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Was, wenn Überhangmandate die Mehrhei...

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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:32 Uhr:   

Ich wollte noch einmal Eure Einschätzung zu folgendem Thema hören. Die Umfragen signalisieren ja, dass das Rennen zwischen Union und FDP einerseits und SPD, Grünen und Linkspartei andererseits knapp ausgehen könnte. Bereits 1994 war es ja so, dass Union und FDP lediglich 0,3 Prozentpunkte vor rot-rot-grün gelegen hatten. Durch Überhangmandate hatte schwarz-gelb im damaligen Bundestag jedoch einen Vorsprung von 10 Sitzen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht ja bekanntlich mit 4:4 Stimmen die Überhangmandatsregelung als nicht verfassungswidrig bezeichnet und damit durchgehen lassen.

Was aber würde passieren, wenn die Überhangmandate dazu beitrügen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht identisch wäre mit der Mehrheit der Sitze? Würde Eurer Meinung nach das Bundesverfassungsgericht eine solche Regelung kippen?

Außerdem würde mich einmal interessieren, wie - aufgrund der gegebenen Umfragen - die Situation mit den Überhangmandaten aussieht. Wer hat Eurer Meinung nach Chancen auf die meisten "Überhangmandate", die Union oder die SPD und wer würde - konkret gefragt - dann in einer Pattsituation durch die Überhangmandate eher die Regierung stellen?
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muestef
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:46 Uhr:   

"mehrheit der stimmen nicht identisch mit der mehrheit der sitze" ...

ein interessantes szenario! ich denke aber, dass in diesem fall die aus den überhangmandaten herrührende sitzzahl maßgebend wäre. dies zeigt ja bereits die überlegung, was gewesen wäre, wenn bei der letzten bundestagswahl die union weitere 7.000 zweitstimmen errungen hätte: dann hätte sie (cdu/csu) zwar die "popular vote" erhalten, was aber nichts an der mehrheit der abgeordnetensitze für rot-grün geändert hätte - schröder wäre ebenso zum kanzler gewählt worden.
immerhin hätte der vollmundige satz von edmund um 19.20 uhr des wahltages ("wir haben die wahl gewonnen...") dann zumindest zum teil berechtigung gehabt ;-).

besonders spannend wäre in dem von bernhard skizzierten szenario allerdings der BESTAND der regierung und der sie tragenden koalitionsfraktionen, dazu ein beispiel:
nehmen wir also an, schwarz-gelb hätte dank einiger überhangmandate 302 sitze (bei weniger zweitstimmen als rot-rot-grün), rot-rot-grün wegen weniger überhangmandaten als die union nur 301 sitze. merkel könnte mit den stimmen der union und der fdp zur kanzlerin gewählt werden.
aber: da meines wissens frei werdende bundestagssitze solange nicht nachbesetzt werden, wie für die betreffende partei überhangmandate bestehen, würde auch nur eine sitzvakanz bei union oder fdp zu einem parlamentarischen patt führen. extrem gesprochen: wenn ein abgeordneter einer der regierungsfraktion ermordet würde, würde die regierungsmehrheit fehlen ... man könnte selbige also "wegschießen" oder "wegbomben" - ein bedenkliches ergebnis unseres wahlrechts (ähnliches wird i. ü. aus afghanistan berichtet...).

nun die frage an die experten: trifft meine einschätzung zum (nicht-)fortbestand der überhangmandate zu? wenn ja, unter welchen bedingungen?
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Schorsch
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:50 Uhr:   

Was das BVerfG machen wird, steht einfach in den Sternen. Ich glaube nicht, daß man deshalb die ganze Wahl für ungültig erklären wird. Es ist aber denkbar, daß es dem Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag erteilt, um im Wahlgesetz entsprechende Änderungen anzubringen.

Überhangmandate werden nach Lage der Dinge dieses Mal eher auf Seiten der Union anfallen (BaWü, Sachsen), die SPD kann sich vielleicht eines in Brandenburg sichern. Daher hat bei einem Patt die Union die Nase vorn. Ob das dann allerdings für stabil genug gehalten wird, ist wieder eine andere Frage.
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Görd
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:51 Uhr:   

Auch wenn die Union 2002 7.000 Stimmen mehr geholt hätten, hätte Rot-Grün damals mehr Zweitstimmen auf sich vereint als Schwarz-Geld, daher wäre der Spruch von Edi seinerzeit immer noch nicht, auch nicht teilweise, gerechtfertigt gewesen.

Ich glaube eine Regierung, die ihre Mehrheit durch Überhangmandate gewonnen hätte, hätte keinen Bestand. Ich glaube auch, dass dann das BVerfG einschreiten würde.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:52 Uhr:   

@Muestef: Es ist richtig. Wenn Abgeordnete, die auf einem Überhangmandat sitzen, ausscheiden, gibt es keinen Nachrücker.Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Überhangmandatsurteilen eindeutig so festgelegt. So ist ja auch die Zahl der Überhangmandate in der jetzt zu Ende gehenden Legislaturperiode bei der SPD durch Abgänge (u.a. einen Hamburger Todesfall) reduziert worden. Dies war ja auch ein zentrales Argument von Schröder bei der Begründung der Vertrauensfrage: nach dem Wegfall einiger Überhangmandate für rot-grün sah er seine eigene Mehrheit als zu schwach an, um die Agenda 2010 bis zum Ende der Legislaturperiode weiterverfolgen zu können.
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Schorsch
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:55 Uhr:   

muestef:

Ob ein Abgeordneter einen "Nachrücker" bekommt, hängt davon ab, ob er auch aus einem Bundesland kommt, in dem Überhangmandate angefallen sind. Wenn ja, geht der Sitz flöten. Wenn nein, rückt der Nächstplatzierte von der Landesliste nach.
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muestef
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:55 Uhr:   

@görd:

zumindest hätte die union behaupten können, sie wäre -gemessen an den zweitstimmenzahlen- stärkste gruppierung geworden.

--> wenn einem sonst schon nichts bleibt, gibt man so etwas als sieg aus...
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muestef
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:57 Uhr:   

@schorsch.

danke für die info. maßgebend bleibt für nachbesetzungen innerhalb einer partei bleibt also die für den wegfallenden abgeordneten geltende landesliste...

mal ne andere frage: was passiert eigentlich, wenn ein direktkandidat verstirbt oder aus gesundheitlichen bzw. sonstigen gründen ausscheiden muss?
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Schorsch
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:58 Uhr:   

Das gleiche. Es rückt der nächste von der Landesliste nach.
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m.g.s.
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 19:59 Uhr:   

Das wäre ja der amerikanische Fall: Mehr Stimmen, aber weniger Wahlmänner...

Ob es gebilligt würde, wird wohl auf die damalige Begründung ankommen: Wurde da explizit konstatiert, dass ja auch prozentual ein Vorsprung der Regierung vorlag? Wenn nicht, vermute ich, dass es zunächst keinen Unterschied machen wird, rein rechtlich (ich bin allerdings kein Jurist und kenne die grundlagen nicht).

Die Anzahl der Überhangmandate halte ich diesmal für extrem spannend, denn gerade in Thüringen und Sachsen-Anhalt kann so ziemlich jede Verteilung von Wahlkreisgewinnern vorkommen, weil die Parteien nahe aneinander liegen. Desweiteren schätze ich das ÜM-Potential für die SPD auch in Brandenburg als gut ein. Schafft die SPD es in diesen drei Ländern nicht, Überhangmandate zu bekommen, wird sie wohl klar weniger Überhangmandate als die CDU erhalten, die vermutlich in Sachsen auf mehrere hoffen darf. Insofern ist es nicht von der Hand zu weisen, dass jedenfalls Dresden I expliziten Einfluss auf das Ergebnis nimmt. (Wenngleich unwahrscheinlich ist, dass das ausschlaggebend sein wird.)
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 20:01 Uhr:   

@Muestef: Wenn der Direktkandidat nicht auf einem Überhangmandat sitzt, wird er durch einen Kandidaten auf der Landesliste ersetzt. Sitzt er auf einem Überhangmandat, das ja dann nicht-personalisierbar wäre (z.B. Hamburg: SPD hat mehr Mandate, als ihr nach Zweitstimmenzahl 2002 zustünden. Jeder "Wegfall" eines Hamburger Kandidaten führt dazu, dass in Hamburg kein Landeslistenkandidat nachrücken kann. Dies wirkte sich im Todesfall der SPD-Abgeordneten aus. So konnte auch Hans-Ulrich Klose Anfeindungen gegen seine Position im Irak-Krieg leichter durchhalten, denn seine Drohung, sein Abgeordneten-Mandat niederzulegen, wirkte: die SPD hätte keinen Nachrücker erhalten, da er aus Hamburg kam.)
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 20:12 Uhr:   

Ich glaube nicht, dass das Verfassungsgericht die Regelung rückwirkend kippen wird. Allerdings würde ich dann klare Signale für die Zukunft erwarten. Wobei ich schon bei der letzten Entscheidung die Forderung zu einer Lösung zu kommen erwartet hätte.

Bei den Überhangmandaten sehe ich für die Union ein Potential in Sachsen (1-3), Rheinland-Pfalz (0-1), Baden-Württemberg (1-2).

Für die SPD erwarte ich in Brandenburg (1-2), Sachsen-Anhalt (0-1), Thüringen (0-1), Hamburg (0-1) gewisse Chancen auf Überhangmandate. Eventuell noch Niedersachsen und noch unwahrscheinlicher in Berlin.

Es wird einigermaßen vergleichbare Zahlen von Überhangmandaten geben.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 13. September 2005 - 21:21 Uhr:   

@m.g.s.: Es wurde zeitweise in der Presse gesagt, das Bundesverfassungsgericht hätte die Überhangmandatsregelung für verfassungswidrig erklärt oder würde sie für verfassungswidrig erklären, falls die Überhangmandate die Mehrheitsverhältnisse in dem von mir beschriebenen Sinne (siehe Eingangsmail) verändern würde. Ich selber habe aber in den entsprechenden Urteilen des BVerfG keine entsprechende Begründung gefunden. Deshalb war ja meine Eingangsfrage die, wie ihr die Sache seht.
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 11:25 Uhr:   

Ich verstehe die ganze Diskussion nicht. Das Grundgesetz verlangt
kein Verhältniswahlrecht. Es wäre sogar ein reines Mehrheits-
wahlrecht möglich.

Wenn sich nun der Gesetzgeber zu einer Kombination von Mehrheitswahl
und Verhältniswahl entschieden hat, wieso soll es dann verfassungs-
widrig sein, wenn das Gesamtergebnis nicht einer reinen Verhältnis-
wahl entspricht.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 13:27 Uhr:   

@Sporadischer Besucher
Das Grundgesetz verlangt kein Verhältniswahlrecht.

Richtig.

Es wäre sogar ein reines Mehrheits-wahlrecht möglich.

Das ist schon umstritten, wenn auch nur als Mindermeinung (aber von zumindest einem sehr guten Wahlrechtler.)

Wenn sich nun der Gesetzgeber zu einer Kombination von Mehrheitswahl und Verhältniswahl entschieden hat, wieso soll es dann verfassungswidrig sein, wenn das Gesamtergebnis nicht einer reinen Verhältniswahl entspricht.

Es ist keine Kombination im eigentlichen Sinne, es ist ein Verhältniswahlrecht mit Personenwahlelementen. Lieder eine etwas mißlungene Konstruktion. Jedes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewährleistet die Erfolgschance aller Wähler auf einen vollen Erfolgswert. Im Bundestagswahlrecht haben Wähler von SPD und CDU in einigen Ländern die Chance auf einen zusätzlichen Erfolgswert durch die Erststimme. Zudem ist der Eintritt dieses Überhangs von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, was völlig im Gegensatz zu der, bei einer verlangten Wahlgleichheit steht. Das war vielleicht auch den vier die Verfassungsgmäßigkeit in BVerfGE 95, 335 bejahenden Richtern bewusst, so dass die diese Betrachtung für jedes System getrennt vollzogen. Wir wählen nun aber mal keine zwei Häften des Bundestags, sondern einen.
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neunziger
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 14:24 Uhr:   

dadurch dass die Linken in jedem Wahlkreis in Deutschland Direktkandidaten aufgestellt haben, werden in den Wahlkreisen wo es bis jetzt immer sehr knapp für die Kandidaten der SPD ausging
nun erheblich schwieriger weil es durch die Kandidaten der "Linken" einen erheblichen 1.Stimmen verlust geben wird.

Das mag in Bayern wo die CSU mehr als 50 % der 2. Stimmen bekommt keine Rolle spielen.

In NRW oder Rheinlandpfalz oder Berlin ( alte Bundesländer) kann das aber dazu führen, dass die CDU überall oder verstärkt ihre Direcktkandidaten durch bringt.

Also die Überhangmandate alle anderen Faktoren und Rechenspiele erledigen.
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neunziger
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 14:34 Uhr:   

Die große Koalition 1969 hatte die einmalige Chance das Mehrweitswahlrecht einzuführen.

Weil aber in Hessen und an anderen die Landesregierungen durch ihre Koalitionen mit der FDP von den kleinen Koalitionspartnern nicht mitgespielt wurde, weil so fast unweigerlich ein 2 Parteiensystem entstanden wäre.

Wurde trotz lautem Nachdenken damals davon Abstand genommen.

Aber grundsätzlich wäre eine Änderung des Wahlgesetzes kein Problem.

Mehrheitswahlrecht wäre genauso möglich wie man in Hessen das System mit den 2. Stimmen nachträglich eingeführt hat.
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Florian
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 16:39 Uhr:   

@ B. Nowak:
In der Tat eine kluge Frage.
Ich glaube aber nicht, dass das Argument "Umkehrung der Mehrheitsverhältnisse für Union+FDP durch Überhangmandate führt zu Verfassungswidrigkeit" stichhaltig ist.

Denn:
Es wird bei der Bundestagswahl ja nicht der "Block" Union+FDP gewählt.
Sondern das sind 3 getrennte Parteien.
Was die Parteien mit ihren Sitzen machen, das ergibt sich ja nicht aus dem Wahlergebnis sondern erst später.

Zur Illustration folgender Fall:
Union 40% => Sitze incl. 15 Ü-Mandate: 261
SPD 35% => Sitze: 210
FDP 6% => Sitze: 45
Grüne 8% => Sitze: 50
PDS 6%: => Sitze: 45

Fall A: Union+FDP stellen Regierung
Es gibt nun eine "Umkehrung der Mehrheitsverhältnisse": Obwohl Union+FDP weniger Stimmen hat als die anderen 3 Parteien, haben sie doch die Mehrheit der Sitze.

Fall B: Es kommt zu einer Schwarz-Roten Regierung
Ein solches Bündnis hätte nicht nur die Sitzmehrheit, sondern auch die Mehrheit der Stimmen.

Wenn man nun der Eingangs-Argumentation von B. Nowak folgen würde, dann würde das ja heißen: Die Überhangmandate der Union wären in Ordnung, wenn nach der Wahl ein Bündnis mit der SPD geschlossen wird, aber verfassungswirdrig, wenn ein Bündnis mit der FPD zustande kommt.

Und das wäre ja nun wirklich gar nicht mehr einzusehen:
Warum soll der Bestand von Überhangmandaten davon abhängig sein, welche Regierung gewählt wird?

Die Folgen wären doch geradezu abstrus. Man stelle sich nur vor, es gäbe eine Schwarz-Rote Regierung, die in der laufenden Legislaturperiode per Misstrauensvotum durch eine Schwarz-Gelbe ersetzt wird. Dann würden durch diesen Regierungswechsel auf einmal Unions-Überhangmandate wegfallen. Von "Freiheit des Abgeordneten" kann ja wohl keine Rede mehr sein, wenn sein Abstimmungsverhalten dazu führen kann, dass er sein Mandat verliert.

Ganz abgesehen davon gibt es das folgende Problem:
Im vorliegenden Fall A würde es reichen, wenn man der Union 2 Mandate wegnehmen würde, um die Umkehrung der Stimm- und Mandats-Mehrheiten zu verhindern. Aber: Welche ihrer 15 Überhangmandate müsste die Union konkret abgeben? Man würde mit so einer Maßnahme immerhin 2 Wahlkreise ihren Abgeordneten wegnehmen! Diese wären dann im Parlament überhaupt nicht mehr direkt vertreten - eine grotseke Verletzung der Rechte der betroffenen Wähler!

Fazit:
Das jetzige Wahlrecht ist sicher nicht perfekt und im von B. Nowak skizzierten Fall im Ergebnis sicher fragwürdig.
Ich sehe aber nicht, wie das durch ein BVerfG-Urteil verbessert werden könnte.
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muestef
Veröffentlicht am Mittwoch, 14. September 2005 - 19:47 Uhr:   

@90er - mal aus Berliner Sicht .... Überhangmandate für die Union sehe ich in Berlin nicht. Eine reelle Chance haben nur die Kandidaten in den meisten "westlich-dominierten" Wahlbezirken (Reinickendorf, Spandau-Ch'burg/Nord, Steglitz-Zehlendorf, Schönberg-Tempelhof und Neukölln).
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. September 2005 - 15:22 Uhr:   

@Matthias Cantow

"Das ist schon umstritten ..."

Welche Verfassungsnorm würde durch eine reine Mehrheitswahl verletzt?


"Jedes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewährleistet die Erfolgschance aller Wähler auf einen vollen Erfolgswert."

Bei der Mehrheitswahl verlangt der Gleichheitsgrundsatz nur die Wahrung des gleichen Zählwerts (= Ihre Definition?: gleiche Erfolgschance auf einen vollen Erfolgswert). Bei der Verhältniswahl verlangt der Gleichheitsgrundsatz zusätzlich die Wahrung des gleichen Erfolgswerts.


"Wir wählen nun aber mal keine zwei Hälften des Bundestags, sondern einen."

Dem ist nicht so: wir wählen die Wahlkreisabgeordneten und die Listenabgeordneten nach unterschiedlichen Verfahren. Jeder Wahlkreisabgeordnete wird durch einen völlig eigenständigen Legitimationsvorgang gewählt. Eigenständig in dem Sinne, daß weder Erststimmen-Ergebnisse anderer Wahlkreise noch irgendwelche Zweitstimmen-Ergebnisse auch nur den geringsten Einfluß auf den Erfolg oder Mißerfolg eines Wahlkreisbewerbers haben. Der Erfolgswert der Erststimme derjenigen Wähler, die einen unterlegenen Wahlkreisbewerber gewählt haben, ist null.

Dagegen spielen für den Erfolg eines Listenbewerbers nicht nur die Zweitstimmen-Ergebnisse und die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber im jeweiligen Bundesland eine Rolle, sondern auch die Zweitstimmen-Ergebnisse der anderen Länder und damit indirekt auch die unterschiedliche Wahlbeteiligung.

Um die getrennte Wahl der beiden Bundestagshälften zu demonstrieren, folgendes drastisches Beispiel: Nehmen wir einmal rein theoretisch an, alle 299 Wahlkreise würden von Einzelbewerbern gewonnen. Dann würden 299 Listenmandate gemäß den verbleibenden Zweitstimmen verteilt. Nehmen wir weiter an, den Einzelbewerbern hätten im Durchschnitt 1/3 der Erststimmen zum Sieg gereicht. Dann hätte 1/3 der Wähler die Hälfte der Sitze erreicht. 2/3 der Wähler (also 100 % der zu berücksichtigenden Zweitstimmen!) würden nicht einmal für die absolute Mehrheit der Sitze reichen!
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. September 2005 - 15:28 Uhr:   

@Matthias Cantow


"... eine etwas mißlungene Konstruktion."

Es wird wohl jede Konstruktion mißlingen, weil die unterschiedlichen Anforderungen an die Wahlgleichheit für Verhältniswahl und für Mehrheitswahl nicht miteinander verträglich sind (und daher kaum unter einen Hut zu bringen sind).

Man kann nicht die Hälfte der Abgeordneten nach relativer Mehrheitswahl (pur!) wählen lassen und dann ein Gesamtergebnis verlangen, als wenn keine Teilwahl nach dem Mehrheitsprinzip stattgefunden hätte.

Man kann nicht dem Wähler die Möglichkeit geben zu splitten und dann ein Gesamtergebnis verlangen, als wenn keiner gesplittet hätte. (Bei der Bundestagswahl 2002 gab es 19 Wahlkreise, in denen die relative Mehrheit bei Erst- und Zweitstimmen unterschiedlich war, in denen also gesplittete Erststimmen für den Erfolg des Wahlkreisbewerbers entscheidend waren!)

Man kann nicht in in einem Bundesland weniger Listenmandate als Wahlkreismandate verteilen und dann ein Gesamtergebnis des Landes verlangen, das den Proporz wahrt. (Bei der Bundestagswahl 1994 hätte es nur 6 Überhangmandate (statt 16) gegeben, wenn jedem Bundesland ebenso viele Listensitze wie Wahlkreissitze zugeteilt worden wären. Mit anderen Worten: Überhangmandate können u.U. sogar andere Mängel ausgleichen.)

Die Aufzählung ließe sich fortsetzen ...


"Verhältniswahlrecht mit Personenwahlelementen"

Auch wenn der Gesetzgeber im ersten Paragraphen des Bundeswahlgesetzes (BWG) formuliert, daß "nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt" wird, so hat dieser Passus keinen Verfassungsrang, sondern besagt lediglich, daß für ihn (den Gesetzgeber) das, was in den folgenden Paragraphen des BWG beschrieben ist, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ist.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. September 2005 - 15:34 Uhr:   

@Sporadischer Besucher

Welche Verfassungsnorm würde durch eine reine Mehrheitswahl verletzt?

Nach der herrschenden Meinung keine, Totschlagargument: in Demokratien mit einer viel längeren Tradition gibt es das auch. Die Mindermeinung sieht die Wahlgleichheit verletzt (die h.M. sieht das nicht so, hab ich auch geschrieben).

Bei der Mehrheitswahl verlangt der Gleichheitsgrundsatz nur die Wahrung des gleichen Zählwerts (= Ihre Definition?: gleiche Erfolgschance auf einen vollen Erfolgswert). Bei der Verhältniswahl verlangt der Gleichheitsgrundsatz zusätzlich die Wahrung des gleichen Erfolgswerts.

Sorry, da war "auf einen vollen Erfolgswert" zuviel, aber wenn man das nicht mathematisch betrachtet, ist es korrekt. Der Rest ist mit nicht neu ... ,-)
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Donnerstag, 15. September 2005 - 16:42 Uhr:   

@Sporadischer Besucher

"Wir wählen nun aber mal keine zwei Hälften des Bundestags, sondern einen."

Dem ist nicht so:

Du verwechselst „Aus-“wahl und Wahl. Schau Dir mal bitte an, wie die Stimmverteilung bei der Bundestagswahl abläuft. Wird da aus dem Verhältnis der Zweitstimmen nur die Hälfte der Mandate auf die Parteien und dann auf die Länder verteilt? Natürlich wählen wir einen Bundestag und natürlich würde Dein Extrembeispiel die Sitzverteilung so beeinflussen (die Hälfte könnte aber nach der momentanen Rechtslage nicht einmal einen Gesetzesentwurf einbringen), das sind aber externe Überhangmandate, die nicht mit den bisher angefallenen Überhangmandaten vergleichbar sind.

Man kann nicht die Hälfte der Abgeordneten nach relativer Mehrheitswahl (pur!) wählen lassen und dann ein Gesamtergebnis verlangen, als wenn keine Teilwahl nach dem Mehrheitsprinzip stattgefunden hätte.

Natürlich kann man das verlangen und man kann es sogar mit einfachen Mittel umsetzen, so dass es bisher keine internen Überhangmandate gegeben hätte. Wenn dann durch die Personalisierung bedingte externe Überhangmandate auftreten, ist das ok und hinzunehmen, allerdings sind diese bisher noch nie aufgetreten. Das Bundestagswahlrecht ist nun aber einmal auf die alten Stärkeverhältnisse der Parteien mit zwei großen Volksparteien zugeschnitten, die nicht mehr bestehen. Ziel war es, die Kräfteverhältnisse der politischen Parteien auch im Parlament abzubilden. Bei den anfallenden internen Überhangmandaten hängt das aber teilweise von Einflüssen wie Wetter und der Zahl oder der Mortalität der Kandidaten ab.

Man kann nicht in in einem Bundesland weniger Listenmandate als Wahlkreismandate verteilen und dann ein Gesamtergebnis des Landes verlangen, das den Proporz wahrt.

Braucht man auch nicht. Nur kurze Frage: Ist es für die Kanzlerwahl wichtiger, dass die hessischen und hamburgischen Abgeordneten im richtigen Prpoprz zueinander vertreten sind (was durch die Überhangmandate ohnehin nicht gewährleistet werden kann) oder ist es wichtiger, dass die Proportionen der Parteien gewahrt sind.

Oder ist es ok, dass die Mehrheitsverhältnisse von der Gesundheit der Abgeordneten abhängen? Ich denke nicht. Theoretisch könnte sogar eine Bundesliste eingeführt werden, muss sie aber nicht, da es genug Lösungen gibt, diese Erfordernisse zu gewährleisten.

Auch wenn der Gesetzgeber im ersten Paragraphen des Bundeswahlgesetzes (BWG) formuliert, daß "nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt" wird,

Das ist unwichtig, durch die unterschiedliche Berechnung besteht nicht nur keine Erfolgs-, sondern auch keine Erfolgschancengleichheit, Wähler in Nicht-Überhangländern haben keine Chance, den gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung des Deutschen Bundestags zu nehmen, wie Wähler in den Überhangländern, selbst wenn beide mit ihrer Erststimme erfolgreich sind.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2005 - 09:09 Uhr:   

Florian hat das m. E. sehr gut dargestellt.
Es wäre schon krass, wenn das BVG tatsächlich eine durch Überhangmandate mögliche Parlamentsmehrheit für ungültig erklären würde.
Wir haben nun einmal kein reines Verhältniswahlrecht, also ist auch logisch, daß es Ergebnisse geben kann, bei denen die Mandatsverteilung nicht exakt dem Verhältnis der Stimmenanteile entspricht.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2005 - 09:45 Uhr:   

Das Bundesverfassungsgericht hat (das heißt vier Richter des Zweiten Senats haben) ja schon die Umkehrung der Mehrheitsverhältnisse für verfassungsgemäß erklärt, allerdings mussten sie das auch tun, sonst wäre ihre Begründung in BVerfGE 95, 335 alles andere als schlüssig gewesen. Da sie aber auch eine Begrenzung gesetzt haben (5 %) haben sie diesen verständlichen Vorsatz wieder zunichte gemacht (wer soll bitte schön bestimmen, welches Überhangmandat verfassungswidrig und welches verfassunsgemäß ist und vor allem in der teilweise dreijährigen Wahlprüfungszeit), das ist – wie bei Florians korrekter Argumention – nicht zu unterscheiden.

Einzige Möglichkeit das Problem zu lösen ist die Verhinderung interner (bitte nun nicht wieder ein Beispiel mit externen, bei unserem personalisierten Verhältniswahlrecht nicht vermeidbaren) Überhangmandate(n) – nicht nur meiner Ansicht nach auch verfassungsrechtlich geboten (und seitdem die CDU diese Meinung teilt, ist es eigentlich auch eine Mehrheitsmeinung unter den politischen Parteien, nur die FDP hatte noch keine Bedenken), unter Juristen gab es diese Ansicht ja schon seit Jahrzehnten.
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Matze
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2005 - 16:43 Uhr:   

Welche Verfassungsnorm würde durch eine reine Mehrheitswahl verletzt?

Man könnte mit der regionalen Vertretung argumentieren! Sonst werden einzelne Regionen doch überhaupt nicht mehr beachtet, wenn sie nicht mal mehr eine Stimme im Bundestag haben.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 16. September 2005 - 17:44 Uhr:   

Ich gehe allerdings doch davon aus, dass das Überhangmandatsurteil von 1997, welches ja auch nur von 4 Richtern "getragen" wurde (Verfassungswidrigkeit konnte damals nicht festgestellt werden) eventuell für den Fall korrigiert werden könnte, dass Überhangmandate die Mehrheitsverhältnisse verzerren würden, denn eine Regierung, die sich auf die Mehrheit der Parlamentssitze aufgrund von Überhangmandaten stützt und nicht auf die Mehrheit der Wähler, hat meines Erachtens keine demokratische Legitimation. Im übrigen haben wir kein Mischwahlsystem, sondern ein personalisiertes Verhältnis(!)wahlsystem, d.h. letztlich will der Gesetzgeber die Verhältniswahl, also erreichen, dass die Mehrheitsverhältnisse in der Bevölkerung am Wahltag sich im Parlament wiederspiegeln! Das Element der Personenwahl hat nur den Sinn, die Fraktionen der großen Parteien begrenzt - über Direktmandate - zu beeinflussen. Der Nicht-Ausgleich an Überhangmandaten widerspricht im Grunde dem Sinn des personalisierten Verhältniswahlrechtes, auch wenn das Verfassungsgericht dies 1997 anders gesehen hat. Insofern glaube ich auch, dass der Druck auf das Verfassungsgericht, sein Urteil über die Überhangmandate zu revidieren, wachsen dürfte, wenn diese die Mehrheitsverhältnisse im Parlament verkehren.
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Sporadischer Besucher
Veröffentlicht am Montag, 17. Oktober 2005 - 15:39 Uhr:   

@Matthias Cantow (15.9.05 - 16:42): 'Du verwechselst "Aus-"wahl und Wahl.'

Ich verstehe nicht, was konkret Sie damit sagen wollen.

Was ist Wahl, was ich Ihrer Meinung nach als Auswahl ansehe? Was ist Auswahl, was ich Ihrer Meinung nach als Wahl ansehe?

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