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Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Montag, 31. Oktober 2005 - 20:14 Uhr: | |
Wir werden wegen der negativen Stimmgewichte im Bundestagswahlsystem gegen die Bundestagswahl Einspruch einlegen. Die Argumentation stellen wir hier zur Diskussion: http://www.wahlrecht.de/news/2005/35.htm |

Hauke
| | Veröffentlicht am Montag, 31. Oktober 2005 - 20:39 Uhr: | |
Finde ich eine gute Aktion, und die Argumentation finde ich auch schlüssig, ich hoffe allerdings eh, daß die Politiker auch davor schon davon gehört haben...ging ja aufgrund der Dresden Wahl recht breit durch die Medien. Sehe ich das richtig, daß ihr 100 Unterschriften braucht, wie kann man da konkret seinen Beitrag zu leisten? |

Matthias Cantow
| | Veröffentlicht am Dienstag, 01. November 2005 - 00:27 Uhr: | |
@Hauke Ja, das ist richtig: Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestags ist gemäß § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) der Beitritt von einhundert Wahlberechtigten. Wie der zu erfolgen hat steht in § 48 Abs. 2 BVerfGG. Der Beitritt ist übrigens mit keinerlei Risiken finanzieller Art verbunden, er ist vom Gesetzgeber nur als Vorprüfung der Bedeutung der Beschwerde gedacht – ein Ziel, was angesichts der doch immer wieder eingebrachten unsinnigen Wahlprüfungsbeschwerden nicht ganz gelang. Die Bedeutung einer Wahlprüfungsbeschwerde in diesem konkreten Fall ist aber wohl unumstritten. § 48 BVerfGG 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. 2. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. 3. Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. |

Josef
| | Veröffentlicht am Dienstag, 01. November 2005 - 00:50 Uhr: | |
@Martin Fehndirch: Kannst du das "WIR" in deinem Ausgangsposting konkretisieren? Ich finde das eine gute und unterstützenswerte Sache, sprich: wenn ihr noch Leute braucht, würde ocj das auch unterstüzten. |

Denker
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 13:00 Uhr: | |
Bezüglich dieses Themas verweise ich auf meinen kürzlich verfassten Beitrag im Forum Wahlsysteme. Es geht darum, dass die Abschaffung interner Überhangmandate durch Verrechnung mit Listenmandaten anderer Länder UND die Ersetzung von Hare-Niemeyer durch ein konsistentes Divisorverfahren nicht ausreichen, um bei Bundestagswahlen negative Stimmgewichte VOLLSTÄNDIG auszuschließen. Grund: Die CSU-Liste ist nicht mit den CDU-Listen verbunden. Vielleicht antwortet ja mal jemand auf den Beitrag. |

Sporadischer Besucher
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 15:46 Uhr: | |
@Martin Fehndrich Neben den von Ihnen vorschlagenen Verbesserungen zur Vermeidung negativer Stimmgewichte gibt es eine weitere, einfache Möglichkeit:
Abschaffung der Ober- und Unterverteilung. Statt dessen werden in jedem Bundesland ebensoviele Listensitze, wie es dort Wahlkreissitze gibt, direkt auf die Parteien verteilt. Oder übersehe ich da etwas? Eine solche Vorgehensweise würde auch der Ausgestaltung der Stimmzettel entsprechen: dort gibt es ja keine Bundeslisten, sondern nur Landeslisten. |

Senf aus Österreich
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 16:27 Uhr: | |
@Denker Abschaffung der Erststimmen; Personenwahl durch STV |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 16:27 Uhr: | |
@Sporadischer Besucher: Nach diesem Vorschlag würde es zwar in der Tat kein negatives Stimmgewicht mehr geben. Aber dann gäbe es eine ganz erhebliche Zunahme an rundungsbedingten Verzerrungen, weil in jedem von 16 Bundesländern Mandatsbruchteile anfallen. Die Verrechnung auf Bundesebene minimiert solche Verzerrungen (wenn man sie korrekt durchführt). Das wäre dann einfach den Teufel mit Belzebub ausgetrieben ... |

J.A.L.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 16:31 Uhr: | |
@ Denker: "Es geht darum, dass die Abschaffung interner Überhangmandate durch Verrechnung mit Listenmandaten anderer Länder UND die Ersetzung von Hare-Niemeyer durch ein konsistentes Divisorverfahren nicht ausreichen, um bei Bundestagswahlen negative Stimmgewichte VOLLSTÄNDIG auszuschließen. Grund: Die CSU-Liste ist nicht mit den CDU-Listen verbunden." Ob man das als Problem sieht, hängt natürlich ganz entscheidend davon ab, ob man die CSU und die CDU grundsätzlich als voneinander verschiedene politische Kräfte wahrnimmt. Dazu wurde (aus gegebenem Anlass) kurz nach der Bundestagswahl auch hier gestritten. Da ist die Bereitschaft zu einer Wiederaufnahme natürlich nicth so groß. Da ich dadurch zwischen CDU und CSU unterscheide, wozu mir gerade jüngste Ereignisse neuen Anlas gegeben habe, kann ich das von aufgeworfene Argument nicht nachvollziehen. |

Denker
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 16:38 Uhr: | |
@ Sporadischer Besucher: M.E. ist dein Gedankengang korrekt. Du schlägst hiermit die Wiedereinführumng des Wahlrechts von 1953 vor. "Abschaffung der Ober- und Unterverteilung. Statt dessen werden in jedem Bundesland ebensoviele Listensitze, wie es dort Wahlkreissitze gibt, direkt auf die Parteien verteilt." Anmerkung: Bei Entstehung von Überhängen sind es natürlich mehr als "ebenso viele Listensitze". Nachteil der Wiedereinführung der von dir vorgeschlagenen Regelung: Gefahr einer starken Verzerrung des bundesweiten Parteienproporzes. Diese kann z.B. entstehen, wenn die Wahlbeteiligungen in den einzelnen BL sehr unterschiedlich hoch sind und in den BL mit niedriger Wahlbeteiligung zusätzlich noch starke Überhänge anfallen. Also eine gute Lsg. wäre das m.E. ganz bestimmt nicht. |

Denker
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 16:50 Uhr: | |
@ J.A.L.: Klar, wenn man das Verhältnis zwischen CDU und CSU nicht anders betrachtet als das zwischen CDU und PDS oder Grünen, hast du natürlich Recht. Aber das ist doch absurd. CDU und CSU sind im Bund als Union eine gemeinsame politische Kraft und bilden im BT eine Fraktionsgemeinschaft. Folglich treten die Parteien ja auch nicht gegeneinander an, sondern in Bayern allein die CSU und im Rest Deutschlands allein die CDU. Das von mir geschilderte Problem steht also weiterhin im Raum. |

sebu
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 17:06 Uhr: | |
@Denker: "Nachteil der Wiedereinführung der von dir vorgeschlagenen Regelung: Gefahr einer starken Verzerrung des bundesweiten Parteienproporzes. Diese kann z.B. entstehen, wenn die Wahlbeteiligungen in den einzelnen BL sehr unterschiedlich hoch sind und in den BL mit niedriger Wahlbeteiligung zusätzlich noch starke Überhänge anfallen. Also eine gute Lsg. wäre das m.E. ganz bestimmt nicht." Ja, wenn man die BTagswahl als Wahl sieht, in der die Bundesbürger ihr Parlament wählen. So wird es bei uns gesehen; wo mehr Wähler sind, gibt es mehr Mandate. Allerdings könnten dann Bundesländer, wo niemand zur Wahl geht nicht entsprechend repräsentiert sein. Nein, wenn mand die BTagswahl als Wahl sieht, in denen die Bürger der einzelnen Bundesländer die ihnen anhand z.B. ihrer Bevölkerung zugewiesenen Abgeordneten eines Bundesparlaments wählen (z.B. USA, wenn auch nicht mit Verhältniswahlsystem). Dann ergeben sich Verzerrungen bei der Zuweisung der Sitze an die Länder, innerhalb der Länder ist der Proporz gewahrt. Im ersten Fall wären die Abgeordneten im GG festgelegt Vertreter des ganzen Volkes, im zweiten Fall faktisch nur Vertreter der Bürger ihres Bundeslandes. |

J.A.L.
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 17:12 Uhr: | |
Ich kann das nicht absurd finden, und ich bin sicher das viele gerade aus der CSU ganz grundsätzlich deine Sicht ablehnen. Denke nur daran, wie sehr gestritten wurde, wieviele Minister den der CSU zufallen sollten und wiviel Wert ursprünglich darauf gelegt wurde, dass alle drei Parteivorsitzenden der an der Regierung beteiligten Parteien im Kabinett vertreten sein sollten. Letztlich entsteht das Problem , das du in verschiedenen Threads herumschickst nur, wenn man wie du eine überhaupt nicht existente politische Kraft namens Union konstruiert. (Nur mal als Existenztest: Wer wäre denn der verantwortliche Vorsitzende dieser politischen Kraft?) Da darfst du dich nicht wundern, wenn dein von dieser Prämisse ausgehendes wahlrechtliches Argument von niemanden aufgenommen und so richtig ernst genommen wird. |

Denker
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 17:20 Uhr: | |
@ sebu: Sehe ich absolut genauso. Die Differenzierung ist von starker Bedeutung. Das Wahlrecht von 1949 und das von 1953 verbieten sich im Hinblick auf Art. 38 I 2 GG. War mir vor deinem Beitrag noch gar nicht bewusst. Artikel 38 [Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten] (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 18:31 Uhr: | |
@Denker Da hat sich seit 1949 nichts geändert. Zurück zum eigentlichen Thema: Ich halte es, obwohl die CSU nur zwei Listenmandate bekam, für unwahrscheinlich, daß die CSU in näherer Zukunft Überhangmandate bekommt. Da kann man natürlich Ausgleichsmandate auf Bundesebene einführen, aber bei einem Überhangmandat für die CSU kann es gleich ein Dutzend Ausgleichsmandate geben. Sinnvoller wäre da eine Streichung der knappsten Direktmandate, aber das ist politisch wohl kaum durchsetzbar. |

sebu
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 18:43 Uhr: | |
@Thomas Frings richtig, am GG in diesem Punkt nicht, wohl aber im Wahlrecht ;-) Auch wenn es etwas polemisch klingen mag: ich habe den Eindruck, dass die Überhangmandate u.U. als Hebel benutzt werden via Ausgleichmandate noch ein paar Pöstchen mehr zu verteilen, will sagen: es dürfte sogar schwierig werden, Überhangmandate der einen Landesliste auf Kosten einer anderen zu berechnen - da meinen dann gleich wieder welche, ihnen würde etwas weggenommen. Da ist es doch insgesamt bequemer, den Kuchen größer zu machen, so dass andere auch ein paar Stücke mehr bekommen. |

American Cake
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 03. November 2005 - 20:30 Uhr: | |
Was für Ausgleichsmandate? |

ja
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. November 2005 - 09:26 Uhr: | |
Die Verteilung der Sitze auf Landesebene löst das Problem der Überhangmandate mitnichten: eine Partei mit 35%-40% Zweitstimmenanteil gewinnt (fast) alle Wahlkreise (Brbg, Hamb, gut denkbar auch in BaWü, SwHs, SaAh, MeVo - wen habe ich vergessen) und schon haben wir schön viele Überhangmandate (wie ja auch 1949 und 1953 geschehen). Im Vergleich dazu halte ich die Wahrscheinlichkeit, dass die CSU bei abnehmendem Zweitstimmenanteil in Bayern Überhangmandate gewinnt, für eher gering, denn dann dürften sich die Chancen der SPD, in ihren Hochburgen (Großstädte) Direktkandidaten durchzubringen, entsprechend verbessern. Gruß |

uwe s
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. November 2005 - 11:46 Uhr: | |
Die vom sporadischen Besucher vorgeschlagene Regelung verursacht "eine ganz erhebliche Zunahme an rundungsbedingten Verzerrungen, weil in jedem von 16 Bundesländern Mandatsbruchteile anfallen". Haben aber nicht die Schweizer genau so ein Wahlrecht für den Nationalrat? Wird das dort als Problem gesehen? |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Freitag, 04. November 2005 - 12:15 Uhr: | |
> Haben aber nicht die Schweizer genau so ein > Wahlrecht für den Nationalrat? > Wird das dort als Problem gesehen? Die Schweiz ist ein wirklich föderaler Bundesstaat, die Bundesrepublik in Wirklichkeit ein Zentralstaat mit föderalen Restelementen. In der Schweiz sind die Kantone die wesentlichen Einheiten, und über die läuft die politische Vertretung. Auch die Parteien sind von Kanton zu Kanton durchaus unterschiedlich und nicht so bundeseinheitlich durchstrukturiert wie in Deutschland. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Samstag, 05. November 2005 - 15:55 Uhr: | |
@Josef Mindestens ein Einspruch mit der abgestimmten und hier vorgestellten Argumentation wird von mir kommen. @Denker Wenn man zwei formal getrennte Parteien als eine ansieht, wäre negatives Stimmgewicht immer noch möglich, allerdings weniger vorhersehbar. Um solch ein negatives Stimmgewicht zu verhinern, müßte man das Wahlsystem vollständig konsistent gestalten, also keine externen Überhangmandate und keine Sperrklausel. @Sporadischer Besucher Natürlich gibt es viele Wahlsysteme ohne negative Stimmgewichte. Unser Vorschlag ist auch nur eine Minimaländerung zum jetzigen System, die am derzeitigen Charakter des Bundestagswahlsystems nichts ändern soll um so die Unnötigkeit dieses Wahlrechtsfehlers zu belegen. |

Sporadischer Besucher (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 07. November 2005 - 18:18 Uhr: | |
@Ralf Arnemann (3.11.05 - 16:27): "Das wäre dann einfach den Teufel mit Belzebub ausgetrieben ... " Wie meinen Sie das? Wollen Sie dann doch lieber negative Stimmgewichte in Kauf nehmen? Ein Teil der Probleme des derzeitigen Wahlrechts wird durch die fehlende durchgängige Systematik verursacht. Also im hier diskutierten Fall: Die Zahl der Wahlkreissitze eines Landes ergibt sich aus der Bevölkerungszahl, wobei es noch die zusätzliche Nebenbedingung gibt, daß ein Wahlkreis (des "Zentralstaates" Deutschland) vollständig innerhalb eines Bundeslandes liegen muß. Die Zahl der Listensitze eines Landes ergibt sich im wesentlichen aus den Zweitstimmen nur für die Parteien, die an der Sitzverteilung teilnehmen. Beide Zahlen werden miteinander verrechnet, obwohl sie auf unterschiedlichen 'Bemessungsgrundlagen' basieren. Weitere Alternativen: Statt Ober- und Unterverteilung mit derzeit 60 Landeslisten könnte man natürlich nur eine Verteilung mit 6 Bundeslisten vorsehen. Oder: Statt Wahlkreis- und Listensitze könnte man nur Listensitze vorsehen. @Denker (3.11.05 - 16:38): "Anmerkung: Bei Entstehung von Überhängen sind es natürlich mehr als "ebenso viele Listensitze"." Überhangmandate sind keine Listenmandate, sondern bei der Verrechnung mit Listenmandaten übrig gebliebene Wahlkreismandate. Im übrigen träte bei der Sitzverteilung nur auf Länderebene der von Ihnen zur Diskussion gestellte Fall des für die Union negativen Stimmgewichts durch Stimmen für die CSU nicht auf. @ja (4.11.05 - 09:26): "Die Verteilung der Sitze auf Landesebene löst das Problem der Überhangmandate mitnichten" Das war auch nicht behauptet worden. Dennoch: Da Überhangmandate verstärkt in solchen Ländern auftreten, in denen weniger Listensitze zugeteilt werden, als Wahlkreise vorhanden sind, entstehen weniger Überhangmandate, wenn in jedem Land ebensoviele Sitze verteilt werden, wie es dort Wahlkreissitze gibt. Konkret sah es bei den letzten Bundestagswahlen so aus:
| Bundestagswahl | Überhangmandate bei Verteilung gemäß BWG | Überhangmandate wenn in jedem Land die Zahl der Wahlkreis- und Listensitze gleich ist | | 1994 | 16 | 6 | | 1998 | 13 | 6 | | 2002 | 5 | 1 | | 2005 | 16 | 12 |
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Sporadischer Besucher (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 07. November 2005 - 18:28 Uhr: | |
@sebu (3.11.05 - 17:06) / @Denker (3.11.05 - 17:20) 1. Der Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1) bezieht sich nicht nur auf die Stimmabgabe, sondern ist umfassender. Insbesondere geht es also dabei nicht ausschließlich um die Perfektionierung des bundesweiten Parteienproporzes. Dazu folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung des BVerfG:
"Die Wahlgleichheit fordert, daß bei der Wahl von Abgeordneten in sogenannten Ein-Personen-Wahlkreisen alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise, bemessen nach der Zahl der in ihnen zusammengefaßten deutschen Bevölkerung, und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können." (BVerfGE 95, 335 <353>) "Deshalb wird die gleiche Größe der Wahlkreise sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes zu einer Bedingung der Wahlgleichheit." (BVerfGE 95, 335 <363>) Wieso soll dies nicht in gleicher Weise für die andere Unterteilung des Wahlgebietes gelten: letztlich sind die Bundesländer bei der Bundestagswahl nichts anderes als Mehr-Personen-Wahlkreise. Wenn man das aber nicht will, muß man das Wahlverfahren eben anders gestalten - z.B. Bundeslisten statt Landeslisten. 2. Das Repräsentationsprinzip (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GG) verlangt nicht, daß jeder einzelne Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes ist. Dies wäre zudem allein schon deshalb wirklichkeitsfremd, weil damit der einzelne Abgeordnete - selbst bei bestem Willen - überfordert wäre. Ebensowenig verlangt das Repräsentationsprinzip, daß die Abgeordneten Vertreter nur derjenigen Bürger sind, die solche Landeslisten gewählt haben, die gemäß º 6 Abs. 6 BWG bei der Verteilung der Sitze berücksichtigt werden. (Nach diesem Prinzip verteilt das BWG die Sitze parteienweise auf die einzelnen Länder.) Vielmehr verlangt 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GG: Die Abgeordneten (in ihrer Gesamtheit) sind Vertreter des ganzen Volkes. Ein wesentlicher Grundgedanke der demokratischen Ordnung besteht darin, durch geeignete Organisationsprinzipien (z.B. durch die Gewaltenteilung) dafür zu sorgen, daß Verfassungsgrundsätze auch tatsächlich praktiziert werden und daß insbesondere die Machtbalance im Staat gewahrt wird. In diesem Sinne ist Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GG durch geeignete Organisationsprinzipien wirksam auszugestalten. Demnach wird das Repräsentationsprinzip am ehesten gewahrt, wenn alle Länder entsprechend ihrer Bevölkerungszahl repräsentiert sind (und deren Vertreter sich gegenseitig auf die Gesamtverantwortung für alle Länder aufmerksam machen). Jedenfalls widerspräche es der Lebenserfahrung, wenn man annähme, daß ein Bundestag, der beispielsweise nur aus nordrhein-westfälischen Abgeordneten bestünde, den Verfassungsauftrag gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GG hinreichend erfüllen könnte. Ein SPD-Abgeordneter aus Schleswig-Holstein (um einmal das Ost-West- Schema zu verlassen) wird nicht immer die gleiche Auffassung vertreten wie ein SPD-Abgeordneter aus Baden-Württemberg. Hätte man nach der Bundestagswahl 2002, nachdem feststand, daß die PDS an der 5%-Klausel gescheitert war, die PDS-Wähler vor die Wahl gestellt, ob sie statt weggefallener PDS-Mandate z.B. lieber zusätzliche CSU-Abgeordnete oder lieber zusätzliche CDU-Abgeordnete aus dem eigenen Bundesland hätten, bin ich mir ziemlich sicher, wie die Entscheidung ausgefallen wäre ... (Damals kamen aus den ostdeutschen Bundesländern - trotz einiger Überhangmandate! - 19 Abgeordnete weniger, als es dem Bevölkerungsanteil dieser Länder entsprach.) |

Ralf Arnemann (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Dienstag, 08. November 2005 - 09:04 Uhr: | |
> Wie meinen Sie das? Wollen Sie dann doch lieber > negative Stimmgewichte in Kauf nehmen? Nun ja, wenn ich die Wahl hätte zwischen dem heutigen Problem der negativen Stimmgewichte und dem Problem Ihres Vorschlags mit heftigen Verzerrungen wüßte ich nicht so leicht, was mir lieber wäre. Entscheidend ist, daß die von Martin Fehndrich et al. vorgeschlagene Methode deutlich besser ist als sowohl der jetzige Zustand als auch als Ihr Vorschlag. Und deswegen brauche ich mir über die genaue Gewichtung von "Teufel" und "Belzebub" keine Gedanken mehr zu machen. |

MMA (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 17:54 Uhr: | |
Vergrößert eigentlich das Zustandekommen der großen Koalition eure Chancen, dass der Bundestag der Wahlprüfungsbeschwerde folgt? |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 23. November 2005 - 20:12 Uhr: | |
Schwer zu sagen. Der Bundestag selbst wird die Einsprüche wohl ablehnen, aber vielleicht geht er inhaltlich dran. Dafür spricht die groteske Nachwahl in Dresden, das offene Verfahren in Karlsruhe und daß sich die großen Parteien hier nicht gegeneinander profilieren werden. Die Wahlbeschwerden sind inzwischen in Berlin. |

Martin Fehndrich
| | Veröffentlicht am Samstag, 16. Dezember 2006 - 22:48 Uhr: | |
Der Bundestag hat am Donnerstag 14.12.2006 unsere Einsprüche gegen die Bundestagswahl zurückgewiesen ( BT-Drs. 16/3600 Anlage 11, 12,13) Auf den konkreten Effekt negativer Stimmgewichte, wie er sich zum Beispiel bei der Nachwahl in Dresden ergab, dass die CDU einen Sitz bei mehr als 42 000 Zweitstimmen verlieren würde, wurde praktisch nicht eingegangen. Der Bundestag beruft sich vorallem darauf, daß er die Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalte. Wir werden in Karlsruhe Wahlprüfungsbeschwerde einlegen und benötigen dazu 100 Unterstützer. wahlrecht.de/wahlpruefungsbeschwerde - weitere Informationen und Formulare |

Jens Müller (Unregistrierter Gast)
| | Veröffentlicht am Montag, 26. Februar 2007 - 19:44 Uhr: | |
Wird der Schriftsatz online gestellt? |
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