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Stefan Müller
| Veröffentlicht am Montag, 19. Januar 2004 - 18:59 Uhr: | |
Hallo! Ich habe eine kleine Frage bezüglich des Kommunalwahlrechts in NRW. Bei der Aufstellung unserer KandidatInnen auf der Reserveliste und in den Wahlkreisen zur Stadtratswahl sowie bei den Listen für die Bezirksvertretungen, haben wir eine kleine Unwissenheit innerhalb unseres Parteivorstandes entdeckt. Ich hoffe, ich kann sie hier beantwortet bekommen. Und zwar geht es darum, wer kandidieren darf. Da ja EU-BürgerInnen aktives und passives Wahlrecht haben, Menschen mit türkischen Ausweis jedoch nicht, ist die Frage, ob wir jemanden als KandidatIn wählen können, der / die jetzt noch keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, diese aber noch vor der Wahl (am 26.9.) beantragen will. Ist das rechtlich möglich? Oder muß erst die dt. Staatsangehörigkeit erteilt worden sein? Ich weiß bisher nur von einer Frist von 3 Monaten vor dem Wahltermin. Aber da die KandidatInnenkür jetzt schon im Februar stattfindet wollen wir da Komplikationen vermeiden. Zweite Frage: Und wie sieht das mit dem Erstwohnsitz aus? Wenn jemand momentan noch in einer anderen Stadt wohnt...? Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! MfG Stefan |
Thomas Frings
| Veröffentlicht am Dienstag, 20. Januar 2004 - 15:41 Uhr: | |
Passiv wahlberechtigt ist, wer am Wahltag im Wahlgebiet aktiv wahlberechtigt (also Deutscher oder EU-Ausländer und mindestens 16 Jahre alt) und mindestens 18 ist. Wenn eine Person bis zum Tag der Zulassung der Wahlvorschläge nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates ist, bleibt dem Wahlausschuß wohl nichts anderes übrig, als sie von der Liste zu streichen. Zur zweiten Frage: Wenn man am Wahltag 3 Monate den Hauptwohnsitz im Wahlgebiet hat (und die anderen Bedingungen erfüllt) ist man aktiv und passiv wahlberechtigt, sonst nicht. |
kaspar
| Veröffentlicht am Dienstag, 13. Juli 2004 - 10:24 Uhr: | |
hallo, zum thema passives wahlrecht auch von mir eine frage: bedeutet den Hauptwohnsitz 3 Monate vor dem wahltag im wahlgebiet zu haben, dass er in nrw sein mu§ oder ganz konkret in der gemeinde/kommune, in der man aufgestellt wurde? und was ist, wenn innerhalb dieser drei-monats-frist eine relativ kurzfristige ummeldung in eine andere gemeinde (nrws) stattgefunden hat? wird damit die aufstellung ungŸltig? erlischt das passive wahlrecht fŸr diese gemeinde? Ÿber eure auskunft wŸrde ich mich sehr freuen, vielen dank bereits jetzt, kaspar |
Wilko Zicht
| Veröffentlicht am Dienstag, 13. Juli 2004 - 13:21 Uhr: | |
Bei Gemeinderatswahlen muß man seinen Wohnsitz im entsprechenden Zeitraum in der jeweiligen Gemeinde gehabt haben, bei Kreistagswahlen im jeweiligen Kreis, bei Landtagswahlen im jeweiligen Land usw. Wenn man kurz vor einer Kommunalwahl also beispielsweise innerhalb eines Landkreises in eine andere Gemeinde umzieht, ist man zwar für die Kreistagswahl stimmberechtigt, nicht aber für die Gemeinderatswahl. |
Jüregn Junginger
| Veröffentlicht am Freitag, 25. Februar 2005 - 14:19 Uhr: | |
Hallo, das Kommunal-Wahlrecht in NRW erlaubt es seinen Bürgern nicht, die kurzfristig vor dem Wahltermin umgezogen sind, weder am neuen noch am alten Wohnort zu wählen. So ist es meinem Sohn bei der Kommunalwahl 2004 beim Umzug von Krefeld nach Bochum gegangen. Diese Regelung zur Verhinderung von doppelten Abstimmungen aus der Zeit als die Register noch mit Karteikästen geführt worden sind, entspricht nicht mehr den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten. Gibt es Bestrebungen diese antiquierten Bestimmungen zu ändern? Für eine qualifizierte Antwort wäre ich sehr dankbar! Jürgen Junginger |
Martin Fehndrich
| Veröffentlicht am Freitag, 25. Februar 2005 - 18:30 Uhr: | |
Ich weiß nichts davon. Die Karenzzeit scheint sich über die Zeit, die man angeblich braucht um sich am neuen Ort politisch auszukennen, zu begründen. http://www.wahlrecht.de/lexikon/umzug.html |
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