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Frank B. Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Juni 2008 - 07:42 Uhr: | |
Moin, in Hamburg hat gestern der Verfassungausschuß der Bürgerschaft die Entscheidungen über die nur acht Wahleinsprüche gegen die Wahl zur Bürgerschaft und den Bezirksversammlungen am 29.02.2008 vorbereitet. Da gab es überwiegend die üblichen Fehler bzw. Vorwürfe: - falsche Angaben von 4 Kandidaten zur Bezirksversammlung Eimsbüttel über die Zugehörigkeit ihres korrekt angegebenen Wahlorts zu einem bestimmten Stadteil (als Anbiederung an die Wähler dieses - großen - Stadtteils), - die durch ein Versehen von der Wahl ausgeschlossenen Wählerin und - Wähler, die behaupten, in einem Wahllokal eine Liste bzw. Person gewählt zu haben, die dort aber lt. amtlichem Wahlergebnis keine Stimme bekommen hat. Daneben waren zwei vom Wahlleiter als Normenkontrollanträge bezeichnete Einsprüche dabei - einer gegen die Bezirksversammlung Altona wegen des EU-Bürgerwahlrechts (WEinspr 1/08) und einer von Herrn Cantow wegen der unklaren Erfolgswertigkeit der Stimmen für bestimmte Kandidaten innerhalb der Listen (WEinspr 8/08). Diese beiden sollen unabhängig von der Sache unbegründet sein, weil die Bürgerschaft solchen Fehlern angeblich nicht nachgehen darf. Das dürfe nur das Verfassungsgericht. Ein Novum war ein Einspruch des Wahlleiters gegen das Ergebnis, weil im amtlich festgestellten Wahlergebnis in einem Wahllokal die Zahl der Wahlberechtigten verdoppelt worden war. Der war der einzige Einspruch, der Erfolg haben soll, obwohl (oder weil?) eine Mandantsrelevanz nicht gegeben ist. Denn die Zahl der abgegebenen oder der gültigen Stimmen sowie die Verteilung dieser Stimmen auf die Listen oder Kandidaten sind nicht betroffen. Einen Einspruch hatte eine von ihrem Mandanten offenbar genervte Anwältin einfach kurz vor der Beratung zurückgenommen. Gruß Frank |

Mitdenker
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Juni 2008 - 11:37 Uhr: | |
Können die Bezirksversammlungen, die Einsprüche zu den Bezirkswahlen, selbst prüfen? |

Matthias Cantow
Moderator
| | Veröffentlicht am Freitag, 20. Juni 2008 - 16:57 Uhr: | |
@Mitdenker Nein, siehe § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz): „Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen.“ |
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