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Richard Roe
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. Dezember 2019 - 08:15 Uhr: | |
In einer privaten Diskussionsrunde ist folgende Frage aufgetaucht, die keiner beantworten konnte: Wenn in Bayern nur ein Kandidat für die Bürgermeisterwahl aufgestellt ist, gibt es eine weitere Eintragungsmöglichkeit für andere wählbare Personen. In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist nun grundsätzlich nur der Kandidat genannt. Andere Stimmen werden meist nicht einzeln namentlich aufgeführt. Ab wie vielen Stimmen sind andere Vorschläge namentlich in die Ergebnisbekanntmachung einzutragen? Besteht die Möglichkeit die übrigen Vorschläge sämtlich in Erfahrung zu bringen?} |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 10. Dezember 2019 - 18:14 Uhr: | |
Es gibt keine Untergrenze, bis zu der Beweerber namentlich genannt werden müssen. Auch das Muster der Bekanntmachung legt nicht nahe, dass Personen weggelassen werden dürfen, die Stimmen erhalten haben. Vor allem die Fußnote dort spricht eindeutig dagegen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayGLKrWO_BayGLKrWO-ANL18-2019.pdf Was natürlich nicht ausschließt, dass es trotzdem anders gehandhabt wird. "Besteht die Möglichkeit die übrigen Vorschläge sämtlich in Erfahrung zu bringen?" Wohl bei der Gemeinde selbst. |
Richard Roe
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Dezember 2019 - 08:33 Uhr: | |
Vielen Dank für die Antwort! |