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Wahlticker
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| | Veröffentlicht am Montag, 11. Mai 2009 - 18:47 Uhr: | |
Soweit ich weiß haben doch Bundespräsidenten bisher immer sehr genau abgewogen, bevor sie das Parlament aufgelöst haben. Ich denke, wenn es bestrebungen gibt einen neuen Kanzler zu wählen, dann wird das auch dem Präsidenten nicht verborgen bleiben. Es wäre einfach total unwürdig! Kanzler und Präsident ziehen das durch, alles möglichst schnell damit nur ja das Parlament ihnen keinen Strich durch die Rechnung macht - das würde das Amt des Präsidenten nicht beschädigen, es würde ihn völlig unmöglich machen. |

Marc K.
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| | Veröffentlicht am Montag, 11. Mai 2009 - 19:07 Uhr: | |
@Wahlticker, Bundespräsident Heinemann hat 1972 am selben Tag wie die Vertrauensfrage verneint wurde den Bundestag aufgelöst. Wäre in dem Zeitraum von 21 Tagen vielleicht doch eine Klärung der Verhältnisse möglich gewesen? Wahrscheinlich nicht. Sicher ausschließen kann es aber auch niemand. Es ist und bleibt eine politische Entscheidung des Bundespräsidenten. Mit unmöglich machen hat das nichts zu tun. Das Bundespräsidentenamt ist ein politisches Amt. Und gerade in diesem Fragen zeigt sich die Reservefunktion des Bundespräsidenten. Im Fall der Wahl eines Minderheitskanzlers kann er diesen ernennen oder den Bundestag auflösen (und wenn der Minderheitskanzler aus seiner politischen Richtung kommt wird er das sicher tun, anderenfalls wohl eher nicht) und im Fall der Vertrauensfrage kann er auf Antrag des Bundeskanzlers diesem dem Weg zur Neuwahlen ermöglichen oder auch nicht. Das ist so oder so eine politische Entscheidung. Verweigert er den Antrag des Bundeskanzlers auf Bundestagsauflösung ist das ein politisches Handeln, stimmt er ihm zu ebenso. Schließlich und endlich bieten Neuwahlen auch den Weg zu einer unmittelbaren Entscheidung des Souveräns. Im Fall des Regierungswechsels 1982 hatte damals die SPD die Legitimität dieser Konstellation in Frage gestellt, weil die FDP mit einer andersgearteten Wahlaussage in die Wahl 1980 gezogen ist. Das ist natürlich ein rein politisches Argument. Es weißt auf ein zutreffendes politisches Problem hin. Letztlich wurde dann ja auch 1983 den Weg zur Neuwahlen beschritten. Eine rot-rot-grüne Regierung, die 2010 gebildet würde, stünde vor einem noch größeren Legitimationsdefizit, da hier die größte der beteiligten Parteien, die SPD, gegen die Wahlaussage von 2009 handeln würde. Neuwahlen, die den Bürgern die Möglichkeit geben, ob sie mit einer solchen Konstellation einverstanden sind oder dann doch lieber schwarz-gelb bevorzugen, würden also zu einer politischen Legitimation führen, die ansonsten für eine neue Regierung nicht bestünde. Das würde ohne Zweifel die politische Atmosphäre vergiften. Es gibt daher auch staatspolitisch gute Gründe dafür, dass der Bundespräsident im Fall eines Zerbrechens der Großen Koalition nach Möglichkeit den Weg zur Neuwahlen öffnet (über eine gescheiterte Vertrauensfrage). Ausgeschlossen ist das nur, wenn ein konstruktives Mißtrauensvotum stattfindet. |

Ralf Arnemann
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 10:19 Uhr: | |
@Marc: > ich habe hier schon das Datum des Antrag > als Kriterium angesetzt. Sehe ich nicht so. Man müßte jetzt mal genauer die BT-Geschäftsordnung durchsehen, wer antragsberechtigt ist. Eine Fraktion ist es sicherlich, ein einzelner MdB wohl nicht. Auf jeden Fall würde es mich als Bundespräsident nicht unbedingt beeindrucken, daß irgendeine Fraktion meint, ihr Kandidat solle Kanzler werden. Solche Anträge beweisen gar nichts. In eine laufende Sitzung hinein wird er wohl nichts mehr entscheiden, aber vorher bleibt ihm ja genug Zeit. |

mma
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 11:39 Uhr: | |
("Eine rot-rot-grüne Regierung, die 2010 gebildet würde, stünde vor einem noch größeren Legitimationsdefizit, da hier die größte der beteiligten Parteien, die SPD, gegen die Wahlaussage von 2009 handeln würde. Neuwahlen, die den Bürgern die Möglichkeit geben, ob sie mit einer solchen Konstellation einverstanden sind oder dann doch lieber schwarz-gelb bevorzugen, würden also zu einer politischen Legitimation führen, die ansonsten für eine neue Regierung nicht bestünde.") Genau genommen wird hier ein Szenario beschrieben (Regierung, die ... gebildet würde, stünde vor ..."), bei dem, so wie 1982/83, erst die neue Regierung gebildet und dann die verbesserte Legitimation durch BT-Auflösung und Neuwahl nachgeholt würde. Das ist natürlich auch eine interessante Spekulation, bisher ging es hier allerdings darum, ob der BPräs., durchaus politisch motiviert, mithelfen darf, dass der BT aufgelöst wird, bevor er eine unerwünschte neue Regierung wählt. Letztlich wäre da wohl doch wieder das Hauptproblem, was das BVerfG dazu sagen würde. Es hat ja 2005 nicht jeder Manipulation den Weg geöffnet, sondern nur festgestellt, dass der BPräs. der Ansicht des BK, es bestehe eine materielle Auflösungslage, folgen darf, wenn nicht offensichtlich eine andere Sicht vorzuziehen ist. Wenn nun tatsächlich, wie oben skizziert, die Opposition Vertrauen und die Fraktion der Kanzlerin Nichtvertrauen ausdrückt, wäre dann angesichts der wirklichen politischen Positionen bei der Frage nach der materiellen Auflösungslage die andere Sicht der Dinge klar vorzuziehen. Harmloser wäre dann wohl die gemäßigte Variante, bei der zumindest die Gegner der amtierenden Kanzelerin nicht das - offenkundig vorgetäuschte - Vertrauen bekunden; also wäre zur Herbeiführung einer vor dem BVerfG Bestand habenden BT-Auflösung die Kanzlerfraktion letztlich doch auf ihre Gegner angewiesen. (Beitrag nachträglich am 12., Mai. 2009 von MMA editiert) |

Ralf Arnemann
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 12:17 Uhr: | |
@mma: > Genau genommen wird hier ein Szenario > beschrieben (Regierung, die ... gebildet > würde, stünde vor ..."), bei dem, so wie > 1982/83, erst die neue Regierung gebildet > und dann die verbesserte Legitimation durch > BT-Auflösung und Neuwahl nachgeholt würde. Auch dieses Szenario wäre denkbar (halte ich aber für unwahrscheinlich. Diskutiert wurde m. E. ein Szenario, bei dem die Koalition wechselt, aber eben KEINE Neuwahlen stattfinden sollen (weil die SPD eine Abstrafung für den Wechsel fürchtet). |

Wahlticker
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 13:00 Uhr: | |
WB Mitdenker ^^ @Hochrechnungen: die Parteien SPD, Grüne und Linke sind bekannt dafür heftig zu streiten, und das gerne auch mal in der Presse auszutragen. Die Parteien CDU,CSU,FDP sind bekannt dafür gerne zu streiten, und dies im kleinen Hinterkämmerchen auszutragen oder in geheimen Abstimmungen ihre vorderen spüren zu lassen. (Siehe Abstimmung im Sächsichen Landtag). Will sagen: aufgrund von aktuellen Äusserungen sollte man auf keinen Fall "Hochrechnungen" wagen. |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 13:08 Uhr: | |
@Ralf "Diskutiert wurde m. E. ein Szenario, bei dem die Koalition wechselt, aber eben KEINE Neuwahlen stattfinden sollen (weil die SPD eine Abstrafung für den Wechsel fürchtet)." Richtig. Das ist eben ein grundlegend anderes Szenario als 1982 oder 2005. Damals wurde mehr oder weniger deutlich Mißtrauen fingiert, während in diesem Szenario dem Kanzler das Vertrauen ausgesprochen werden soll, obwohl er tatsächlich die Mehrheit im Bundestag gegen sich hat. Das ist viel schwieriger umzusetzen. Die absolute Mehrheit müßte gegen ihre eigentliche Überzeugung für den gegnerischen Kanzler stimmen - das ist ein hochriskantes Manöver, das bei den Wählern garantiert ganz schlecht ankommt. Wenn der Bundeskanzler eine Vertrauensfrage mit dem Ziel Neuwahl stellt, dann ist es praktisch ausgeschlossen, daß sich der Bundestag dem dadurch in den Weg stellt, daß er dem Kanzler das Vertrauen ausspricht. |

Heiko T.
Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 14:17 Uhr: | |
Mein Gott, sind das alles intellgiente Läute. Was hier diskutiert wird, daß weis doch der Bundespräsident selber noch nicht einmal. Wortführend ist ja Mark K. sicherlich ein Abgesandter, der den Präsidenten vertritt und das über alles strahlende Grundgesetz auslegt. Auslegt wie einen breiten Teppich, da können dann alle drüberlatschen und, wenn er abgetreten ist, immerhin seit 60 Jahren, dann können wir das GG eigentlich wegschmeißen. So hat ja auch der BP gehandelt. So einen Präsidenten oder eine ähnliche Ausfertigung wird Deutschland in der Welt stärken. Stärke brauchen wir nämlich. Z. B. am Horn von Afrika und bald wieder in Togo, Kamerun und Namibia und dem Bismarck-Archipel. Es gäbe ja auch die Möglichkeit Afghanistan, Somalia zu besetzen. Somalia wäre gut, da könnte man dann die Piraterie ausschalten und selbst eine Steuerstelle einrichten. Natürlich alles mit einem Gesetz getarnt - damit es legal aussieht. Der Bundespräsident unterschreibt daß auch, jedenfalls wenn er Köhler heißt. Also auf zur Wahl - aber wer wäre eigentlich tatsächlich geeignet für das Amt? Jedenfalls keiner der vor dem System buckelt. |

mma
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 14:23 Uhr: | |
(" aber wer wäre eigentlich tatsächlich geeignet für das Amt? Jedenfalls keiner der vor dem System buckelt.") Es gibt sicher viele Tätigkeiten im Land, für die man gut geeignet ist, wenn man nicht "vor dem System" buckelt. Aber der Posten des Staatsoberhauptes gehört dann doch eher nicht dazu. |

Marc K.
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 14:44 Uhr: | |
@mma, die materielle Auflösungslage ist dann gegeben, wenn der Bundeskanzler nicht das stetige Vertrauen des Bundestages für seine Politik hat. Wenn es sogar eine Mehrheit für einen anderen Bundeskanzler gäbe, so läge natürlich erst recht kein Vertrauen in den amtierenden Bundeskanzler vor. Die Voraussetzungen von Art. 68 GG liegen in diesem Fall also vor. Aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Vorrang von Art. 67 GG gegenüber Art. 68 GG. Es ist damit dem Bundeskanzler möglich nach einem Koalitionsbruch den Weg zu schnellen Neuwahlen zu suchen - mithin die Möglichkeit einer neuen Regierungsbildung zu vereiteln. Die Vertrauensfrage bezieht sich immer auf das Vertrauen gegenüber den jeweiligen Bundeskanzler. Wird sie verneint liegen die Voraussetzungen von Art. 68 GG vor. Ausgenommen sind lediglich Fälle des "Missbrauchs", also wenn der Bundeskanzler das Vertrauen der Bundestagsmehrheit hat, aber einen günstigen Zeitpunkt für Neuwahlen wittert und dies das einzige Motiv der Vertrauensfrage ist. In dem Fall beruht der Antrag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten den Bundestag aufzulösen auf eine Lagebeurteilung die offensichtlich unrichtig ist, weil eine andere Lagebeurteilung eindeutig vorzugswürdig ist. In dem Fall hat der Bundespräsident ein solches Ansinnen des Bundeskanzlers schon aus formalen Gründen zurückzuweisen. D.h. es geht hier lediglich um eine Plausibitätskontrolle. Sofern die offizielle Lagebeurteilung des Bundeskanzlers (nach der er nicht mehr über das stetige Vertrauen der Mehrheit des Bundestages verfügt) hingegen nicht unplausibel ist, so hat auch der Bundespräsident sie zu achten. Ob er dann auflöst oder nicht, obliegt dann allein seinem politischen Ermessen. Im Fall eines Mehrheitsverlustes des Bundeskanzlers aufgrund eines Koalitionsbruchs ist offenkundig kein stetiges Vertrauen der Bundestagsmehrheit in den amtierenden Bundeskanzler vorhanden. Natürlich müsste sich das auch in der Abstimmung nach Art. 68 GG zeigen - wobei diese schon dann verloren ist, wenn der Bundeskanzler nicht die Stimmen der Mitglieder des Bundestages erhält. Die Annahme dass CDU/CSU und FDP sich geschlossen enthalten und SPD, Grüne und Linke geschlossen für Frau Merkel stimmen würden (um Neuwahlen zu verhindern, was auch der Fall wäre) ist zwar theoretisch interessant, dürfte aber - allen Machiavellismus zum Trotz - völlig jenseits der politischen Realitäten liegen. Eine solche Vertrauensfrage würde bei Zugrundelegung realitsicher Annahmen natürlich "verloren" werden. Eine Vertrauensfrage in einer Situation des offensichtlichen Mehrheitsverlustes kann im übrigen niemals mißbräuchlich sein. Sie ist gerade ein Musterbeispiel für eine berechtigte Vertrauensfrage... Auch die Annahme, dass im Falle eines Antrages nach Art. 67 GG der Bundesprädient warten müsste, bis darüber abgestimmt wird, wirft zahlreiche Fragen auf. Es gibt keinen Vorrang von Art. 67 GG vor Art. 68 GG im Fall einer Regierungkrise (beide zielen schließlich auf so eine Situation ab). Insofern ist ein Wettlauf zwischen einem Bundeskanzler der die Mehrheit im Bundestag verloren hat (etwa durch Übertritt von Abgeordneten in andere Fraktionen oder durch Verlust eines Koalitionspartners) und daher Neuwahlen über Art. 68 GG anstrebt und anderer Fraktionen im Bundestag die versuchen über Art. 67 GG den Weg zur Neuwahl eines Bundeskanzlers zu beschreiten, möglich. Gerade weil es keinen Vorrang gibt, erscheinen Einschränkungen des Entscheidungsspielraums des Bundespräsidenten fragwürdig. Das gilt zumal, da sie ihrerseits zu zahlreichen Problemen führen würden. Die Frist für eine Entscheidung des Bundespräsidenten nach Art. 68 GG beträgt 21 Tage. Wird ein Antrag nach Art. 67 GG am 19 oder 20 Tag gestellt, fände eine Abstimmung erst nach Ablauf der Frist statt. Der Bundespräsident müsste also - wenn man ihm eine Pflicht zum Abwarten aufegebe - dann ebenso eine Fristverlängerung gewährt werden, da er ansonsten seines Entscheidungsrechts faktisch verlustig gehen würde (das konstruktive Mißtrauensvotum kann schließlich auch scheitern, so dass dem Bundespräsidenten das Auflösungsrecht nach Art. 68 GG naturgemäß verbleiben muss). Im übrigen stellt sich auch hier die Frage, ob ein solcher Antrag nicht auch aus bloßer Verzögerungstaktik erhoben werden könnte. Schließlich und endlich hat der Bundestag selbst nach der Vertrauensfrage gemäß Art. 68 GG keinen Einfluß mehr darüber, ob er aufgelöst werden wird. Dann liegt der Ball beim Bundeskanzler, der den Bundespräsidenten dies vorschlagen kann und wenn er dies tut schließlich beim Bundespräsidenten allein. Die Struktur des Art. 68 GG sieht keinen weiteren Einfluß des Bundestages in dem Fall vor. Aus Gründen der Organtreue vom Bundespräsidenten dennoch ein Abwarten zu verlangen, wäre eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme zu der Regelung des Art. 68 GG. Und als eine solche Ausnahmeregelung wäre sie restriktiv auszulegen. Mit Sicherheit läßt sich aus dem Grundsatz der Organtreue folgen, dass der Bundespräsident nicht während der Abstimmung über das konstruktive Mißtrauensvotum noch eine Auflösungsverfügung machen darf. Ob er allerdings schon im Zeitraum zwischen Antragstellung nach Art. 67 GG bis zum Beginn der Sitzung daran gehindert ist, ist hingegen fraglich .... |

mma
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 15:19 Uhr: | |
Formeller Einwand: Der BT könnte aber nach gescheiterter Vertrauensfrage wohl auch nach Art. 63 neu wählen, nachdem der BK vorher zurückgetreten - oder gar verstorben - ist. Insofern regelt Art. 68 auch Fälle, in denen Art. 67 nicht greift; und hier wären noch andere Zeitverläufe vor einer Kanzlerwahl denkbar. |

Marc K.
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| | Veröffentlicht am Dienstag, 12. Mai 2009 - 17:54 Uhr: | |
@mma, der Bundeskanzler muss nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auch nicht dem Bundespräsidenten vorschlagen Neuwahlen anzusetzen. Er kann in der Tat auch zurücktreten. Nur dann stellt sich gar nicht die Frage von Neuwahlen. Diese Fallgestaltung ist letztlich nicht anders, als ein Rücktritt des Bundeskanzlers ohne vorherige Vertrauensfrage. Im übrigen bedarf es zur Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG auch eines Vorschlags des Bundespräsidenten. Art. 68 GG enthält keine Regelung dieses Falles. Die Fallgestaltung, dass der Bundeskanzler um Neuwahlen ersucht, dann aber zurücktritt ist eine mehr theoretische Frage. Damit würde sich der Bundeskanzler selbst politisch widersprüchlich verhalten. Der Bundespräsident hätte in dem Fall ein Wahlrecht, ob er den Bundestag nach Art. 68 GG auflöst (wofür er allerdings die Gegenzeichnung des dann geschäftsführenden Bundeskanzlers bedarf) oder das Verfahren einer Kanzlerwahl nach Art. 63 GG einschlägt. Letzteres ist aber gerade nicht in Art. 68 GG geregelt. Die Frage von Neuwahlen stellt sich ja nur, wenn der Bundeskanzler nach der Vertrauensfrage den Bundespräsidenten darum ersucht. Und dann kann der Bundespräsident dem entsprechen oder auch nicht. Daran liegt auch ein Unterschied zum konstruktiven Mißtrauensvotum. Hier muss der Bundespräsident - wie bei einer regulären Kanzlerwahl - den gewählten ernennen. Art. 68 GG und Art. 67 GG sind strukturell schon verschieden. Sie zielen aber auf die selbe Situation ab - eine Regierungskrise. Beide garantieren aber keine Lösung der Krise. Schließlich kann ein konstruktives Mißtrauensvotum scheitern - ohne das daraus folgt, dass die amtierende Regierung eine stabile Mehrheit haben muss. Und im Fall des Art. 68 GG gilt dies ebenso, zumal hier ausdrücklich die Alternative zwischen "aussitzen" und "Neuwahlen" besteht. In beiden Fällen kann es zu einer politischen Lösung kommen oder auch nicht. Im Regelfall besteht in einer politischen Krisensituation zumindest theoretisch sowohl die Möglichkeit eines Antrags nach Art. 68 GG durch den Bundeskanzler, wie eines nach Art. 67 GG durch eine Parlamentsfraktion. Besondere Situationen (wie der plötzliche Tod des Bundeskanzlers) in denen ein Antrag nach Art.67 GG nicht möglich ist, ändern daran nichts. Im übrigen ist im Fall des plötzlichen Todes des Bundeskanzlers in Art. 68 GG keine besondere Regelung enthalten. Vielmehr hat hier der Bundespräsident ein Wahlrecht, ob er eine Bundestagsauflösung durchführt (wobei er hierfür der Gegenzeichnung des dann geschäftsführenden Bundeskanzlers (vormalig Vizekanzlers) bedarf (Art. 58 GG) oder das Verfahren zur Kanzlerwahl gemäß Art. 63 GG einleitet. D.h. der Umgang mit besonderen Situationen ergibt sich nicht aus Art. 68 GG, sondern aus der Gesamtschau der Bestimmungen des VI. Abschnittes des GG. Art. 68 GG erlaubt im Fall der gescheiterten Vertrauensfrage der Exekutive selbst zwischen zwei Lösungen auszuwählen ("aussitzen" oder Neuwahlen). Der Bundespräsident hat hier eine Reservefunktion, indem er das letzte Wort darüber hat, ob es zu Neuwahlen kommt oder nicht. Insofern ist hier die Macht des Bundeskanzlers beschränkt. Art. 67 GG erlaubt der Legislative eine alleinige Lösung der Krise (konstruktives Mißtrauensvotum). Da Exekutive und Legislative im System der Gewaltenteilung im Gleichgewicht stehen sollen, läßt sich kein Vorrang des Art. 67 GG vor Art. 68 GG behaupten. Organtreue besteht ja nicht nur von Bundespräsident zu Bundestag, sondern auch vom Bundestag zum Bundespräsidenten. Von daher ist es ein doppeldeutiges Schwert. Der Bundestag ist auch verpflichtet, dass Auflösungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 68 GG zu achten. Die Organtreue gilt auch in anderer Richtung. Das spricht dann doch für eine restriktive Auslegung möglicher Beschränkungen für das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 68 GG aus Gründen der Organtreue. (Beitrag nachträglich am 12., Mai. 2009 von Marc editiert) |

Thomas Frings
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| | Veröffentlicht am Mittwoch, 13. Mai 2009 - 17:44 Uhr: | |
@MarcK "Da Exekutive und Legislative im System der Gewaltenteilung im Gleichgewicht stehen sollen, läßt sich kein Vorrang des Art. 67 GG vor Art. 68 GG behaupten." Eine Art "Wettrennen" zwischen Bundeskanzler und oppositioneller Mehrheit halte ich für sehr theoretisch. Wenn der Kanzler die Vertrauensfrage mit dem Ziel Neuwahl stellt, dann kann eine Bundestagsmehrheit, die sich auf einen gemeinsamen Kanzlerkandidaten geeinigt hat, ihren Mißtrauensantrag trotzdem durchziehen. Der Bundestag organisiert sich selbst und kann selbstverständlich ein Mißtrauensvotum vor einer Vertrauensfrage auf die Tagesordnung setzen - ob die Vertrauensfrage vorher gestellt wurde, spielt überhaupt keine Rolle. Zwar gilt nach herrschender Lehre eine Vertrauensfrage als verneint, wenn der Bundestag nicht innerhalb angemessener Frist beschließt, aber es bleibt in jedem Fall genug Zeit, eine Vertrauensfrage mit einem Mißtrauensvotum zu kontern, den politischen Willen der Mehrheit dazu vorausgesetzt. "Und im Fall des Art. 68 GG gilt dies ebenso, zumal hier ausdrücklich die Alternative zwischen "aussitzen" und "Neuwahlen" besteht." Wobei es beim Aussitzen noch die Option Gesetzgebungsnotstand (Art. 81) gibt, sofern der Bundespräsident ihn erklärt. Das ist natürlich nur realistisch, wenn der Kanzler sowohl BuPrä als auch die Mehrheit im Bundesrat auf seiner Seite hat. Sinnvoll wäre der Rückgriff hierauf, wenn man gerne noch eines oder mehrere Gesetze durchpauken will, die man in der alten Koalition nicht durchsetzen konnte. Da der Gesetzgebungsnotstand aber maximal 6 Monaten dauert, dürfte ihm dann am Ende wahrscheinlich doch eine Neuwahl folgen. |

Marc K.
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| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 15:40 Uhr: | |
@Thomas Frings, dass Grundgesetz gibt aber selbst die Frist zwischen Antrag und Abstimmung vor (48 Stunden) - Art 68 II GG. Das gleiche gilt für das konstruktive Mißtrauensvotum (Art. 67 II GG). Von daher kann der Bundestag hier gerade nicht nach belieben die Tagesordnung verändern. Wird ein Antrag nach Art. 67 GG einen Tag nach dem Antrag nach Art. 68 GG gestellt, so kann über ihn erst am Tag nach der Vertrauensfrage befunden werden. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn beide Anträge am gleichen Tag eingehen. Bernhard Nowack hat auf die Hintergründe des konstruktiven Mißtrauensvotums von 1972 verwiesen und von der Erwägung berichtet, dass der Bundeskanzler damals erwog zu versuchen, diesen Antrag unverzüglich mit der Vertrauensfrage zu kontern und ihn am selben Tag wie die Abstimmung über diese - aber vor diese als Tagesordnungspunkt zu setzen (wobei in dem konkreten Fall faktisch der Antrag aber schon einen Tag zuvor gestellt wurde. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages wird allerdings der Tag der Verteilung der Drucksachen bei der Fristberechnung nicht eingerechnet. Wenn man diese Fristregelungen der Geschäftsordnung als konkretisierende Regelung zur Fristberechnung auch im Fall von Anträgen nach Art. 68 GG und Art. 67 GG ansieht, war also im konkreten historischen Fall gar kein "Überholen" möglich... Aber unterstellen wir eine leichte Variation im Sachverhalt und nehmen an, er wäre am selben Tag gestellt, so dass bei der Verteilung der Drucksachen am Tag x sowohl ein Antrag nach Art. 67 GG und einer nach Art. 68 GG vorliegt. Dann stellt sich die Frage, ob der Bundestag den Antrag nach Art. 68 GG zuerst auf die Tagesordnung setzen kann. Zielsetzung hierfür wäre die Ermöglichung von Neuwahlen, wobei der Bundespräsident unmittelbar nach der Abstimmung ehe der Bundestag zu dem Tagesordnugnspunkt Mißtrauensvotum kommt, eine Auflösungsverfügung hätte erlassen würde. Gegen so ein Verfahren gab es schon damals verfassungsrechtliche Bedenken. Hier stellt sich in der Tat die Frage der Organtreue des Bundespräsidenten gegenüber den Bundestag. Aus dieser scheint sich schon ableiten zu lassen, dass der Bundespräsident den Bundestags nicht während eines Sitzungstages auflösen darf, sondern erst nach Abschluß des Sitzungstages. "Da der Gesetzgebungsnotstand aber maximal 6 Monaten dauert, dürfte ihm dann am Ende wahrscheinlich doch eine Neuwahl folgen." Möglichweise. Dafür müsste der Bundeskanzler allerdings erneut die Vertrauensfrage stellen, verlieren und dem Bundespräsidenten um die Auflösung ersuchen. Wenn keine besonders umstrittenen Gesetze anstehen, kann die Bundesregierung ja auch versuchen, bis zum Abschluß der regulären Wahlperiode durchzuhalten, was natürlich umso eher denkbar ist, je weiter die Wahlperiode bereits abgelaufen ist.... |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 16:41 Uhr: | |
"dass Grundgesetz gibt aber selbst die Frist zwischen Antrag und Abstimmung vor (48 Stunden) - Art 68 II GG. Das gleiche gilt für das konstruktive Mißtrauensvotum (Art. 67 II GG)." Das ist Auslegungssache. Nach dem Wortlaut kann die Bestimmung sowohl so verstanden werden, daß GENAU 48 Stunden als auch daß MINDESTENS 48 Stunden dazwischen zu liegen haben. Wenn die Verfassungsväter ersteres beabsichtigt hätten, wäre es wahrscheinlich anders formuliert worden, etwa: "Die Abstimmung erfolgt am zweiten Tage nach dem Antrag." Der Zweck der Bestimmung ist doch offensichtlich der, daß es nicht zu einer für die Abgeordneten unerwarteten Abstimmung kommen soll. Daraus ergibt sich, daß die 48 Stunden als Minimum zu verstehen sind. In der bisherigen Praxis war es bisher übrigens nicht so, daß zwei Tage nach dem Antrag abgestimmt wurde. Bei beiden Mißtrauensvoten und der Vertrauensfrage 2001 wurde am dritten Tag nach dem Antrag abgestimmt, bei den Vertrauensfragen 1982 und 2005 am vierten. |

Korinthenk. Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 17:25 Uhr: | |
Die 48-Stunden-Frist in Art. 67 II GG und Art. 68 II GG wird als Mindestfrist verstanden (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 67, Rdnr. 2 m. w. N.; Art. 68, Rdnr. 1). Ob das allg. oder nur h. M. ist, lässt sich aus dieser Fundstelle nicht ersehen. Zum Problem des Wettlaufs zwischen Misstrauensantrag und Vertrauensfrage drängt sich mir folgende Frage auf, die gerade im Hinblick auf 1972 von Bedeutung ist: Existiert dieses Problem wirklich oder ist es nicht vielmehr nur ein Scheinproblem? Bekanntlich endete nach der Urfassung des Art. 39 GG die Wahlperiode mit der Auflösung. Die neue begann erst mit der Neuwahl oder dem Zusammentritt des neugewählten Bundestages (weiß ich nicht genau). Dazwischen lag also eine parlamentsfreie Zeit, wodurch ein Misstrauensvotum durch den Bundestag ausgehebelt wurde. Diese Rechtslage galt eben auch 1972 noch. Seit der Neufassung des Art. 39 im Jahr 1976 endet die Wahlperiode auch im Falle einer Auflösung des Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neugewählten. Es gibt keine parlamentslose Zeit mehr. Insofern ist - glaube ich - die Problematik von 1972 nicht mehr mit der heutigen vergleichbar. Auch ein Vorziehen der Vertrauensfrage und eine Auflösung des Bundestages hindern diesen nicht mehr, danach noch ein Misstrauensvotum durchzuführen. Die Reihenfolge ist nun völlig egal. |

Wahlticker
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 17:48 Uhr: | |
Genau diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Einmal angenommen, die Kanzlerin lässt sich das Mißtrauen aussprechen, und der Präsident löst das Parlament auf, obwohl es bestrebungen gibt Rot-Rot-Grün zu bilden. Nun ist der Bundestag ja immer noch im Amt und tagt auch noch (das hat ja z.B. der letzte auch noch gemacht soweit ich weiß). Okay, Rot-Rot-Grün ist zimlich empört über die Auflösung, also einigen sie sich relativ schnell und Wählen Steinmeier per konstruktivem Mißtrauen zum neuen Kanzler. Vermutlich würde der Bundestag trotzdem aufgelöst, trotzdem wäre Steinmeier bis zum Ende noch Kanzler, und könnte auch als Kanzer in die Wahl gehen. Wäre das realisitisch? |

Florian das Original Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 18:20 Uhr: | |
zu Gesetzgebungsnotstand: ok, es gibt dieses Konstrukt im Grundgesetz. Meinem persönlichen Demokratieverständnis widerspricht diese Konstrukt allerdings zutiefst. Wenn es keine parlamentarische (=legislative) Mehrheit für ein Gesetz gibt, dann sehe ich nicht ein, warum man der Exekutive (=Bundesregierung+Landesregierungen+Bundespräsident) gestatten sollte, ein solches Gesetz durchzubringen. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass das die Mehrheit der Deutschen ähnlich sehen würde. Ein Kanzler, der mit solchen "zwielichtigen" Methoden Gesetze durchboxt, wird daher bei der nächsten Wahl mit Sicherheit vom Wähler massiv abgestraft. (Zumal die betroffenen Gesetze ja mit Sicherheit sehr kontrovers sein werden. Immerhin haben sie eine parlamentarische Mehrheit gegen sich und dürften daher kaum eine überwältigende Mehrheit im Volk haben). Daher bin ich mir ziemlich sicher, dass der Gesetzgebungsnotstand auf immer "toter Buchstabe" im Grundgesetz bleiben wird. Die negativen Folgen, die seine tatsächliche Ausrufung auf die Regierungsparteien hätte, wäre durch kurzfristige Vorteile kaum aufzuwiegen. Hinzu kommt noch, dass für den Gesetzgebungsnotstand faktisch notwendig ist, dass die verbleibenden Regierungsparteien im Bundesrat eine Mehrheit brauchen. Irgendwie ist kaum ein plausibles Szenario denkbar, in dem das der Fall wäre. Im hier diskutierten Fall wäre nach Ausstieg der SPD aus einer großen Koalition ja nur noch die Union Regierungspartei. Dass die Union jemals eine eigenständige BR-Mehrheit hat, ist kaum vorstellbar. Ebensowenig ist einsehbar, warum sich z.B. die (im Bundestag oppositionelle) FDP im Bundesrat zu einem Gesetzgebungsnotstand bereit erklären sollte und sich damit ebenfalls beim Wähler in ein zwielichtiges Licht rücken sollte. Aber selbst wenn die FDP da mitmachen würde: klare positive BR-Mehrheiten sind in den letzten 20 Jahren eher die Ausnahmen gewesen. Und es wäre eher überraschend, wenn just im passenden Moment eine klare schwarz-gelbe Mehrheit im BR vorhanden wäre. (Zumal eine schwarz-gelbe Landesregierung ja auch unter massiven Druck geriete, wenn sie zu so etwas die Hand hebt. Sofern im 6-Monatszeitraum Landtagswahlen stattfinden, wäre die notwendige BR-Mehrheit womöglich sehr schnell weg). |

Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 20:24 Uhr: | |
Korintenk. Analyse ist insofern wirklich interessant, als der Bundestag auch nach seiner Auflösung durch den Bundespräsidenten ein konstruktives Mißtrauensvotum durchführen und einen Kanzlerwechsel durchführen kann. Dies war mir so nicht bekannt, ist aber aufgrund der Änderung des Art. 39 GG im Jahre 1976 evident. Der Sinn dieser Verfassungsänderung kann wirklich nur der sein, dem Bundestag ein konstruktives Mißtrauensvotum nicht durch eine dem konstruktiven Mißtrauensvotum vorgezogene Vertrauensfrage, die negativ beantwortet wird, nach einer Auflösung zu verwehren. Doch wenn wir wieder von Müller-Voggs Szenario ausgehen, dann könnte der amtierende Bundeskanzler - sofern er den Bundespräsidenten hinter sich hat - eine Auflösung des Bundestages und Neuwahlen ereichen - auch wenn nach dem Auflösungstermin ein neuer Kanzler gewählt wird. Und genau eine solche Auflösung wird - in Müller-Voggs Szenario - eine potentielle rot-rot-grüne Mehrheit nach 2010 unter allen Umständen vermeiden wollen. Und da ein Bundespräsident Köhler der Bitte der Bundeskanzlerin, nach abgelehnter Vertrauensfrage den Bundestag aufzulösen, sicher nachkommen würde, eine Bundespräsidentin Schwan hingegen den Ausgang des absehbaren konstruktiven Mißtrauensvotums abwarten würde, ist es schon von Relevanz, wer nach dem 23. Mai 2009 Bundespräsident sein wird. Ein Wechsel zu rot-rot-grün in Mitten der nächsten Legislaturperiode würde mit einem Bundespräsidenten Köhler schwerer als mit einer Bundespräsidentin Schwan, da eine potentielle rot-rot-grüne Mehrheit wüßte, dass sie sich dem Wähler stellen müßte. Sie könnte eine Auflösung des Bundestages in der Tat nur dadurch verhindern, dass sie die Vertrauensfrage der "gegnerischen" Kanzlerin positiv beantworten würde - und wie sähe das aus! Das Ansehen der Parteien beim Bürger würde noch mehr in Mitleidenschaft gezogen. Es würde doch offensichtlich, dass diese potentielle Mehrheit Neuwahlen scheuen würden wie der Teufel das Weihwasser - und sie würden bei kommenden Neuwahlen erheblich abgestraft. In Kenntnis dieses Sachverhaltes wird sich eine potentielle rot-rot-grüne Mehrheit sehr wohl überlegen, ob sie einen Wechsel während der nächsten Legislaturperiode durch konstruktives Mißtrauensvotum herbeiführen will, solange der Bundespräsident der Union zuneigt. |

Wahlinteressierter Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Mai 2009 - 20:31 Uhr: | |
Die Koalition, die im Oktober gebildet werden wird, wird auch vier Jahre lang durchhalten. Lagerinterne Koalitionen halten im Bund, besser als lagerübergreifenden Koalitionen. Die Überlegungen über kritische Situationen sind inhaltlich spannend. Sie überlagert an dieser Stelle leider die Wahl des Bundespräsidenten selbst. Beim Thema Verfassungsrecht verengt sich der Teilnehmerkreis eher auf eine handvoll Leute. Der jeweilige Bundespräsident wird gut abwägen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind. Könnten die Herren Winkelmeyer und Nitzsche sich am 23. Mai eigentlich selbst vorschlagen? @ Wahlticker Die linken Parteien streiten öfter öffentlich. Die rechten Parteien streiten seltener öffentlich. Das stimmt. Es wäre, aber bereits etwas durchgesickert, wenn ein Delegierter Bauchschmerzen beim Thema Horst Köhler bekommen hätte. |
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