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muentewelle
| | Veröffentlicht am Sonntag, 18. September 2005 - 21:50 Uhr: | |
Folgenden Artikel des Grundgesetzes möchte ich mal als Grundlage für weitere Spekulationen voran stellen: Artikel 63 [Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers] (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Sonntag, 18. September 2005 - 22:28 Uhr: | |
Siehe Thread: Minderheitsregierung Merkel nach Art. 81 GG. Merkel könnte zur Minderheitenkanzlerin ernannt werden und über Art. 68 GG könnte dann die Vertrauensfrage verneint und Art. 81 GG angewandt werden: Merkel mit Bundesratsmehrheit und Billigung des Bundespräsidenten für sechs Monate gegen Bundesrat" Ich rechne jedoch mit baldigen Bundestagsneuwahlen!!! |

Klaus
| | Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 00:20 Uhr: | |
Das Problem bei solchen Spekulationen ist Artikel 1. Zunächst muß der Bundespräsident nämlich jemanden vorschlagen, bevor man dann nach zwei Wochen Kanzlerwahlchaos zur Minderheitenwahl schreiten kann. Den Vorschlag zum 1.Wahlgang wird Köhler wohl solange unterlassen, solange niemand eine belastbare Mehrheit hinter sich hat. |

muentewelle
| | Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 00:52 Uhr: | |
"Absatz 1" Der Bundestag tritt ja spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammen. Ich nehme an, er gibt sich zunächst mal eine Geschäftsordnung und wählt dann den Bundestagspräsidenten. Und dann: Däumchendrehen? Ist das so? Kann der Bundespräsident einfach keinen Vorschlag machen? Wenn der Bundespräsident sich mit seinem Vorschlag soviel Zeit lassen könnte wie er wollte, dann hätte Roman Herzog 1998 einfach keinen Vorschlag machen müssen und Kohl wäre Bundeskanzler geblieben - bis zur Wahl von J. Rau? Das ist absurd. Andersrum: Schröder führt doch die Amtsgeschäfte solange weiter, bis sein Nachfolger gewählt ist, oder? |

chris
| | Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 00:59 Uhr: | |
nein, das amt des kanzlers und damit der minister erledigt sich mit dem zusammentritt des neuen bundestags. außer der präsident bittet ihn explizit um die kommissarische fortführung. (wer beruft eigentlich den neuen bundestag ein? der alterspräsident? wer könnte das sein?) aber für köhler ist der vorschlag wohl das geringste problem. im zweifelsfalle schlägt er einfach den kandidaten mit der gößten fraktion vor. dabei handelt es sich ja auch nicht um einen regierungsbildugnsauftrag oder ähnliches... |

chris
| | Veröffentlicht am Montag, 19. September 2005 - 01:01 Uhr: | |
Artikel 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers; Amtsdauer der Regierungsmitglieder] (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. |
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