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Archiv bis 08. Mai 2009

Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Wahl des Bundespräsidenten » Bundespräsidentenwahl 2009 (war: Gesine Schwan als SPD-Kandidatin) » Archiv bis 08. Mai 2009 « Zurück Weiter »

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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Mai 2009 - 18:02 Uhr:   

@Insider

Welches Grundrecht soll denn eingeschränkt worden sein?
Doch wohl das auf Eigentum.
Und dieser Umstand soll bei jeder Änderung im Steuerrecht erwähnt werden müssen?
Und soll vielleicht auch die Erhöhung von Bußgeldern für Straßenverkehrsverstöße als zitiergebotspflichtiger Grundrechtseingriff ausgestaltet werden?
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Mai 2009 - 18:45 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgericht bleibt außen vor, da eine nichtige Vorschrift dem BverfG nicht zur Entscheidung vorgelegt werden kann, da die Antwort bereits feststeht.

Das ist falsch. Das Bundesverfassungsgericht ist ausdrücklich zuständig für die Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Solange das BVerfG diese Frage nicht entschieden hat, ist das Gesetz auch zu beachten. Das wäre ja noch schöner, wenn Insider selbst oder womöglich irgendwelche Behörden, etwa das Finanzamt, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen entscheiden dürften.

Angerufen werden kann das BVerfG hierzu von der Opposition oder einzelnen Bundesländern, einem Gericht (hier etwa dem Bundesfinanzhof), das bei einer Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines zur Entscheidung relevanten Gesetzes hat, und schließlich von jedem Bürger, der in seinen Rechten verletzt ist, natürlich erst dann, wenn er alle anderen Rechtsmittel schon ausgeschöpft hat. Steht alles im BVerfGG (kurz für Bundesverfassungsgerichtsgesetz) § 13, insbesondere Nrs. 6, 8a, 11.

Wenn die Sache eilbedürftig ist, erlässt das BVerfG auch einstweilige Anordnungen. Alles erst kürzlich vorgekommen.

Wenn Insider die Sache also für so gravierend hält und in seinen Rechten verletzt ist, nur zu. Bis dahin gilt das Gesetz.
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Oxygen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Mai 2009 - 18:51 Uhr:   


Na ja, da scheinen einige den Art. 19 Abs, 1 Satz 2 GG nicht zu kennen. Der hängt mit Art. 1.2 und 1.3 GG zusammen. Das Zitiergebot soll den Grundrechtsträger nämlich darauf aufmerksam machen, daß der Gesetzgeber in die ihm zugesicherten Grundrechte eingreift. Die Grundrechte sind die Abwehrrechte und keineswegs irgendein lapidares Zeug, was keine Bedeutung hat. Sie sind für den Grundrechtsträger ein undurchdringbarer Schutz. Genau das ist das Verständnis der Grundrechte! Leider beschäftigen sich zu wenige Bürger mit diesen Grundrechten, was auch aus diesem Forum sehr deutlich hervorgeht. Wenn Insider auf elementare Verfassugnsverstöße hinweist, dann kann man das überprüfen. Ein Bundespräsident, der nach außen sich auf das Grudngesetz beruft und in seinen Reden ständig "Weihrauch spendet", der aber dann, wenn es um die Wahrung der Grundrechte geht, jämmerlich, ja man muß schon sagen, jämmerlich, versagt, ist wohl keineswegs ein Repräsentant des Grundrechtsträgers (Art. 20 Abs. 2 GG) - des Volkes. Und wenn mma so falsch liegt, dann outet er seine Unkenntnis und sollte sich erst einmal gründlich informieren. Eingeschränkt sind: Art. 2.2; 10, 11, 13 GG.
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Ödipus
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Mai 2009 - 20:07 Uhr:   

"Good Entity" - Sehen wir uns Art. 1 Abs. 2 GG an und kommen zur Unverletzlichkeit. Unverletzlich! Und die Verletzung soll ich also hinnehmen, bis sich das BVerfG irgendwann einmal entscheidet. Da bin ich vielleicht schon Tod. Wird einfachgesetzlich die Todesstrafe eingeführt, dann warten wir also 10 Jahre oder länger, bis das BVerfG, wenn es denn so gnädig sei, die Verfassungsbeschwerde anzunehmen, dieses Gesetz außer Kraft setzt. Bis dahin sterben jährlich durch den Henker 5.000 Personen. Merken Sie den Irrsinn?! Das widerspricht Art. 1.3 GG. Auch das BVerfG ist zwingend an den GG gebunden. Daraus folgt, daß eine anderslautende Vorschrift des BVerfGG wohl verfassugnswidrig sein muß. Das einfache Gesetz (BVerfGG) unterliegt dem GG. Das GG ermächtigt lediglich den Gesetzgeber ein unter dem GG einzuordnendes BVerfGG zu verabschieden - natürlich auf der Ebene des GG. Das BVerfGG hat damit die Qualität einer Verordnung. Es kann und darf keineswegs die Grudnrechte einschränken, die nebenbei bemerkt - unmittelbar geltendes Recht sind. Und Grudnrechte werden in diesem Gesetz auch eingeschränkt, so z. B. erst einmal der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG. Also bedeutet die Unverletzlichketisgarantie, daß das UStG wegen Verletzung des Zitiergebotes, ohne daß darüber das BVerfG zu entscheiden hat, nichtig ist. Nur die sofortige Nichtigkeit garantiert die Unverletzlichkeit. Es heißt auch unverletzt und nicht ein bißchen oder heilbar, sondern o h n e jeden Schaden.
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Insider
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Mai 2009 - 21:18 Uhr:   

@ Good Entity

einfach zur Kenntnis, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist um zu verstehen:

Es steht mit Gesetzeskraft fest ( das Grundgesetz hat Gesetzeskraft ) , dass das vom Finanzamt angewandte UStG, weil es gegen das Zitiergebot i.S.v. Art. 19 I 2 GG verstößt, insoweit nichtig ist und Rechtsfolgen hieraus für die Umsatzsteuererhebung und Festsetzung nach dessen Verkündung im Jahr 2002 nicht hergeleitet werden können. Das Finanzamt ist gemäß Art 20 Abs 3 GG i.V.m Art. 19 i 2 GG hieran gebunden; es ist ihm schlechthin verboten, seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage dieser nichtigen Normen Umsatzsteuern zu erheben und festzusetzen.

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Art. 19 I 2 GG mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.

Das erkennende Gericht darf von Verfassungswegen keine nichtige Norm anwenden. Es darf sogar die Frage nach der Nichtigkeit des UStG wegen des Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BverfG nicht vorlegen, weil die Antwort bereits mit Gesetzeskraft feststeht.

Es wohnt dem Art. 19 I 2 GG ( Zitiergebot ) aufgrund eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch nichtig ist.

Soweit die Beklage ( Finanzamt ) verlangt, das aufgrund des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG automatisch nichtig gewordene UStG doch anzuwenden, weil der die Nichtigkeit ausgelöst habende § 27b UStG doch nur selten oder in den meisten Fällen gar nicht angewendet wurde, ist dieses verfassungsfremde Ansinnen zurückzuweisen.

Die Rechtsprechung ist nur an die Verfassung, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Art 20 Abs 3, 97 GG). Alleiniger originärer "Gesetzgeber" des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der "Gesetzgeber", wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans keine "Gesetzgeber", ihre "Wünsche" keine Gesetze.

Und im Übrigen sollte sich jeder intensiv mit dem Wirkmechnanismus des 1. Deutschen Gesetzes, dem GG, intensiv auseinandersetzen, denn es kann helfen, sich gegen diejenigen erfolgreich zur Wehr zu setzen, die bis heute nicht begriffen haben, dass die Zeiten von Staatszielbestimmungen und Obrigkeitsattitüden seit 60 Jahren vorbei sind.

@ mma

Heimlich wurde Art. 2.2 GG ( Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Person ) und Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) eingeschränkt, schlimmer als es in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder gestattet ist und die erfüllen alle das Zitiergebot, weil man dort nichts zu verbergen hat.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. Mai 2009 - 23:24 Uhr:   

@Insider

Steuergesetze greifen regelmäßig nur in das Vermögen ein - nicht in das Eigentum als solches.
Daher fällt es nur unter Art. 2 I GG. Und gegen das kann es kaum verstoßen. Die Erzielung von Staatseinnahmen zur Deckung des Staatshaushaltes ist grds. ein legitimer Zweck. Mildere Mittel mit gleicher Wirksamkeit wie Steuern gibt es auch nicht. Also ist es auch erforderlich. Und ob die Steuerhöhe angemessen ist, obliegt primär der Entscheidung des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers.

Denkbar ist allenfalls der Fall einer erdrosselnden Besteuerung, die obwohl das Vermögen betreffend faktisch so stark auf das Eigentum durchschlägt, dass es einen enteignunsgleichen Eingriff gleichkommt (in dem Fall wäre eine Steuer verfassungswidrig: so das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Vermögenssteuer, da diese insgesamt (bei Addition von Einkommensteuer (damals Spitzensteuersatz 53%) mit Vermögenssteuer) zu einer erdrosselnden Steuerbelastung in Bezug auf das Eingentum darstellte).

Ansonsten kommt der Verstoß eines Steuergesetzes gegen das GG nur in Bezug auf Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) in Betracht, weil es im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt.

Das Zitiergebot des Art 19 I 2 GG wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Es gilt naturgemäß nur für nachkonstitutionelles Recht (es gibt durchaus viele Vorschriftendie älter sind als die Bundesrepublik Deutschland und viele Gesetze ebenso, die im wesentlichen unverändert blieben und daher nicht dem Zitiergebot unterfallen).

Im übrigen gilt es nur für Vorschriften, die ausdrücklich eine Einschränkung durch und aufgrund Gesetzes vorsehen.
Damit ist eine Zitierung bei vorbehaltlosen Grundrechen NICHT erforderlich, ebensowenig wie bei den Grundrechten, die nicht ausdrücklich von einer Einschränkung durch oder aufgrund Gesetzes sprechen. Die Art. 2 I, Art 3, Art. 5 II, Art. und Art. 14 GG sprechen NICHT von einer Einschränkung durch oder aufgrund Gesetz, sondern allgemein von gesetzlichen Regelungen (die auch einschränken sein können).
Es gilt auch nicht, wenn der Eingriff nur der Reflex auf einen Adressaten gerichteten gezielten und gewollten Eingriffs ist.

Bei Steuergesetzen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Eingriff in ein Grundrecht geschieht, für den das Zitiergebot gilt.
Demnach wäre es das Zitiergebot gar nicht einschlägig. Folglich läge auch keine Verletzung vor.

Im übrigen: Für die Frage der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Bis dahin ist ein Gesetz - soweit es bereits in Kraft ist - natürlich gültig.
Man kann sich natürlich eindeutige Fälle denken - etwa die Einführung der Todesstrafe. In dem Fall wäre die Exekutive - die ebenso wie die Legislative an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) daran gehindert dieses offensichtlich gegen Art. 102 GG verstoßene Gesetz nicht anzuwenden.
Nur solche Fälle in denen es absolut 100%ig offensichtlich ist, dass es keinerlei Rechtfertigung für eine Ausnahme gibt, sind praktisch kaum vorstellbar (im Fall von Grundrechten sind Eingriffe in der Regel zulässig, solange die Schranken eingehalten worden sind und der Eingriff verhältnismäßig ist. Was das nun ist, ist in der Regel gerade umstritten, so dass hier keine offenkundigen Verstöße denkbar sind.

Und zum Schluß noch eine Anmerkung.
Ich bin auch kein Freund von Staatszielbestimmungen. Allerdings gibt es im GG durchaus welche, z.B. Art. 20 a GG. Auch Art 3 II 2 GG ist plausibel nur in diese Richtung zu deuten (str.).
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Insider
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 05:15 Uhr:   

@ Mark K.

eigentlich würde es sich erübrigen, sich mit ihren wo auch immer herstammen Versatzstücken zum Wirkmechanismus des Grundgesetzes weiter zu befassen. Da hier jedoch hoffentlich auch andere lesen und sich informieren wollen, sollten die falschen, hoffentlich nicht bewusst falschen Darstellungen korrigiert werden.

1. Zum Zitiergebot und dessen Wirkweise ist zunächst maßgebend, was der parlamentarische Rat in seinen Protokollen 1948 / 1949 dazu entwickelt hat, also die Geschichte des Zitiergebotes.

2. Das Wort "muss" ist ein nicht auszulegender Befehl an den einfachen Gesetzgeber, dem er bedingungslos zu folgen hat. An keiner Stelle haben die Mitglieder des parlamentarischen Rates übrigens eine redaktionelle Einschränkung des von ihnen aufgrund der leibhaftig erlebten Weimarer- und Nazizeit bewusst in das GG, ursprünglich in den Artikel 20c, hineingebrachten Zitiergebotes anklingen lassen.

3. Bevor hier lang und breit über Grundrechtseingriffe gemutmaßt wird, hilft ein Blick in das inkriminierte Gesetz hier weiter. Dazu sind die §§ 26c und 27b UStG anzuschauen. § 26c UStG ist eine verschärfte Strafandrohung bei Umsatzsteuerstraftaten, über diese Vorschrift wird das UStG i.V.m. § 370 AO zu einer Eingriffsbefugnis in Artikel 2.2. GG ( Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Person ). § 27b UStG steht unter dem Titel "Umsatzsteuer-Nachschau" und stellt ohne viele Worte einen Eingriff in Artikel 13 ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) dar. Sollte jemand auf die Idee kommen und beim Nachlesen des § 27b UStG in Triumpfgeheul ausbrechen, weil er meint, keine Kriterien für Wohnung gefunden zu haben, dem sei die Entscheidung des BverfG 32, 54 vom 13.10.1971 hingewiesen, Zitat des 1. Leitsatzes:

Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.

Seit 1977 erfüllt übrigens die Abgabenordnung das Zitiergebot im § 413 AO ( Einschränkung von Grundrechten ) Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf andere Gesetze auszuweiten, sondern jedes Einzelgesetz muss der Zitierpflicht nachkommen, wenn Artikel 19 Abs. 1 GG beteiligt ist. Das ist übrigens ständige Rechtssprechung des BverfG.

4. einschlägige Entscheidung des BverfG

BvR 668/04 27. Juli 2005 ( Nds. SOG ), Zitat:

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79>)

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15>).Zitatende

5. Lösungsschema Freiheitsgrundrechte von Prof. Dr. Heintzen, Freie Universität Berlin zum Zitiergebot, Zitat:

Grundrechte, bei denen das Zitiergebot Anwendung findet: Art. 2 II, 6 III, 8 II, 10 II, 11 II, 13 II / III und 16 I 2 GG. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot hätte bei diesen Grundrechten die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge.

6. Jeder sollte sich auch in seinem eigenen Interesse mit dem Wirkmechanismus des GG der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Normenhierarchie befassen. Die Grundrechte bilden zunächst Abwehrrechte des einzelnen gegenüber dem Staat und seiner Institutionen. 1. Leitsatz der Lüth-Enstscheidung des BverfG aus 1954 !!!

Artikel 1.2 GG schreibt vor, dass die Grundrechte unverletzlich und unveräußerlich sind, d.h., dass es nur Einschränkungen im Rahmen der in jedem einzelnen Grundgesetz angelegten Einschränkungen geben darf, vorbehaltlose Grundrechte sind nicht einmal einfachgesetzlich einschränkbar, hier sind es ausschließlich die Grundrechte Dritter, die im Kollisionsfall dazu führen, dass im Rahmen der sog. praktischen Konkordanz ausgleichend beide kollidierenden Grundrechte soweit eingeschränkt werden, dass beide Grundrechtsträger nochihr Grundrecht ausüben können dürfen.

Artikel 1.3 GG bindet alle drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar bindendes Recht.

§ 31. Abs. 1 BverfGG bindet alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte zwingend an die Entscheidungen des BverfG.

Demnach ist es dem einfachen Gesetzgeber faktisch verboten, das Zitiergebot, ausgedrückt mit dem Befelhswort "muss", einfach zu umgehen, nach dem Motto, der Weg nach Karlsruhe ist lang und bis dahin merkt es vielleicht nicht einmal jemand.

7. Wenn Grundrechte wieder Staatszielbestimmungen sind, hat die freiheitlich-demokratische Grundordnung ihre Daseinsfunktion verloren.

Artikel 3 Abs. 2 GG besteht aus 2 eigenständig wirkenden Rechtssätzen. Der 1. Satz hat Befehlsfunktion und stellt keine Staatszielbestimmung vor. Der Satz 2 ist dann eine Absichtserklärung, die eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, wenn man sich dazu im Völkerrecht orientiert. ( UN-Resolution 217 A von 1948, also älter als das deutsche GG )

Zu Artikel 20a GG ließe sich eine Menge ausführen, im Grunde eine überflüssiges Fülsel, denn dass der Inhalt eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist mit gesundem Menschenverstand schnell erfassbar. Bietet aber eine Menge Streitstoff für kommentierungswütige Juristen.

Ansonsten bilden die Grundrechte subjektive, einklagbares Recht an das alle drei Gewalten unmittelbar bei all ihrem Tun und Lassen in jedem Einzelfall zwngend gebunden sind. Jedem gesetzgeberischen Handeln, jedem Verwaltungshandeln und jeder richterlichen Tätigkeit hat vor dem Griff zum einfachen Gesetz eine Einzelfallgrundrechteprüfung vorauszugehen. Und zwar nach dem Muster, dass erst die Freiheitsrechte und dann die Gleichheitsrechte durchzuprüfen sind. Und hier heißt es wieder, lex spezialis vor lex generalis.

Zum guten Schluss soll angemerkt werden, dass es der Sache nicht dienlich ist, aus allen Richtungen mal irgendwelche gehörten, nicht verstandenen oder gar falschen Fakten so untereinander zu schreiben, als wenn das zwingend so und nicht anders zu sein hätte.

Nach der Normenhierarchie und dem Wert und der Funktion des Grundgesetzes der BRD haben Grundrechtseingriffe die Ausnahme zu bilden und nicht die Regel. Das GG bildet die verbrieften Rechte des Bürgers und schreibt die Regeln vor, die die drei Gewalten als quasi Geschäftsführer auf Zeit beim "Regieren und Verwalten" des Gebildes Deutschland zwingend einzuhalten haben, da steht nicht das Einschränken der Grundrechte im Vordergrund, denn Einschränkung heißt Unfreiheit. Es empfielt sich, sich mit dem Kampf der Menschen um die Freiheit mehr dennje jeder für sich auseinanderzusetzen. Die freiheit verlieren, das geht sehr sehr schnell, die Freiheit wiederzuerlangen, kann eine Ewigkeit dauern, vielen gelingt es nie wieder.
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Ossi
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 11:12 Uhr:   


Leute! Wer hat hier nicht alle Sinne beieinander oder handelt auf Weisung um abzulenken. Marc K. soll sich den Art.1.3 ansehen. Da Marc die AO aber nicht das Grundgesetz kennt zitiere ich mit der nicht eingeholten Zustimmung der Finanzver-waltung: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechts-sprechung als unmittelbar geltendes Recht!"
Marc K. OK?
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 12:14 Uhr:   

("Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der "Gesetzgeber", wie bereits das BVerfG gegenüber verfassungsfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (BVerfGE 58, 81, 111).")

Um zu wissen, dass die Bundesregierung nicht der Gesetzgeber ist. brauchen Sie ein Verfassungsgerichtsurteil? Schon mal was von Gewaltenteilung gehört?
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 12:28 Uhr:   

@Insider,

welches Grundrecht wird denn eingeschränkt?
Das Grundrecht nicht Steuern zahlen zu müssen gibt es nicht.
Die Strafvorschriften sind ein Reflex auf die durch die Steuergesetze erfolgten Regelungen.
Und für diese gilt das Zitiergebot gerade nicht.

Schließlich und endlich greifen alle Strafgesetze in Art. 2 II GG ein, ohne diesen zu zitieren. Das gilt sowohl für (überwiegend) vorkonstitutionelles Recht (wie das StGB) wie auf für das nachkonstitutionelle BtMG. Nach ihrer Logik müsste also letzteres - und wahrscheinlich eine Reihe weiterer Gesetze - verfassungswidrig sein.
Es fragt sich aber, ob diese Argumentation zwingend ist. Sie bleibt sehr an der Oberfläche und vernachlässigt zu sehr die restriktive Auslegung des Zitiergebots durch die Rechtsprechung des BVerfG. Nach ist das Zitiergebot nicht einschlägig wenn durch ein Gesetz vorkonstitutionelle Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen fortschreibt. Der Verstoß gegen Steuervorschriften ist auch schon im vorkonstitutionellen Recht strafbewährt. Ebenso wie die Begehung von Betriebsstätten auch schon durch vorkonstitutionelles Recht möglich war.
Insofern ist gerade fraglich, ob für diesen Fall das Zitiergebot wirklich einschlägig ist.

Auch wenn sie hundertmal behaupten, dass sei offensichtlich wird es dadurch nicht offensichtlich, gerade weil das Zitiergebot sehr restriktiv interpretiert wird....
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Insider
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 12:56 Uhr:   

@ Marc. K.

Zitat Artikel 19 Abs. 1 GG

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

***

Alles andere in ihrem Posting geht wild durcheinander und zeugt von wenig Fachwissen. Das GG hat absoluten Vorrang vor allein einfachgesetzlichen Regelungen und selbst vor den Entscheidungen des BverfG, denn auch das ist an die Buchstaben des GG zwingend gebunden.

Im Übrigen lohnt es sich, die gestellten Fragen an meinem letzen Posting abzugleichen, denn dort stehn bereits die richtigen Antworten.
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 13:28 Uhr:   

("Das GG hat absoluten Vorrang vor allein einfachgesetzlichen Regelungen und selbst vor den Entscheidungen des BverfG, denn auch das ist an die Buchstaben des GG zwingend gebunden.")

Wenn das so wäre, bräuchte man gar kein Bundesverfassungsgericht. Man bräuchte auch keine Gesetzgebung; es würde reichen, dass irgendwer im Internet behauptet, im Grundgesetz würde das und das stehen.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 13:46 Uhr:   

@Insider,

Sie vernachlässigen die Bedeutung der Auslegung, der jeder Rechtssatz bedarf. Sie selbst folgen z.b. in ihren Ausführungen der restriktiven Auslegung, dass Art. 19 I 2 GG nur für solche Grundrechte gilt, bei denen die Formulierung des Gesetzesvorbehalts genauso ist, wie in dieser Vorschrift. Nach Sinn und Zweck des Zitiergebots - denn sie wiederum unterstellen - ist eine solche Auslegung hingegen wenig plausibel. Denn Eingriffe etwa in die Informationsfreiheit oder Pressefreiheit (Art. 5 I GG) oder in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind kaum weniger gravierend als solche in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Schließlich und endlich gibt es vorkonstitutionelles Recht, für das naturgemäß dieses Gebot nicht gelten kann. Es war es nicht die Absicht des Verfassungsgesetzgebers durch dieses Gebot bestehende Einschränkungen in Grundrechte aufzuheben bzw. den Gesetzgeber daran zu hindern an diesen festzuhalten (und sei es auch wenn diese in neuen Gesetzen formuliert sind).
Das Gebot der Rechtssicherheit hat ebenso Verfassungsrang (Art. 20 III GG).
Von daher geht Ihr insistieren an einem Vorrang des Grundgesetzes am Problem vorbei.

Die meisten Streitfragen sind solche nicht-verfassungsrechtlicher Art. Dabei geht es um die Anwendung des einfachen Rechts. Hier kann es allenfalls inzident auf eine Übereinstimmung der Norm mit höherrangigen Recht (dem Grundgesetz) ankommen. Das Grundgesetz selbst hat hierfür Verfahren entwickelt, die ein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgericht vorsehen (die konkrete Normenkontrolle durch Richtervorlage, Art. 100 I GG).

Formelle und materielle Vorschriften greifen ineinander über und sind beide gleichermaßen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.
Dem Grundsatz der Rechtssicherheit kommt hierbei große Bedeutung zu.
Insofern können auch Vorschriften wie das Zitiergebot in diesem Lichte restriktiv ausgelegt werden. Diese Vorschrift steht - wie jede andere - im Kontekt anderer Vorschriften und Prinzipien. Die Praxis zeigt, dass diese Normierung faktisch fast keine Bedeutung hat. Warum sollte sie auch?
So gut wie jede gestetzgeberische Entscheidung berührt irgendeinen Schutzbereich der Grundrechte und greift - aufgrund der weiten Eingriffsdefintion auch darin ein.
Es ist nicht Zweck der Vorschrift des Art. 19 I 2 GG den Gesetzgeber an seiner Arbeit unnötig zu behindern.

Dies führt im übrigen nicht zu einer Entwertung der Grundrechte.
Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffes wird daher an der Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes gemessen, ein Grundsatz der im übrigen so ausdrücklich nirgends im Grundgesetz steht. Dieser Grundsatz führt zu einem effektiven Grundrechtsschutz. Würde man ihm - mit Blick auf die fehlende ausdrückliche Erwähnung ablehnen - und etwa nur die Wesensgehaltsgrenze (Art. 19 II GG) und ein weniger restriktiv verstandenes Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) als Maßstab nehmen, so wäre der Grundrechtsschutz tatsächlich erheblich schwächer und nicht stärker.

Kurzum hat diese Vorschrift nicht diese Bedeutung, die sie ihr völlig zu Unrecht, unterstellen. Daher zeugen ihre Ausführungen von mangelnden Fachwissen über die Auslegung des Grundgesetzes.
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Insider
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 14:37 Uhr:   

@ Mark K.

Auslegung des Grundgesetzes ???

Zitat:

Es würde dem Sinn der Art. 1.3 GG und 19 I GG widersprechen, eine Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen. ( BverwG 1, 303 )

Es wäre hilfreich, sich einmal mit der Geschichte der Freiheitsrechte auseinanderzusetzen. Und bitte wer ist der Gesetzgeber, der nicht in seiner Arbeit gehindert werden soll und darf ?

Der Gesetzgeber domtiert nicht wie in einer Diktatur dieses Land und seine Bevölkerung, sondern alle Macht geht laut Artikel 20.2 GG vom Volke aus. Der Gesetzgeber ist Gesetzgeber auf Zeit, er hat ein vorübergehendes Mandant, er ist gebunden an das Grundgesetz, insbesondere an die Grundrechte und in welcher Form die überhaupt eingeschränkt werden können und dürfen, regelt Artikel 19 Abs. 1 GG einschließlich des Zitiergebotes.

Ich stehe auf dem Standpunkt, es muss immer zitiert werden und jedes Grundrecht ist zu nennen. Wird jedoch zitiert, stellt sich immer schnell die Frage, ob den das ganze Gesetz oder der einzelne Paragraph oder auch nur Teile eines solchen eventuell verfassungswidrig sind. Das namentliche Nennen des einzuschränkenden Grundrechtes macht doch "hellhörig", das führt zu Kontrollen und eventuellem Streit...

Sich mit der Geschichte des Zitiergebotes auseinandersetzen, ist da wirklich sehr erhellend.

Vorkonstitutionelles Recht hätte längstens ausgiebig mit Artikel 123 GG abgeglichen werden müssen, hat man bis heute, also 60 Jahre lang sträflich vernachlässigt. Viele wissen mmit dem Begriff doch schon nichts mehr anzufangen, daher auch die Bemühungen, im Rahmen von Bereinigungsgesetzen nicht den vorkonstitutionellen Inhalt, sondern nur den Begriff "Reich" als Herkunftsmerkmal überall zu löschen. Tatsächlich um die Herkunft des Gesetzs zu verschleiern, kann man sehr schön in den Drucksachen des Deutschen Bundestages nachlesen.

Vorkonstitutionelles Recht verliert seinen Status spätestens dann, wenn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber im vorkonstitutionellen Recht ( Gesetzen ) Änderungen unter Beibehaltung des vorkonstitutionellen Rechts vorgenommen hat. Man schaue sich den Vorgang Reichs-AO, die bis 1976 galt und den Wechsel dann zur AO 1977 an und prompt wurde das Zitiergebot beachtet im § 413 AO, trägt den Namen "Einschränkung von Grundrechten".

Die Annahme, die meisten Streitfragen sind nichtverfassungsrechtlicher Art ist falsch, richtig ist, die Verfassungsmäßigkeit wird gar nicht geprüft, würde diese Prüfung ein ergebnisorientiertes Entscheiden der Gerichte nicht mehr möglich machen.

Grundrechteprüfungen machen es den drei Gewalten nicht leichter, aber den Grundrechtsträgern hilft es enorm, wetten ?
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mma
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 14:50 Uhr:   

("Es würde dem Sinn der Art. 1.3 GG und 19 I GG widersprechen,")

Wieso gliedern Sie denn andauernd Artikel 1 und Artikel 19 in ganz verschiedener Weise in Absätze?
Haben Sie da verschiedene Quellen zusammenkopiert?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 15:29 Uhr:   

@Insider alias Oxygen alias Ossi alias Ödipus

Als ob wir nicht merken würden, daß da jemand verschiedene Namen benutzt - selten dämlich!
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Insider
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 17:32 Uhr:   

@ mma

es gibt so etwas wie eine persönliche Note, die diese Schreibweise hat sich bei mir herauskristalisieren lassen. Ich stelle nicht solche Vermutungen an, sondern gehe den Rechtssätzen auf den Grund, lande dann aber immer wieder beim Grundgesetz und / oder Völkerrecht.

@ Thomas Frings

Sie fallen immer mit der Tür ins Haus und landen wo ? Denn Ihre interessante Behauptung ist einfach nur falsch, ganz falsch sogar... aber so lenkt man wenn man selbst nicht ganz firm ist in der Sache, vom Thema ab. Grundgesetz und Völkerrecht sind auch gähnend langweilig, sie behindern nur den einfachen Gesetzgeber auf Zeit.

Ich für meinen Teil hätte mich da mehr mit dem Inhalt beschäftigt als mich als Falschmerker hier zu outen, wie ist es denn ansonsten mit Ihrer Merkfähigkeit bestellt, denn ob Sie § 193 StGB schützt, wenn Sie sich hier "beleidigend" äußern, muss ggfl. dem Strafrichter zur Beurteilung überlassen werden, der aber vorher sicherlich eine Grundrechteprüfung vornimmt, wetten???
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Oxygen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 18:44 Uhr:   

Es ist schon eigenartig. Die Konferenz auf Herrenchiemsee und der Parlamentarische Rat haben sich große Mühe gegeben, ein Gesetz zu schaffen, welches dem Volk die Macht gibt, Art. 20.2 GG, und aus dem das Volk Kräfte schöpfen kann, um die Staatsorgane zu überwachen. Es ist sozusagen "ein Geschenk" an das Deutsche Volk, historisch vorbereitet von den West-Alliierten. "Macht Euch eine Ordnung, die das Vergangene nicht wieder auferstehen läßt." Aber was macht das Volk? Es streitet z. B. auf diesem Forum, inwieweit seine eigenen Rechte beschnitten werden können. Das ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Es ist aber psychologisch interessant. Es gibt nämlich in Deutschland Kräfte, die die Grundrechte systematisch bekämpfen - zielgerichtet und scheinbar legal. Das ist aber nur möglich, weil eben das Volk - der eigentliche Souverän - auf seine Rechte nicht achtet, gleichsam einem Spieler, dem es egal ist, wieviel von seinem Anfangsvermögen noch vorhanden ist. Es ist aber kein Spiel. Es ist bitterer Ernst. Verliert nämlich das Volk seine Grundrechte - und zwar reicht es aus, wenn es faktisch geschieht, dann sind wir in einer anderen Rechtsordnung, so wie es heute aussieht in einer Diktatur. Was wird z. B. für ein Theater um die Wahl des Bundespräsidenten gemacht. Der wird teilweise als "Grüßaugust" bezeichnet. Der mißachtet elementar das Grundgesetz - und das Volk - schläft. Frau Schwan wird da nicht besser sein. Auch Sie redet vom Grundgesetz und beabsichtigt gegen Grundrechtsverstößte unmittelbar einzutreten, das muß man doch tun - aber im konkreten Fall - da ist sie weg. Also nichts als Theater. Das Volk müßte darauf achten, daß dieses aufhört. Ein Bundespräsident ist der letzte Prüfstein im Gesetzgebungsverfahren, der ein Gesetz in Kraft setzen kann oder auch nicht. Herr Köhler hat einen großen Teil seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung verbracht. Er hat alle steuerlichen Gesetze durchgewunken. Na ja, im Ausland wird Deutschland bedauert, wegen seinem Steuerrecht. Bloß, wer bedauert wen? Ein Volk bedauert ein anderes? Bedauert es, daß das Deutsche Volk so dumm ist, sich in der bestehenden Art und Weise versklaven zu lassen. Steuern schränken die Freiheit ein und wenn am 07.05. auf Phönix ein Abgeordneter der Grünen erklärt, daß Steuersenkungen nicht möglich sind und unsere Kinder noch an diesen Lasten tragen werden, dann muß ich mal fragen: Sind unsere Kinder wirklich so doof? Es gibt Staaten, den geht es gut und die Steuern sind dort deutlich niedriger, ebenso die Sozialabgaben. Deutschland ist einfach falsch organisiert. Die Steuerbelastung war in Kriegszeiten und in Nachkriegszeiten extrem hoch. Seit 1956 hat sich das gebessert, aber nicht tiefgreifend. Und dann ist man dazu übergegangen stets Gründe für neue Bealstungen zu finden - und das Volk - ist gefolgt - immerhin der Souveräun - und hat damit kundgetan, darf es nicht noch ein bißchen mehr sein? Können wir die Leistugnsträger nicht noch ein bißchen mehr schröpfen, in ihren Freiheiten einschränken? Das ist ein System - heute Staat gegen Bürger und der Staat versteht es den Bürger für seine Eingriffe zu begeistern. So jetzt wählen mir mal den Bundespräsidenten - oh, wie ist der wichtig. Bloß, der müßte aufstehen und tatsächlich die Grundrechte anmahnen und auch durchsetzen. Über die Mängel in der Durchsetzung der Grundrechte ist z. B. Herr Köhler sehr genau informiert. Die nimmt er aber hin und beschwichtigt, der der die Grundrechte zu Garantieren hat und zwar an maßgeblicehr Stelle. Das haben die anderen Präsidenten im großen und ganzen auch getan - auch die waren im System eingebunden. Sie haben sich wohlgefühlt, denn in Deutschland bestimmen die Knechte die Herren. Lese ich dieses Forum, dann erhellt mir warum. Da gibt es einige wenige, die tatsächlich für die Grundrechte eintreten und der Rest möchte diese Personen am liebsten Lynchen. Also überlegen wir mal. Maunz - war Nazi und hat einen Grundrechtskommentar mit verfaßt, er hat bei der Deutschen Volksunion unter Pseudonym rechtsradikale Kommentare verfaßt. Globke war Kommentator der Nürnberger Rassengesetze und Adenauers engster Berater. Theodor Heuss hat dem ERmächtigungsgesetz zugestimmt und wurde 1. Bundespräsident und Kurt Georg Kiesinger wurde Kanzler und war überzeugter Nazi und Herr Filbinger hat Todesurteile, noch nach dem 08.05.1945 gefällt, war Baden-Württembergischer Ministerpräsident und bekam seine Weihen von Herrn Öttinger. 75 % der Deutschen Finanzbeamten waren Mitglieder der NSDAP. Auch nach dem Krieg wurden diese Leute wieder Finanzbeamte (übrigens Art. 131 GG). Und sehen Sie sich die Urteile zur Rechtsbeugung an. Sonderbar diese Logik. Mitglieder des Volksgerichtshofes wurden freigesprochen - z. B. Herr Rhese. Wenn nun aber nach 1945 die Nazis nicht "mattgesetzt worden sind" sondern wieder in Amt und Würden kamen, ist dann Deutschland tatsächlich neu errichtet worden? Wätre es nicht Aufgabe, endlich, der Nachkriegsgeneratkion sich auf Menschenrechte und Freiheit zu besinnen und diesem Spuk ein Ende zu bereiten. Diese Ende ist mit dem "Schwert" des GG möglich und auch erforderlich. Da müssen wir uns nicht bewkriegen, da müssen wir uns einig sein, damit wir geschlossen unsere Grundrechte erstreiten - unverletzlich und unveräußerlich. Und wer das nicht begreift, der wird wohl zu den "ewig gestrigen gezählt werden müssen. Also wird es Zeit unmzudenken.
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mma
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Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 19:01 Uhr:   

("Wenn nun aber nach 1945 die Nazis nicht "mattgesetzt worden sind" sondern wieder in Amt und Würden kamen, ist dann Deutschland tatsächlich neu errichtet worden? Wätre es nicht Aufgabe, endlich, der Nachkriegsgeneratkion sich auf Menschenrechte und Freiheit zu besinnen und diesem Spuk ein Ende zu bereiten. Diese Ende ist mit dem "Schwert" des GG möglich und auch erforderlich. Da müssen wir uns nicht bewkriegen, da müssen wir uns einig sein, damit wir geschlossen unsere Grundrechte erstreiten - unverletzlich und unveräußerlich. Und wer das nicht begreift, der wird wohl zu den "ewig gestrigen gezählt werden müssen. Also wird es Zeit unmzudenken.")

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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. Mai 2009 - 20:55 Uhr:   

Ich erfahre nun von Ödipus, dass das "BVerfGG wohl verfassugnswidrig sein muß.", weil es das Bundesverfassungsgericht dazu zwingt, über die Verfassungswidrigkeit von Steuergesetzen zu entscheiden.

Zuständig dafür, diese Nichtigkeit festzustellen, ist nach Insider stattdessen jeder Finanzbeamte selbst, "denn die grundgesetzliche automatische Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext."

Diese Weisheit beeindruckt. Wie schon @mma ausführt, bräuchte man gar kein Bundesverfassungsgericht und auch keine Gesetzgebung mehr. Sehr praktisch. Auch der Bundespräsident muss ja dann gar nicht mehr prüfen, was er da unterschreibt, denn wenn es automatisch nichtig ist, stört ja auch seine Unterschrift nicht.

Gut auch, dass wir gar keine GG-Kommentare bemühen müssen, denn da schreiben ohnehin nur "kommentierungswütige Juristen".

Hocherfreut und tief beruhigt gehe ich ins Wochenende und treffe mich mit anderen Falschmerkern, Leuten ohne Fachwissen und solchen, die nicht alle Sinne beieinander haben oder auf Weisung handeln, um abzulenken. Zum Glück ist niemand vom Finanzamt und auch kein Insider dabei.

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