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Archiv bis 10. Mai 2009

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahl des Bundespräsidenten » Bundespräsidentenwahl 2009 (war: Gesine Schwan als SPD-Kandidatin) » Archiv bis 10. Mai 2009 « Zurück Weiter »

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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 23:50 Uhr:   

Zuständig ist nach Insider wohl jeder einzelne Bürger. Das dies zur Chaos führen würde - da jeder eine beliebige Auslegung zugrunde legen würde (je nach individuellen Vorlieben) - ist evident. Die Beiträge zuvor zeigen dies ja nur.
Sie zeugen von einer Mischung aus Wortglauberei gemischt mit einer diffusen Unzufriedenheit mit dem "System", dass umgestürtzt werden soll um "wahre Freiheit" durchzusetzen.

Die politischen Kräfte die das GG geschaffen haben (in der Tat unter Einfluß der Westallierten) sind doch auch heute die im wesentlichen dominierenden Kräfte in der Bundesrepublik Deutschland.

Die politische Partei mit dem distanziertesten Verhältnis zum Grundgesetz ist mit Sicherheit der Linkspartei (ehemals PDS, SED-PDS, SED). Doch diese ist nun wahrlich nicht in einer Position das Grundgesetz auszuhebeln.
Auch sonst sind politisch radikale Parteien nicht in einer Position wie Anfang der 30er-Jahre.
Die Gefahr einer Aushöhlung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - die theoretisch immer denkbar ist - liegt also derzeit gerade nicht vor.

Das Grundgesetz ist so konstruiert, dass es keinen "legalen" Weg ermöglicht, eine Diktatur zu errichten (anders als die Weimarer Reichsverfassung). Aber: Ob ein Land eine Demokratie bleibt oder nicht, hängt davon ab, ob es insgesamt genügen Menschen gibt, die sich für diese Staatsform einsetzen. Daran ist die Weimarer Republik (und auch die italienischen oder Republik in der Zwischenkriegsphase) gescheitert. Die nationalsozialistische Diktatur war eine sehr populäre Diktatur - die Wahlergebnisse der 30er-Jahre zeigen, dass diese Bewegung eine sehr große Anhängerschaft in breiten Teilen der Bevölkerung hatte.

Vor diesem Hintergrund entstand das Grundgesetz. Im ging es primär um die Sicherung der Rechte des Einzelnen (gerade auch dann, wenn er nicht mit der Mehrheit übereinstimmt) und den Aufbau eines demokratischen Staates, der diese Rechte achtet.
Eines Staates, der eine parlamentarische Demokratie sein sollte. Das war das zentrale Anliegen des Verfassungsgesetzgebers. Daher hat er auch durch Art. 79 III GG die Abschaffung der in Art 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze verboten. Damit ist es sogar dem verfassungsändernden Gesetzgeber verwehrt, bestimmte Grundentscheidungen "demokratisch" zu ändern (etwa zu entscheiden aus Deutschland einen Zentralstaat (anstelle des Bundesstaates) oder eine konstitutionelle Monarchie (wie in GB oder in den Niderlanden) einzuführen - wegen dem Republikprinzip).

Wie die beiden Beispiele zeigen, umfasst die Änderungssperre damit auch Fälle die nicht in einer Abschaffung der Demokratie als solcher bestehen (zahlreiche Demokratien sind bekanntlich konstitutionelle Monachien und/oder Zentralstaaten). Mit einer Auffassung, die das Demokratieprinzip höherrangig gegenüber allen übrigen Prinzipien betrachtet, ist eine solche Konstruktion gerade nicht vereinbar.

Der Verfassungsgesetzgeber hat verschiedene Prinzipien den selben Rang eingeräumt:
In Art. 20 GG sind niergelegt das Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Republik, Gewaltenteilung und Verfassungs- und Gesetzesbindung (die zudem den Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips bilden) und in Art. 1 I GG die Menschenwürde und in Art. 1 II GG ein Bekenntnis zu den Menschenrechten (das durch die nachfolgenden Grundrechte positiv-rechtlich konkretisiert wird).

Diese Prinzipien sind abstrakt und daher natürlich Konkretisierungsbedürftig. Dies geschieht zum einen durch grundgesetzliche Regelungen selber, die etwa die Verteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Länder, zwischen den Staatsgewalten, usw. genauer regeln.

Und schließlich bedarf das Grundgesetz selbst auch der Auslegung - wie jeder andere Gesetz auch. Und dafür ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (das Grundgesetz selbst schreibt dies vor). Dieses allein hat ein Verwerfungsmonopol.
Selbst ein Richter eines "normalen" Gericht ist nicht befugt ein seiner Meinung nach verfassungswidriges Gesetz unangewendet zu lassen. Er kann lediglich eine Vorlage nach Art. 100 I GG an das Bundesverfassungsgericht machen. Ist dieses anderer Auffassung, so muss er die Norm anwenden.

Das Grundgesetz selbst regelt detailliert, wie eine verfassungsgerichtliche Überprüfung möglich ist (Art. 93 GG). Ein Gesetz gilt erst dann als verfassungswidrig, wenn das Bundesverfassungsgericht es dazu erklärt hat. Bis dahin gilt das Gesetz als verfassungsgemäß.

Als Vergleich bietet sich der Beschuldigte an, der erst dann als schuldig gilt, wenn er rechtskräftig verurteilt wurde.

Das sind keine reinen Formalien, sondern konstitutive Teile der Rechtsstaatlichkeit. Zu diesem gehört auch das Prinzip der Rechtssicherheit. Diese ginge in der Tat völlig verloren, wenn jeder beliebige Beamte oder gar Bürger den Gesetzesgehorsam verweigert, weil er meint, ein Gesetz sei verfassungswidrig.
Wenn er das meint, muss er sich bemühen, ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anzustrengen....
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Insider
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 07:02 Uhr:   

@ Mark K.

Ich empfehle Ihnen dringend, sich intensiv mit der Entstehensgeschichte und dem wahren Wirkmechanismus des Grundgesetzes als das 1. Gesetz oder besser die höchstrangige Rechtsnorm zu befassen und dann beim Schreiben die gleiche logische Reihenfolge zu benutzen, wie sie die Normenhierarchie der BRD seit dem Inkrafttreten des GG zwingend vorgibt.

Beschäftigen Sie sich mit der Entstehungsgeschichte von Artikel 19 und hier ganz besonders mit dem Abs. 1 und beiden Sätzen.

Sie weichen aus beim Befehlswort muss, das nun einmal im Satz 2 geschrieben steht. Muss das Grundrecht namentlich zitieren, das mit dem Gesetz eingeschränkt werden darf. Das Wort "muss" ist ein unumgänglicher Befehl, ihn nicht zu beachten, hat jedem, der im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielt, daher ins Auge zu springen. Insbesondere dem Bundespräsidenten, da er derjenige ist, der nach Artikel 82 Abs. 1 GG quasi eine Bestätigung abgibt, dass das von ihm unterzeichnete Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist.

Grundrechtseinschränkungen dürfen nur gemäß Artikel 19 Satz 1 GG durch den einfachen Gesetzgeber gesetzlich veranlasst werden,soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann.

Nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes lautet die GG-Vorschrift, die nicht auslegbar ist, denn in jedem einzelnen Grundrecht ist seit dem Inkraftttreten des GG durch den Verfassungsgesetzgeber festgeschrieben, ob un wieweit ein Einzelgrundrecht einfachgesetzlich einschränkbar ist.

2. Beispiele

1. Artikel 8 GG Versammlungsfreiheit

Im Abs. 2 heißt es:

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Im § 8 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge heißt es:

Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.

Damit wird das Zitiergebot des Artikel 19 I 2 GG erfüllt, der zwingenden Formvorschrift Genüge getan, jedermann kann dieses erkennen und so soll es sein.

2. Artikel 4 Abs. 3 GG Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei

Dieses Grundrecht ist vorbehaltlos, einfachgesetzlich nicht einschränkbar. Hier erfüllt der Zwang, einfachgesetzliche Grundrechtseinschränkungen durch den Gesetzgeber vornehmen zu wollen im Gesetzgebungsverfahren jeden Beteiligten aufgrund des "muss das einzuschränkende Grundrecht unter Nennung des Artikels nameltlich zitieren" dazu, nachzuschauen und nachzudenken, denn vorbehaltlose Grundrechte sind einfachgesetzlich nicht einschränkbar. Hier erfüllt das Zitiergebot quasie eine positive Schutzfunktion. Würde man also ein Gesetz auf den Weg bringen, nit dem die Ausübung der Kunst eingeschränkt würde, müsste dieses Gesetz am Zitiergebot bereits scheitern, denn es müsste die Einschränkung des Artikel 5 Abs. 3 im Gesetz namentlich genannt werden.

Ein solles Gesetz wäre nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen und der Bundespräsident hätte nicht die Legitimation, gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG seine Unterschrift unter eine solche Verfassungswidrigkeit zu setzen.

Hier erlangt die Leitnorm des Artikel 1 Abs. 3 GG seine besondere Bedeutung gegenüber den drei Gewalten. Sie sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.

Nicht der Kunde ( Bürger ) kann ja klagen, die Unverletzlichkeit seiner Grundrechte garatiert Artikel 1 Abs. 2 GG, so dass sich der Bürger darauf verlassen darf, dass nur Gesetze das Gesetzgebungsverfahren nach den Vorschriften des GG durchlaufen haben, wenn ihnen Gesetzeskraft verliehen wurde.

Inzwischen muss der Bürger den Verdacht hegen, dass dann gezielt gegen das Zitiergebot verstoßen wird, wenn die im einfachen Gesetz angelegte Grundrechtseinschränkung verfassungswidrig ist aber beim Erfüllen des Zitiergebotes für jedermann sofort erkennbar sein würde und jedermann dieses Gesetz auf dem verfassungsgerichtlichen Wege sofort angreifen würde können.

Der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Gerichte haben in Deutschland längst das Vertrauen der Bevölkerung verloren.
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Oxygen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 10:42 Uhr:   

Es sind die allgemeinen einschläfernden Floskel, die von Mark K. hier vorgetragen werden. Er nimmt alles, was „Gesetz“ heißt als gegeben. Pech!, denn er ist in seiner Stellung als Amtsträger verpflichtet, Gesetze am Grundgesetz zu prüfen und als Grundrechtsträger, der er außerdienstlich wäre, aufgerufen, zu prüfen, ob das jeweilige Gesetz ihn nicht in seinen Grundrechten verletzt. Nehmen wir hier z. B. das BVerfGG. „Nur das Bundesverfassungsgericht kann…….“ Ja das steht da wohl. Aber bis es tut „leidet“ der Grundrechtsträger – er wird verletzt. Kann überhaupt ein einfaches Gesetz das Grundgesetz aushebeln, bestimmen? Nach der Normenhierachie wohl nicht!!! Wenn also 1.2 GG –Unverletzlich und unveräußerlich bestimmt und Art. 93 GG den Weg zum BVerfG eröffnet, dann kann wohl so ein einfaches BVerfGG dem GG und damit dem Grundrechtsträger nicht vorschreiben, wie er seine Grundrechte erstreiten soll und die Krönung der Verhöhnung des Grundrechtsträgers ist, daß gem. § 93 a BVerfG die „Verfassungsbeschwerde angenommen werden kann, wenn angezeigt ist“ – das wird als Auswahlkriterium, sozusagen die Tür der Willkür, verstanden.

Die Richtigkeit einer Formel erkennt man daran, daß bestimmte markente Teile dieser Formel herausgenommen und überprüft werden. Zwei Normen, ich möchte sie mal als Axiome bezeichnen, sind der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und die andere ist Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wie geht der Grundrechtsgarant, nämlich die Staatsorgane mit diesen Normen um? Dieses Umgehen muß erst einmal unter dem Generalanspruch einer freiheitlich demokratischen Grundordnung beurteilt werden. Dieser Generalanspruch ist die Gerechtigkeit, gebunden an die Menschenrechte, letztendlich festgelegt im Grundgesetz und dann konkretisiert in den einfachen Gesetzen. Gerechtigkeit bedingt jedoch das Durchsetzen der Gesetze nach beiden Seiten. Einmal besteht der Ordnungsanspruch der Staatsorgane darin, diese Ordung im Volk zu garantieren und zum anderen in der Verpflichtung auch, nicht minder, im Innenverhältnis diesen Ordnungsanspruch durchzusetzen.

Diese Duchsetzung im Innerverhältnis findet nicht statt. Amtsträger die das Recht beugen oder die sonst schwere Straftaten begehen, werden nicht sanktioniert. Ganz im Gegenteil, die verweisen sogar auf „Meinungen der Oberbehörden bzw. des Ministeriums“. Jetzt betrachten Sie die Ebene der Judikativen. Dort besteht erst einmal das Problem der Abhängigkeit. Der unparteiische und vom Volk bestimmte Richter existiert nicht. Richter unterliegen vielfältigen Einflüssen. So kommt z. B. die weitaus überwiegende Zahl der Finanzrichter aus der Finanzverwaltung. Sie werden zu höheren Gerichten über die Richterwahlausschüsse gekürt. Die Richterwahlausschüsse werden von der Exekutiven dominiert. Daraus folgt, daß die Exekutive bestimmt, wer in den oberen Gerichten Richter wird – und dort wird nur derjenige Richter, der „unten mindestens nicht aufgefallen ist, nein, der „unten bewiesen hat“, daß er versteht „zweckgerichtet“ Urteile zu fällen. Dieses organisieren hat Außenwirkung, die sich ganz konkret in Verwaltungsakten, Urteilen und Becshlüssen niederschlagen.

Verwaltungsakte, Beschlüsse und Urteile unter Einbindung der Normen Art. 5.3.1 oder 19.1.2 GG können also objektiv überprüft werden. Einem mathematischen Axiom gleich, denn es handelt sich in beiden Fällen um absolute Rechtsansprüche. Im Bereich der Kunst hat u. A. das BVerfG ganz eindeutig den Werk- und Wirkbereich von jedem Eingriff freigehalten und im Berecih des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat das gleiche Gericht mehrfach entschieden, daß bei Eingriff in diesen Artikel, das Gesetz nichtig ist – nebenbei auch absolut herrschende Lehre. Anderes würde auch gegen Art. 5.3.2 GG verstoßen! Ob der Werk- und Wirkbereich eines Künstlers gegeben ist, entscheidet sich danach, ob der Anspruchsteller Künstler ist. Ist er, dann besitzt er gleichzeitig die Freiheit im Werk- und Wirkbereich. Ob zitiert werden muß oder nicht, entscheidet sich daran, ob über die grundrechtsimmanenten Schranken hinaus, die Grundrechte durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden. Ob diese eingeschränkt werden, ist auf Grund der Formulierung im einfachen Gesetz zu prüfen. Liegt eine Einschränkung vor, dann muß zitiert werden. In Sachen Umsatzsteuer ist zu zitieren. Es liegen Grundrechtseingriffe vor – und der Gesetzgeber hat nicht zitiert – er hat gegen das Grundgesetz verstoßen. Das muß sanktioniert werden – wird es aber nicht. Die Amtsträger und die Judikative verweigern sich den Befehlen aus Art. 1.2;1.3;20.3 GG. Dieses Verweigern sind Verbrechen, je nach Qualität des Einzelfalles – und die Staatsanwaltschaft – die „kann nicht erkennen“. Darin erkennt nun der aufmerksame Beobachter ein System, ein System gegen den Staat, nein gegen den Souverän, das Volk – und zwar, ohne, daß dies sanktioniert wird. Damit beweist sich aber, daß der Ordnungsanspruch im Innenverhältnis, soweit dieser in Zusammenhang mit dem Grundrechtsträger erforderlich ist, eben nicht durchgeführt wird.

Die faktische Folge daraus ist, daß Art. 20 Abs. 2 GG „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, ausgehebelt worden ist. Daraus ist zu schließen, das der Rechtsstaat eben keineswegs diesen geregelten Anspruch umsetzt, den Mark K. so vehemment postuliert. Ein Staat, der seine eigenen Gesetze nicht selber beachtet ist, so Augustinus, 354 n. Chr. – man höre und staune, bereits damals schon erkannt, eine Räuberbande. Und wenn „Insider“ vorträgt, daß das Volk den Glauben an den Staat und damit das Vertrauen in den Staat verloren hat, dann drückt das nur das aus und bestätigt, daß in dieser ständig beweihräucherten Bundesrepublik eben kein Rechtsstaat installiert ist, sondern vielmehr eine „Räuberbande“ am Werk ist.

Das Interessante daran ist, daß das Volk als Souverän in der Lage wäre, diese „Räuberbande“ auszukehren. Aber das Deutsche Volk, anders wie z. B. in Pakistan, Thailand, Frankreich, Italien, der DDR, versinkt in Lethargie. Wer den Kopf durch die Decke steckt, der bekommt was drauf. Das Suggerieren eines solchen Verfahrens reicht also aus, daß Deutschland von einer Handvoll „Ungesetzlicher“ dominiert werden kann. Das erinnert mich an die Eroberung des Inka-Reiches durch Pizarro. Und jetzt wählt die Bundesversammlung den Bundespräsidenten. Schon die „Wahl“ ist eine Farce. Das Amt bedingt eine Bewerbung. In einer Bewerbung hat der Kandidat umfangreich Angaben über sich und seine Fähigkeiten zu machen. Er hat ggf. seine Leistungsfähigkeit zu dokumentieren. Das passierte aber nicht. Vielmehr kungeln die Parteien Kandidaten aus. Kandidaten, die „gefärbt sind, gefärbt von der „Farbe ihrer Parteien“. Ein Präsident „für das Volk“ vom Volke gewählt, aber tatsächlich „ein Parteisoldat – eine Majonette?

Der amtierende Bundespräsident ist messbar. Seine Reden sind indiziell, seine Taten faktisch. Die Weisheit „an ihren Taten sollt Ihr sie messen“ wird wohl tragend sein. Und da schneidet dieser Kandidat gar nicht gut ab. Da soll doch tatsächlich mindestens ein ehemaliger Landtagsabgeordneter Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten erstattet haben, weil dieser Bundespräsident gegen das Grundgesetz verstößt. Bekommen wir also einen Kandidaten präsentiert, der ein Straftäter ist? Einen Präsidenten, der gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Der Gesetze in Kraft setzte, die gegen das Grundgesetz und damit gegen den Souverän, das Volk, gerichtet sind. Und z. B. der § 27 b UStG verstößt nicht nur gegen Art. 13 GG, sondern soll dem Fiskus die absolute Kontrolle über den Bürger ermöglichen. Ein Präsident, der die Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG) von der Lehre nicht fordert?

Der Bundespräsident ist eben in seiner grundgesetzlichen Aufgabenstellung keineswegs der „Grüßaugust“. Er kann sich Stimme und Gehör verschaffen – deutlich – ja unüberhörbar. Wenn er z. B. Bundesrichter nicht bestellt, die das Recht gebrochen haben, wenn dieser Präsident Gesetze nicht in Kraft setzt, die gegen das Grundgesetz stehen, wenn er erkennt, daß Grundgesetz und Macht des Volkes zusammengehören und dies auch klar vertritt, dann macht er der „Verpflichtung“ Präsident zu Ehre. Die zur Wahl gestellten Kandidaten bewerte ich allesamt für diese Aufgabe als nicht geeignet.
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neoliberaler
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 11:09 Uhr:   

Haben hier ein paar Leute zuviel Zeit ?
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 13:37 Uhr:   

Es geht nicht darum, dass Art. 19 I 2 GG eine Regel aufstellt, die zwingend ist, sondern darum, den Anwendungsbereich dieser Regel zu bestimmen.
Und diese erfasst nicht:
1. Grundrechte die nicht die - obwohl sie durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden können- diese Schranke nicht in dem Wortlaut in ihrer Formulierung haben.
2. Vorkonstitutionelles Recht - das naturgemäß nicht diese Voraussetzung einhalten kann.
3. Gesetze, die Beschränkungen aufrecht erhalten, die bereits bei der Verabschiedung des Grundgesetzes galten.
4. Grundrechtsgleiche Rechte.

Nehmen wir z.B. Strafvorschriften. Im Fall von Freiheitsstrafen greifen diese in die Freiheit der Person ein. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes ist aber nicht der einfache Gesetzesvorbehalt von Art. 2 II 3 GG einschlägig, sondern der qualifizierte Gesetzesvorbehalt in Art. 104 GG.
Wenn das aber so ist, so gilt für diesen Fall das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG nicht.
Geldstrafen wiederum greifen nur in das Vermögen ein - dass in der Regel nur durch Art. 2 I GG geschützt wird, nicht durch Art. 14 GG (Eigentum), wobei für beide Vorschriften das Zitiergebot nicht gilt.

Abschließend noch eine Anmerkung zum Rechtssystem:
Es handelt sich nicht um ein logisch geschlossenes System. Eine Rechtsfrage hat nicht immer nur eine "richtige" Lösung. Das gibt es noch nicht mal in der Mathematik. Eine quadratische Gleichung hat zwei Lösung (Bsp: 4 = 2 x 2 und 4 = -2 x -2). Wenn es also sogar in einem logisch völlig geschlossenen System wie in der Mathematik nicht immer nur eine richtige Lösung gibt, dann kann man von einem logisch nicht völlig geschlossenen System wie dem Rechtssystem, erst recht nicht erwarten.

Die Rolle des Bundespräsidenten ist nicht, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes festzustellen. In dem Fall bedürfte es dem Bundesverfassungsgerichts gar nicht.
Der Bundespräsident ist letztlich ein Organ der Exekutive (nicht der Judikative). Seine Prüfung beschränkt sich auf evidente Fehler im Gesetzgebungsverfahren. Inwieweit das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten überhaupt reicht ist umstritten. Jedenfalls ist es nicht derart weitreichend wie das des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundespräsident kann ein Gesetz nur unterschreiben oder die Unterschrift verweigern. Er kann nicht eine einzelne Vorschrift streichen, weil er gegen sie Bedenken hat. Seine Entscheidung ob er unterschreibt oder nicht ist letztlich eine politische Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verwerfungsmonopol.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 14:00 Uhr:   

Aus meiner Sicht hat der Bundespräsident zwar überwiegend eine repräsentative Funktion. Im Falle unklarer Mehrheitsverhältnisse hat er aber das letzte Entscheidungsrecht. Dies gilt für die wichtige Entscheidung, ob er einen Minderheitenkanzler nach Art. 63 GG ernennt oder den Bundestag auflöst ebenso wie für die Frage, ob er einem Ersuchen des Bundeskanzlers, nach Art. 68 GG den Bundestag aufzulösen, folgt oder nicht.

Konkret könnte dies doch auch für die Zukunft wichtig werden:
bei einer im Bundestag bestehenden potentiellen rot-rot-grünen Mehrheit nach 2009 könnte ein SPD-Kanzlerkandidat, den die Linke nur toleriert, aber nicht oder nur teilweise direkt mitwählt, sein Amt nicht antreten, wenn er in der dritten "Wahlphase" zwar die relative, aber nicht die absolute Mehrheit erhält. Ein Bundespräsident Köhler würde in einem solchen Fall mit Sicherheit das Parlament auflösen, eine Bundespräsidentin Schwan einen Minderheitenkanzler der SPD ernennen.

Anderes Szenario, welches Hugo Müller-Vogg in seinem Buch: "Volksrepublik Deutschland" aufstellt:
es kommt zu einer potentiellen rot-rot-grünen Mehrheit im Bundestag nach 2009, die große Koalition wird zunächst ein Jahr fortgesetzt, um keine "Wortbruchsdebatte" am Hals zu haben. Nach einem Jahr, 2010, wird die große Koalition von der SPD aufgekündigt. in Müller-Voggs Szenario reichen die SPD-Minister Anfang November 2010 ihren Rücktritt ein, Verhandlungen mit SPD, Grünen und Linkspartei führen zum Erfolg. Kanzlerin Merkel würde Ende November 2010 durch ein konstruktives Mißtrauensvotum gestürzt, ein SPD-Kanzler (bei Müller-Vogg: Steinmeier) käme ins Amt.

Sollte ein solches Szenario wirklich eintreten, ist es enorm wichtig, wer Bundespräsident ist: denn die CDU-Kanzlerin könnte dem konstruktiven Mißtrauensvotum durchaus durch die Vertrauensfrage zuvorkommen. Horst Köhler würde sicher umgehend das Parlament auflösen und Neuwahlen ausschreiben, Gesine Schwan abwarten, ob ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen Merkel Erfolg hätte.

Ansonsten kann der Bundespräsident nach gescheiterter Vertrauensfrage des Kanzlers auch den Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG (eine Art Überbleibsel des berüchtigten Art. 48 der Weimarer Verfassung) erklären, Merkel könnte mit einer schwarz-gelben Mehrheit im Bundesrat für sechs Monate weiterregieren. Dann müßte es einen Kanzlerwechsel geben.

Ansonsten wird der Bundespräsident gut beraten sein, seine Integrationsfunktion wahrzunehmen und sich in politischen Alltagsdingen zurückhalten. Dies ist ja gerade der Vorteil parlamentarischer Regierungssysteme gegenüber semi-präsidialen oder präsidentiellen Wahlsystemen. De facto kann er ansonsten lediglich verzögern, nicht wirklich verhindern, da er immer damit rechnen muss, dass eine Unterschriftenverweigerung seinerseits das Bundesverfassungsgericht beschäftigen könnte, welches seine Handlungen beurteilen und ihn dazu bringen könnte, eine Unterschrift unter ein Gesetz zu leisten. Das Prestige eines solchermaßen "gedemütigten" Bundespräsidenten wäre doch dahin. Dies wird kein Bundespräsident tun.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 14:42 Uhr:   

@Bernhard Nowack,

in der Tat ist das Amt des Bundespräsidenten ein politisches Amt. Ich habe daher auch in meinem letzten Beitrag es der Exekutive zugeordnet.
Es ist damit nicht dem Richteramt (Judikative) vergleichbar. Vom Richter wird Unparteilichkeit erwartet.
Vom Bundespräsidenten wird hingegen nur ein gewisse politische Zurückhaltung im Sinne einer Überparteilichkeit erwartet, aber keine politische Neutralität. Seine Kompetenzen im Falle einer Regierungskrise - sie weisen zurecht darauf hin - machen das auch gar nicht möglich.

Nur ein Hinweis: Zwischen dem Antrag auf ein konstruktives Mißtrauensvotum müssen nach Art. 67 GG 48 Stunden liegen, ebenso wie für die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG.
Ein Bundeskanzler kann also einem bereits beantragten konstruktives Mißtrauensvotum NICHT durch dem Stellen einer Vertrauensfrage zuvorkommen.

Denkbar ist allerdings das er, bevor ein solcher Antrag eingereicht wird, diesen durch die Stellung der Vertrauensfrage zuvorkommt.

Es käme also in der Praxis darauf an, wie geheim die Vorbereitungen zu so einem solchen politischen Manöver verlaufen.

Regelmäßig wird einem konstruktiven Mißtrauensvotum ein Koalitionsbruch vorausgehen (so wie 1982), so dass in der Tat genug Zeit für das Stellen der Vertrauensfrage verbliebe.

Der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt hätte diese Möglichkeit nutzen können, wenn es einen SPD-Bundespräsidenten gegeben hätte, der dann den Weg zu Neuwahlen geöffnet hätte. Dem war aber nicht so, weshalb er die Auflösung der Koalition aussitzen musste und sich darauf beschränken musste zu versuchte einzelne FDP-Abgeordnete abzuwerben um das konstruktive Mißtrauensvotum vielleicht doch noch zum Scheitern zu bringen.

Daher ist es in der Tat wichtig wer der nächste Bundespräsident ist. Ist es Köhler so ist es kaum möglich, dass eine Neuauflage der Großen Koalition durch Koalitionswechsel zu Rot-Rot-Grün innerhalb der Legislaturperiode beendet wird.
Die Bundeskanzlerin könnte dann einem Antrag auf ein konstruktives Mißtrauensvotum duch das Stellen der Vertrauensfrage zuvorkommen und der Bundespräsident durch zügige Bundestagsauflösung vereiteln, so dass ein Antrag nach Art. 67 GG nicht mehr gestellt bzw. nicht mehr behandelt werden kann.

Denkbar ist allerdings, dass die nächste Große Koalition aufgrund der zunehmenden politischen Unterschiede vorzeitig zerbricht und wir vorgezogene Neuwahlen haben werden (so wie das bei der Großen Koalition in Österreich mehrfach der Fall war). Insbesondere eine sich abzeichnende Rot-Rot-Grüne Konstellation in NRW 2010 würde die Große Koalition auf Bundesebene extrem belasten. Die Basis für die Große Koalition im Bundesrat ist bereits geschrumpft und wird im Zuge des Wahljahres 2009 und 2010 wohl noch weiter schrumpfen.

Von daher sind die Aussichten dafür, dass eine Große Koalition II eine gesamte Legislaturperiode durchhält aus heutiger Sicht deutlich niedriger als dies 2005 für die Großen Koalition I der Fall war.
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Bernhard Nowak
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 16:18 Uhr:   

@Marc K.:
So wie Du es sagst, meinte ich das Szenario auch. Natürlich kann ein Bundespräsident, wenn der Antrag für das konstruktive Mißtrauensvotum vor dem Antrag des Kanzlers an den Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen, eingereicht ist, das Parlament nicht auflösen. Ich ging aber im geschilderten Szenario davon aus, dass die Kanzlerin die Vertrauensfrage stellt, bevor die Koalitionsverhandlungen der potentiellen Partner SPD, Grüne, Linke abgeschlossen sind und der Antrag für ein konstruktives Mißtrauensvotum eingereicht wurde.
Übrigens ist es zu einem "Wettlauf" zwischen konstruktivem Mißtrauensvotum und Vertrauensfrage 1972 beinahe gekommen. Nach Informationen von Arnulf Baring in seinem Buch "Machtwechsel" (1982) soll der damalige Bundeskanzler Brandt erwogen haben, dem konstruktiven Mißtrauensvotum der Union unter Rainer Barzel durch Stellen der Vertrauensfrage zuvorzukommen. Bei Baring heißt es da:
"Die Dinge schienen sich im Laufe des 25. April unversehens dramatisch zu entwickeln. Willy Brandt trug, wie unterderhand zu erfahren war, an diesem Tag, als der Bundestag über den Haushalt beriet, einen Zettel in der Tasche, auf dem die Sätze notiert wren, mit denen er die Vertrauensfrage stellen wollte, um dem konstruktiven Mißtrauensvotum der Union zuvorzukommen. Als das Bundespräsidialamt, spät genug, davon hörte, war in großer Eile...sogleich ein zweiter, aktualisierter Vermerk verfaßt worden, den man Heinemann umgehend vorlegte. Dieser Text zeigt deutlich, in welche Verlegenheit Brandt den peinlich genau auf Gesetzestreue und faire Umgangsformen bedachten Heinemann hätte bringen können, wenn er seine ursprüngliche Absicht wahrgemacht und tatsächlich den Bundestag in jenem Augenblick gebeten hätte, ihm das Vertrauen auszusprechen. Denn konnte ein bereits eingereichter Mißtrauensantrag durch einen späteren Vertrauensantrag unterlaufen werden? Durfte ein Regierungschef auf diese Weise der parlamentarischenn Opposiiton in ihre aufziehende Parade fahren?
Betr.: Eventueller Vertrauensantrag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG am heutigen Tage
Zwischen dem Vertrauensantrag nach Art. 68 GG und der Abstimmung darüber müssen 48 Stunden liegen. nach dem Kommentar von Trossmann beginnt die 48-Stunden-Frist am Tage nach Verteilung der Drucksache. Danach könnte die Abstimmung über den Vertrauensantrag erst am Freitag erfolgen. Die Meinung stützt sich auf § 124 Geschäftsordnung Bundestag, wonach bei Fristen der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet wird.
Nach anderer Auffassung beginnt die Frist mit der Verteilung der Drucksache und endet genau 48 Stunden danach. Das würde zur Folge haben, daß die Abstimmung nicht erst am dritten Tag nach VErteilung der Drucksache, sondern schon einen Tag früher stattfinden könnte. Für diese Auffassung könnte sprechen, daß Art. 68 Abs. 2 GG nur eine 48-Stunden-Frist vorschreibt und keine weiteren Erfordernisse vorsieht. Danach könnte über den Verrauensantrag ebenfalls am Donnerstag abgestimmt weren, wenn er heute noch eingebracht wird. Das Plenum müßte dann darüber entscheiden, welcher Antrag auf der Tagesordnung am Donnerstag den Vorrang haben soll, der Mißtrauensantrag oder der Vertrauensantrag. In dieser Geschäftsordnungsfrage müßten die Berliner Stimmen mitgezählt werden. Auf diese Weise könnte u. U. durchgesetzt werden, daß der Vertrauensantrag vor dem Mißtrauensantrag auf die Tagesordnung kommt. Bei einer Ablehnung des Vertrauensantrages könnte dann auf Antrag des Bundeskanzlers der Bundestag aufgelöst werden, solange die Abstimmung über den Mißtrauensantrag noch nicht begonnen hat...

Man kann sich vorstellen, wie froh der vorsichtige Heinemann gewesen sein muß, daß Brandt seinen Zettel in der Tasche stecken ließ, also die Vertrauensfrage nicht stellte - zumal er doch bei anderer Gelegenheit vor einiger Zeit Barzel gegenüber ganz offen seine Abneigung gegen einen "Handgalopp" im Falle einer Parlamentsauflösung bekundet hatte. In diesem Widerwillen konnte sich Heinemann bestätigt fühlen durch eine weitere ausarbeitung über seine diesbezüglichen Kompetenzen, die aus dem Bundesministerium des Innern stammte und auch Gesichtspunkte des politischen Stils berücksichtigte. Unzweideutig wurde ihm hier Vorsicht angeraten. Zwar könne er den Bundestag auch dann noch auflösen, wennn dort bereits Anstalten zur Wahl eines andren Kanzlers getroffen seien; bis zum Abschluß des Wahlverfahrens hindre ihn verfassungsrechtlich nichts, dieser Wahl durch die Auflösung des Bundestages zuvorzukommen. "Fraglich kann allenfalls sein", so dieser Kommentar, "ob aus verfassungspolitischen Gründen eine andere Beruteilung geboten ist. M.E. sollte sich der Bundespräsident zurückhalten und mit der Auflösung warten, sobald der Wahlgang mit dem Ziel der Wahl eines anderen Bundeskanzlers begonnen hat. Ansonsten böte sich das für die Würde des Parlaments und der Staatsorgane abträgliche Schauspiel, daß der Bundespräsident das Parlament in einem Augenblick "entmachtet", in dem es möglicherweise unmittelbar vor der Beilegung der Krise steht."

(Arnulf Baring: Machtwechsel: Die Ära Brandt-Scheel. - Stutgart: DVA, 1982, S. 449.

Soweit Baring, gestützt auf Vermerke, die dem damaligen Bundespräsidenten Heinemann aus dem Innenministerium (damals Genscher) machte.

Dies zeigt, wie wichtig der Bundespräsident hier sein kann. Und wie ich schon sagte: Köhler würde sicherlich in dem oben skizzierten Szenario das Parlament sofort auflösen, Gesine Schwan nicht.

Die Sache mit Schmidt 1982hatte natürlich zwei Gründe. Zum einen hätte CDU-Bundespräsident Carstens den Bundestag wohl nicht aufgelöst, bevor der Antrag auf das konstruktive Mißtrauensvotum eingereicht und darüber abgestimmt worden wäre. Zum zweiten hatte Schmidt ja damals gar keine Perspektive: die SPD war ihm in puncto Wirtschaftspolitik und Nato-Doppelbeschluss mehrheitlich "von der Fahne" gegangen. Selbst nach Neuwahlen hätte er vermutlich keinen Koalitionspartner gehabt: die Grünen wollte Schmidt nicht und selbst bei einer absoluten SPD-Mehrheit nach Neuwahlen (nicht denkbar), hätte Schmidt seine politischen Konzeptionen - Umsetzung des Nato-Doppelbeschlusses und Hinwendung zu größerer Haushaltsdisziplin und Einschnitte in den Sozialstaat - mit der damaligen SPD nicht durchsetzen können.

Eine Kanzlerin Merkel könnte 2010 dagegen hoffen, dass bei einem Bruch einer arithmetisch notwendig gewordenen Fortsetzung der großen Koalition nach 2009 durch Neuwahlen eine schwarz-gelbe Mehrheit erzielbar wäre - sie hätte also im Gegensatz zu Helmut Schmidt eine "Machtperspektive". Und die würde sie - mit einem Bundespräsidenten Köhler im Rücken, der mit Sicherheit das Parlament eher auflösen als eine rot-rot-grüne Regierung durch konstruktives Mißtrauensvotum ins Amt "verhelfen" würde - bestimmt nutzen. Denn sie hätte ja nichts zu verlieren. Entweder würde sie möglicherweise durch das konstruktive Mißtrauensvotum gestürzt werden oder nicht, dann aber gäbe es sowieso Neuwahlen. So denke ich. Man sieht also, wie wichtig die Person und parteipolitische Orientierung des Bundespräsidenten in "Krisenzeiten" werden würde. Aber ich denke sowieso, die Wahl ist gelaufen und Gesine Schwan ohne Chance.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. Mai 2009 - 18:32 Uhr:   

@Bernhard Nowack,

diese historischen Begebenheiten sind in der Tat sehr interessant. Man kann die damalig Handelnden nur für ihren verantwortlichen Umgang zu dem sie sich letztlich entschlossen haben loben.

Als Präjudiz kann gelten, dass aufgrund der identischen Fristen des Art. 67 II und Art. 68 II GG ein "Überholen" der Vertrauensfrage gegenüber dem Mißtraunsvotum nicht statthaft ist.
Die Geschäftsordnung des Bundestages kann man m.E. nach hier nicht außer Acht lassen. Diese ändert die Frist nicht ab, sondern legt lediglich die Maßstäbe für die Fristberechnung beim Stellen von Anträgen fest. Von daher ist m.E. nach die erstgenannte Ansicht vorzugswürdig.

Das durch Bestimmung der Tagesordnung hier ein Überholen möglich wird, erscheint mit dem Geist des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Wie gesagt: es ist zu begrüßen, dass die Verantwortlichen damals nicht eine solchen Verfassungskonflikt herbeigeführt haben (anders als etwa das Land Brendenburg und der Bundesratspräsident im Zusammenhang mit der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz).


Zu Helmut Schmidt:
Seine Chancen waren in der Tat gering.
Aber er hätte - ähnlich wie der hessische Ministerpräsident Holger Börner - es auf Neuwahlen anlegen können, in der Hoffnung, dass die FDP an der 5%-Hürde scheitert und die CDU/CSU keine absolute Mehrheit erhält.
Hätte dies geklappt, dann hätte er sich ggf. in eine - sicherlich problematische - Minderheitsregierung (wie Börner) retten können.
Wobei anders als dieser hätte er sich von den Gründen mitwählen lassen müssen, da Art. 63 GG für das Wahlverfahren Fristen vorsieht und allenfalls im Falle eines Patts im dritten Wahlgang (für den keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde) eine dauerhafte geschäftsführende Regierung ermöglicht.
Anderenfalls führt der Weg zur Ernennung durch den Bundespräsidenten oder Neuwahlen.

Wäre er doch noch gewählt und ernannt worden, so wäre diese Regierung faktisch handlungsunfähig gewesen. Die hessischen Verhältnisse damals wären dann auch die Verhältnisse in Bonn gewesen.
In der Tat ein Krisenszenario, dass bald zu erneuten Neuwahlen geführt hätten (ähnlich wie in Hessen).

Was die Machtperspektive für Frau Merkel nach einem Bruch der Großen Koalition 2010 oder 2011 ist, so hängt der Realismus von den dann bestehenden Verhältnissen ab.
Durchaus möglich, dass die Wirtschaftskrise zu einem weiteren Linksrutsch in der Bevölkerung führt, mehr Menschen arbeitslos sind bzw. Angst um ihren Arbeitsplatz haben und daher für Parteien stimmen, die sich für mehr Umverteilung einsetzen.
Schließlich steht zum 1.Mai 2011 auch die Freigabe des Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten Angst. Die SPD könnte etwa versuchen Angst vor einer Überschwemmung des deutschen Arbeitsmarkt aus Polen und dem Baltikum schüren (für Rumänien und Bulgarien, die erst 2007 beigetreten sind, kann die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch bis 2014 eingeschränkt werden; es mag aber sein, dass in einer polemisch aufgehetzten Debatte, dieser Umstand unterschlagen wird) um ultimativ die Einführung eines Mindestlohnes zu fordern.

Scheitert ein solches Ultimatum so kann sie einen populistischen Wahlkampf (Mindestlohn, Umverteilung) gegen die "neoliberale" Union anstimmen.

Inwieweit dies Erfolg haben kann, hängt sehr von den dann bestehenden Verhältnissen ab.
Denkbar erscheint es leider durchaus.

Klar ist aber, dass die CDU/CSU im Fall eines Koalitionsbruchs den Weg zu Neuwahlen beschreitet.
Denn in dem Fall gibt es eine Siegchance für Schwarz-Gelb, während ansonsten eine Rot-rot-grüne Regierung nahezu sicher ist....
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mma
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 15:03 Uhr:   

Wenn in Bernhard Nowaks Szenario die CDU-Kanzlerin so eilig eine Vertrauensfrage stellt, um ein konstruktives Misstrauensvotum unter SPD-Führung zu verhindern, besteht doch die gewisse Wahrscheinlichkeit. dass die SPD bzw. ein Teil von ihr einfach die Vertrauensfrage bejaht. Da würde der Union auch ein noch so wohlgesinnter Bundespräsident nicht mittels einer BT-Auflösung helfen können.
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Bernhard Nowak
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 16:39 Uhr:   

@mma:
Theoretisch hast Du natürlich vollkommen recht. Wenn die SPD in einem solchen Szenario eine Parlamentsauflösung um jeden Preis verhindern will, müsste die potentielle "neue Mehrheit" aus SPD, Grünen und Linkspartei einer CDU-Kanzlerin Merkel das Vertrauen aussprechen. Dann könnte Bundespräsident Köhler das Parlament nicht auflösen.
Machtpolitisch wäre dies in der Tat die einzige Möglichkeit (von SPD, Grünen und Linkspartei) eine vorzeitige Auflösung des Bundestages zu vermeiden.

Nur: dies wäre dann doch zu offensichtlich. Wie sähe es denn aus, wenn SPD, Grüne und Linkspartei einer CDU-Kanzlerin aus taktischen Gründen das Vertrauen aussprechen würden und zwei Wochen später dieselbe Kanzlerin über konstruktives Mißtrauensvotum abwählten? Dies würde zu sehr danach aussehen, als ob diese Mehrheit Neuwahlen scheuen würde wie der Teufel das Weihwasser. Und deshalb glaube ich nicht, dass SPD, Grüne und Linkspartei Merkel in einem solchen Fall das Vertrauen aussprechen würden. Wahrscheinlich würde Merkel - wie geplant - also die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG verlieren und Köhler sofort den Bundestag auflösen, ehe ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen Frau Merkel eingereicht wäre. Denke ich.
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Wahlticker
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 16:50 Uhr:   

@Bernhard Nowak:
Obwohl ich persönlich eh für Gesine Schwan bin - ich finde Köhler in soweit gut, als dass er sich nicht für eine Partei einspannen lässt. (Gesine Schwan würde das glaube ich auch nicht tun). Will sagen: wenn Angela Merkel 2010, also ein Jahr nach der Bundestagswahl, mit "Köhler im Rücken" versuchen würdem, das Parlament aufzulösen, dann würde sie vermutlich vorher intern mit ihm sprechen - und ich bin mir sicher dass Köhler für eine so offensichtliche taktische Masnahme sich nicht hergeben würde! Das wäre in keiner weise mit der Auflösung unter Schröder zu vergleichen.
Und wenn Merkel es dennoch tun würde, bin ich mir sicher das Köhler sich die Sache genau - sehr genau! - überlegen und mit seinen Experten beratschlagen würde. Genauso wie Gesine Schwan es täte.

Für eine so billige Sache würden beide sich nicht ohne weiteres hergeben. Da bin ich mir sicher, und in sofern sind beide letztlich eine gute Wahl für Deutschland. Immerhin etwas :-)
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mma
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 17:20 Uhr:   

("Wie sähe es denn aus, wenn SPD, Grüne und Linkspartei einer CDU-Kanzlerin aus taktischen Gründen das Vertrauen aussprechen würden und zwei Wochen später dieselbe Kanzlerin über konstruktives Mißtrauensvotum abwählten?")

Es würde ja ausreichen, wenn die SPD bzw. ein Teil von ihr, der mit der Union zusammen eine Kanzlermehrheit ergibt, mit Ja stimmt. Anschließend fände sich sicher irgendein Anlass für die SPD, nach diesem letzten Versöhnungsversuch, den die Union so undankbar durch neue Zumutungen konterkariert hat, die Koalition dann doch noch aufzukündigen.

Allerdings sind diese ganzen Spekulationen doch reichlich theoretisch.
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Bernhard Nowak
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 17:32 Uhr:   

Sie sind m.E. aber nur deshalb theoretisch, weil es innerhalb der SPD - trotz eines mutmaßlichen "Linksrutsches" der Fraktion nach 2009 - noch genügend "Seeheimer" oder "Netzwerker" gibt, die eine "Sperrminorität" gegen ein rot-rot-grünes Regierungsbündnis im Bund nach 2009 bilden, d.h. die würden dann - wie die 4 "Abweichler" in Hessen - einen SPD-Kanzlerkandidaten, der auf Unterstützung der Linken angewiesen ist, wohl nicht wählen.

Allerdings muss einfach festgestellt werden, dass die inhaltlichen Gemeinsamkeiten zwischen Union und SPD - die es 2005 ja in begrenztem Maße durchaus gab - aufgebraucht sind. Wenn die beiden Parteien nach 2009 also aus arithmetischen Gründen zum gemeinsamen Weiterregieren gezwungen sind, wird dies eine Veranstaltung werden, bei dem - stärker noch als bisher - Einigungen nur auf dem "kleinsten gemeinsamen Nenner" möglich werden. Ein Bruch einer solchen Koalition vor 2013 ist m.E. daher wahrscheinlicher als eben der Bruch der alten Koalition aus der Sicht von 2005 war - sie hat ja auch gehalten. Und dann - spätestens bei der nächsten Wahl 2013 oder vorher - wird die Alternative nicht mehr sein: schwarz-gelb oder große Koalition. Ich bin überzeugt, dass dann Wowereit Kanzlerkandidat der SPD werden wird und die Alternative dann ist: schwarz-gelb oder rot-rot-grün. Denn anders hat die SPD keine "Machtperspektive", wenn sie jemals wieder den Bundeskanzler stellen will. Und deshalb werden auch die Seeheimer 2013 in der SPD-Fraktion so dezimiert, dass ihr verbliebener Rest 2013 sicherlich - zähneknirschend - rot-rot-grün mitmachen wird, vor allem, wenn Lafontaine irgendwann mal nicht mehr an der Spitze der Linkspartei stehen sollte.

Was Horst Köhler angeht, so sehe ich es so, dass er keineswegs über diese "parteitaktischen Spielchen" erhaben wäre und sofort den Bundestag auflösen würde, wenn er vor der Alternative "Neuwahl" oder rot-rot-grün stehen würde. Aber dies ist nur meine Einschätzung von Köhler.
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 17:47 Uhr:   

@Bernhard Nowak
Wenn der Bundespräsident die Möglichkeit für Rot-Rot-Grün sehen würde, würde er den Bundestag erst recht nicht auflösen. Sie haben ja eine merkwürdige Vorstellung von Demokratie und unserem Staatsoberhaupt!
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Bernhard Nowak
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 18:06 Uhr:   

Wenn der Bundespräsident Horst Köhler vor der Alternative stünde, dass durch den vorzeitigen Bruch einer großen Koalition 2010 - dem Szenario, von dem Hugo Müller-Vogg in seinem Buch "Volksrepublik Deutschland" ausgeht - die Alternative wäre: Frau Merkel kommt per Vertrauensfrage einem konstruktiven Mißtrauensvotum von SPD, Grünen und Linkspartei zu ihrer Abwahl zuvor, dann bin ich bereit, darauf zu wetten, dass der Bundespräsident von seinem nach Art. 68 GG gegebenen Recht, den Bundestag auf Ersuchen des Bundeskanzlers aufzulösen, Gebrauch machen würde und den Bundestag auflösen würde, bevor SPD, Grüne und Linkspartei den Antrag auf das konstruktive Mißtrauensvotum eingereicht haben. Ja, dies denke ich in der Tat. Was dies mit "merkwürdiger Vorstellung von Demokratie und unserem Staatsoberhaupt" zu tun hat, kann ich nicht erkennen.
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Bernhard Nowak
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 18:13 Uhr:   

Wenn eine Bundespräsidentin Gesine Schwan 2010 vor der gleichen Alternative stünde, würde sie mit Sicherheit so lange "abwarten", bis ein konstruktives Mißtrauensvotum von SPD, Grünen und Linken durchgeführt worden wäre. Entweder hätte dieses Mißtrauensvotum "Erfolg", dann würde sie den neugewählten SPD-Kanzler ernennen oder es bliebe erfolglos. Dann müßte man weitersehen, baldige Neuwahlen wären dann wohl die wahrscheinlichste Alternative.
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 18:31 Uhr:   

Herr Nowak, wir können die Diskussion beenden ;) Ich habe gerade nachgelesen, und der Bundestag hat zum Glück das recht seine eigene Auflösung zu verhindern.

Artikel 68 GG

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Sowieso wäre es absolut undenkbar, dass ein Bundespräsident das Parlament gegen den Wunsch der absoluten Mehrheit der Abgeordneten auflösen würde.
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 18:33 Uhr:   

Hier gibts mehr zum Thema zu lesen.

http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2005/w_dienst/index.html
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mma
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Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 18:48 Uhr:   

("Sie haben ja eine merkwürdige Vorstellung von Demokratie und unserem Staatsoberhaupt!")

Ist das wirklich so merkwürdig?

("Unser Land steht vor gewaltigen Aufgaben. Unsere Zukunft und die unserer Kinder stehen auf dem Spiel. Millionen von Menschen sind arbeitslos, viele seit Jahren. Die Haushalte des Bundes und der Länder sind in einer nie da gewesenen, kritischen Lage. Die bestehende föderale Ordnung ist überholt. Wir haben zu wenig Kinder, und wir werden immer älter. Und wir müssen uns im weltweiten, scharfen Wettbewerb behaupten.
In dieser ernsten Situation braucht unser Land eine Regierung, die ihre Ziele mit Stetigkeit und mit Nachdruck verfolgen kann.")

Eine solche Einleitung könnte durchaus zu dem Eindruck beigetragen haben, eine beantragte Bundestags-Auflösung sei nach der Dimension der politischen Grundsatzentscheidungen der nächsten Zeit zu bewerten,
also letztlich eine Frage der politischen Mehrheiten, die man angesichts der präsidialen Prioritätensetzung für erstrebenswert hält
("föderale Ordnung ist überholt", das heißt: große Koalition ist wünschenswert),
und der Chancen, diese durch eine Neuwahl herzustellen.

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