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iwiwiwm
| | Veröffentlicht am Samstag, 24. September 2005 - 13:35 Uhr: | |
Ich höre immer, der Bundestag müsse spätestens am 18. Oktober zusammentreten. Aber gilt die 30- Tagesfrist nicht nach Dresden, also bis zum 1. November? Schließlich kann die Nachwahl ja bis zu sechs Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. Und außerdem könnte ja morgen (behüt Gott) wieder jemand sterben, der in Dresen Direktkandidat ist. Dann müßte die Wahl ja wieder verschoben werden und der 18. 10. wäre gar nicht einhaltbar, oder? |

thommy
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 17:05 Uhr: | |
Die Frist gilt unabhängig von einer Nachwahl. |

iwiwiwm
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 17:55 Uhr: | |
Ja, ab wann? |

thommy
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 18:06 Uhr: | |
Da am 18.9. gewählt wurde, ist der 18.10. der Termin gem. Art. 39 Abs.2 GG |

iwiwiwm
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 19:05 Uhr: | |
Und wenn jetzt wieder jemand in Dresen stirbt, und die Wahl noch einmal verschoben werden muß, was ist dann? Der Bundestag kann sich doch nicht konstituieren, wenn er nicht vollständig gewählt ist? |

Jesauer
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 20:08 Uhr: | |
Wenn er beschlussfähig ist, und das ist er, könnte er das. |

iwiwiwm
| | Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 20:17 Uhr: | |
Wilko Zicht sieht das im Thread "Nachwahl im Wahlkreis 160 erforderlich?" anders (habe es gerade entdeckt): Wilko Zicht Donnerstag, den 08. September 2005 - 13:21 Uhr -------------------------------------------------------------------------------- Die Frist in § 39 Abs. 2 muß m. E. nicht auf den Tag der Hauptwahl, sondern auf den Tag der (letzten) Nachwahl bezogen werden. |
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