitgezählt).

Die Fristen sind im übrigen jeweils unbedingt formuliert. Angesichts der Regierungskriese - auf den beide zugeschnitten sind - macht es auch wenig Sinn anzunehmen, damit seien bloße Mindestzeiträume gemeint. Weder ergibt sich das aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn.
Wenn der Bundeskanzler eine Vertrauensfrage stellt, hat er das Recht, dass darüber zügig befunden wird, damit er daraus dann auch ggf. Konsequenzen ziehen kann.
Es würde von daher sowohl dem Wortlaut wie dem Sinn der Vorschrift widersprechen, wenn der Bundestag eine Abstimmung darüber nach belieben verschleppen könnte. Das gilt gleichermaßen für das konstruktive Mißtrauensvotum.

Über die Tagesordnung des Bundestages beschließt im übrigen der Ältestenrat (nicht der gesamte Bundestag). Der Übertritt von einigen Abgeordneten in eine andere Fraktion (oder der Austritt) hat auf diesen keine Auswirkungen, obgleich dies natürlich für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag entscheidend sein kann. Ein Grund mehr für die Annahme, dass die im GG selbst genannten Fristen zwingend sind und keine Verschleppung durch dieses Gremium erlauben...
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 15. Mai 2009 - 00:00 Uhr:   

Der Umstand mit dem weiteren Bestand des Bundestages nach der Auflösung ist interessant.

Es stellt sich allerdings schon die Frage, ob er in diesem Fall noch ermächtigt ist, grundlegende Entscheidungen - wie die Kanzlerwahl zu treffen.
Das Bestehen des alten Bundestages bis zur Wahl eines neuen könnte man auch als eine bloße Reservefunktion verstehen: im Notfall soll er einberufen werden können, um Maßnahmen zu beschließen: etwa im Fall von Unruhen Notgesetze erlassen, bei Tod des Bundeskanzlers einen neuen wählen.

Zuzugeben ist allerdings, dass nichts im Worlaut von Art. 39 GG eine Beschränkung der Kompetenzen des aufgelösten Bundestages erkennen läßt.
Von daher spricht einiges dafür, dass er alle Kompetenzen hat, also auch ein konstruktives Mißtrauensvotum durchführen könnte.

Nur ist deshalb der Zeitpunkt von Mißtrauensvotum und Vertrauensfrage noch lange nicht egal.
Findet die Vertrauensfrage zuerst statt und löst der Bundespräsident den Bundestag auf, dann mag der Bundestag zwar nochmal innerhalb weniger Tage zusammentreten und per konstruktiven Mißtrauensvotum einen neuen Kanzler wählen, er bleibt aber aufgelöst und Neuwahlen finden binnen 60 Tagen nach Auflösung statt.
Findet hingegen das konstruktive Mißtrauensvotum vor der Vertrauensfrage statt und gelingt, dann ist die Vertrauensfrage naturgemäß obsolet und es kann folglich auch nicht zu einer Bundestagsauflösung kommen...
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Korinthenk.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 15. Mai 2009 - 00:40 Uhr:   

@ Thomas Frings:

Hinsichtlich der Vorgänge 1972 gebe ich dir völlig recht. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken, die 1972 von BMI bzw. Bundespräsidialamt formuliert wurden, durch die Neufassung von Art. 39 GG 1976 sich m. E. erledigt haben.

@ Marc K.:
Die Annahme von eingeschränkten Kompetenzen des "aufgelösten" Bundestages halte ich für nicht haltbar. Sie findet in der von Hans-Hugo Klein initiierten Neufassung von Art. 39 GG keine Stütze und lässt sich m. E. auch weder der Entstehungsgeschichte noch dem Telos entnehmen. Sinn der Neuregelung war es nach meiner Kenntnis gerade, einen nahtlosen Anschluss der Wahlperioden zu schaffen um eine parlamentslose Zeit zu vermeiden. 1972 ging diese wohl über mehrere Monate (September bis Dezember oder so), sodass nur der Haupt- oder Zwischenausschuss (oder wie auch immer der hieß) die Rechte des Bundestages zwischen den Wahlperioden wahrnehmen konnte. Dieser Zustand ohne funktionsfähigen Bundestag sollte abgeschafft werden. Das Institut der "Auflösung" hat sich trotz Beibehaltung dieser Bezeichnung damit gewandelt in das der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode, in neueren Landesverfassungen auch so bezeichnet (z. B. Schleswig-Holstein, Berlin). Ich halte es für verfehlt, dieses verfassungsrechtliche Institut mit der konstitutionellen Auflösung durch die Krone zu identifizieren (und das war die Auflösung sowohl nach Art. 25 WRV als auch nach Art. 39 GG a. F.).
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 15. Mai 2009 - 13:07 Uhr:   

@Marc K
"das am dritten Tag nach dem Antrag abgestimmt wird, ergibt sich - wie bereits erwähnt - aus der Geschäftsordnung des Bundestages, nachdem der Tag der Verteilung der Drucksache - des Antrages - nicht mitzuzählen ist. Deshalb sind es immer drei Tage."
1972 waren es nur zwei, ebenso bei Schmidts Vertrauensfrage im Februar 1982. Bisher hat man also zwei bis vier Tage nach einem Antrag nach Art. 67 oder 68 abgestimmt. Wenn das GG zwei Tage als zwingende Frist vorsähe, dann müßte die Abstimmung auch immer am zweiten Tag danach stattfinden, unabhängig von der Fristenberechnung in der Geschäftsordnung.


"Die Fristen sind im übrigen jeweils unbedingt formuliert."
Die gegenteilige Ansicht ist mindestens die herrschende Meinung. Schon aus dem Wortlaut ist nicht unbedingt eine zwingende Frist zu entnehmen: "müssen achtundvierzig Stunden liegen" ist sprachlich nicht eindeutig. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird man das eher als Mindesfrist verstehen.


"Es würde von daher sowohl dem Wortlaut wie dem Sinn der Vorschrift widersprechen, wenn der Bundestag eine Abstimmung darüber nach belieben verschleppen könnte. Das gilt gleichermaßen für das konstruktive Mißtrauensvotum."
Von "nach Belieben verschleppen" war nicht die Rede. Aber es läßt sich aus dem GG absolut nicht ableiten, daß Anträge in der Reihenfolge des Eingangs abzuarbeiten wären. Bei einem erfolgreichen Mißtrauensvotum würde eine anhängige Vertrauensfrage des alten Kanzlers ohnehin gegenstandslos.


"Über die Tagesordnung des Bundestages beschließt im übrigen der Ältestenrat (nicht der gesamte Bundestag). Der Übertritt von einigen Abgeordneten in eine andere Fraktion (oder der Austritt) hat auf diesen keine Auswirkungen, obgleich dies natürlich für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag entscheidend sein kann."
Selbst wenn eine Mehrheitskoalition keine Mehrheit im Ältestenrat haben sollte, sie könnte natürlich trotzdem die Tagesordnung in ihrem Sinne ändern. Dazu muß ein Antrag bis 18 Uhr am Vortag eingereicht werden (§ 20 Abs. 2). Außerdem kann sie den Bundestag durch Abwesenheit beschlußunfähig machen.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 15. Mai 2009 - 17:11 Uhr:   

Ist es nicht so: die 48-Stunden-Frist (Formulierung: "Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen" soll doch dem Abgeordneten vor wichtigen Entscheidungen - Vertrauensfrage - konstruktives Mißtrauensvotum, die Gelegenheit geben, "in sich zu gehen". Denn die Entscheidungen, die ja dem Kanzler das Vertrauen aussprechen bzw. entziehen bzw. - beim konstruktiven Mißtrauensvotum - zur Abwahl oder dem Verbleib eines Kanzlers im Amt führen, sind ja "wichtige" Entscheidungen, die abgewogen werden sollen. Spontane "Bauchentscheidungen" im Zorn sollen - so denke ich - durch die 48 Stunden Frist vermieden werden. Es soll den Abgeordneten Zeit gegeben werden, ihre Entscheidung in Ruhe zu überdenken. Insofern interpretiere ich die 48-Stunden-Frist als "Mindestfrist". Vor dem Verstreichen der Frist darf die Abstimmung über beide Vorgänge nicht beginnen.

Aber nochmal zum Konkreten.

Nehmen wir an, die Bundestagswahlen 2009 ergeben keine Mehrheit für schwarz-gelb. Die große Koalition wird - aus arithmetischen Gründen - fortgesetzt. Nach einem Jahr - 2010 verlässt die SPD die große Koalition, ihre Minister treten zurück. Bevor die Verhandlungen über ein neues Regierungsbündnis abgeschlossen sind, stellt die amtierende Kanzlerin, Frau Merkel, die Vertrauensfrage nach Art. 68.
Sie erhält dann - erwartungsgemäß - nur die Stimmen von Union und FDP. Dann bittet sie den Bundespräsidenten - vermutlich Köhler - den Bundestag aufzulösen. Wenn Köhler dieser Bitte entspricht - wovon ich ausgehe - ist das Parlament aufgelöst, auch ein danach per konstrukvivem Mißtrauensvotum ins Amt gekommener rot-rot-grüner Kanzler müßte sich dann der Neuwahl stellen. Und dies wäre mit Sicherheit bei einer Präsidentin Gesine Schwan nicht der Fall. Denn Frau Schwan würde sicherlich - im Gegensatz zu Köhler - die Drei-Wochenfrist und den Erfolg oder Mißerfolg eines konstruktiven Mißtrauensvotums abwarten. Im Falle eines Bundespräsidenten Köhler müsste eine im Laufe der nächsten Legislaturperiode ins Amt gekommene rot-rot-grüne Mehrheit sich höchstwahrscheinlich - wenn meine Interpretation der Absichten Köhlers zutreffend ist - einem baldigen Wählervotum stellen. Dies könnte für manche Parteistrategen abschreckend wirken. Im Falle einer Bundespräsidentin Gesine Schwan bräuchte sie eine vorzeitige Auflösung des Bundestages nicht zu befürchten. Denke ich. Es sei denn, auch ein Bundespräsident Köhler würde mit seiner Entscheidung zur Auflösung des Bundestages drei Wochen warten und das konstruktive Mißtrauensvotum fände in der Zwischenzeit statt. Die Meinungen, ob Köhler aber diese Frist abwarten würde, gehen hier naturgemäß auseinander. Insofern ist aber die Wahl des Bundespräsidenten - aufgrund seiner Reservefunktion - wichtig.

In der gestern erschienenen neuen "Zeit" heißt es in einem Kommentar über Gesine Schwan von Peter Dausend: "Am größten ist das Abweichpotential aber in der SPD. Dort gibt es gleich drei Gruppen mit Vorbehalten gegenüber der eigenen Frau. Die Parteilinken stört Schwans harte Abgrenzung zur Linkspartei. Die Parteirechten die gesamte Kandidatur, die der SPD eine ungewollte Rot-Rot-Grün-Debatte gescherte. Und dann gibt es noch jene, die dem Herrgott zürnen, dass er Gesine Schwan zwar mit großem Intellekt, mitreißender Lebendigkeit und rhetorischer Kraft ausgestattet hat, aber leider vergaß, sein Werk mit einem Pause-Knopf zu vervollkommnen. Nun, wenn Frau Schwan nicht Bundespräsidentin wird, dann wird die SPD-Spitze zwar öffentlich mächtig traurig sein. Insgeheim aber heilfroh. Eine beschleunigte Rot-Rot-Debatte bleibt der Partei dann erspart - und die Aussicht auf mindestens einen Achtungserfolg bei der Bundestagswahl erhalten." (Peter Dausend). Eigener Kommentar: Sollte es im Saarland und in Thüringen infolge des Ergebnisses der Landtagswahlen nach dem 30. August zu rot-rot-(grünen) Regierungen kommen, bleibt der SPD diese Debatte aber nicht erspart.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 15. Mai 2009 - 18:17 Uhr:   

"Denn die Entscheidungen, die ja dem Kanzler das Vertrauen aussprechen bzw. entziehen bzw. - beim konstruktiven Mißtrauensvotum - zur Abwahl oder dem Verbleib eines Kanzlers im Amt führen, sind ja "wichtige" Entscheidungen, die abgewogen werden sollen. Spontane "Bauchentscheidungen" im Zorn sollen - so denke ich - durch die 48 Stunden Frist vermieden werden."
So ungefähr war es wohl gedacht, wobei noch hinzukommt, daß man innerhalb der Frist Abwesende holen kann.


"Sie erhält dann - erwartungsgemäß - nur die Stimmen von Union und FDP."
Warum soll die FDP für sie stimmen, wenn es keine Koalition gibt?


"die Drei-Wochenfrist und den Erfolg oder Mißerfolg eines konstruktiven Mißtrauensvotums abwarten."
Warum soll es denn unbedingt ein Mißtrauensvotum geben? Wenn die Mehrheit nicht deutlich ist, ist Rot-Rot-Grün hochriskant, man braucht für ein Mißtrauensvotum unbedingt die absolute Mehrheit. Wenn eine schwarz-rote Regierung platzt, dann werden Grüne und Linke wahrscheinlich eine Neuwahl wollen. Die Linkspartei ist am Regieren im Bund momentan nicht sonderlich interessiert, während einige Grüne sogar Jamaika machen würden, wenn die Partei sie ließe.


"Nun, wenn Frau Schwan nicht Bundespräsidentin wird, dann wird die SPD-Spitze zwar öffentlich mächtig traurig sein. Insgeheim aber heilfroh. Eine beschleunigte Rot-Rot-Debatte bleibt der Partei dann erspart"
Sicher werden nicht alle traurig sein.


"Sollte es im Saarland und in Thüringen infolge des Ergebnisses der Landtagswahlen nach dem 30. August zu rot-rot-(grünen) Regierungen kommen, bleibt der SPD diese Debatte aber nicht erspart."
Eine Festlegung auf eine Linksfront muß ja nicht schon in den vier Wochen zwischen Landtags- und Bundestagswahl stattfinden. Bei den letztes Jahr gezeigten taktischen Fähigkeiten der SPD ist aber gut möglich, daß Dumpfbacken in den Landesverbänden und unter den Bundespolitikern schon vor dem 27.9. vorpreschen.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 15. Mai 2009 - 23:54 Uhr:   

Bernhard Nowack hat - abgesehen von allen kleinen Einzelfragen (ob Frist oder Mindestfrist mag inzwischen durch die Staatspraxis entschieden sein)- in seinem Beitrag die grundsätzlichen Rahmenbedingungen zusammen gefasst.

Gesetzt den Fall eine Große Koalition würde innerhalb der Legislaturperiode zerbrechen, so könnte eine Bundeskanzlerin Merkel die Vertrauensfrage stellen um so zu Neuwahlen zu kommen. Im Fall einer Bundespräsidenten Köhler würde dieser wohl auch den Weg dafür frei machen.
Ob dann nach der Bundestagsauflösung SPD, Grüne und Linke dann noch im Wege eines konstruktiven Mißtrauensvotums einen neuen Kanzler wählen oder nicht, berührt die Auflösungsentscheidung nicht.

Politisch erscheint dies eher unwahrscheinlich.
Welchen Nutzen hättten Grüne und Linke wenige Wochen vor einer Bundestagswahl dies zu tun? Warum sollten diese ein solches Manöver mitten im Wahlkampf machen, anstatt als Oppostionsparteien gegen die Bundesregierung (die dann nur noch aus der CDU/CSU bestehen würde) und gegen Schwarz-Gelb Stimmung zu machen? Ein solcher Wechsel in die Regierungsposition wenige Wochen vor der Wahl brächte im Wahlkampf sicher keine Vorteile, das Gegenteil wäre wohl der Fall.
Und welchen Nutzen hätte die SPD an einer totalen Lagerwahlkampf der die Folge wäre?
Für sie wäre es viel einfacher gegen die CDU/CSU zu wettern und gegen Schwarz-Gelb Stimmung zu machen, mithin dies zum Hauptthema zu machen.
Bildet sie hingegen so eine Koalition wäre dies naturgemäß das Hauptthema. Auch wenn es möglich wäre, erscheint es daher politisch nicht sonderlich wahrscheinlich.

Gäbe es in der Situation einer Vertrauensfrage nach zerbrechen der Koalition allerdings keinen Bundespräsidenten Köhler - der den Weg zur Neuwahlen frei machen würde - sondern eine Bundespräsidentin Schwan, so ist es unwahrscheinlich, dass es zu Neuwahlen kommt.
Frau Schwan dürfte bestrebt sein durch die Ablehnung einer Bundestagsauflösung im Sinne der SPD politisch Druck auf die Parteien auszuüben. Genauer gesagt, politischen Druck auf Grüne und Linke auszuüben, damit diese bereit sind den Weg zu einem konstruktiven Mißtrauensvotum zu gehen, so dass statt durch Neuwahlen (mit ungewissen Ausgang) die Regierungskrise durch die Bildung einer rot-rot-grüne Koalition gelöst würde.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 00:20 Uhr:   

@Korinthek,

interessante Aspekte.
Aufgrund dieser Änderungen hat sich in der Tat eine Verschiebung ergeben. Die Bundestagsauflösung ist damit keine Auflösung im klassischen Sinne mehr (was sie zuvor war), sondern im Grunde genommen nur eine "Verkürzung" der Wahlperiode des Bundestages. Aus dem Recht des Bundespräsidenten zur Bundestagasauflösung ist damit (genau genommen) ein Recht zur Ausschreibung von Neuwahlen geworden.
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Korinthenk.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 01:10 Uhr:   

@ Marc K.:

So sehe ich das. Bemerkenswert ist dabei m. E. vor allem, dass das Auflösungsverfahren unter tatkräftiger Mitwirkung von Bundeskanzler und Bundestag stattfindet. Und damit meine ich nicht nur das 2. Auflösungsurteil des BVerfG. Schon der vom Parlamentarischen Rat geschaffene Wortlaut des Art. 68 GG schaltet beide Organe zentral in das Verfahren ein. Im Vergleich zu Art. 25 WRV ist das Verfahren der Auflösung regelrecht parlamentarisiert (!) worden. Damit kommt Art. 68 GG dem Recht des britischen Premierministers, vorzeitig Wahlen auszuschreiben, nahe.
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Taugenichts
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 01:52 Uhr:   

Genau so ist es. Faktisch hat der/die Bundeskanzler/in nun ein Parlamentsauflösungsrecht.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 02:26 Uhr:   

@Korinthek,

bei der Auflösung des britischen Unterhauses durch den britischen Premierminister ist das Parlament nicht beteiligt.
Vielmehr beantragt der britische Premierminister diese beim Monarch (faktisches Auflösungsrecht des Premierministers; das letzte Mal das der Monarch ein solchen Antrag des Premierministers ablehnte war 1923, seitdem hat das Staatsoberhaupt dem stets statt gegeben). Das Recht der Exekutive die Legislative nach freien Ermessen aufzulösen entspricht auch den Vorstellungen die John Locke über ein Gleichgewicht zwischen Exekutive und Legislative entwickelt hat.

Bei der Auflösung des Bundestag ist der Bundestag auch nicht beteiligt. Er stimmt nur über die Vertrauensfrage ab (nicht über die Bundestagsauflösung). Das mag in der politischen Praxis z.T. in Vergessenheit geraten. Dennoch gilt es daran zu erinnern - auch das Abstimmungsverhalten wird ja durch die Öffentlichkeit in diesem Kontext gewürdigt.
Die Vertrauensfrage ist nicht Teil eines Verfahrens zur Parlamentsauflösung, sondern Teil eines politischen Verfahrens zur Feststellung dafür, ob die Regierung über das stetige Vertrauen der Parlamentsmehrheit verfügt. Das Verfahren zur Auflösung ist ein Reaktionsrecht von Bundeskanzler und Bundespräsident für den Fall, dass die Vertrauensfrage negativ ausgeht (was ja keineswegs immer der Fall ist). Diese rechtliche Trennung sollte man nicht verwischen (auch wenn das in der Politik allzu oft geschieht). Das ist durchaus nicht nur juristische Haarspalterei.
Denn welche Konsequenzen der Bundeskanzler aus einem "negativen" Abstimmungsergebnis zieht (er muss ja die Auflösung beantragen und sie gegenzeichnen) und wie im Fall des Antrages der Bundespräsident entscheidet, darauf hat der Bundestag keinen Einfluß.
Die Entscheidung obliegt dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten (der Bundestag ist nicht beteiligt in die Entscheidung über die Auflösung).

Anders als in GB gibt es allerdings kein selbständiges Auflösungsrecht der Exekutive gegenüber dem Bundestag. In GB wird dieses Instrument ja nach Belieben des Premierminister eingesetzt um zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt Neuwahlen auszuschreiben. Darin wird in GB auch kein Problem gesehen. In diesem Land gibt es eine andere politische Kultur als in Deutschland. So ein Recht des Regierungschefs ist hier nicht denkbar.

Vielmehr ist das Auflösungsrecht (das dazu noch auf zwei Personen verteilt wird, während es in GB faktisch allein durch den Premierminister ausgeübt wird) nur ein Reaktionsrecht auf eine Regierungskrise. Hierfür gibt es zwei Fälle:

1. Im Fall der verlorenen Vertrauensfrage (es sei denn die Behauptung des Bundeskanzlers er habe nicht mehr das stetige Vertrauen des Bundestages ist offensichtlich unrichtig und eine andere Lagebeurteilung ist eindeutig vorzugswürdig - dass wäre nach der Rechtspr. des BVerfG ein Mißbrauch des Vertrauensfrage. Daher sind nur Fälle eines offensichtlichen Mißbrauchs ausgeschlossen, in denen der Bundeskanzler unzweifelhaft eine Mehrheit im Bundestag für seine Politik hat. In dem Fall, und nur in dem Fall, ist der Bundespräsident verpflichtet das Ansinnen aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückzuweisen. Im übrigen hat er eine freie Entscheidung).
2. Im Fall der Wahl eines Minderheitskanzlers nach Art. 63 IV GG. Hier hat der Bundespräsident das alleinige Entscheidungsrecht darüber, ob er ernennt oder auflöst.

Das Auflösungsrecht ist eine bloße Reservefunktion des Bundespräsidenten, die ihm überahaupt nur in zwei besonderen Situationen die Kompetenz hierzu gibt. Im Fall des Art. 68 GG muss er darüber hinaus prüfen, ob nicht ein (offensichtlicher) Mißbrauch des Instruments Vertrauensfrage vorliegt, ehe er diese Kompetenz wahrnehmen kann.

In GB ist das Auflösungsrecht hingegen eine uneingeschränkte Kompetenz des Premierministers. Er kann nach seinem Belieben Neuwahlen ausschreiben.

In beiden Ländern ist das Parlament an der Auflösungsentscheidung nicht beteiligt.


Ein parlamentarisches Verfahren zur Parlamentsauflösung gibt es etwa im Bundesland Hessen (Art. 80 der Hessischen Verfassung). Diese erlaubt es den Landtag sich mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder selbst aufzulösen.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 02:34 Uhr:   

@Taugenichts,

nicht ganz richtig: Das Parlamentsauflösungsrecht nach Art. 68 GG ist dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten zur gesamten Hand anvertraut.
Der Bundespräsident muss am Ende zustimmen, ohne ihn geht es nicht. Und er ist in der Entscheidung frei.

In diesem Thread geht es gerade um eine mögliche Konstellation, in der es maßgeblich darauf ankommen kann, welcher Partei der Bundespräsident angehört: Davon dürfte abhängen, ob er/sie in dem besagten Szenario den Weg zu Neuwahlen öffnet oder nicht.


Das Art. 68 GG ein Auflösungsrecht des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten zur gesamten Hand vorsieht ergibt sich im übrigen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, so wie sie seit 1949 unverändert besteht.
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Florian das Original
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 10:23 Uhr:   

eine Frage zur politischen Verortung von Frau Schwan:

in der Diskussion in diesem Forum wird ja immer vorausgesetzt, dass Frau Schwan (anders als Herr Köhler) sich einem Koalitionswechsel hin zu Rot-Rot-Grün nicht entgegen stellen würde.

Diese Position ist auch nicht unplausibel, immerhin ist die Kandidatur von Frau Schwan ja faktisch von Anfang an auf ein allfälliges rot-rot-grünes Bündnis in der Bundesversammlung ausgerichtet gewesen.

Andererseits liest sich aber ihr Lebenslauf völlig anders: Innerhalb der SPD gehörte sie jahrzehntelang zu den heftigsten Anti-Kommunisten und sie hat den Seeheimer Kreis mitbegründet.

Wie passt das zusammen?
Gibt es eigentlich aktuelle Stellungnahmen von Frau Schwan zum Umgang der SPD mit der Linkspartei?

Irgendwie kann man sich kaum vorstellen, dass ausgerechnet eine Frau mit einer solchen Vita die Hand zu einem kalten Putsch* der Kommunisten reichen würde.

* zu meiner Wortwahl "kalter Putsch":
das Szenario, von dem wir in diesem Thread ausgehen besagt ja, dass die SPD im 09er-Wahlkampf eine Koalition mit der Linkspartei ausschließt. Und zwar deshalb, weil sie wéiß, dass sie andernfalls Stimmen verlieren würde. Und nur basierend auf dieser Abgrenzung bekommt das linke Lager insgesamt eine parlamentarische Mehrheit. Und wenn man diese Mehrheit hat, wird sie (entgegen der ursprünglichen Zusage) dafür eingesetzt, Kommunisten in die Regierung zu bekommen - m.E. ist diese "Ypsilnti-Masche" durchaus ein kalter Putsch gegen den Wählerwillen.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 12:32 Uhr:   

Ja, es gibt aktuelle Stellungnahmen von Frau Schwan dazu - etwa im Spiegel-Interview in der letzten Woche, in der sie die Linkspartei als "eigenständig" innerhalb des linken Lagers betrachtet. Sinngemäß: sie fände es gut, dass die Linke durch die Kandidatur Sodanns im 1. Wahlgang ihre Eigenständigkeit beweise. Und die Äußerung, Herr Lafontaine sei ein Demagoge, hat sie modifiziert: auf entsprechende Nachfragen im Spiegel betonte sie, sie habe lediglich gesagt, er verhalte sich wie ein Demagoge, dies bedeute nicht, er sei immer einer.

Außerdem hat sie sich positiv zu dem Versuch von Frau Ypsilanti geäußert - schon länger her - mit Hilfe der Linkspartei Ministerpräsidentin in Hessen zu werden.

Ja, sie hatte einmal eine ganz dezidiert antikommunistische Ausrichtung - und war daher mit Willy Brandt aneinandergeraten, weil sie Helmut Schmidts Position in Fragen Nato-Doppelbeschluss unterstützt hatte und die DDR-Diktatur - wie ihr verstorbener Mann Alexander Schwan, Politikprofessor in Berlin - als Diktatur bezeichnet hatte.

Mittlerweile ist sie aber deutlich nach links gerückt und sie hat gezielt die Stimmen der Linkspartei im Blick. Wenn man ihr jüngstes Interview in der Zeit, v.a. den letzten Satz, anschaut, in welchem sie erklärt, sie könne mit einer Niederlage leben, dies gehöre zur Demokratie dazu, glaube ich, dass sie sich selber keine Siegeschancen mehr für die Bundespräsidentenwahl anrechnet.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 12:50 Uhr:   

Es ist vollkommen richtig: nicht der Kanzler hat de facto ein Parlamentsauflösungsrecht, sondern nach bisheriger Verfassungslage der Bundespräsident, der nach eigenem Ermessen über die Auflösung entscheiden muss. Er hat lediglich in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Verlangen des Kanzlers, die Vertrauensfrage zu stellen, begründet ist oder ob hier offensichtlich versucht werden soll, nur einen günstigen Neuwahltermin gegen die Opposition durchzusetzen. Letztlich entscheidet aber der Bundespräsident.

Allerdings wurde geschrieben - ich weiß nicht mehr genau, wo dies war - dass die damalige CDU/FDP-Koalition im Dezember 1982 dem damaligen Bundespräsidenten Carstens gegenüber angedeutet habe, dass sie zusammen mit der SPD eine Grundgesetzänderung zur Selbstauflösung des Bundestages ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten erwäge, sollte er sich dem Verlangen nicht fügen.

Eine Anmerkung, weil sie hier gerade hineinpasst. Das "zweite" Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2005 ist wenigstens insofern glasklar und "ehrlich", als es das Recht des Bundeskanzlers, eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage zu stellen, eindeutig bejaht, wenn es auch - im Gegensatz zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff - durchaus noch "materielle" Gegebenheiten für eine Auflösung des Bundestages als notwendig erachtet. Begründungen wie: der Bundestag muss aufgelöst werden, weil der Bundeskanzler einen günstigen Neuwahltermin haben möchte oder weil der Bundesrat blockiere, reichen für eine Auflösung - auch nach dem 2. Urteil - nicht aus. Allerdings wird ein geschickt taktierender und argumentierender Bundeskanzler immer Wege finden, auch eine an sich "stabile" Regierung als instabil zu erklären. Insofern halte ich die Kritik des Sondervotums von Frau Lübbe-Wolff für völlig gerechtfertigt. Sie sagte sinngemäß, wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage seinen Prüfauftrag so zurücknehme, wie es dies getan hat, dann könne man konsequenterweise rein formaljuristisch nach dem Text des Art. 68 vorgehen. Denn ein Beweis, dass die Regierung stabil sei, obwohl der Bundeskanzler das Gegenteil behauptet, sei - da die Einschätzungsprärogative des Bundeskanzlers - auch durch den Bundespräsidenten - zu beachten sei, nicht zu führen.
Meines Erachtens hat sie da vollkommen recht.

Aber das Urteil ist immerhin noch ehrlicher als das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage aus dem Jahre 1983. Dieses ging ja nun wirklich aus meiner Sicht nach dem Motto vor: "Wasch mich, aber mach mich nicht naß." Zuerst zu betonen, der Bundeskanzler dürfe nur in bestimmten Fällen, wenn die Stabilität seiner Regierung gefährdet sei, das Parlament auflösen und dann mahnend zu erläutern, dies sei nur unter ganz wenigen Umständen der Fall, dann aber im zweiten Teil die angebliche Zerrissenheit der Partei der FDP dafür anzuführen, dass Kohls Darstellung, er könne nicht der Stabilität seiner Regierung bis 1984 sicher sein, als Auflösungsgrund zu akzeptieren, war schlicht lächerlich und ein Koteau vor der politischen Klasse. Denn es gab keinerlei Anzeichen dafür, dass die 256 Abgeordneten - 7 mehr als die Kanzlermehrheit am 01. Oktober 1982 betrug - Kohl bis zum Ende der regulären Legislaturperiode das Vertrauen verweigert hätten.

Heuchlerischer ging es wohl nicht.

In jedem Fall ist in dieser Frage der Auflösung des Bundestages der Bundespräsident die entscheidende Schlüsselfigur - nicht der Bundeskanzler bzw. die Kanzlerin. Zumindest, bis eine MZweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat das Grundgesetz um ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments ohne Mitwirkungsrecht des Bundespräsidenten erweitert. Aber dies wird wohl kaum geschehen, solange mit Art. 68 GG eine "auflösungsgerichtete" Vertrauensfrage möglich ist. Dass sie legitim ist, hat ja das Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2005 gezeigt.
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Wahlticker
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Veröffentlicht am Samstag, 16. Mai 2009 - 13:11 Uhr:   

Auch wenn ich hier wohl ganz einsam stehe, ich bin mir trotzdem sicher: keiner der genannte, Köhler nicht und Schwan erst recht nicht, würde sich im Zweifel über den gewählten, amtierenden Bundestag stellen. Schwan als Politikwissenschaftlerin sowieso nicht, und Köhler trau ich es auch nicht zu. Beide würde in dem Szenario ihre Pflichten ordnungsgemäß nachkommen, als Präsidenten einer deutschen Demokratie und des gesamtn Volkes würden sie die Spitzen der Fraktionen zu sich einbestellen, und ausloten was denn da so geplant ist, und ob der Bundestag noch vorhat eine Handlungsfähige Regierung aufzustellen, und wenn das der Fall wäre, dann würden sie den Bundestag nicht auflösen, und schon gar nicht in kürzestmöglicher Frist. Da geht es gar nicht um Schwarz/Gelb und Rot/Rot/Grün, ich glaube weder der ein noch die andere würden sich in diese Diskussion einmischen, sondern den willen des Wählers bzw. des Bundestags respektieren.
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Marc K.
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Veröffentlicht am Sonntag, 17. Mai 2009 - 01:38 Uhr:   

@Bernhard Nowack,

völlig richtig: Wenngleich man juristisch schon genau sein muss. Die Vertrauensfrage wird gesetellt, um festzustellen, ob der Bundeskanzler ein stabiles Vertrauen der Mehrheit des Bundestages hat oder nicht. Das Abstimmungsverhalten der Bundestagsabgeordneten ist dabei grundsätzlich nicht justiziabel.
Das Auflösungsverfahren obliegt Bundeskanzler und Bundespräsident zur gesamten Hand. Ich betone die Zuständigkeit von Bundeskanzler und Bundespräsident zur gesamten Hand aus zwei Gründen:
1. Nach einem negativen Vertrauensvotum ist ein Antrag des Bundeskanzler zur Bundestagsauflösung erforderlich (er ist frei ob er einen solchen einreicht oder nicht).
2. Der Bundespräsident hat ein freies Ermessen ob er dem stattgibt. Die Auflösungsverfügung des Bundespräsideten nach Art. 68 GG bedarf aber der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers (Art. 58 GG).

Also ist ein einvernehmliches Zusammenwirken beider erforderlich.
Ein alleiniges Auflösungsrecht hat der Bundespräsident nur im Fall des Art. 63 IV GG (Wahl eines Minderheitskanzlers).

Der Bundestag selbst ist an der Entscheidung über die Auflösung nicht beteiligt. Von daher läßt sich Art. 68 GG auch nicht in ein Auflösungsbeschluß des Bundestages gegen sich selbst umdeuten. Bundeskanzler und Bundespräsident sind nämlich frei wie sie verfügen.
Die Rücknahme des Prüfungsumfangs des Bundesverfassungsgericht ist im übrigen folgerichtig. Es handelt sich hierbei letztlich um politische Einschätzungen, die dem Bundeskanzler selbst obliegen muss. Wenn sie nicht völlig unplausibel ist, ist sie daher auch zu unterstellen. Insofern unterscheidet sich diese Auflösungsmöglichkeit auch grundlegend von dem Verfahren in GB. Dort kann der Premierminister zu einem ihn beliebigen Zeitpunkt Neuwahlen ausschreiben (die Mehrzahl der Legislaturperioden wird in GB frühzeitig deshalb beendet). Das ist in Deutschland so nicht möglich. Vorgezogene Neuwahlen kommen nur im Fall von politischen Krisen in Betracht (wobei an das Ausmaß der jeweiligen Krise keine sonderlich hohe Anforderungen gestellt werden. Sie muss allerdings existieren und dargelegt werden können). Durch diesen Umstand besteht nach wie vor in Deutschland kein freies Auflösungsrecht wie in GB.



Zurück zum möglichen Szenario 2010:
Wir sind bislang alle davon ausgegangen, dass es eine Art Wettrennen geben muss.
Natürlich ist das denkbar. Denkbar ist aber auch, dass die Koalition zerbricht ohne das auf der anderen Seite rot-rot-grün schon für ein konstruktives Mißtrauensvotum bereit steht. Möglicherweise stellt die Linkspartei gewisse inhaltliche Bedingungen für ein konstruktives Mißtrauensvotum oder verlangt gar, dass zuvor Koalitionsverhandlungen geführt werden müssen.

Frau Merkel könnte in dieser Situation - ohne akuten Zeitdruck - den Weg der Vertrauensfrage gehen um den Bundespräsidenten die Bundestagsauflösung zu ermöglichen.
Nehmen wir an, der Bundespräsident möchte sich erst mit Parteiführern absprechen: Die Vertreter von SPD, Grüne und Linke teilen ihm/ihr mit, dass sie Gespräche führen, die aber noch nicht abgeschlossen sind und von denen sie auch noch nicht sagen können, dass sie zu einem positiven Abschluß kommen.
In dem Fall mag es sogar sein, dass selbst nach Ablauf von 21 Tagen dies nicht der Fall ist.
Ohne Zweifel würde eine Budnespräsidentin Schwan argumentieren, dass sie in der Situation den Parteien mehr Zeit geben müsse, damit diese im Wege der Gespräche Wege aus der Regierungskrise finden können und daher die Bundestagsauflösung ablehnen.
Ein Bundespräsident Köhler würde hingegen argumentieren, dass sich Deutschland eine Hängepartie nicht leisten könne. Da der Bundestag aktuell nicht in der Lage sei zu handeln, müsse das Volk durch die Wahl eines neuen Bundestages entscheiden, wie die politische Krise aufgelöst werden solle.

Beide Argumentationen sind im Ergebnis völlig konträr - aber ebenso sind beide staatspolitisch vertretbar.
Und es ist doch ganz klar, dass ein Bundespräsident eine solche Entscheidung nicht als politisches Neutrum fällt, sondern vor dem Hintergrund seiner politischen Orientierung. Jede andere Annahme wäre völlig naiv.
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Bernhard Nowak
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Veröffentlicht am Sonntag, 17. Mai 2009 - 14:21 Uhr:   

@Marc K.:
Zustimmung zu dem Teil der Ausführungen, die besagen, dass Bundeskanzler und Bundespräsident beide Schlüsselfiguren im Falle einer Auflösung nach Art. 68 GG sind (Gegenzeichnungspflicht des Bundeskanzlers erforderlich), da ja der Bundeskanzler selber entscheiden kann, ob er - nach gescheiterter Vertrauensfrage - den Bundespräsidenten bittet, den Bundestag aufzulösen. Insofern: ja, dies stimmt.

Zustimmung auch zu dem Szenario 2010 in Bezug auf die - mögliche und m.E. wahrscheinliche - Reaktion eines Bundespräsidenten Köhler bzw. einer Bundespräsidentin Schwan in Bezug auf eine vorzeitige Auflösung des Bundestages vor einem konstruktiven Mißtrauensvotum.

Ich stimme allerdings nicht dem Satz zu: "Der Bundestag ist an der Entscheidung über die Auflösung nicht beteiligt." Doch natürlich ist er das! Das Verfassungsgericht spricht ja in seinem Urteil von 2005 auch ausdrücklich von den drei Instanzen, die zur Auflösung des Bundestages erforderlich sind:
1.) Der Bundeskanzler, der den Antrag über die Vertrauensfrage einreicht
2.) Der Bundestag, der über diese Vertrauensfrage entscheidet - ob positiv oder negativ. Natürlich könnte die bisherige Opposition, wie im Thread ja auch diskutiert wurde, eine Vertrauensfrage der "auflösungswilligen" Kanzlerin mit Absicht positiv beantworten, um eine Auflösung durch den Bundespräsidenten zu verhindern. Natürlich sähe dies in den Augen der Bevölkerung schlecht aus. Aber möglich wäre dies. Daher zu sagen: Der Bundestag ist an seiner Auflösung nicht beteiligt" geht m.E. eindeutig zu weit.
3.) Der Bundespräsident, der über eine Auflösung des Parlaments entscheiden muss
4.) Der Bundeskanzler, der inzwischen seine Meinung ändern kann und einem Auflösungsbeschluss des Bundespräsidenten die verfassungsrechtlich erforderliche "Gegenzeichnung" verweigern könnte - weil er mittlerweile keine Neuwahlen mehr haben möchte.

Es sind also drei und nicht nur zwei Instanzen - im Gegensatz zu Großbritannien - die zu einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages führen.
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Marc K.
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Veröffentlicht am Sonntag, 17. Mai 2009 - 15:31 Uhr:   

@Bernhard Nowack,

Widerspruch.
Natürlich stimmt der Bundestag über die Vertrauensfrage ab. Er stimmt aber nicht über eine Auflösung ab.
Das Auflösungsrecht ist allerdings nur ein Reserverecht des Bundespräsidenten im Fall des negativen Ausgangs der Vertrauensfrage.
Insofern sind beide verklammert.
Art. 68 GG regelt sowohl Vertrauensfrage wie die Bundestagsauflösung.

Die Rechtmäßigkeit einer Auflösung hängt davon ab, ob eine materielle Auflösungslage gegeben ist. Und diese liegt in der Regel vor, wenn der Bundestag die Vertrauensfrage verneint hat.
Das ist die Verklammerung von beiden.

Aber: Das Auflösungsverfahren im engeren Sinne (und im eigentlichen Sinne) liegt außerhalb des Einflußes des Bundestages. Der Bundeskanzler kann ja auf ein negatives Vertrauensvotum unterschiedlich reagieren:
1. Er kann einfach im Amt bleiben.
2. Er kann die Bundesregierung veranlassen den Bundespräsidenten zu ersuchen, den Gesetzgebungsnotstand zu verhängen (Art. 81 GG).
3. Er kann den Bundespräsidenten um Auflösung des Bundestages ersuchen (Art. 68 GG).

Das zeigt, dass die Vertrauensfrage ganz verschiedene Folgen haben kann. Und an der Entscheidung über diese Folgen ist der Bundestag nicht beteiligt.
Nun mag es - wie es ja auch die Praxis war - so sein, dass der Bundeskanzler bereits vor der Vertrauensfrage verkündet, dass er im Fall ihres Scheiterns beabsichtigt, den Bundespräsidenten um die Auflösung des Bundestages zu ersuchen. Dennoch stimmt der Bundestag über die Vertrauensfrage und nicht über einen Auflösungsantrag ab. Niemand könnte den Bundeskanzler hindern, nach einer solchen Abstimmung keinen Antrag auf Auflösung zu stellen, sondern eine der beiden anderen Möglichkeiten zu ergreifen (man würde wohl auch nicht auf die Idee kommen in der Ablehnung der Vertrauensfrage eine Zustimmung hineinzulesen, dass der Bundeskanzler den Gesetzgebungsnotstand beantragen soll).

An der Auflösungsentscheidung selbst sind unmittelbar nur Bundeskanzler und Bundespräsident beteiligt. Bei juristischer Betrachtungsweise liegt sie daher auch nur bei diesen beiden.

Die politische Betrachtungsweise kann natürlich anders sein. Das gilt für den Fall, in dem der Bundeskanzler schon vor der Vertrauensfrage verkündet, dass er über sie den Weg zur Bundestagsauflösung öffnen will.
Das ist dann aber ein politisches Manöver - und ein politisches Risiko für den Bundeskanzler, dass dieser in jeder Situation selbst bewerten muss. Juristisch kann ein Antrag auf Auflösung des Bundestages immer erst nach der Vertrauensfrage gestellt werden - ist also ein Reserverecht für den Fall eines negativen Ergebnisses.

Die Möglichkeit zur Auflösung ist damit abhängig von der Vertrauensfrage. Deshalb ist bei der juristischen Prüfung der Voraussetzungen für die Auflösung natürlich auch zu prüfen ob die Vertrauensfrage stattgefunden und ein negatives Ergebnis hatte. Würden Bundeskanzler und Bundespräsident ohne diese die Auflösung vornehmen, würden sie sich Kompetenzen anmaßen die sie nach dem Grundgesetz nicht haben.
Daher muss das Bundesverfassungsgericht dies natürlich feststellen (was unproblematisch ist).

Wenn man also Art. 68 GG insgesamt nimmt, dann regelt er ein Verfahren an, dem drei Instanzen beteiligt sind (Bundestag, Bundeskanzler, Bundespräsident). An der Auflösungsentscheidung sind aber juristisch nur zwei beteiligt (Bundeskanzler und Bundespräsident).

Man muss sich klarmachen, dass Vertrauensfrage und Auflösung juristisch zu trennen sind. Sie sind zwar verknüpft, dadurch das das Auflösungsrecht ein Reserverecht für den Fall der negativen Votums ist. Daher muss natürlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Reserverecht vorliegen (negatives Vertrauensvotum). Aber es ist eben nur eine Möglichkeit, wie der Bundeskanzler mit so einem Votum umgehen kann.

Nehmen wir mal den Fall des Gesetzgebungsnotstandes: Man würde hier wohl auch nicht auf die Idee kommen zu sagen: Bundestag, Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesrat treffen die Entscheidung über den Gesetzgebungsnotstand. Alle sind aber an den Verfahren das zu seiner Verhängung führt beteiligt: Der Bundestag durch die Ablehnung der Vertrauensfrage die mit einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung verknüpft ist (oder mit einer danach folgenden Gesetzesvorlage, die die Bundesregierung als dringlich bezeichnet hat).
In dem Fall gibt es als Reserverecht den Gesetzgebungsnotstand: Über dessen Verhängung entscheiden indes Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesrat. Der Bundestag ist an dieser Entscheidung selbst nicht beteiligt.
Er ist nur an der Schaffung der Situation beteiligt, in der die anderen Organe dieses Reserverecht ausüben können. Das ist exakt parallel zur Auflösungsentscheidung (nur das hier nicht Bundeskanzler und Bundespräsident dieses Reserverecht haben, sondern Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesrat)..

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