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Wahlrecht.de Forum » Tagesgeschehen » Landtagswahlen in Deutschland » Ministerpräsidentenwahl und Regierungsbildung in Hessen » 0001-0025 « Zurück Weiter »

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Mitdenker
Veröffentlicht am Montag, 28. Januar 2008 - 15:38 Uhr:   

Bitte schreibt hier die erstzunehmenden Andeutungen rund um die Ministerpräsidentwahl und die Regierungsbildung in Hessen.
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Pfalz (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 02:20 Uhr:   

Es bleibt keine andere Wahl, außer der Großen Koalition! Andere Optionen gehen programmatisch (Ampel), personell (Jamaika) oder einfach prinzipiell (rot-rot-grün) (noch) nicht! Die beiden "Großen" werden die nächste hessische Landesregierung bilden, fragt sich nur unter wessen Führung. Die CDU wird zurecht aus ihrem 0,1%igen Stimmenvorsprung den Anspruch erheben den MP zu stellen. Die SPD wird à la Schröder 2005 mit dem knappen Ergebnis und den Verlusten der Union kontern. Fakt ist jedoch, dass es mit Koch und Ypsilanti in einer Regierung nicht gehen wird.

Spannende Wochen stehen uns bevor!
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PNK (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 09:55 Uhr:   

Definiere "ernstzunehmende Andeutungen".
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Achim (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 10:21 Uhr:   

Pfalz bringt es auf den Punkt. Trotzdem: Mich würde das Experiment einer Dreierkoalition enorm interessieren, könnte mir sogar vorstellen, dass so ein Konstrukt locker zwei Jahre gut geht.
Sofern sich CDU und SPD als Volksparteien definieren, müssten sie ja weiter keine Bedenken haben, mit zwei kleineren Parteien zu regieren, die ja eh' nicht viel zu sagen haben werden/würden.
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 13:49 Uhr:   

Relevant sind die Artikel 113 (v.a. Abs. 3) und 114 der Hessischen Landesverfassung:

Artikel 113

Rücktritt des Ministerpräsidenten und der Minister, geschäftsführende Landesregierung


(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.


(2) Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt.


(3) Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 13:51 Uhr:   

Artikel 114

Mißtrauensvotum, Auflösung des Landtages


(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung eines Vertrauensantrages versagen.


(2) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen, kann nur von mindestens einem Sechstel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten gestellt werden. Über den Antrag auf Herbeiführung eines Beschlusses zur Vertrauensfrage darf frühestens am zweiten Tage nach Schluß der Aussprache und muß spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.


(3) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger Beschluß des Landtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.


(4) Kommt ein solcher Beschluß zustande, so muß der Ministerpräsident zurücktreten.


(5) Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, so ist er aufgelöst.
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 13:55 Uhr:   

Und natürlich noch & 101 der Hessischen Landesverfassung, insbesondere Abs. 4:
Artikel 101

Wahl des Ministerpräsidenten, Ernennung der Minister, Vertrauen des Landtages


(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.


(2) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an.


(3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen Lande regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden.


(4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen, nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das Vertrauen ausgesprochen hat.
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Wiesbadener Gast (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 14:08 Uhr:   

Insbesondere Art. 101 Abs. 4 HV ist interessant hinsichtlich des Stimmverhaltens der Linken: In geheimer Wahl Ypsilanti mitzuwählen wurde schon angekündigt. Nach der Ernennung der Minister ist aber die Vertrauensabstimmung erforderlich, die offen eroflgt. Da CDU und FDP mehr Sitze haben als SPD und Grüne, würde eine Enthaltung der Linken nicht reichen. Und einer rot-grünen Regierung als ganzes das Vertrauen auszusprechen erfordert mehr Zusammenarbeit als das bloße mitwählen der Ministerpräsidentin. Ypsilanti ist mit ihrer Wahl noch nicht am Ziel. Sollte sie gewählt werden, die Abstimmung nach Art. 101 Abs. 4 HV aber verlieren, gäbe es zwei Ministerpräsidenten. Eine gewählte, die eine neue Regierung bilden muss, und einen geschäftsführenden, der alle anderen Befugnisse hat.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 14:25 Uhr:   

Interessant.
Bezieht sich eigentlich die namentliche (und damit öffentliche) Abstimmung über die Vertrauensfrage nach §114(3) nur auf die in §114(1-2) genannten Fälle - oder gilt das zwingend auch für die Abstimmung nach 101(4)?

Was ja bedeuten würde, daß man die offene Abstimmung und damit auch öffentliche Zustimmung der Linken nicht durch GO-Änderung vermeiden könnte.

Und das vom Wiesbadener Gast geschilderte Szenario wäre schon ein echter Höhepunkt im hessischen Kuddelmuddel.
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 15:42 Uhr:   

Nun, weshalb sollte die Linke denn in der zweiten Abstimmung anders votieren als in der ersten????

Im übrigen: Wenn man Art. 113 Abs. 3 HV liest sieht man, dass bis zur Übernahme der Amtsgeschäfte die alter Regierung diese weiterführt.

Funktional betrachtet gäbe es daher nur einen (amtierenden) geschäftsführenden Ministerpräsidenten: das wäre in dem Fall weiter Roland Koch.

Denn ohne diese Vertrauensabstimmung könnte Frau Ypsilanti die Regierungschäfte gerade nicht übernehmen. Sie wäre lediglich gewählt, aber mangels Vertrauensvotums nicht zur Übernahme der Amtsgeschäfte von der alten Regierung befugt.
Vielmehr verblieben diese bei dieser (Art. 113 Abs. 3 HV).

Also rein rechtlich sehe ich da keine Unklarheit.

Politisch wäre das natürlich ein besonderes Kabarettstück.
Ich halte das nun für überhaupt nicht realistisch.
Wenn die Linke schon Frau Y. zu Ministerpräsidentin wählt, wird sie ihr auch das Vertrauen aussprechen.
Alles andere wäre auch ein widersprüchliches Verhalten und politisch völlig unvermittelbar.
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görd
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 15:51 Uhr:   

Hmm, Szenario:

Bis zum Wahltag gibt's keine Koalition. In der angeregten Wahl wird Frau Y. gewählt. Es kommt aber zu keiner Vertrauensabstimmung und der Landtag wird aufgelöst (Artikel 114 (5)).

Nach einer Neuwahl sieht alles so aus wie jetzt. Wer ist dann geschäftsführender Ministerpräsident?
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 16:04 Uhr:   

@görd,

also ich arbeite jetzt mal mit dem Wortlaut der hessische Landesverfassung:
Art 101 Abs. 4 HV sagt, dass die Landesregierung die Amtsgeschäfte erst dann übernehmen kann, wenn der Landtag ihr das Vertrauen ausspricht.
Gemäß der Legaldefinition des Art. 100 HV besteht die Landesregierung aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Folglich gilt das für sowohl für den Ministerpräsidenten, wie für die Minister.


Art. 113 Abs. 3 sagt ganz klar, dass bis zur Übernahme durch die neue Landesregierung die alte die Geschäfte weiterführt.

Wenn nun ein neugewählter Ministerpräsident nach seiner Wahl zum Ministerpräsidenten nicht die Vertrauensabstimmung für die von ihm gewählte Landesregierung gewinnt, ist er rechtlich daran gehindert die Amtsgeschäfte zu übernehen.

Von daher bliebe die alte Landesregierung geschäftsführend weiter im Amt.
Es gäbe zwar einen "gewählten Ministerpräsidenten", aber daneben eben den "geschäftsführenden Ministerpräsidenten". Und das wäre immer noch Roland Koch.
Ohne Vertrauensabstimmung kann die Landesregierung die Geschäfte nicht übernehmen. Und da dazu sowohl der MInisterpräsident wie die Minister fallen (Art. 100 HV) muss das dann auch für beide gleichermaßen gelten.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 16:05 Uhr:   

@Marc:
Es ist natürlich unwahrscheinlich, daß die Linke das Problem wäre - der ist es ja höchst angenehm, Yspilanti öffentlichkeitswirksam mitzuwählen und damit im Sinne von rot/rot/grün zu "kompromittieren".

Das Problem für Ypsilanti ist, daß sie zwei Hürden überwinden muß.
Die erste ist die geheime Wahl (und da muß sie den Simonis-Effekt fürchten).

Und die zweite ist die öffentliche Abstimmung, bei der politisch eindeutig wäre, daß sie mit den Stimmen der Linken und nur mit diesen ins Amt kommt.
Ansonsten hätte sie ja noch argumentieren können, daß sie wg. geheimer Wahl nun gar nicht sagen könne, wer sie gewählt habe - am Ende ja vielleicht abtrünnige FDPler?

Sie kann sich sozusagen nicht "ins Amt schleichen", um dann mit ein wenig Abstand und Amtsbonus die Zusammenarbeit mit der Linken zu formalisieren.
Sondern sie hat die Nagelprobe gleich zu Anfang - incl. des Risikos, daß Teile ihrer eigenen Fraktion nicht mitspielen.
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 16:07 Uhr:   

@görd,

es gäbe aus SPD-Sicht wohl einen einfacheren Ausweg. Man kann die Geschäftsordnung des Landtages ja auch ändern und für die Vertrauensabstimmung eine geheime Abstimmung vorsehen.
Die Geschäftsordnung kann ja mit der Mehrheit von SPD, Grünen und Linken in den Punkt vorher geändert werden...
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 16:11 Uhr:   

@Ralf,

das Problem hat sie allerdings primär in der geheimen Wahl. Wenn es tatsächlich Heckenschützen in der eigenen Partei gibt, dann werden diese sicher nur in der geheimen Wahl ihr die Zustimmung verweigern.
Das wäre eher das Problem.

Im übrigen: Die Geschäftsordnung des Landtages lässt sich auch ändern, dass sollte man nicht vergessen. Und SPD, Grüne und Linke haben eine Mehrheit dafür.

Dies könnte die SPD ja so verkaufen, dass sie Abweichlern aus CDU und FDP die Möglichkeit zur vertraulichen Unterstützung von Frau Y. geben wolle.
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 18:16 Uhr:   

Was ein Blick in die Hessische Landesverfassung zeigt

Dilemma nach Hessen-Wahl – Sind Neuwahlen der Ausweg?
Von Wolfgang Renzsch

In Hessen wurde gewählt.
Angesichts des Ausgangs der Wahl in Hessen wird spekuliert, wie es nun weitergeht. Bevor man weiter rätselt, sollte ein Blick in die Hessische Verfassung geworfen werden. Sie ist in Hinblick auf die Regierungsbildung und die Auflösung des Landtages anders konzipiert als das Grundgesetz und die meisten Landesverfassungen, anders auch als die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Diese besonderen hessischen Verfassungsbestimmungen geben der dortigen Politik einen anderen Handlungsrahmen, der wohl auch zu eigenen Lösungen führt.

Artikel 113 der Hessischen Verfassung bestimmt, dass eine Landesregierung bei dem erstmaligen Zusammentritt eines neu gewählten Landtages zurücktreten muss, aber bis zur Wahl einer neuen Regierung geschäftsführend im Amt bleibt. Eine Befristung ist hier nicht vorgesehen, eine geschäftsführende Regierung könnte " ewig " amtieren.
Diese Regelung gewinnt dadurch Bedeutung, dass die Neuwahl einer Landesregierung deutlich schwieriger ist als im Bund oder den anderen Ländern : Der neue Ministerpräsident oder die neue Ministerpräsidentin benötigt nach Artikel 101 für die Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Landtages. Im Unterschied zum Grundgesetz und anderen Verfassungen sieht die hessische keine Wahl eines Regierungschefs mit einer einfachen Mehrheit in einem dritten Wahlgang vor. Damit sind Minderheitsregierungen in Hessen nicht möglich.

Eine zweite Hürde kommt hinzu. Wenn ein Ministerpräsident gewählt ist – denkbar sind ja " fremde " Stimmen in einer geheimen Abstimmung – bedarf die Regierung, Ministerpräsident und Minister, für die Amtsübernahme eines offenen Vertrauensvotums. Kommt es dazu, kann von " bloßem " Tolerieren nicht die Rede sein. Ebenso wäre danach ein Regieren mit wechselnden Mehrheiten kaum denkbar.

Der Ministerpräsident im Amt kann also nach dem Verlust der parlamentarischen Mehrheit erst einmal geschäftsführend weiterregieren, so lange kein anderer Kandidat gewählt ist und erfolgreich eine Regierung gebildet hat. Ein geschäftsführender Ministerpräsident unterliegt lediglich einer Beschränkung : Er kann seine Regierung nicht umbilden, denn jede Abberufung eines Ministers bedarf der Zustimmung des Landtages.

Der " Verewigung " eines Ministerpräsidenten stehen allerdings zwei andere Artikel der Hessischen Verfassung entgegen, die die Parlamentsauflösung erleichtern. Artikel 80 bestimmt, dass der Landtag das Recht hat, sich selbst mit mehr als der Hälfte seiner Stimmen aufzulösen. Zudem kennt die Hessische Verfassung kein konstruktives Misstrauen. Nach Artikel 114 wird der Landtag aufgelöst, wenn er dem Ministerpräsidenten mit absoluter Mehrheit das Vertrauen entzieht und binnen 14 Tagen kein neuer Ministerpräsident gewählt wird.

Was folgt daraus politisch ?

Die Hessische Verfassung tendiert bei fehlenden Regierungsmehrheiten eher zur Landtagsauflösung als zur Stabilisierung von Minderheitsregierungen. Die Regierung, die ihre Mehrheit verloren hat, kann zwar geschäftsführend weiterregieren. Aber die oppositionelle Mehrheit, die nicht in der Lage ist, selbst eine Regierungsmehrheit zu bilden, kann Neuwahlen entweder direkt oder über ein negatives Vertrauensvotum erzwingen.

Diese Eigenheiten der Hessischen Verfassung werden bei allen Beteiligten die Bereitschaft, in der Koalitionsfrage über den " eigenen Schatten " zu springen, vermindern. Denn Oppositionsparteien haben einen Handlungsvorteil : Die Regierung ist von ihnen abhängig. Die Opposition kann ihr jederzeit das Misstrauen aussprechen und den Landtag auflösen. Die Opposition bestimmt, ob oder wann das geschieht.

Eine kluge Oppositionspolitikerin wird diesen Vorteil nicht aus der Hand geben, sondern ihn zu einem günstigen Zeitpunkt – zum Beispiel nach einer Niederlage der Regierung im Parlament – einsetzen. Dem hat die bestehende Regierung wenig entgegenzusetzen. Sie kann nur versuchen, die Situation " auszusitzen " in der Hoffnung auf günstigere Zeiten. Koch – so scheint es – wird noch eine Weile weiter amtieren, im kommenden Herbst oder im Frühjahr 2009 stehen dann aber wohl eine Landtagsauflösung und Neuwahlen an.

Prof. Dr. Wolfgang Renzsch ist Politikwissenschaftler an der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg.

Volksstimme.de
Erscheinungsdatum 29.01.2008
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Frankfurter (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 18:25 Uhr:   

Laut NDR-Info hat Ypsilanti heute erklärt, sich nur zur Wahl als Ministerpräsidentin stellen zu wollen, wenn es zuvor einen Koalitionsvertrag gebe, der ihr mindestens 56 Stimmen der Koalitionäre sichere. Dies sei nur in einer Ampelkoalition möglich, da jegliche Zusammenarbeit mit der Linken - gleich ob Koalition, Tolerierung oder auch nur Wahl einer rot-grünen Minderheitsregierung - nicht in Frage komme. Ansonsten gehe die SPD halt in die Opposition.

Michael Spreng, Stoibers Medienberater im Wahlkampf 2002, hat sich laut Hessischem Rundfunk für einen sofortigen Rücktritt Kochs ausgesprochen. Nur so seien die Blockaden zu überwinden, die durch Kochs Art der Wahlkampfführung erst entstanden seien.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 18:31 Uhr:   

Da erzählt der Professor aber Unsinn. Einer GESCHÄFTSFÜHRENDEN Regierung kann das Vertrauen nicht entzogen werden. Die Auflösung ist in diesem Fall nur über das Selbstauflösungsrecht möglich.

Börner hatte mit seinem Aussitzen durchaus Erfolg. 1983 bekam die SPD 46,2% (+3,4), die CDU verlor 6,2 Prozentpunkte.


Wenn man liest, wie vehement die SPD selbst eine Groalition ohne Koch ablehnt (inhaltlich ja auch folgerichtig), dann deutet das in Richtung Linksfront. Nachvollziehbar ist ihr Verhalten jedenfalls nur, wenn man ihr das unterstellt.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,531872,00.html
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 18:33 Uhr:   

Landesverfassung
"Lahme Ente" könnte jahrelang regieren
Die Landtagswahlen haben kein klares Ergebnis ergeben. Wie lange könnte Ministerpräsident Koch auch ohne Mehrheit weiter regieren? Wann gibt es Neuwahlen? Darauf gibt die hessische Landesverfassung Antworten.

Viele SPD-Anhänger freuten sich am Wahltag zu früh. Ministerpräsident Koch wackelte, aber er fiel nicht. Auch ohne eigene Mehrheit könnte der CDU-Politiker noch eine Weile Ministerpräsident bleiben.

Wie lange könnte Koch weiter regieren?

Die nun ablaufende Legislaturperiode endet am 4. April. Bis dahin ist Roland Koch sowieso gewählter Ministerpräsident. Am 5. April tritt der neue Landtag zusammen. Dann wird auch das bisherige Kabinett zurücktreten. Um eine neue Landesregierung zu bilden, benötigt ein neuer Ministerpräsident oder eine neue Ministerpräsidentin die absolute Mehrheit der 110 Abgeordneten - also 56 Stimmen. Rot-Rot-Grün haben haben zwar zusammen 57 Sitze. Andrea Ypsilanti hat immer wieder betont, dass sie nicht mit den Stimmen der Linkspartei zur Ministerpräsidentin gewählt werden will. Solange der Landtag aber keinen neuen Ministerpräsidenten wählt, bleibt Koch im Amt - und zwar geschäftsführend.


In Artikel 113 der hessischen Verfassung heißt es: "Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die Landesregierung weiter."


Auch die Minister führen weiter ihre Geschäfte. Die hessische Landesverfassung setzt dafür keine Frist. Koch könnte jahrelang so weiter regieren. Aus dem Amerikanischen gibt es dafür den Begriff der "lahmen Ente". Denn ein solcher Ministerpräsident könnte wohl nur eingeschränkt arbeiten.

Wäre Koch handlungsfähig?

Da nicht von der Mehrheit der Abgeordneten getragen, wäre diese Regierung weitgehend handlungsunfähig. Eigentlich wickelt ein geschäftsführender Ministerpräsident nur die laufenden Geschäfte ab, wie der Kasseler Politikwissenschaftler Eike Hennig am Montag im hr-fernsehen betonte. "Politik als das Setzen von Weichen unterbleibt". Spätestens bei der Verabschiedung des Haushalts würde es richtig spannend werden.

Wann gibt es Neuwahlen?

Unter Berufung auf Artikel 114 könnten SPD, Grüne und Linke dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen. Ein solcher Antrag muss von einem Sechstel der Parlamentarier, also mindestens 19 Abgeordneten, unterstützt werden. Die Stimmen der Grünen (neun Mandate) oder der Linken (sechs Mandate) würden also nicht ausreichen, um ihn einzubringen, wohl aber die der SPD mit ihren 42 Mandaten. Würden ihrem Antrag in namentlicher Abstimmung auch Grüne und Linke folgen, wäre eine klare Mehrheit von 57 zu 53 Stimmen von CDU und FDP gesichert.

Doch ein solcher Antrag ist riskant. Kommt ein solches Misstrauensvotum zustande, müsste Koch zwar als Ministerpräsident zurücktreten. Innerhalb von zwölf Tagen müsste der Landtag dann aber einer neuen Regierung das Vertrauen aussprechen. Wenn dies nicht geschieht, ist der Landtag aufgelöst. Dann käme es zu Neuwahlen. Und bis zu deren Termin wäre Koch auch weiter geschäftsführend im Amt.

Nach Artikel 80 kann sich der Landtag mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder auch selbst auflösen. Die Neuwahl müsste dann nach Artikel 81 der Landesverfassung binnen 60 Tagen stattfinden.
Quelle: www.hr-online.de
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 18:43 Uhr:   

Thomas Frings hat ja im Grunde genommen recht: ein Geschäftsführender Ministerpräsident ist ja bereits von seinem Amt zurückgetreten. Kann denn - theoretisch - überhaupt einem "geschäftsführenden Ministerpräsidenten" nach Art. 114 überhaupt das Mißtrauen ausgesprochen bzw. das Vertrauen entzogen werden oder kommt dann hier lediglich Art. 80 (Selbstauflösung des Landtages) ins Spiel?
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Mitdenker (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 19:00 Uhr:   

Danke für diese hilfreichen Verweise auf die Landesverfassung. Ich hätte nicht gedacht, dass 20 Beiträge innerhalb von 27 Stunden zusammenkommen.

Mit ernstzunehmenden Aussagen zur Ministerpräsidentenwahl und Regierungsbilung meine ich, z. B. offene Antworten von Landespolitikern, sowie Einladungen zu Gesprächen. Wilde Spekulationen meine ich, hingegen nicht.
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 19:21 Uhr:   

Hier noch der letzte relevante Artikel für die oben genannten Szenarios:

Artikel 80
Selbstauflösungsrecht des Landtages

Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat, selbst auflösen.
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Florian (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 21:06 Uhr:   

Übrigens:
Die genannten Mechanismen (Selbstauflösungsrecht und "geschäftsführender Ministerpräsident" über das Ende der Legislaturperiode hinaus) unterscheidet die Landesverfassung von der Bundesverfassung.
Dieser Unterschied ist aber auch notwendig, weil es auf Landesebene (anders als auf Bundesebene) keine Instanz wie den Bundespräsidenten gibt, der im Falle einer Lähmung des Parlaments entscheiden könnte, wie es denn nun weiter geht.

Dies nur als Hinweis an all jene, die für die Abschaffung des "unnötigen" Amts des Bundespräsidenten plädieren.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Dienstag, 29. Januar 2008 - 23:16 Uhr:   

Eine zurückgetretene und geschäftsführende Regierung kann man nicht absetzen oder mittels Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen, denn sie ist ja bereits zurückgetreten, aber eben geschäftsführend im Amt. Im Grunde wartet sie nur auf die Ablösung.
Das war bspw. bei Schröder auch der Fall: Mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages galt das Amt automatisch als erledigt, mit der Erledigung des Amts des Bundeskanzlers gelten die Ämter der Minister ebenfalls als erledigt. Allerdings kann der Bundespräsident den Kanzler und jeden Minister ersuchen, das Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen - eben geschäftsführend.
Dies ermöglicht immerhin einen gewissen Spielraum: So haben es der Kanzler und der Bundespräsident in der Hand, auf ein solches Ersuchen zu verzichten oder es zu stellen. Das "Ersuchen" ist übrigens verpflichtend.
In den Ländern gibt es allerdings keine Präsdienten, die irgendwas ersuchen, ernennen oder sonstwie Weichen stellen könnten. Daher kennen die Länder stärkere Rechte der Parlamente und mehr Automatismen.
Allerdings enthält die hessische Landesverfassung in der Tat keine Bestimmungen darüber, was im Falle einer ausserordentlichen Lücke, etwa beim Tod eines bloss geschäftsführenden Ministerpräsidenten, zu geschehen habe. Wenn eine Regierung faktisch zerbröselt, etwa indem Minister wegziehen, gar nicht mehr wählbar sind usw., wird es schwierig.
Man kann sich in diesem Falle fragen, ob nicht sogar eine echte "materielle Gesetzeslücke" vorliege. Das war bekanntlich die "Lückentheorie" des Herrn Bismarck im Streit um die Nichtgenehmigung des Haushaltes. Diese "Lücke" füllte er dann autoritativ durch die Auslegung, in diesem Falle stehe der Regierung ein Nothaushaltsrecht zu, was dann weitreichenden Einfluss auf die deutsche Verfassungsgeschichte hatte, indem dieser Vorfall in fast allen deutschen Verfassungen entsprechende Regelungen provozierte, sogar, durch deutsche Vermittlung, in die erste moderne Verfassung Japans hineinwirkte. Allerdings wurde das Problem auch bereits früher erkannt, so findet sich ein entsprechender Paragraph schon in der Bayrischen Verfassung von 1819.
Was würde in Hessen geschehen, falls es tatsächlich zu einer echten "Lücke" käme? Bismarck hat die Lücke autoritär ausgefüllt. Da es im konkreten Falle aber wohl an einem Bismarck fehlen würde, könnte Abhilfe fast nur von aussen kommen.
Das gab's auch schon mal, nämlich 1932 in Preussen: Die bisherige Regierungskoalition erreichte keine Mehrheit mehr, konnte sich aber (gegen die NS-Wahlsieger) mit ihren bürgerlichen Konkurrenten immerhin darauf einigen, die Geschäftsordnung noch rechzeitig abzuändern, indem (wie in Hessen) nur eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Parlaments einen Ministerpräsidenten wählen konnte. Dann trat die Regierung der Koalition zurück und blieb geschäftsführend im Amt. Damit war es nun einerseits so, dass keine neue (NS-) Regierung gewählt werden konnte, weil es dafür keine Mehrheit gab, anderseits war auch keine Abberufung der amtierenden Regierung mehr möglich, weil sie ja schon "abberufen" war. Diese konnte aber auch nicht mehr viel tun, Preussen war nahezu handlungsunähig geworden.
Daraufhin griff die Reichsregierung mittels Notverordnung ein und errichtete eine "kommissarische" Regierung aus Reichskommissaren. Dies wurde dann wiederum teilweise vom Staatsgerichtshof kassiert, der (für die Vertretung im Reichsrat!) eine selbständige Regierung des Landes forderte und die alte Regierung teilweise wieder ins Amt einsetzte. Damit hatte nun Preussen zwei Regierungen mit kaum entwirrten Zuständigkeiten.
Vielleicht wäre der vorliegende Wahlausgang mit den sich daraus schlimmstenfalls ergebenden Möglichkeiten ja ein Anlass, die geltende Verfassung zu novellieren. Mindestens eine Stellvertretung oder die Möglichkeit der Einrichtung einer "Notregierung" (wie sie z. B. explizit das österreichische Bundes-Verfassungesgesetz kennt) wäre vielleicht doch hilfreich. Bei dieser Gelegenheit könnte man auch gleich einige alte Zöpfe und Ladenhüter bereinigen, etwa die Bestimmung, dass ein Todesurteil der Bestätigung durch die Gesamtregierung bedarf.
Vielleicht haben ja aber auch diese Lücken und Mängel der geltenden Verfassung eine gute Seite: Vielleicht beeinflussen die Horrorszenarien die politischen Akteure im positiven Sinne, verantwortlich zu handeln und es eben gerade nicht zum Schlimmsten kommen zu lassen. Dann hätten sie ja auch ihr Gutes.
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gelegentlicher Besucher (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. Januar 2008 - 00:15 Uhr:   

Im vorliegenden Fall nicht praxisrelevant, aber auch interessant: Wenn ein kommissarischer Minister nicht mehr weieramtieren will, wie lange kann man ihn theoretisch dazu zwingen ohne gegen Art 12 GG u verstoßen? Bzw. welche Sanktionsmöglichkeiten außer der Entlassung gibt es gegen einen Minister der einfach nichts tut?

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