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Überhangmandate

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m@x
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juni 2003 - 17:46 Uhr:   

ich verstehe nicht ganz, wie diese mandate zustande kommen koennen! kann das wer so richtig langsam und gut erklaeren??

Greetz

m@x
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juni 2003 - 22:02 Uhr:   

Dadurch, dass es zwei Stimmen gibt. Die eine (beim Bundestag die Zweitstimme) sollte eigentlich die Mandate auf die Parteien verteilen. Ein Teil der Mandate wird aber mit der anderen Stimme vorab an bestimmte Personen vergeben. Wenn die nun (fast) alle zur selben Partei gehören, können das schon mehr sein, als der Partei eigentlich insgesamt zustehen. Wenn sie die dann trotzdem alle behalten darf, dann nennt man den Überschuss Überhangmandate.
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Mitte-Rechts
Veröffentlicht am Freitag, 20. Juni 2003 - 23:39 Uhr:   

Die Hälfte der 598 Abgeordneten des BT sind die Gewinner der 299 Wahlkreise.

Weiterhin entsendet jedes Bundesland eine bestimmte Anzahl an Abgeordneten in den Bundestag.

Machen wir ein Beispiel:

Land X kann 100 Abgeordnete entsenden. Dann gibt es 50 Wahlkreise.

Jeder Wähler hat 2 Stimmen.

Mit der Erststimme wählt er den Wahlkreisbewerber. Wer den Wahlkreis gewinnt ( die meisten Stimmen bekommt) ist auf jeden Fall im Bundestag.

Mit der Zweitstimme wählt er die Liste einer Partei. Nach dem Verhältniswahlrecht werden die Stimmen auf die Parteien aufgeteilt.
( nur auf die, die die 5 % Hürde im Bundesgebiet überspringen bzw. 3 Wahlkreise gewinnen)


Partei A erhält in dem Land 45%, Partei B 35%, Partei C 20%

Somit entsendet Partei A in diesem Bundesland 45 Abgeordnete, Partei B 35 Abgeordnete und C 20 Abgeordnete.

Allerdings gewinnt Partei A alle 50 Wahlkreise, die alle in den Bundestag kommen. Allerdings dürften es nach dem Verhältniswahlrecht nur 45 sein, die restlichen 5 sind sog. Überhangmandate.


Ich hoffe es ist einigermaßen klar geworden
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 21. Juni 2003 - 08:57 Uhr:   

Das erklärt zwar das Prinzip von Überhangmandaten richtig, ist für den Bundestag aber trotzdem falsch, weil da die Aufteilung der Mandate auf die Länder anders funktioniert. Die Länder haben kein festes Kontingent an Abgeordneten, sondern deren Zahl hängt u.a. vom Wahlergebnis ab.

Z.B. hat Mecklenburg-Vorpommern bei 7 Wahlkreisen nur 10 Abgeordnete, obwohl es nach den Wahlkreiseinteilungskriterien eher mehr als 14 sein müssten. Gründe:
  • Es gibt überdurchschnittlich viele nicht wahlberechtigte Jugendliche.
  • Die Bevölkerung hat seit der Wahlkreiseinteilung stark abgenommen.
  • Es gibt viele Nichtwähler.
  • Der Anteil an ungültigen Stimmen ist groß.
  • Die Stimmen sind viel weniger wert als anderswo (weil häufiger kleine Parteien gewählt werden, deren Stimmen verfallen).
  • Die Mandate werden getrennt nach Parteien verteilt, und dabei haben sich Rundungsfehler addiert (der rechnerische Gesamtanspruch war 10,51 Mandate).

Nachdem bei jedem einzelnen Punkt auch ein wesentlich stärkerer Effekt denkbar ist, ist es also beim Bundestagswahlrecht prinzipiell möglich, dass selbst eine Partei mit 100% der Zweitstimmen in einem Land noch Überhangmandate bekommt.
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C.-J. Dickow
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juni 2003 - 11:46 Uhr:   

@ c07
"Dadurch, dass es zwei Stimmen gibt."

Zwei Stimmen sind für Überhangmandate nicht zwingend. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gibt es zB regelmäßig Überhangmandate, obwohl der Wähler lediglich eine Stimme besitzt.
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Mitte-Rechts
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juni 2003 - 13:36 Uhr:   

c07: Da haben sie natürlich recht.

Ändert aber nichts am Prinzip, wie die Überhangmandate entstehen ( mehr gewonnene Wahlkreise als Abgeordnete über die Liste).

Aber Danke, jetzt sollte das Thema klarer geworden sein.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juni 2003 - 13:51 Uhr:   

C.-J. Dickow:
> Zwei Stimmen sind für Überhangmandate nicht zwingend.

Ok, das war zumindest missverständlich. Entscheidend ist die Existenz eines zweiten, konkurrierenden Verteilungsverfahrens. Im Prinzip haben auch die Wähler in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zwei Stimmen; sie können sie nur nicht auf zwei verschiedene Parteien verteilen.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 22. Juni 2003 - 23:02 Uhr:   

Die beiden Mechanismen für das entstehen von Überhangmandate hatte ich hier beschrieben http://www.wahlrecht.de/ueberhang/ursachen.htm, zwei Stimmen sind damit nicht erforderlich, aber man kann dann beide Mechanismen getrennt ansprechen und das ganze etwas einfacher erläutern.
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Klaus
Veröffentlicht am Mittwoch, 24. September 2003 - 23:42 Uhr:   

Wie genau funktioniert denn die Verteilung der Bundestagssitze auf die Länder?
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. September 2003 - 02:59 Uhr:   

Getrennt für jede Partei, die mit verbundenen Landeslisten antritt (das ist die Regel), werden die Sitze, die ihr zustehen, auf die beteiligten Landeslisten verteilt, und zwar gemäß ihren absoluten Zweitstimmenzahlen nach Hare/Niemeyer. Es gibt keine festen Kontingente für einzelne Länder; nur durch die Direktmandate ist eine Mindestzahl vorgegeben. Wo eine Landesliste einzeln antritt (wie die CSU in Bayern), gehen die ihr zustehenden Sitze natürlich direkt an das entsprechende Land.

Die Zahl der gesamten Sitze eines Lands ist damit nicht vom Verhältnis der Bevölkerungszahlen oder der Wahlberechtigten abhängig, sondern von dem der berücksichtigten Stimmen. Länder mit niedriger Wahlbeteiligung, vielen Nicht-Wahlberechtigten (z.B. Kindern) und/oder vielen verfallenden Stimmen (ungültig oder an Parteien unter 5%) bekommen also weniger Sitze. Durch die wiederholten Rundungen spielt auch der Zufall eine gewisse Rolle.

Daneben können Länder auch noch Extrasitze bekommen, wenn es dort Überhangmandate oder erfolgreiche Direktkandidaten ohne erfolgreiche Partei gibt. Z.B. ist derzeit Berlin wegen den beiden PDS-Sitzen überrepräsentiert.

Praktisch wohl weniger relevant, aber der Vollständigkeit halber: Länder, in denen viele ausgewanderte deutsche Staatsbürger zuletzt gemeldet waren, können durch diese Zusatzstimmen auch Zusatzsitze bekommen. Dagegen könnten kleine Länder mit lauter kleinen Parteien gar keine Sitze außer den Direktmandaten bekommen, weil für jede dieser Parteien auf Null abgerundet werden könnte.
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Angel
Veröffentlicht am Freitag, 28. November 2003 - 18:03 Uhr:   

Wieviel Überhangmandate gibt es 2003!
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 28. November 2003 - 21:51 Uhr:   

Wo? Im Bundestag? Nach meiner Zählung sind es immer noch die 7, die es nach der Wahl waren. Andere kommen nur auf 5, weil sie die beiden PDS-Abgeordneten nicht mitrechnen, die aber auch zweifellos gegenüber ihrem eigentlich ermittelten Anteil überhängen, wenn auch der Mechanismus etwas verschieden ist.

http://www.bundestag.de/info/wahlen/154/1541_15.html
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Januar 2004 - 23:03 Uhr:   

Dankenswerterweise wird heute auf http://www.wahlrecht.de auf die am 22.12.2003 erschienene "Beilage zur Politik und Zeitgeschichte unter: http://www.das-parlament.de/2003/52/Beilage/003.html verwiesen. Dort gibt es einen interessanten Aufsatz zur rechtlichen Problematik der Überhangmandate.

Hier heißt es wörtlich im entscheidenden Abschnitt:


"Das rechtliche Problem der Überhangmandate

Das Wahlsystem der Bundesrepublik selbst ist nicht in der Verfassung, sondern im Bundeswahlgesetz festgelegt. Dadurch kann das Wahlsystem jederzeit im Rahmen der normalen Gesetzgebung geändert werden. Im Grundgesetz enthalten sind lediglich die Wahlrechtsgrundsätze, die in Art. 38 aufgeführt sind. Die juristische Diskussion wurde daher fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt geführt, inwieweit die Überhangmandate den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit verletzen.

Entsprechend dem Umstand, dass die Ausgestaltung des Wahlsystems Angelegenheit des Gesetzgebers ist, legte das Bundesverfassungsgericht in seinen ersten grundlegenden Entscheidungen fest, dass der Grundsatz der Wahlgleichheit "systemgebunden" zu interpretieren sei. So sei der Grundsatz der Gleichheit als Zählwertgleichheit zu verstehen, wenn sich der Gesetzgeber für ein Mehrheitswahlsystem entschieden habe, und im Sinne einer Erfolgswertgleichheit, wenn der Gesetzgeber ein Verhältniswahlsystem beschlossen habe. Da das Bundesverfassungsgericht in seinen folgenden Entscheidungen beim vorliegenden Wahlsystem vom "grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl" ausgegangen ist, ging es bei den Entscheidungen also darum, ob die Erfolgswertgleichheit durch die Überhangmandate in unzulässigem Umfang beeinträchtigt wird. Eine Abweichung vom Prinzip der Erfolgswertgleichheit sieht das Gericht nur als gerechtfertigt an, wenn hierfür das Vorliegen eines "zwingenden Grund(es)" geltend gemacht werden kann. Ein solcher zwingender Grund besteht z.B. in der Sicherung der Regierungsstabilität, wonach die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Fünfprozenthürde hingenommen werden darf, um die Entstehung von Splitterparteien zu verhindern. Im Zusammenhang mit Überhangmandaten wurde der zwingende Grund bisher dahin gehend interpretiert, dass Überhangmandate "nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (sind), als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist" .

Als bei der Bundestagswahl 1994 die bis dahin unbekannte und auch später nicht mehr erreichte Größenordnung von 16 Überhangmandaten zustande kam, veranlasste dies das Land Niedersachsen unter seinem damaligen Ministerpräsidenten Schröder zur Anstrengung eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 10. April 1997 verkündeten die Richter das bisher umfangreichste Urteil zu den Überhangmandaten, worin sie diese für nicht verfassungswidrig erklärten. Allerdings ging dieses Urteil in der denkbar knappsten Weise aus, denn vier der acht Richter waren der Ansicht, dass die Überhangmandate einen Verstoß gegen die Verfassung darstellten. Da bei Stimmengleichheit jedoch der Status quo beibehalten wird, kam es zu dem Ergebnis, dass die Überhangmandate nicht verfassungswidrig seien.

Es kann hier auf das Urteil nicht ausführlich eingegangen werden, doch sollen kurz einige charakteristische Teile desselben erwähnt werden. Die vier das Urteil tragenden Richter sahen die Überhangmandate als "Folge der gesetzgeberischen Entscheidung", wobei sie dem Gesetzgeber einen "breiten Entscheidungsspielraum" zubilligten. Damit wurde der zwingende Grund für die Akzeptanz der Überhangmandate gewissermaßen in der Souveränität des Gesetzgebers gesehen. Des weiteren argumentierten die Richter, die in den Überhangmandaten keinen Verfassungsverstoß sahen, dass das Prinzip der Erfolgswertgleichheit nur auf den Teil des Wahlsystems anzuwenden sei, der tatsächlich im Sinne eines Verhältniswahlsystems funktioniert, also auf die Berechnung der Ober- und Unterverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Für den Wahlvorgang als Ganzes müsse aber nicht Erfolgswertgleichheit, sondern "Erfolgschancengleichheit" gelten, die als "ex ante" vorhandene "gleiche rechtliche Möglichkeit (...), auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen" , gesehen wird."

Zitatende.

Kann mir bitte jemand noch einmal die Begriffe: "Zählwertgleichheit", "Erfolgswertgleichheit","Erfolgschancengleichheit" erläutern. Vielen Dank im Voraus.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Januar 2004 - 23:26 Uhr:   

Ich muß meine Frage nochmals präzisieren: ich verstehe nicht, warum bei einem Mehrheitswahlrecht der Begriff: "gleich" als zählwertgleich (d.h. arm und reich haben die gleiche Stimme bzw. Stimmgewichtung), und nur beim Verhältniswahlsystem der Begriff: "gleich" als erfolgswertgleich" (d.h. jede Stimme muss die Möglichkeit haben, beim Wahlergebnis gleich gewichtet zu sein; Abweichungen sind hier ja durch die Sperrklausel gegeben) zu verstehen ist. Mir geht es also um eine Definition der obigen Begriffe im Sinne der Argumentation des BVerfG im Sinne der Verfassungsmäßigkeit der Überhangmandate mit Art. 38 GG.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Januar 2004 - 23:43 Uhr:   

Noch eine letzte Wortmeldung: ein interessanter Beitrag zu diesem Problem, welches meine Frage aber nicht abschließend beantwortet, findet sich unter: http://www.math.uni-augsburg.de/stochastik/pukelsheim/2004a.pdf
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 00:11 Uhr:   

So wie ich es versteh (IANAL):

Erfolgswertgleichheit heißt, dass jede Stimme mit gleichem Gewicht zu einem Mandat beigetragen hat (bzw. so gut das mathematisch möglich ist).

Erfolgschancengleichheit heißt dagegen nur, dass zwar jede Stimme das gleiche Gewicht hat, das aber nicht unbedingt zu einem messbaren Erfolg in Form von Mandaten führen muss. Das heißt also, dass die Stimme bei einem anderen Wahlausgang eine "Chance" gehabt hätte, etwas zu bewirken.

Der Begriff ist allerdings ziemlich euphemistisch. Eine Wahl ist schließlich (normalerweise) keine Lotterie, wo der Wahlausgang vom Zufall abhängt, sondern eine bewusste Entscheidung der Wähler, und bei einer bestimmten Entscheidung der anderen Wähler hat eine verfallende Stimme in Wirklichkeit eben doch von vornherein keine Chance gehabt. Nur hat das der Wähler vorher nicht gewusst und sich womöglich Chancen einbilden können.

Zählwertgleichheit meint wohl im Prinzip dasselbe, außer dass damit begrifflich eine tatsächliche Lotterie ausgeschlossen wird. Die Erfolgschancengleichheit wär z.B. optimal erfüllt, wenn man aus allen abgegebenen Stimmen eine auslost, die den Sieger bestimmt, und alle anderen unbesehen wegwirft.

Die Sperrklausel beeinträchtigt in der Tat die Erfolgswertgleichheit ganz wesentlich, solang es keine Alternativstimme gibt. In etwas geringerem Maß auch die Überhangmandate in ihrer aktuellen Form sowie das Verfahren Hare/Niemeyer.

Bei einem Mehrheitswahlrecht ist halt die Erfolgswertgleichheit definitionsgemäß nicht gegeben, während sie bei einem reinen Verhältniswahlsystem (das wir ja nicht wirklich haben) zumindest das Ziel ist, wobei es geeignetere und weniger geeignetere Methoden gibt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 00:32 Uhr:   

@C07: Vielen Dank !!!
Was das bekannte Urteil zu den Überhangmandaten - welches ich nicht teile, ich teile die Meinung der 4 "Minderheitenrichter" in dieser Hinsicht und hatte deshalb 1994 auch Einspruch gegen die Wahl beim Bundestag eingelegt gehabt, angeht, so ist mir klar, warum die Richter in dieser Hinsicht argumentiert hatten. Sie wollten verhindern, dass das Wort: "gleich" in Art. 38 GG so ausgelegt wird, dass der Gesetzgeber in der Auswahl des Wahlrechts auf ein System, d.h. ein Verhältniswahlsystem, beschränkt worden wäre. Dann hätte nämlich die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Mandatsregelung für die Überhangmandate nur sehr viel schwerer begründet werden können. So wurde der Begriff: "gleich" "geteilt", d.h. Zählwertgleichheit für ein Mehrheitswahlsystem "reserviert", da für ein solches eine Erfolgswertgleichheit ja unrealistisch ist, für ein Verhältniswahlsystem die "Erfolgswertgleichheit" in Anspruch genommen. Die Argumentation der Richter war ja, die Überhangmandatsregelung sei ein "Überbleibsel" der Personalisierung im - ansonsten - Verhältniswahlrechtssystem der Bundesrepublik, wie es der von mir zitierte Teil des Artikels ja verdeutlicht. Verstehen kann ich diese Argumentation der BVerfG-Richter (das Wort "gleich" je nach Wahlsystem unterschiedlich auszulegen) aber bis heute nicht, obwohl ich mir das - für mich schwer verständliche und begründete -Urteil damals habe zuschicken lassen. Daher meine Fragen. Also nochmals: herzlichen Dank !
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 00:55 Uhr:   

Die schizophrene Auslegung von Gleichheit ist mir inhaltlich auch unverständlich, aber wohl tatsächlich von den Autoren so gewollt gewesen. Allerdings ist mir auch unverständlich, warum die Intention der Verfasser irgendeinen Belang haben sollte. Beim Grundgesetz war sie den Abstimmenden vielleicht wirklich im Groben bekannt, aber normalerweise muss man sich doch bei seiner Entscheidung an den Wortlaut halten können, wenn man über eine Sache abstimmt. Sonst kann man gleich einem Gremium die Vollmacht erteilen, zu schreiben, was es will, oder sich auf eine mündlich tradierte Verfassung beschränken.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 15:22 Uhr:   

Im Gegensatz zu meinen Vorrednern sehe ich die "gespaltene" Auslegung durch das BVG nicht als unzulässig an.
Dazu möchte ich zwei Hinweise geben:
1.) Bei der Auslegung des GG durch das BVG ist davon auszugehen, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit keine neuen Regeln schaffen soll, die nicht unmittelbar aus dem GG hervorgehen. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, dass das BVG selbst zum verkappten Verfassungsgeber würde und mit jedem Urteil der Politik ein Stück Entscheidungsspielraum fortnähme. Die Konzeption der Verfassungsgerichtsbarkeit durch das GG ist eine andere: Sie soll im Gegenteil nicht das Verfassungsrecht durch laufend neue Regelungen ausdehnen, sondern die Verfassung davor schützen, missachtet, in der Praxis unterlaufen, umgangen oder ausser Kraft gesetzt zu werden. (Das Beispiel der 30er-Jahre wirkt da deutlich nach.) Zurecht argumentiert das BVG daher, dass es kein Wahlsystem vorschreiben dürfe, wenn das GG keines vorschreibe, und dass es der Politik dabei nach Möglichkeit Entscheidungsfreiheit belassen solle.
2.) Das GG legt nur fest, dass Wahlen "allgemein, frei, gleich, geheim" sein müssten. Die Begriffe "allgemein", "frei" und "geheim" dürften dabei kaum strittig sein. Die Frage ist nun die, was "gleich" bedeute. Ich kann nun nicht erkennen, dass aus dem Begriff "gleich" schon ein bestimmtes Wahlsystem erschlossen werden könnte. Hätte der Verfassungsgeber eine Verhältniswahl festlegen wollen, so hätte der Zusatz "verhältnismässig" genügt, dies festzuschreiben. Ich meine aber, dass "gleich" zunächst einmal bedeutet, dass keine willkürliche, sachfremde Ungleichbehandlung von Wählenden und Kandidierenden zulässig sind, dass es also mit "keine ungleichen Voraussetzungen" umschrieben werden könnte. Es gibt nun aber verschiedenste Wahlsysteme, die diese Grundbedingung durchaus erfüllen. Also kann kaum eine bestimmte Klasse von Wahlsystemen daraus abgeleitet werden. Wenn das aber gilt, dann ist auch die Folgerung richtig, dass die Gleichheit nach erfolgter Wahl des Verfahrens durch die Politik innerhalb der Grenzen des Verfahrens auf dessen Eigenschaften bezogen geprüft wird. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes wäre dann bei einem Wahlsystem generell z. B. ein Klassenwahlrecht wie einst in Preussen, bei einem Mehrheitswahlsystem z. B. ungleicher Zuschnitt von Wahlkreisen und bei einem Verhältniswahlrecht ungerechtfertigte Verzerrungen der Verhältnismässigkeit. Man kann dabei auch auf andere Bereiche verweisen, in denen Gleichbehandlung geboten ist. So sind z. B. Mann und Frau gleich, was aber z. B. nicht die Pflicht von Männern einschliesst, Kinder gebären zu müssen, und ebenso zulässt, dass Frauen, weil sie Kinder gebären, anders bei den Sozialversicherungen behandelt werden als Männer u. dgl. Nach einer denkwürdigen Formulierung des Schweizerischen Bundesgerichts bedeutet der Gleichheitsgrundsatz, dass "Gleiches gleich, Ungleiches nach Massgabe der Verschiedenheit ungleich" zu behandeln sei, was so im deutschen Recht vielleicht nirgends ausdrücklich gesagt ist, aber sinngemäss ebenso gelten dürfte.

Eine ähnliche Spaltung des Wahlrechts gibt es auch in der Schweiz. Bundes- und Kantonsverfassungen legen zwar im allgemeinen das Wahlsystem fest, es gibt aber nirgends eine Verfassungsbestimmung, die z. B. Mehrheitswahlen grundsätzlich ausschliessen oder Verhältniswahlen vorschreiben würde. Gestützt auf die allgemeinen Verfassungsgarantien hat sich aber ähnlich wie in Deutschland eine doppelte Auslegungspraxis in Bezug auf Wahlsysteme entwickelt: Bei Mehrheitswahlen gelten demgemäss andere Mindesanforderungen als bei Verhältniswahlen; bei Verhältniswahlen sind insbesondere zu hohe natürliche Sperrklauseln ein verfassungsrechtlicher Mangel.
Insgesamt muss ich daher sagen, dass ich die "gespaltene" Auslegung durch das BVG nicht als grundsätzlich unhaltbar ansehen kann.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 15:55 Uhr:   

Es sollte aber doch Konsens darüber herrschen, dass das Wahlrecht eines Landes die Mehrheitsverhältnisse korrekt wiedergeben sollte. Nun kann man ja bei den Überhangmandaten, auf die sich der Aufsatz von Behnke bezieht, zunächst argumentieren, dass die Überhangmandate zur Regierungsstabilität beitrugen, indem sie knappe Regierungsmehrheiten verbreiterten. Friedrich Pukelsheim sieht dies in dem von mir präsentierten Link aus Augsburg - meines Erachtens zu recht - vollkommen anders. Der entscheidende Einwand gegenüber den Überhangmandaten ist und bleibt jedoch der - auch von Behnke, dass sie Mehrheitsverhältnisse umkehren und dadurch amerikanische Verhältnisse möglich gewesen wären. So wäre - und ist, falls die Zweitstimmenanrechnung zugunsten der SPD durch die Berliner Wähler, die mit ihrer Erststimme den PDS-Kandidatinnen in den entsprechenden Wahlkreisen zu einem Parlamentssitz verholfen haben, durch das Bundesverfassungsgericht "gekippt" wird, eine Verzerrung der Stärkeverhältnisse durch die Überhangmandate festzustellen. Die SPD wäre dann zu Unrecht - nur dank Überhangmandate - stärkste politische Kraft. Ebenso stelle man sich vor, 1994 hätten nicht Union und FDP, sondern SPD, Grüne und PDS, etwa durch Stimmengewinne der SPD in Nordrhein-Westfalen, um 0,3% vorne gelegen. Dann wäre Kohl - obwohl nur von einer Minderheit gewählt, Kanzler geblieben. Insofern halte ich sowohl die Grundmandatsklausel wie auch die Nichtverrechnung der Überhangmandate durch Ausgleichsmandate nach wie vor nicht nur für problematisch, sondern dies ist meines Erachtens mit dem Wort: "gleich" durch Art. 38 GG nicht gedeckt - plötzlich schaltet das Verfassungsgericht von "Erfolgswertgleichheit" auf "Erfolgschancengleichheit" um - dies kann meines Erachtens nicht sein. Wie Behnke und andere meines Erachtens zu recht konstatieren: wir haben - zumindest was Überhangmandate und Grundmandatsklauselregelung angeht, Reformbedarf und auch die Anrechnung der Zweitstimmen von Wählern, die mit der Erstimme andere Parteikandidaten als Direktkandidaten gewählt haben, ist - wie das Bundesverfassungsgericht selber 1988 feststellte, lückenhaft. Ich begreife daher die Argumentation und damit die gespaltene Auslegung des für mich eindeutigen Begriffes: "gleich" durch das Bundesverfassungsgericht trotz allem nicht - oder eben nur unter kurzsichtigen parteitakischen Motiven - die damaligen CDU-nahen Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes wollten die Überhangmandatsregelung nicht kippen, um Kohl die Mehrheit zu erhalten und Schröder, der damals selber gegen diese Regelung geklagt hatte - als niedersächsischer Ministerpräsident - denkt heute nicht daran, die Überhangmandatsregelung durch eine Änderung des Bundeswahlgesetzes zu ändern, weil es ihm nutzt. Ich hoffe, dass die von Matthias Cantow angestrengte Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben wird.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 22:14 Uhr:   

Philipp:
> Zurecht argumentiert das BVG daher, dass es kein Wahlsystem
> vorschreiben dürfe, wenn das GG keines vorschreibe

Da stimm ich völlig zu. Das Grundgesetz macht zwar tatsächlich sehr wenig Aussagen zum Wahlsystem, aber die Gleichheit steht eben drin. Und das schließt für mich viele Klassen von Wahlsystemen aus.

Bei einer Mehrheitswahl besteht die "Gleichheit" nur bezüglich einer hypothetischen, inexistenten Situation. Faktisch wird da ein Wähler, der Partei A wählt, deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er im Wahlkreis X wohnt, der eine Hochburg von Partei B ist. Er müsste in den wirklich umkämpften Wahlkreis Y umziehen, damit er Einfluss bekommt. Das Problem ist nicht, dass die Stimme verloren gehen könnte, sondern dass dieser Umstand von der persönlichen Situation des Wählers abhängt.

Wenn man dadurch nicht die Gleichheit verletzt sieht, kann man genauso das Stimmengewicht von anderen Vorbedingungen, etwa den Steuerzahlungen, abhängig machen, die ein Wähler prinzipiell erfüllen könnte. Wenn man darauf abstellt, dass die Gleichbehandlung nur innerhalb einer Klasse (eben den Bewohnern eines Wahlkreis) gelten muss, kann man sogar beliebige Klassen von Wählern vom Wahlrecht ausschließen.

Tatsächlich grundgesetzkonform wär aber wohl eine Mehrheitswahl in einem einzigen Wahlkreis oder auch das oben skizzierte Verfahren, wo eine zufällig ausgewählte Stimme über das Ergebnis entscheidet (falls man darin keinen Verstoß gegen die Allgemeinheit der Wahl sieht).

Bernhard:
> Es sollte aber doch Konsens darüber herrschen, dass das Wahlrecht
> eines Landes die Mehrheitsverhältnisse korrekt wiedergeben sollte.

Offenbar existiert dieser Konsens eben nicht. Damit scheiden nämlich die allermeisten Wahlsysteme aus, die es in der Praxis gibt. Falls man darunter versteht, dass eine Partei mit mehr Stimmen als eine andere auch mehr Sitze haben sollte, ist insbesondere auch kein reines Verhältniswahlrecht mehr möglich, weil das ein Patt daraus erzeugen könnte.
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2004 - 23:30 Uhr:   

... und dann wäre da noch der Fall zu berücksichtigen, dass eine Mehrheit erst durch Verhandlungen im Parlament entsteht, z. B. bei Duldung einer Minderheitsregierung durch eine andere Partei, Koalition zweier oder mehrerer Parteien oder aber auch Mehrheitsbildung von Fall zu Fall.
Das ist wohl in der Praxis sogar der weitaus überwiegende Fall, und damit habe zumindest ich ein Problem, wenn ich dem Satz zustimmen sollte, dass ein Wahlrecht mindestens die Mehrheitsverhältnisse in einem Land korrekt abbilden sollte. Denn wie kann man unabhängig vom politischen Prozess in den eben genannten Fällen die Mehrheit bestimmen? Diese resultiert ja eben nicht unmittelbar und eineindeutig aus den Wahlen, sondern aus politischen Entscheidungen NACH den Wahlen.
Wenn ich also diesem Satz zustimmen will, dann muss ich aber die Einschränkung machen, dass ich nicht sehe, wie ich ihn praktisch anwenden soll.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 03. Januar 2004 - 10:08 Uhr:   

Gemeint ist doch mit dem Satz, dass diejenigen, die die Mehrheit der Wählerstimmen erhalten haben, auch die Mehrheit der Parlamentssitze erhalten. Dies ist nicht bei allen Wahlsystemen gewährleistet - siehe USA. Auch in England ist es vorgekommen, dass die Partei, die nicht die Mehrheit der Stimmen hatte, die Mehrheit an Parlamentssitzen bekam. Durch die Einführung von Ausgleichsmandaten bei den Überhangmandaten, Abschaffung der Grundmandatsklausel wäre doch in unserem personalisierten Verhältniswahlrecht relativ leicht sicherzustellen, dass ein solcher Fall nicht einträte - daher sind diese beiden Reformen ja so wichtig. Und Behnke hat doch in seinem Aufsatz völlig recht, wenn er sagt, dass ein solcher Missstand erkennbar ist und daher das Bundeswahlgesetz dementsprechend verändert gehört - auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtverrechnung der Überhangmandate als vereinbar mit Art. 38 GG erklärt hat - wobei mir die Argumentationsschiene, plötzlich von "Erfolgsgleichheit" auf "Erfolgschancengleichheit" "umzusteigen", nach wie vor nicht einleuchtet. Dies wird ja auch in dem von mir zitierten Teil des Behnke-Aufsatzes und in dem Artikel von Pukelheim deutlich.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 03. Januar 2004 - 11:33 Uhr:   

Bernhard:
> Gemeint ist doch mit dem Satz, dass diejenigen, die die Mehrheit der
> Wählerstimmen erhalten haben, auch die Mehrheit der Parlamentssitze
> erhalten.

Das leistet ein Verhältniswahlsystem aber nicht immer (wie so ziemlich jedes Wahlsystem). Man muss u.U. das Verhältnis erst mit Mehrheitsklauseln verbiegen (was aber auch nur in den einfachsten Fällen hilft). Selbst d'Hondt garantiert das nicht in jedem Fall. Wir haben ja erst das Beispiel in Gröpelingen gehabt, dass das tatsächlich vorkommen kann.

Ich halt das nicht für problematisch, solang es logische Folge der Verhältniswahl ist. Ansonsten kann es sachfremde und unnötige Verzerrungen sichtbar machen, aber da ist dann immer noch die Verzerrung das primäre Problem und nicht die Mehrheitsumkehr.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 03. Januar 2004 - 12:29 Uhr:   

C07:
Da hast Du natürlich recht. Es gibt in der Tat meines Wissens kein Verhältniswahlverfahren, welches dies ohne Probleme ermöglicht. Der Satz von Arrow, vgl. http://www.wahlrecht.de/lexikon/arrow.html zeigt dies ja. Ich wollte doch nur sagen, dass mit meinen obigen Vorschlägen das Bundestagswahlrecht nicht im Prinzip als personalisiertes Verhältniswahlrecht geändert werden müßte, um eine Annäherung an dieses Prinzip zu erreichen. Einig sind wir uns doch darin, dass die derzeitige Nichtverrechnung der Überhangmandate und die Grundmandatsklausel genau dazu führen kann, dass ein solcher Fall - Mandatsmehrheit im Parlament entspricht nicht der Mehrheit des Wählerwillens - eher eintreten kann, als wenn diese beiden Punkte reformiert würden, d.h. die Überhangmandate ausgeglichen bzw. die Grundmandatsklausel entfallen würde. Und hier derart verquer zu argumentieren, wie dies meines Erachtens die vier das Urteil tragenden Richter 1997 beim Überhangmandateurteil getan haben, geht meines Erachtens nicht.
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geimer
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Juni 2005 - 17:10 Uhr:   

hi leute. vielleicht kann mir einer von euch den unterschied zwischen dem verhältniswahlrecht der weimrer verfassung und unserem heutigen personifizierten verhältniswahlrecht erklären...
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Juni 2005 - 20:07 Uhr:   

Heute haben wir bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird der Kandidat im Wahlkreis gewählt. Damit wird die Hälfte der Bundestagssitze besetzt. Mit der Zweitstimme werden die Parteien gewählt. Daher der Name "personalisiertes Verhältniswahlrecht". Letztlich ist die Zusammensetzung des Bundestages also nach dem Verhältnis der Stärke der Parteien besetzt. Aber es gibt ein personalisierendes Element: die direkt gewählten Kandidaten mit der Erststimme.

In Weimar galt ein reines Verhältniswahlrecht. Gewählt wurden Parteien. Eine Sperrklausel gab es nicht. Die Parteien waren gemäß ihrer Stärke im Reichstag vertreten. Angesichts des instabilen Parteiensystems der Weimarer Republik gab es zahlreiche Parteien im Reichstag und - im Gegensatz zur Bundesrepublik - kaum stabile Regierungsmehrheiten. Lediglich die - allerdings inhaltlich sehr heterogene - große Koaltion unter Reichskanzler Müller (SPD) zwischen 1928 und 1930 hatte nummerisch eine parlamentarische Mehrheit. Angesichts der Interessengegensätze zwischen SPD und DVP zerbrach die Mehrheit allerdings nach Ratifizierung des YOung-Plans im März 1930 - dies war der Anfang vom Ende der ersten deutschen Demokratie.

Konsequenz war allerdings, dass nicht ein Mehrheitswahlsystem eingeführt wurde, wohl aber der personale Aspekt stärker berücksichtigt wurde - mit der Erststimme.

Einen Rest des "Mehrheitswahlrechtes" gibt es allerdings durch die anfallenden Überhangmandate. Diese fallen an, wenn eine Partei mehr Direktmandate über die Erststimme holt, wie ihr prozentual angesichts ihres Zweitstimmenanteils zusteht. Diese Überhangmandate können behalten werden. Sie werden nach dem - umstrittenen - Urteil des BVerfG von 1997 - siehe die verschiedenen Threads zu dem Thema: Überhangmandate - nicht ausgeglichen.
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Andreas
Veröffentlicht am Freitag, 02. September 2005 - 14:08 Uhr:   

Wer sind die kandidaten der cdu spd fdp b90/grüne und der pds im merhreitswahlrecht in niedersachsen kann mir das bitte einer sagen
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MMA
Veröffentlicht am Freitag, 02. September 2005 - 14:26 Uhr:   

@Andreas
Auf der Startseite zu "Links" gehen, Landeswahlleiter Niedersachsen anklicken, dann Kreiswahlvorschläge suchen
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Unternehmer
Veröffentlicht am Freitag, 02. September 2005 - 14:55 Uhr:   

@MMA
oder www.kandidatenwatch.de eingeben, dann unter Niedersachsen den gewünschten Wahlkreis aussuchen (und am besten gleich noch die Kandidaten befragen).
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Kai
Veröffentlicht am Montag, 05. September 2005 - 18:26 Uhr:   

Oder versuchen Sie es ganz offiziell beim Bundeswahlleiter.
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mona
Veröffentlicht am Samstag, 24. September 2005 - 14:45 Uhr:   

Welches Wahlsytem beeinflusst die Wahlenentscheidung des Wählers stärker: das Mehrheitswahlsystem oder das Verhältniswahlsystem? Begrundung
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Assistent des Bundeswahlleiters
Veröffentlicht am Samstag, 24. September 2005 - 18:50 Uhr:   

Das Mehrheitswahlsystem. Begründung: in diesesm System setzt sich die Mehrheit durch, was dem Prinzip der Demokratie entspricht. Das Verhältniswahlsystem hingegen ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, denn in diesem System ist derjenige der Sieger, der im Verhältnis zum letzten Wahlergebnis am meisten zugelegt hat.
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AAA
Veröffentlicht am Sonntag, 25. September 2005 - 10:50 Uhr:   

Welche einfluss übt der Wähler bei der Wahl zum Deutschen Bundestag mit der Zweitstimme aus?
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roland
Veröffentlicht am Montag, 26. September 2005 - 13:18 Uhr:   

Es gibt im Wahlgesetz den Passus, dass Zweitstimmen von Wählern, die einen erfolgreichen Einzelbewerber gewählt haben, verfallen.

Es gibt den Streitfall, dass Zweitstimmen von erfolgreichen Bewerbern, deren Partei die 5 %-Hürde nicht erreicht hat, bei der letzten Bundestagswahl mitgezählt wurden (PDS, Berlin).

Ein weiterer Fall mit ähnlicher Problematik sind die Zweitstimmen der Wähler, die die erfolgreichen Kandidaten einer Partei mit Überhangmandaten gewählt haben. Sofern diese Zweitstimmen einer anderen als der überhängenden Partei gegeben wurden, ergibt sich ein doppeltes Stimmgewicht. Dies ist auch innerhalb der bestehenden Gesetzeslage angreifbar (abgesehen davon, dass das Gesetz reformbedürftig erscheint)

Meine Frage: wurde dies schon thematisiert und ggf. gerichtlich geklärt?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Montag, 26. September 2005 - 13:28 Uhr:   

@Roland
Dazu sind Wahlprüfungbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die entweder in den nächsten Tagen oder gar nicht entschieden werden. Die Zeit war wohl einfach zu knapp für das Gericht (1.100 Tage nach der letzten Wahl und nur 629 Tage nach Erhebung der letzten Wahlprüfungsbeschwerde).
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Ponguin
Veröffentlicht am Montag, 26. September 2005 - 16:09 Uhr:   

Hey Leute

Ich hab in der Schule zwar erst seit ein paar wochen politik aber ich versteh eins nicht, was ist jetzt genau de runterschied zwischen Direkt- und Listenmandaten?
Und was ist das genau- Fünfprozentkausel - ?

Bitte helft mir auf die Sprünge
danke im Voraus
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Optschach
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. September 2005 - 02:40 Uhr:   

Sind die Überhangmandate in Sachsen und Baden-Württemberg mit bestimmten Personen verbunden oder hat jeder Inhaber eines Direktmandates in diesen Ländern (33 CDU IN BW UND 13 in Sa) ein Überhangmandat?
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Hajo
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. September 2005 - 18:40 Uhr:   

Vielleicht hilft Folgendes weiter: Bei einer unmittelbar nach Art. 38 Abs. 2 GG stattfindenden Wahl kann es weder eine 5% Klausel, noch Überhang noch Ausgleichsmandate geben. Folge: Das gesamte Bundeswahlrecht ist grundgesetzwidrig und von Parteigängern für Parteien gemacht, die nicht selber an Wahlen teilnehmen dürfen, aber nach jeder Wahl y Prozentpunkte zugewiesen bekommen und nachfolgend den Staat genauso beherrschen, wie ein absolutistischer Herrscher in der Ausgabe eines Fidel Castro oder eines gewesenen Saddam Hussein. Der Unterschied zu diesen besteht nur darin, dass die etablierten Parteien nicht morden, um sich die Macht zu erhalten, es reicht aus, das Volk mit einem verfassungswidrigen Bundes- und Landeswahlgesetzen aus dem Weg zu kegeln.
Schade, dass das Wahlrecht nicht einmal unter diesen Aspekten in den FH`s und UNI`s untersucht wird.
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Hajo
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. September 2005 - 20:20 Uhr:   

@ Roland
DAs Problem bei meiner Wahlanfechtung der letzten Bundestagswahl war, dass das Bundesverfassungsgericht die Anfechtung nicht etwa gemäß Amtseid und auf der Grundlage des Artikel 1 Abs. 3 GG beschieden hat, sondern mittels Bestimmungen von dem Grundgesetz nachrangig gestellten Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes platt gemacht hat - Rechtsbeugung.
Merke: Die Verfassungsrichter sichern nicht die Grund- und staatsbürgerlichen Rechte der Bürger ab, sondern sorgen dafür, dass die Bürger nicht an diese Rechte herankommen.
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J.A.L.
Veröffentlicht am Donnerstag, 29. September 2005 - 22:20 Uhr:   

Sei doch froh: Mein aus Art. 2 I abzuleitendes Recht, Querulanten, die mir Geist gehen, zu verprügeln, ist durch die dem Grundgesetz nachrangigen §§ 223 ff. StGB verbaut. Ist gesünder für dich...
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Hajo
Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2005 - 12:18 Uhr:   

@ J.A.L.

Anscheind voll getroffen, welcher Partei gehören Sie an?
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Hajo
Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2005 - 12:35 Uhr:   

@ J.A.L.

Meine Antwort vor war wohl etwas unsachlich, tut mir leid. Das Prpoblem, welches aber besteht, ist Ihnen aber anscheinend sehr wohl bekannt. Sie können mich natürlich verprügeln, auch wenn dies nicht mit den Bestimmungen des GG zu vereinbaren ist. Wie hoch die Strafe ist, ist im StGB festgelegt. Wenn Verfassungsrichter durch Artikel 1 Abs. 3 GG aber verpflichtet sind, die Grundrechte absolut zu beachten, und sie tun dies nicht, so muss ihnen auch eine Strafe ins Haus stehen: § 336 StGB. Dass diese Strafe den Richtern beimv erüben der Straftat Rechtsbeugung nicht übergezogen wird, Ihnen aber bei Körperverletzung die Strafe aber sehr wohl ins Haus steht, ist auch eine Art Diskrimierung. Die Straftäter Richter gehen leer aus, Herrn J.A.L. wird verknackt. Ist das gerecht?

Die Folge der de facto gegebenen ultimativen Straffreiheit für Verfasungsrichter ist, dass diese grundsätzlich Amtseid und Artikel 1 Abs. 3 GG ignorieren und ein vollkommen willkürliche Rechtsprechung parktizieren können. Derzeit steht das Verhältnis der angenommenen zu den - recthswidrig - nicht angenommenen verfassungsbeschwerden etwa 3.000 zu 100.000.
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Thomas FRings
Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2005 - 14:16 Uhr:   

Ich habe diese Typen satt, die ihre wirren Ansichten alle meinen aus dem GG ableiten zu können. Und wenn wir schon beim StGB sind: Die Grenze zur üblen Nachrede ist viel schneller erreicht, als die meisten denken.
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hajo
Veröffentlicht am Freitag, 30. September 2005 - 14:53 Uhr:   

Es sei denn, dass man den Straftatbestand, den man unterstellt, belegen kann - was übrigens der Fall ist.
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hajo
Veröffentlicht am Samstag, 01. Oktober 2005 - 15:02 Uhr:   

ERgänzend ein Beispiel dafür, dass ich nicht grob fahrlässig etwas behautpte. Das Bundesverfassungsgericht hat mir in fünf Verfassungsbeschwerden in Sachen rundrechtsverletzungen durch das BWG und das Landeswahlrecht von B-W je 200 DM Missbrauchsgebühr auf das Auge gedrückt. Diese Gebühr wurde von mir nicht bezahlt.
Es kam zur Zwangsvollstreckung mit Gegenklage, wobei das angerufene Gericht hätte entscheiden müssen, ob die vom BVerfG praktizierte Rechtsprechung grundgesetzkonform ist oder nicht. Nachdem klar war, in welche Richtung der Rechtsstreit läuft, wurde von der Justizbeitreibungsstelle des BGH auf die Gebühr verzichtet, der Prozess endete ohne Urteil. Wäre es anders gewesen, wäre wohl dokumentiert worden, dass die Richter des BVerfG in allen fünf Vrefahren Rechtsbeugung betrieben haben, die Verfassungsbechwerden nämlich nicht gemäß Amtseid und Artikel 1 Abs. 3 GG bearbeitet worden sind, sondern auf der Grundlage von Bestimmungen des BVerfGG abgewürgt wurden.
Wie gesagt nur ein Beispiel. Übrigens ist es am BVerfG bekannt, was ich von den an meinen Verfahren beteiligten Richtern halte.
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Maria
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. Oktober 2005 - 17:39 Uhr:   

Es ist alles immer anders. also bis dann
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Phillip
Veröffentlicht am Donnerstag, 13. Oktober 2005 - 17:40 Uhr:   

Was soll nur sein. Die entscheidung liegt bei denen.
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le chef
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Oktober 2005 - 17:42 Uhr:   

es kann sein das ich entweder völlig blöd bin oder ich raffs ganz einfach nur net


z.b. die cdu hat überhangmandate bekommen also kommt ja keiner von der landesliste in den bundestag
Ist das richtig?????

z.b der merz war in keinem wahlkreis aufgestellt so wenn er nicht aufgestellt war kann er auch nicht in den bundestag und durch die landesliste kann er nicht rein weil die cdu überhangmandate hat

ist diese aussage richtig??????????????ß

bitte um baldige antwort
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Oktober 2005 - 17:59 Uhr:   

Es kommt keiner von den CDU-Landeslisten Sachsen und Baden-Württemberg , aus NRW schon.

Bei den Überhangmandaten handelt es sich nur um interne Überhangmandate, was zu merkwürdigen Effekten führt.
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P.K.
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Oktober 2005 - 10:18 Uhr:   

@le chef: "z.b. die cdu hat überhangmandate bekommen also kommt ja
keiner von der landesliste in den bundestag Ist das richtig?????"

Nicht ganz. Es gibt 15 CDU-Landeslisten. Überhangmandate werden für
jede Partei für jedes Bundesland getrennt ermittelt. Für die CDU
sind nur in Sachsen und Baden-Württemberg Überhangmandate
entstanden. Nur von diesen beiden Landeslisten kommt keiner in den
Bundestag.

"z.b der merz war in keinem wahlkreis aufgestellt"

Friedrich Merz hat den Wahlkreis 148 (Hochsauerlandkreis) gewonnen.
Er stand nicht auf der Landesliste.
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(Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 30. November 2007 - 15:12 Uhr:   

Warum haben kleine parteine bei einem Merheitswahlsystem wie z.b in den USA keine Chancen ins Parlament zu kommen ?
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tg
Veröffentlicht am Freitag, 30. November 2007 - 17:43 Uhr:   

Warum haben so viele kleine parteine bei einem Merheitswahlsystem wie z.b in UK es geschafft, ins Parlament zu kommen ?

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