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Geschäftsordnung zu Fraktionen

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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. September 2005 - 14:13 Uhr:   

Ich denke, es stimmt schon, dass die Union sich manchmal als gemeinsame Union und manchmal als zwei Parteien gibt. Allerdings gilt das nicht für das Wahlrecht an sich, da sind es immer zwei Parteien, die getrennt die Hürden überwinden müssen.

In der Geschäftsordnung dagegen gibt es die Sonderregelung, die eine gemeinsame Fraktion erlaubt, und die nur auf die Union zugeschnitten ist. Wenn die wegfallen würde, gäbe es neben der Möglichkeit einer gemeinsamen Unions-Partei und zwei getrennten Fraktionen noch die Möglichkeit, die Fraktionsbildung einfach den Abgeordneten zu überlassen. Kann mir einer erklären, warum das nicht passiert?
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. September 2005 - 14:32 Uhr:   

@Frank Schmidt
Die derzeitige Geschäftsordnung erlaubt es nicht einfach eine Fraktion zu bilden. Wenn man nicht zu einer Partei gehört (oder die 1969 eingeführte Sonderregelung für CDU/CSU heranziehen kann,) bedarf die Fraktionsbildung der Zustimmung des Bundestages.

Die CDU-Fraktion könnte zwar die CSU-Abgeordneten als Gäste aufnehmen, aber dies führt zu eingeschränkter Anrechnung dieser Mandate. Sie zählen für die Berechnung der Ausschusssitze etc. mit, aber nicht für die Fraktionsstärke. Diese wiederum ist Grundlage für die nach § 11 BT-GO festzulegende Reihenfolge der Fraktionen.
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El Tres
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. September 2005 - 14:35 Uhr:   

Die GO sieht ja vor, dass der Bundestag das zulassen darf (durch Abstimmung?). Damit müsste der Bundestag also darüber abstimmen, ob es eine Unionsfraktion gibt und ob es eine Linke Fraktion gibt (das muß er auf jeden Fall, wenn ich das richtig sehe).

Ich sehe es aber auch so, daß die Fraktionsbildung Sache des einzelnen Abgeordneten ist. Leider ist das Parteiensystem zu sehr in den GOs und Wahlgesetzen festgeschrieben, siehe auch das Verbot von Listenverbindungen.
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Christian Schmidt
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. September 2005 - 15:42 Uhr:   

Wenn ich das richtig verstehe, will man durch die Regelung ausschließen das sich verschiedene Parteien einer Koalition (oder auch verschiedene Oppositionsparteien) durch gemeinsame Fraktionsbildung einen Vorteil bei der Wahl des Bundestagspräsidenten oder bei der Ausschußverteilung verschaffen.

Aber bisher war die Fraktionsbildung ja nie ein Problem, da ausser bei der Union immer nur Abgeordnete einer Partei einer eine Fraktion bilden wollten, und es für die CDU/CSU halt die Ausnahmeregelung gibt. Ich denke wenn nötig irgendeine (die selbe?) Sonderregelung wird es auch für die PDS/WASG geben.

Sollten wirklich mal Abgeordnete verschiedener Parteien eine Fraktion bilden wollen, dann müssen die halt gegen die GO vors Verfassungsgericht.

Christian
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Bürger
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. September 2005 - 21:25 Uhr:   

@Christisn Schmidt

PDS/WASG brauchen keine Sonderregelung, da sie auf denselben Wahllisten gewählt sind. Es sind halt formell alles PDS-Kandidaten.

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