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Florian
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 09:52 Uhr: | |
Klär mich bitte auf Kai: zu Szenario 3: Der Kohl Trick bestand doch glaube ich darin, dass er (als Kanzler) eine Vertrauensabstimmung absichtlich verloren gab und dann zum BuPrä ging um das Parlament auflösen zu lassen. ABER: Er hätte das nicht gemusst! Ein Kanzler kann (m.W.) auch nach verlorener Vertrauensfrage weiter regieren. Und warum sollte ein SPD-Kanzler Neuwahlen anstreben, selbst dann, wenn er die Vertrauensfrage verliert? zu Szenario 1: Den Begriff "Gesetzgebungsnotstand" kannte ich bislang nicht (bin kein Jurist). Verstehe ich den Art. 81GG richtig?? Ein Gesetz kann zustande kommen, obwohl der Bundestag dem nicht zustimmt?? Was ist denn die Logik hinter einer solchen brutalen Aushebelung der Legislative? |

Sole
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 11:16 Uhr: | |
Ralf, so gern ich den Absturz der SPD in Thüringen sähe - und der ist wegen Matschie gar nicht mal so unwahrscheinlich - in letzter Zeit glaube ich weniger dran. 1) Die SPD startet als knapper Dritter 2) Die PDS hat sich einige handwerkliche Fehler im Vorwahlkampf erlaubt 3) Althaus tritt bisweilen als Kasper auf, auch wenn er insgesamt über den Bundesrat sehr wirksam dargestellt wird. 4) Dewes hat durchaus nicht mehr die Hausmacht wie noch 2002 oder davor. 5) Die Grünen kommen nicht rein. 6) So toll ist die Regierung nicht und hat bei Überwachungsskandal, Studentenprotest, Mehr Demokratie Bürgerbegehren etc doch einige Profilierungs-Möglichkeiten für die Parteien geboten. Daher meine vorläufige Schätzung: CDU 48 % PDS 21 % FDP 3 % Grüne 3 % SPD 22 % sonstige 3 % Das wäre eine Steigerung und ein zweiter Platz. Keine Erfolgsmeldung, aber immerhin. Hat die CDU Pech oder leistet sich einen Schnitzer könnte es auch zu CDU-SPD kommen. Das wäre dann schon ein Erfolg. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 14:26 Uhr: | |
@Sole: Das kann schon alles so sein - ich habe wenig Ahnung von den Thüringer Interna. Aber entscheidend ist ja doch, wie sich der Bundestrend bis Juni entwickelt. Derzeit tritt die SPD zu einer beliebigen Wahl wohl mit einem Malus von etwa -12% bis -15%, und dann kommen die lokalen Faktoren drauf, positiv wie negativ. Und selbst wenn das bis Juni "nur" noch -8% bis -10% wären (was eine deutliche Verbesserung voraussetzen würde, die derzeit nicht in Sicht ist) - das gäbe einen ganz schlimmen Wahltag. In Thüringen und einigen anderen Orten könnten die lokalen Faktoren vielleicht dafür sorgen, daß es halbwegs glimpflich ausgeht. Aber bei der EP-Wahl und anderen Orten werden andere Faktoren dafür sorgen, daß es noch viel schlimmer wird. D.h. bei den vielen Kommunalwahlen werden flächendeckend Mandate und Regierungsmehrheiten verloren gehen - das geht bei der Parteibasis an die Substanz. Da interessiert es überhaupt nicht, daß man in Thüringen Platz 2 statt Platz 3 erzielt hat. Noch vor wenigen Wochen habe ich ganz erstaunt gefragt, wie lange die SPD das Tal der Tränen wohl noch aushalten wird. Und eben zeigt sich, daß die Geduld am Ende ist, und da wird auch Schröder nicht mehr zu halten sein. |

kai
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 14:56 Uhr: | |
@Florian: In der Tat war der Kohl-Trick, dass sich bei der Vertrauensabstimmung die meisten Abgeordneten der Koalition enthielten. Das verfassungsrechtliche Feigenblatt war, dass die FDP mit einer klaren Koalitionsaussage für Helmut Schmidt in den Wahlkampf 1980 gegangen war und meinte, dass sie eine Regierung unter Helmut Kohl nicht dauerhaft tragen könnte, ohne ein neues Wählervotum zu bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verfahren nur deswegen gebilligt, weil insoweit die Regierungsmehrheit nach der Einschätzung des Bundeskanzler keine stabile war und die Stellung der Vertrauensfrage nicht recthsmissbräuchlich. Was die Frage zu Vertrauensfrage und Gesetzgebungsnotstand betrifft: der Bundeskanzler, der eine Vertrauensabstimmung verliert, hat folgende Möglichkeiten: Er dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen oder nichts tun. Wenn er dem Bundespräsidenten die Auflösung vorschlägt, kann der den Bundestag auflösen oder es sein lassen. Wenn der Bundestag nicht aufgelöst wird und keine neue Regierung wählt und dringende Regierungsvorlagen als Gesetze nicht beschlossen werden, also der Bundestag nicht in der Lage ist, eine stabile Regierungsmehrheit zu bilden, soll durch den Gesetzgebungsnotstand der drohenden Selbstblockade des Bundestages Einhalt geboten werden. Die Voraussetzungen sind allerdings hoch: 1. der Bundestag lehnt das dringliche Gesetz ab, weiß also, dass er sich in Gefahr begibt, 2. der Bundesrat stimmt der Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes mit Mehrheit zu 3. der Bundespräsident erklärt den Gesetzgebungsnotstand (das muss er nicht) 4. der Bundesrat stimmt jedem Gesetz mit Mehrheit zu. Außerdem endet dieser Verfassungszustand nach spätestens sechs Monaten und kann dann bis zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers oder der Wahl desselben Kanzlers durch den neuen Bundestag nicht wieder erklärt werden. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 15:13 Uhr: | |
Interessante Konstruktion, kannte ich noch nicht. Ist aber etwas widersprüchlich in Bezug auf die Rollen von Bundeskanzler und Bundespräsident: Einerseits will mindestens einer von denen keine Neuwahlen - obwohl der Bundestag nichts mehr auf die Reihe bringt. Andererseits müssen sie sich einig sein, um den Gesetzgebungsnotstand konstruieren zu können. Das ist doch merkwürdig: Man attestiert dem Bundestag, nicht mehr handlungsfähig zu sein, will aber die logische Konsequenz (Neuwahlen) nicht ziehen. |

kai
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 15:23 Uhr: | |
Dieses Konstrukt hängt mit der Skepsis der Verfassungsväter vorzeitigen Neuwahlen gegenüber zusammen. Mit dem Gesetzgebungsnotstand sollte ein Instrument geschaffen werden, eine Selbstlähmung des Bundestages zu überstehen und diesen evtl. sogar zu disziplinieren, ohne den Bundestag auflösen zu müssen. Hintergedanke war die Instabilität der parlamentarischen Verhältnisse in der Weimarer Republik. Gerade im Falle Schröders könnte der Gesetzgebungsnotstand eine nette Alternative sein, wenn er eine Bundesratsmehrheit hätte. Denn dann müssten die Parteilinken, die die Reformen nicht mittragen wollen, nicht vor jeder Abstimmung diszipliniert werden. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Februar 2004 - 15:25 Uhr: | |
Die SPD wird ganz sicher Neuwahlen um jeden Preis verhindern wollen, die Grünen müssen sich um die eigene Wiederwahl weniger sorgen. Die Grünen könnten sich durchaus irgendwann sagen: Lieber ein Ende mit Schrecken als Schrecken ohne Ende. Ihr Einfluß auf den Regierungskurs ist schon jetzt klein, wenn die Union die Zweidrittelmehrheit im Bundesrat erreichen sollte (wofür vieles spricht) kann nur noch durch eine faktische große Koalition regiert werden. Dann sind die Grünen das fünfte Rad am Wagen und werden praktisch nichts mehr erreichen können, zumal es die Union darauf anlegen würde, einen Keil zwischen SPD und Grüne zu treiben. Da Fischers Popularität im Gegensatz zu der Schröders kaum gelitten hat, dürften die Aussichten bei Neuwahlen nicht schlecht sein. Dagegen, daß sie die Koalition platzen lassen könnten spricht wiederum, daß Fischer und auch Künast und Trittin Egozentriker sind, die so schnell nicht freiwillig von der Macht lassen würden und die Grünen-Führung noch nie Rückgrat bewiesen hat. |

Florian
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 15:04 Uhr: | |
Zum Konstrukt "Gesetzgebungsnotstand": Das finde ich tatsächlich faszinierend. Da gibt es im Grundgesetz eine Möglichkeit, dass Gesetze nur vom BundesRAT gegen die Mehrheit des Bundestags beschlossen werden - und keiner weiß davon. ("Keiner" ist natürlich übertrieben - zumindest Kai wusste es. Ich würde aber mal vermuten, dass selbst die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten überrascht wäre, wenn man sie auf dieses "Disziplinierungsinstrument" ansprechen würde). Übrigens halte ich dieses Konstrukt für hochgradig problematisch. Wenn es im Parlament keine Mehrheit für eine Maßnahme gibt, dann gibt es eben keine Mehrheit. Was "dringlich" ist, kann ja wohl von der Regierung und auch vom Bundespräsidenten nicht objektiv festgestellt werden (und zumindest die Mehrheit der Abgeordneten - selbst die die Regierung stützenden Abgeordneten - hält die Angelegenheit wohl für nicht so "dringlich"). Außerdem: Einerseits hält man den Bundestag für so souverän, dass an seine Auflösung extrem hohe Hürden gestellt werden - selbst wenn der Bundestag sich selbst auflösen will, muss er dafür zu Tricks a la Kohl greifen. Aber andererseits gibt es die Möglichkeit, den Bundestag bei der Gesetzgebung einfach für unmündig (=das Gegenteil von souverän) zu erklären. Und noch ein verfassungstheoretisches Problem: Wie kann es sein, dass die Exekutive die Legistlative einfach für unmündig erklärt und gegen deren erklärten Willen Gesetze beschließt? (ich habe jetzt einmal die im Bundesrat sitzenden Landesregierungen als Teil der Exekutive gewertet). Und das dann auch noch mit den Erfahrungen der Weimarer Republik zu begründen ist schon pervers. Denn der "Gesetzgebungsnotstand" ist doch eigentlich eine Art in die Verfassung eingebautes Ermächtigungsgesetz. Fazit: Diese Regelung ist schon ein Hammer - und es ist seltsam, dass sie so wenig bekannt ist. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 15:19 Uhr: | |
Die Diskussion über den Gesetzgebungsnotstand ist überflüssig: Das Problem der derzeitigen Bundesregierung ist doch nicht die Mehrheit im Bundestag sondern die im Bundesrat. Ein Konflikt zwischen Regierung und Bundestag ist schon deshalb weitgehend ausgeschossen, weil die Regierung immer eine sichere Mehrheit im Bundestag hat. Und als das 1972 ausnahmsweise nicht der Fall war, gab es Neuwahlen. "wenn der Bundestag sich selbst auflösen will, muss er dafür zu Tricks a la Kohl greifen." Es gibt noch einen anderen Weg als die Vertrauensfrage: Der Bundeskanzler tritt zurück und der Bundestag wählt einfach keinen Nachfolger. Bei der Variante hat auch der Bundespräsident keine Möglichkeit, die Auflösung zu verhindern. |

Andre
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 15:20 Uhr: | |
Die Ländervertreter im Bundesrat sind aber keine Exekutive, sondern ein legislatives Bundesorgan. Im übrigen verstehe ich die "Aufregung" über die Möglichkeit des Gesetgebungsnotstandes nicht. Die Hürden für das Erreichen dieser Situation sind doch sehr hoch gewählt und nur für absolute Ausnahmesituationen gedacht. Außerdem ist die Konsequenz für den Regierungschef wahrscheinlich der sofortige (48 Std.) oder mittelbare Verlust seines Amtes durch ein Konstruktives Misstrauensvotum und der Sturz von der Parteispitze (wenn er noch an der Spitze seiner Partei steht :-) Interessant im Bezug auf die "Umgehung" des Bundestages ist doch auch die in Artikel 115a beschriebene Prozedur der Verkündigung des Verteidigungsfalles. Dort heißt es nämlich: Der Verteidigungsfall gilt als beschlossen und verkündet wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht. D.h. also die Grundrechte sind eingeschränkt, der Kanzler übernimmt die Befehls und Kommandogewalt und die bundesstaatliche Ordnung faktisch ausgeschaltet (juristisch bleibt sie natürlich erhalten), obwohl kein Abgeordneter dem zugestimmt hat, die Mitglieder des Bundesrates auch nicht und der Bundespräsident es auch nicht verkündet hat. |

Andre
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 15:31 Uhr: | |
@ Thomas Frings Im Artikel 63 Abs. 4 heißt es aber Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist wer die meid´sten Stimmen erhält. Vereinigt der gewählte die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der BP ihn ernennen binnen sieben Tagen ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat BP binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. In diesem Fall wäre doch für Oskar Lafontaine die Versuchung groß sich mit den Stimmen von Sigrid Skarpelis-Sperk und Ottmar Schreiner zum bundeskanzler wählen zu lassen (der "Rest" enthält sich) :-) |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 15:47 Uhr: | |
Oh, da hab ich nicht dran gedacht. Aber jemanden, der absehbar keinen Rückhalt im Bundestag hat, wird der BuPrä kaum ernennen. Außerdem kann der Fraktionsvorsitzende das geschlossene Fernbleiben der eigenen Leute von der Sitzung anordnen. |

Marc K.
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 15:55 Uhr: | |
Welche Rolle bleibt eigentlich Schröder nach seinem Rücktritt vom Parteivorsitz in der SPD übrig. Schmidt war immerhin noch stellvertretender Parteivorsitzender. Wird Schröder ab sofort nur noch einfaches Mitglied im Bundesvorstand sein???? Und ist in Münteferings Machtstellung als Partei- und Fraktionsvorsitzender gegenüber den in der Partei ohne besondere Funktion verbliebenen Kanzler nicht schon ein Konflikt vorprogrammiert. Abgesehen davon das die Rufe innerhalb der Partei nach einer Abkehr vom Reformkurs, einem Kurs der Einschnitte, immer lauter werden und sich diese Kräfte durch Schröders Abgang gestärkt fühlen. |

Thomas Frings
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 16:17 Uhr: | |
Die formale Stellung Schröders in der SPD ist für ihn weniger das Problem. Wirklich schlecht für Schröder ist, daß sich seine innerparteilichen Gegner durch sein Rückzug bestärkt sehen und jetzt erst recht keine Ruhe geben. |

André
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 16:45 Uhr: | |
Gerhard Schröder wird wohl Mitglied im Präsidium mit beratender Stimme (Franz Müntefering ist jetzt auch schon beratend im Präsidium). Man könnte allerdings auch die Satzung bzw. das Organisationsstatut ändern und ihn zum stellv. Vorsitzenden wählen. |

c07
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 17:39 Uhr: | |
Florian: > Wie kann es sein, dass die Exekutive die Legistlative einfach für > unmündig erklärt und gegen deren erklärten Willen Gesetze beschließt? Umgekehrt (Gesetze verhindern) ist das ja das Grundprinzip vom Bundesrat. Wenn sich schon die Exekutive so massiv in die Gesetzgebung einmischen kann, ist es nur konsequent, es ihr im Notfall gleich ganz zu überlassen. Andre: > Die Ländervertreter im Bundesrat sind aber keine Exekutive, > sondern ein legislatives Bundesorgan. Natürlich sind sie Exekutive. Bloß weil sie zusammen ein legislatives Bundesorgan bilden, mutieren sie ja nicht. Insbesondere sind sie gar nicht oder zumindest nicht direkt gewählt. > Außerdem ist die Konsequenz für den Regierungschef wahrscheinlich > der sofortige (48 Std.) oder mittelbare Verlust seines Amtes durch > ein Konstruktives Misstrauensvotum In einem Szenario, wo der Gesetzgebungsnotstand erklärt wird, ist ein konstruktives Misstrauensvotum eine sehr hohe Hürde. |

Enno
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 17:46 Uhr: | |
Florian: "Wie kann es sein, dass die Exekutive die Legistlative einfach für unmündig erklärt und gegen deren erklärten Willen Gesetze beschließt? (ich habe jetzt einmal die im Bundesrat sitzenden Landesregierungen als Teil der Exekutive gewertet)." Andre: "Die Ländervertreter im Bundesrat sind aber keine Exekutive, sondern ein legislatives Bundesorgan." Der Hinweis von Florian ist schon richtig. Zwar ist der Bundesrat in der Tat ein legislatives Bundesorgan, er ist aber gerade aus Vertretern der Landesexekutive zusammengesetzt. Insofern ist die Beteiligung des Bundesrates an der Gesetzgebung durchaus Normsetzung durch die Exekutive. Dies umso mehr, als die Bundesgesetze gem. Art. 83 GG im Regelfall durch die Länder ausgeführt werden. Deswegen ist die eigentliche Exekutive, die dem Bundestag gegenübersteht, die Exekutive der Länder. |

Frederic
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 22:04 Uhr: | |
Ich halte es für durchaus berechtigt, daß die Länder bei offenkundiger Handlungsunfähigkeit des Bundes(tags) alleine entscheiden können. Schließlich ist der Bund nur ein Zusammenschluß der einzelnen Länder, die dann eben im Zweifelsfall das heft in die Hand nehmen können. |

Florian
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 22:32 Uhr: | |
Ich stelle fest, dass ich mit meinem Entsetzen über das Institut "Gesetzesnotstand" in diesem Forum (mit weit überdurchschnittlich "demokratie-sensiblen" Teilnehmern) allein auf weiter Flur bin. Womöglich bin ich da auch etwas zu zimperlich. Wobei ich doch noch zu bedenken geben möchte, dass diese Entmachtung des Parlaments auch dann möglich ist, wenn die Abgeordneten zu 100% gegen eine solche Maßnahme sind. Denn nur weil sie sich in einer Sachfrage (die die Regierung subjektiv für dringlich hält) nicht der Meinung der Regierung anschließen möchten, heißt das ja nicht, dass sie sonst nicht handlungsfähig wäre. Hierzu einmal ein Horror-Szenario, das mit den Buchstaben des GG durchaus vereinbar wäre: A.H. wird mit knapper Mehrheit Kanzler einer Koalitionsregierung. Seine Partei stellt auch die Mehrheit der Länderregierungen und sein enger Freund wird Bundespräsident. Nach einem Jahr macht Kanzler H. einen "dringlichen" Gesetzesvorschlag (sagen wir mal: Änderung des Wahlrechts zum Mehrheitswahlrecht), der zwar von seiner Partei mitgetragen wird aber nicht vom Koalitionspartner. Daraufhin lässt H. vom Bundespräsidenten den Gesetzgebungsnotstand erklären. Plötzlich kann er zusammen mit seinen befreundeten Ministerpräsidenten jede Menge Gesetze beschließen die das Parlament nie verabschiedet hätte. Das Parlament schäumt. Alle sind sich einig, dass der Gesetzgebungsnotstand beendet werden muss (auch die Parlamentarier von H.s eigener Partei). Leider gibt es für ein _konstruktives_ Misstrauensvotum keine parlamentarische Mehrheit. Der Gesetzgebungsnotstand dauert also an. Als nächstes beschließt das Exekutiv-Kartell eine Reform des Bundesverfassungsgerichts (...) Und 3 Monate später wird in Polen einmarschiert... Ok, ich habe jetzt etwas übertrieben. Natürlich soll man immer an das Gute im Menschen glauben. Daher dürfen wir hoffen, dass kein Bundeskanzler je so ein Spiel durchzieht. Aber sollte eine Verfassung nicht so aufgebaut sein, dass sie auch dann funktioniert, wenn der Kanzler nicht "gut" ist? Oder bin ich einfach nur paranoid? Zusatzfrage an die Experten: Gibt es eine ähnliche Regelung nach der die Exekutive in bestimmmten Fällen die Legislative bei der Gesetzgebung umgehen kann (d.h. nicht nur ein bloßes Vetorecht gegen Gesetze hat) eigentlich noch in irgendeiner anderen Demokratie auf der Welt? |

Niklas
| | Veröffentlicht am Freitag, 13. Februar 2004 - 23:38 Uhr: | |
@Florian: Art. 81 IV GG bestimmt, dass das Grundgesetz in diesem Modus nicht geändert werden kann. Etwaige Expansionsgelüste der Regierenden wären z.B. durch Art. 26 (Verbot eines Angriffskrieges)GG untersagt. Zu weit kann der Regierende nicht gehen. Außerdem sind die Einschränkungen durch die einmalige Anwendung, die sechs Monate Laufzeit und die Dringlichkeit schon recht stringent. Ohne jetzt einen Kommentar zur Hand zu haben, würde ich es so interpretieren, dass ein Gesetz gem. Art. 81 nur im wirklichen Notfall zustandekommen kann, die Maßnahme erforderlich ist. Bei der Änderung des Wahlrechts glaube ich kaum, dass das der Fall wäre. Vorstellbar wäre jedoch eine echte Notlage, z.B. eine Nahrungsmittelknappheit gebietet die Rationierung von Lebensmitteln, das Parlament blockiert um die Lage zu verschlimmern. Allein schon die Tatsache, dass spätestens nach 6 Monaten "ein Normalzustand" zurückkehrt, die verfassungsmäßige Ordnung weiterhin besteht und mißbräuchliches Verhalten bei der nächsten regulären Wahl grob abgestraft werden dürfte. Obwohl der Bundesrat ein legislatives Organ ist, das sich aus Exekutivvertretern zusammensetzt, teile ich die Auffassung von Frederic, dass die Länder dem Bund einen Teil ihrer Befugnisse (mE viel zu viele) abgetreten haben, und wenn dieser nicht in der Lage ist zu handeln, sie die Dinge wieder selbst in die Hand nehmen müssen. Dass ich die existierende Form des Kollektivföderalismus für ablösungswürdig halte, klammere ich hier einmal aus. |

Andre
| | Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 01:39 Uhr: | |
Ich möchte Frederics Meinung zu Bedeutung der Bundesländer als Gründer des Bundes zustimmen. Im übrigen halte ich die Vertretung der Länder durch ihre Regierungen im Bundesrat für grundsätzlich falsch. Bei der Gründung der Bunderepublik wäre der Vorschlag Adenauers und der USA zur Bildung eines Senats nach Vorbild des Senats der Vereinigten Staaten sicherlich sinnvoller gewesen. Für eine solche Senats Lösung müsste das Grundgesetz und besonders die Finanzverfassung grundsätzlich entflochten werden, da den Landesregierungen/PArlamenten in einem solchen Fall sicherlich mehr Macht/Autonomie zugebilligt werden muss. Zur Problematik der Exekutive die durch das Grundgesetz zur Legislative wird (und auch als solche zu betrachten ist!) ist noch zu sagen, dass die Exekutive im Grundgesetz im Notfall sowieso weitreichende Handlungsvollmachten zugesprochen bekommt (vgl. meine Ausführungen zum Verteidigungsfall), dies steht allerdings im Kontext mit vielen anderen demokratischen Staaten und ihren Verfassungen und ist eigentlich nicht besonders bedenklich. |

Bernhard Nowak
| | Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 09:37 Uhr: | |
Niklas hat mit seinen Anmerkungen recht. Der Gesetzgebungsnotstand ist auf sechs Monate befristet. Vor allem kann der Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG niemals erneut - also nach sechs Monaten - "vom selben Bundeskanzler" erklärt werden. Außerdem bedarf die Regierung einer Mehrheit in der Länderkammer und der Zustimmung des Bundespräsidenten. Hintergrund waren in der Tat die instabilen Mehrheitsverhältnisse in den Reichtstagen der Weimarer Republik. Im Art. 81 GG schimmert ein Rest des berühmt-berüchtigten Art. 48 WRV durch. |

c07
| | Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 10:19 Uhr: | |
Frederic: > Schließlich ist der Bund nur ein Zusammenschluß der einzelnen Länder, > die dann eben im Zweifelsfall das heft in die Hand nehmen können. In ihren eigenen Ländern können das die Regierungen aber nicht. Florian: > Aber sollte eine Verfassung nicht so aufgebaut sein, dass sie auch > dann funktioniert, wenn der Kanzler nicht "gut" ist? Jede Verfassung muss bis zu einem gewissen Grad die Gutwilligkeit der meisten Beteiligten voraussetzen. Was einer Mehrheit absolut nicht passt (wobei hier Mehrheit in Machtanteilen zu messen ist), wird einfach weginterpretiert oder gleich ignoriert. Andererseits sollte sie auch nicht unnötig Möglichkeiten bieten, Willkür mit ihr zu legitimieren. Niklas: > Etwaige Expansionsgelüste der Regierenden wären z.B. durch Art. 26 > (Verbot eines Angriffskrieges)GG untersagt. Der wird ja schon heute so ausgelegt, dass er nur für böse Angriffskriege gilt. Selbstverständlich hält sich aber jede Regierung für gut (den Einmarsch in Polen kann man ja ohne weiteres als friedenserhaltende Maßnahme deklarieren). Bis das u.U. ein Gericht anders sieht, ist die Sache längst gegessen. Bernhard: > Vor allem kann der Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG niemals erneut > - also nach sechs Monaten - "vom selben Bundeskanzler" erklärt werden. So wie ich das versteh, kann er durchaus vom selben Bundeskanzler erneut erklärt werden, nur muss er sich zwischendurch neu wählen lassen. |

Florian
| | Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 10:47 Uhr: | |
"Was einer Mehrheit absolut nicht passt (wobei hier Mehrheit in Machtanteilen zu messen ist), wird einfach weginterpretiert oder gleich ignoriert." Das ist ja ein wunderbares Argumentationsrezept für jede Diktatur: Der Diktator hat die Macht. Deswegen repräsentiert er die Mehrheit. Deswegen ist es legitim, dass er sich über Widerstand hinweg setzt. Aber beim Gesetzgebungsnotstand ist es doch genau umgekehrt: Die Regierung hat eben nicht die Mehrheit hinter sich und bricht die Rechte der Mehrheit. " Jede Verfassung muss bis zu einem gewissen Grad die Gutwilligkeit der meisten Beteiligten voraussetzen. " Richtig. Aber beim "Gesetzgebungsnotstand" ist es ja so, dass auch dann wenn die meisten Beteiligten durchaus gutwillig sind, eine kleine "böswillige" Exekutiv-Clique die absolute Macht an sich reißen kann. Und so etwas sollte doch in einer ausbalancierten Verfassung nicht möglich sein. Sonst könnten wir diese ganze mühsame Gewaltenteilung ja auch bleiben lassen und die Verfassung könnte ja auch gleich nur aus einem Satz bestehen, nämlich: "Deutschland wird von einem allmächtigen Kaiser regiert, bei dem davon ausgegangen wird, dass er gutwillig ist". Und noch was: ständig wird hier von einem "Notfall" geschrieben, in dem der Staat handlungsfähig bleiben müsse. Aber im Grundgesetz steht nur etwas von "Dringlichkeit" (wobei diese Dringlichkeit von der Regierung beliebig für beliebige Themen reklamiert werden kann. Also könnte auch irgend ein läppisches Thema wie "Einführung des Dosen-Pfands" dringlich sein und der Regierung die Handhabe geben, das Parlament auszuhebeln. Und zwar nicht nur für das Dosenpfand selbst sondern auch für alle anderen Gesetze, die die nächsten 6 Monate anstehen). |

Frederic
| | Veröffentlicht am Samstag, 14. Februar 2004 - 11:37 Uhr: | |
@c07: Das stimmt natürlich. Aber man muß da auf die Praktikabilität achten. Am "demokratischsten" wäre es sicherlich für diesen Fall ein Gremium bestehend aus den Abgeordneten aller Länderparlamente (oder zumindest Teilen davon) einzuberufen. Da aber der Fall des Gsetzgebungsnotstands wirklich relativ unwahrscheinlich ist und dazu noch auf 6 Monate befristet ist, halte ich das jetzige Konstrukt (Bundesrat mit Vertretern der Länderexekutiven) für ausreichend. Anders sähe es aus, wenn es regelmäßig alle paar Jahre zu einer solchen Situation käme; dann müßte es breiter legislativ legitimiert werden. Wobei der Bund in diesem Falle wohl faktisch gescheitert wäre und die Hoheit meiner Meinung nach wieder an die Länder zurückfallen müßte. Im übrigen stimme ich meinen Vorrednern insoweit zu, daß der Föderalismus dringend reformiert gehört. |
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