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Wenn Köhler NICHT entscheidet...?!

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The Joker
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 00:56 Uhr:   

Bundespräsident Horst Köhler soll (und wird auch) nach GG am Donnerstag oder Freitag eine Entscheidung über Neuwahl bzw. Nicht-Neuwahl fällen.

Frage:
Für den - hypothetischen - Fall, dass in einer solchen Situation der Bundespräsident entweder
a) sich weigern sollte, eine Entscheidung zu fällen
oder
b) plötzlich versterben oder amtsunfähig werden sollte

Was wäre dann?
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John Rawls
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 07:48 Uhr:   

In beiden Fällen wird das Gesetz vom Stellvertreter des Bundespräsidenten unterzeichnet, dem Bundesratspräsidenten.
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Stephan
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 08:26 Uhr:   

Wenn er sich weigert, fällt er damit eine Entscheidung gegen die Bundestagsauflösung. Er unterschreibt oder er unterschreibt nicht.
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John Rawls
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 09:31 Uhr:   

Nein, er muss schon das Gesetz zurückgeben und sagen, dass er es nicht unterschreibt. Wenn er hingegen so täte, als ob ihn das ganze nichts angeht, dann käme der Bundesratspräsident (zur Zeit: Matthias Platzeck) zum Zuge.
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m.g.s.
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 10:51 Uhr:   

Hm, es heißt doch, der Bundespräsident KANN innerhalb von 21 Tagen nach der gescheiterten Vertrauensfrage den Bundestag auflösen.
Ist dann nicht die logische Konsequenz zumindest bei Fall a), dass der Bundestag eben weiter bestehen bleibt?(Fall b) ist natürlich etwas anderes...)
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 12:09 Uhr:   

"Hm, es heißt doch, der Bundespräsident KANN innerhalb von 21 Tagen nach der gescheiterten Vertrauensfrage den Bundestag auflösen."

Er könnte die Frist auch kommentarlos verstreichen lassen und dann gäbe es eben keine vorgezogene Wahlen.

Aber so wird es nicht kommen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 12:11 Uhr:   

M. E. gibt es hier doch kein "Gesetz", daß Köhler (oder eben sein Stellvertreter) abzeichnen müßte.

Sondern Schröder hat ihn gebeten, vom Recht des Bundespräsidenten auf Auflösung Gebrauch zu machen.

Wenn Köhler dieser Bitte nicht entsprechen will (und sei es durch Nicht-beantwortung), dann wird Platzeck bestimmt nicht einspringen dürfen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 12:31 Uhr:   

Meines Erachtens ist die Sache eindeutig: wenn sich der Bundespräsident nicht äußert, ist aufgrund der "kann"-Bestimmung in Art. 68 GG eine politische Entscheidung gegen die Auflösung gefallen. Er hat dann eben von seinem Recht, den Bundestag aufzulösen, keinen Gebrauch gemacht. Auf Spiegel Online steht, dass sogar die Verfassungsrechtler sich nicht ganz einig sind, ob die Frist für Köhler
a) morgen mittag (Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundestag) oder
b) analog wie im Zivilrecht - morgen um Mitternacht auflöst.

Ich denke, Köhler wird sich morgen mittag äußern und ich glaube, er wird das Parlament auflösen. Wenn er sich nicht äußert und die Frist einfach verstreichen lässt, ist der Bundestag eben nicht aufgelöst.
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John Rawls
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 13:57 Uhr:   

Die "Kann"-Bestimmung entpflichtet ihn aber nicht, sich zu der Sache zu äußern.

Um eine Analogie zu wählen: Das Finanzamt kann mir auch meine Steuerschuld stunden, aber es kann nicht einfach zu tun, als ob es meine Bitte darum nie erhalten hätte.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 14:58 Uhr:   

Eine moralische Verpflichtung zur Antwort gibt es natürlich, und zwar sehr stark.
Es ist m. E. auch ziemlich undenkbar, daß Köhler bis morgen NICHTS verkündet.

Ob der Bundeskanzler die Antwort aber formaljuristisch einklagen könnte, da bin ich mir doch unsicher.

Beim Finanzamt könnte man das wohl.
Aber auf jeden Fall wäre die Steuerschuld nicht gestundet, wenn die nicht antworten.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 15:31 Uhr:   

@ John Rawls:

Wovon redest du eigentlich hier? Es ist mir unbekannt, dass der Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates ein Gesetz zur Auflösung des Bundestages verabschiedet hätte.

Der Bundespräsident kann natürlich die Frist verstreichen lassen und es passiert nichts. Nach Art. 68 GG liegt ja auch kein Antrag des Bundeskanzlers, sondern nur ein "Vorschlag".

Und ganz gewiss sind Verwaltungs- oder in deinem Beispiel Finanzgerichte nicht befugt, einer Leistungsklage auf Bescheid zur Bundestagsauflösung stattzugeben. Wir bewegen uns ja hier im (bundes)verfassungsrechtlichen Bereich.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 15:44 Uhr:   

Nun, heute abend hat das Warten ein Ende, da wird der Bundespräsident das Ergebnis im Fernsehen verkünden.
Na gut - rein theoretisch wäre möglich, daß er dann nur übers Wetter redet oder andere schöne Themen, und die Sendung endet ohne ein Wort zur Neuwahl.
Das würde dann einen ähnlich hektischen Medienabend produzieren wie am Abend der NRW-Wahl nach Müntes Ankündigung ;-)
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Juwie
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 18:17 Uhr:   

@J.A.L.

Da John Rawls kein Jurist, sondern bekanntermaßen ein Sozialphilosoph ist, würde ich auf seine Meinung nicht viel geben! ;-)

Bin zwar selber auch keiner, doch gebe ich trotzdem meinen "Senf" dazu:

Entscheidend ist, wie stark man die Bindungswirkung der BVerfGE von 1983 sieht. Folgt man tatsächlich dem Wortlaut der Entscheidung, dass "können" für den BPräs nicht bedeutet, er dürfe seinem eigenen Urteil folgen, sondern lediglich die Stichhaltigkeit der Argumente des BK prüfen, dann muss er antworten. Und zwar dem Wunsch des BK nachkommen, es sei denn, es läge der klare Fall einer Manipulation vor, z.B. um ein sehr gutes Wahlergebnis zu erzielen.

Nun erfolgt diese Auslegung aber eindeutig gegen den Verfassungstext. "Können" ist nun einmal etwas anderes als eine "Pflicht zu prüfen". Karlsruhe hat 1983 m.E. nur so entschieden, um den BPräs Carstens aus der Schusslinie zu nehmen. Sollte Köhler keine Neuwahlen ansetzen wollen (was allerdings eine völlig unwahrscheinliche Annahme ist), würde ich ihm raten, es darauf ankommen zu lassen. Immerhin müsste sich erstmal ein Antragsberechtigter im Organstreit finden, der nach Karlsruhe zieht. Wer sollte denn "in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein" (§ 64 I)? Höchstens der BK könnte anführen, seinem Vorschlag sei zu folgen (aber das ist ja genau die hier angesprochene Streitfrage).
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MMA
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 18:26 Uhr:   

@Juwie: Verpflichtet zur Auflösung ist der BPräs. in keinem Fall.
Die Frage, ob er Fehleinschätzungen des BK hätte zurückweisen müssen, wird nur dann relavant, wenn er den BT auflöst und jemand dagegen klagt.
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 13:16 Uhr:   

Nach der Rede Köhlers und der Lektüre des Artikels in der "Süddeutschen" von gestern über eine eventuelle Pflicht Köhlers zur Auflösung nehme ich an, dass Folgendes gemeint ist:

Erst hat der BP zu prüfen, ob die Darlegung des BK, dass seine Mehrheit weg sei, stimmig ist oder eine andere Sicht der Dinge eindeutig vorzuziehen ist.

Dann darf er nach seinem Ermessen entscheiden ob der den BT auflöst "oder nicht" (wie Köhler gestern so schneidig sagte).
In letztere Entscheidung kann das BVerfG also nicht hereinreden, aber in erstere.
Das heißt:
Wenn der BP das Parlament auflöst, kann das BVerfG feststellen, dass der BP die Sichtweise des BK wegen offensichtlicher Fehleinschätzung hätte zurückweisen müssen. (Darum würde es ja bei den aktuell angedrohten Klagen gehen.)

Es wäre nun auch theoretisch der umgekehrte Fall denkbar: dass der BP die Lesart des BK zurückweist und den BT nicht auflöst und dass der BK oder jemand anders das BVerfG anruft. Das könnte dann theroretisch feststellen, dass die Ablehnung der Ansicht des BK durch den BP. sachlich nicht gerechtfertigt, die Entscheidung des BP also unzulässig war.

Daraus könnte aber NICHT folgen, dass der BP den BT doch auflösen müsste, sondern nur, dass er die Bewertung der Ansicht des BK anders vornehmen und dann seine Ermessens(!)-Entscheidung zu treffen hätte.

Dass er dann zu einem anderen Ergebnis käme, ist wohl politisch so unwahrscheinlich, dass solche Überlegungen reine Theorie sind.
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ganz klar
Veröffentlicht am Mittwoch, 03. August 2005 - 02:48 Uhr:   

lässt Köhler hier die Frist verstreichen ist der Bundestag nicht aufgelöst.


Bei Gesetzen sieht es da aber anders aus.

Dann müsste der Bundesratspräsident unterzeichnen
UND
der Bundestag könnte den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen wegen Verletzung seiner grundgesetzlichen Pflichten.

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