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Neues Bundestagswahlrecht?

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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. August 2020 - 12:22 Uhr:   

Die unausgeglichenen Überhangmandate werden wahrscheinlich wieder zu einer deutlichen Erhöhung des Effekts eines negativem Stimmgewichts führen. Das war vom BVG als unvereinbar mit dem Grundgesetz beurteilt worden. Also wird ein solches Wahlgesetz wieder in Karlsruhe kippen.

Das sollte den Architekten dieses Vorschlags in CDU/CSU eigentlich klar sein. Ein Schelm wer Böses dabei denkt ...
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. August 2020 - 17:40 Uhr:   

"Die unausgeglichenen Überhangmandate werden wahrscheinlich wieder zu einer deutlichen Erhöhung des Effekts eines negativem Stimmgewichts führen. Das war vom BVG als unvereinbar mit dem Grundgesetz beurteilt worden. Also wird ein solches Wahlgesetz wieder in Karlsruhe kippen."
Unausgeglichene Überhangmandate führen für sich nicht zu negativem Stimmgewicht.

Im Übrigen ist die Einigung im Koalitionsausschuss sehr vage.

Drei unausgeglichene Überhangmandate? Pro Partei? Im ganzen Bundestag? Was ist überhaupt ein Überhangmandat? Seit es die Sitzkontingente gibt, kann eine Partei sogar überhängen, wenn sie gar kein Direktmandat hat.

Furchtbares Geschwurbel ist das hier:
Der erste Zuteilungsschritt wird ab der Bundestagswahl 2021 im geltenden Wahlrecht so modifiziert, dass er eine teilweise Verrechnung von Überhang- mit Listenmandaten der gleichen Partei ermöglicht und zugleich eine föderal ausgewogene Verteilung der Bundestagsmandate gewährleistet.

Klar ist nur, dass die Sitzkontingente beibehalten werden sollen und keine interne Kompensation gewollt ist, zumindest keine vollständige. Aber wie soll eine teilweise Kompensation aussehen? Die Mandatszuteilung im "1. Zuteilungsschritt" wird nach geltendem Recht später verworfen, wenn die Listenmandate verteilt werden. So, wie das formuliert ist, drängt sich der Eindruck auf, dass die Koalition es selbst noch nicht so genau weiß.

Da wird man wohl den Gesetzentwurf abwarten müssen.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. August 2020 - 19:58 Uhr:   

@Miachael Kaib

"Und natürlich müsste die CSU wie ein Landesverband der CDU gezählt werden, was man durch einfache Regeln erzwingen und ermöglichen könnte."

Wie sollte man das erzwingen können? Wenn Parteien in den Bundesländern separat Unterschriften sammeln müssen um antreten zu dürfen, kann man sie wohl kaum gleichzeitig von der Wahl ausschließen, wenn sie oder eine mit ihr verbündete Partei es nicht in einem anderen Bundesland schafft.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. August 2020 - 21:42 Uhr:   

"Wie sollte man das erzwingen können?"

Beispielsweise durch folgende Regeln:

1. Zur Teilnahme an der Wahl nach Zweitstimmen muss eine Partei in mindestens zwei Bundesländern mit Landeslisten zur Wahl stehen.

2. Verbündete Parteien werden auf Antrag wie eine Partei behandelt, wenn sie in keinem Bundesland konkurrierende Landeslisten aufstellen.

Das Quorum in 1. könnte man auch anders formulieren, etwa "für mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten." Bayern hatte bei der letzten Wahl etwa 15% der Wahlberechtigten.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. August 2020 - 22:16 Uhr:   

"2. Verbündete Parteien werden auf Antrag wie eine Partei behandelt, wenn sie in keinem Bundesland konkurrierende Landeslisten aufstellen."
So ähnlich wollte einst die CSU die DSU in den Bundestag bringen. Scheiterte am BVerfG:
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082322.html

Gesetzesänderungen maßgeschneidert für oder gegen eine Partei sind grundsätzlich bedenklich.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. August 2020 - 23:15 Uhr:   

@Michael Kaib
"Beispielsweise durch folgende Regeln:

1. Zur Teilnahme an der Wahl nach Zweitstimmen muss eine Partei in mindestens zwei Bundesländern mit Landeslisten zur Wahl stehen."


Wie sollte man denn sowas von einer Partei wie der Bayernpartei erwarten können? Wenn Überhangmandate das Problem sind, sollte man diese direkt angehen, und nicht nach Pseudolösungen zu Lasten Dritter suchen.

Zweitens könnte die CSU sich einfach mit der DSU oder irgendjemand anderem irrelevantem verbünden. Man kann ihr nicht per Gesetz vorschreiben sich mit der CDU zu verbinden.

Drittens sehe ich für die CSU gar keinen Nutzen darin, an der Wahl nach Zweitstimmen teilzunehmen. All ihre Mandate sind ja Direktmandate.

Also unterm Strich keine Auswirkung für die CSU, aber die Bayernpartei und ähnliche wären von der Wahl ausgeschlossen. Das kann es nicht sein.
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Andreas Siebert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. August 2020 - 06:09 Uhr:   

Ist die Teilnahme an der Zweitstimmenwahl nicht sogar extrem negativ?

Müsste man den Parteien nicht einfach erlauben, nachträglich darauf zu verzichten (ggf. sogar getrennt nach Bundesland)? Würde zwar vermutlich auch der FDP Stimmen kosten, wenn die Zweitstimmen zu siegreichen Erststimmen wegfallen, ist dann aber so.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. August 2020 - 15:36 Uhr:   

@Thomas Frings
"Unausgeglichene Überhangmandate führen für sich nicht zu negativem Stimmgewicht."

Soweit das Wahlrecht der bisherigen Bundestagswahlen Überhangmandate zuließ, ermöglichte es damit auch ein massives negatives Stimmgewicht. Nach welchen Regeln die bis zu drei Überhangmandate ermöglicht werden sollen, geht aus der Koalitionsvereinbarung nicht hervor. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Regel Gesetz wird, die größeres negatives Stimmgewicht vermeidet.

"So ähnlich wollte einst die CSU die DSU in den Bundestag bringen. Scheiterte am BVerfG:"

Damals ging es gegen Trickserei zur Überschreitung der 5%-Hürde, das steht klar im Urteil. Hier ginge es um die Selbstverständlichkeit, dass die Union bei der Bundestagswahl genauso behandelt wird wie die anderen Parteien und nicht mit einer Aufteilung auf zwei Parteien zusätzliche Mandate ergaunern kann.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. August 2020 - 15:44 Uhr:   

@Marc Tröger

"Wenn Überhangmandate das Problem sind, sollte man diese direkt angehen, und nicht nach Pseudolösungen zu Lasten Dritter suchen."

Wenn große Lösungen nicht mehrheitsfähig sind, sollte man sich wenigstens auf kleine einigen, wenn sie einfach sind.

"Zweitens könnte die CSU sich einfach mit der DSU oder irgendjemand anderem irrelevantem verbünden. Man kann ihr nicht per Gesetz vorschreiben sich mit der CDU zu verbinden."

Ja, da haben Sie Recht. Man bräuchte Bedingungen für die Bildung von Bündnissen.

"Drittens sehe ich für die CSU gar keinen Nutzen darin, an der Wahl nach Zweitstimmen teilzunehmen. All ihre Mandate sind ja Direktmandate."

Bei den letzten Wahlen war das so, das muss aber nicht so bleiben. Das Risiko wäre groß, bei schlechten Wahlergebnissen marginalisiert zu werden. Und ohne eigene Zweitstimmen würden die "Leih-Zweitstimmen" der CSU-Erststimmenwähler nicht gezählt.

Also unterm Strich keine Auswirkung für die CSU, aber die Bayernpartei und ähnliche wären von der Wahl ausgeschlossen. Das kann es nicht sein.
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Andreas Siebert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. August 2020 - 16:44 Uhr:   

Wenn man die Zahl der Überhangmandate reduzieren will, muss man dafür sorgen, dass die Verteilung der "proportionaler" zu den Zweitstimmen erfolgt. Dies kann man einfahc dadurhc erreichen, dass man zwei Wochen vor der Wahl eine Vorwahl durchführt, bei der sich die beiden besten Kandidaten für die Hauptwahl qualifizieren. (Vielleicht als Briefwahl, um eine angemesssen Wahlbeteiligung zu erzielen). Wenn man davon ausgeht, dass die FDP-Wähler den CDU/CSU-Kandidaten unterstützen und die SPD/Grünen/Linken-Wähler den Kandidaten dieses Bündnisses wären 6 CSU-Direktmandate an die SPD, 38 CDU-Mandate an die SPD, 5 CDU an Linke, 3 CDU an Grüne und 3 AfD Mandate an die CDU. Auf Bundesebene würde es nur noch ein CSU Überhangmandat geben.

Wenn RRG sich zu einem Wahlbündnis in den 6 Wahlkreisen entschliessen könnten, wäre schon 2021 das Problem gelöst.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. August 2020 - 18:26 Uhr:   

@Andreas Siebert

Interessanter Vorschlag, der mal bei der Erststimmenwahl ansetzt.

Eine Wahl der Direktkandidaten in zwei Durchgängen gibt es ja beispielsweise in Frankreich, allerdings mit einer weichen Regel, die den Wahlbündnissen Verhandlungsmasse gibt für den zweiten Durchgang. Die Frage wäre, ob die deutschen Wähler es mögen, einen Stimmzettel mehr auszufüllen.

Aber auch ohne gesetzliche Regelung könnten zur nächsten Bundestagswahl RRG oder RGG ein Wahlbündnis zur Absprache der Direktkandidaten vereinbaren mit dem populären Ziel, die Größe des Bundestages zu reduzieren. Fraglich aber, ob das Thema genug Zugkraft hätte, denn 2/3 der Wahlkreis-Parteiorganisationen müssten auf die Aufstellung eines Wahlkreiskandidaten verzichten.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. August 2020 - 21:20 Uhr:   

@Andreas Siebert

Eine Vereinfachung wäre die Zusammenlegung der zwei von dir vorgeschlagenen Wahlgänge zur Wahl der Direktkandidaten zu einem einzigen mit Ersatzstimme, z.B. per Instant-Runoff-Voting.

Dann hätten wir wie bisher nur einen Wahlgang mit demselben Effekt. Vor allem gäbe es nur marginale Änderungen des Wahlrechts, überhaupt keine Änderungen bei der Kandidatenaufstellung. Nur die Auszählung der Erststimmen würde etwas komplizierter. Sie wäre aber für das bundespolitische Ergebnis auch nicht entscheidend, so dass sie nicht am Wahlabend beendet sein müsste.

Das klingt mir absolut machbar. Der Rest des Wahlrechts könnte bleiben wie er ist. Die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit drastisch reduziert.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 28. August 2020 - 00:40 Uhr:   

@Michael Kaib

"Hier ginge es um die Selbstverständlichkeit, dass die Union bei der Bundestagswahl genauso behandelt wird wie die anderen Parteien und nicht mit einer Aufteilung auf zwei Parteien zusätzliche Mandate ergaunern kann."

Die Union ist aber keine Partei, sondern besteht aus zwei Parteien, die eine Fraktion bilden. Eine Zwangszusammenlegung ist alles andere als selbstverständlich. Überhangmandate sind auch nicht nur bei der CSU problematisch. Das Problem ist nicht dass sich hier irgendwer etwas ergaunert, sondern, dass der Gesetzgeber unfähig ist.

"Wenn große Lösungen nicht mehrheitsfähig sind, sollte man sich wenigstens auf kleine einigen, wenn sie einfach sind."

Halb- und Pseudolösungen mit Nebenwirkungen sind genau das Problem, das unser Wahlsystem hat.

"Ja, da haben Sie Recht. Man bräuchte Bedingungen für die Bildung von Bündnissen."

Wie sollen die aussehen? Zur Not gründet die CSU einfach einen eigenen zweiten Landesverband, ohne für ihn zu werben. Mit wie vielen tausend fragwürdigen Zusatzregeln wollen sie dem allen hinterherregulieren?

"Bei den letzten Wahlen war das so, das muss aber nicht so bleiben. Das Risiko wäre groß, bei schlechten Wahlergebnissen marginalisiert zu werden. Und ohne eigene Zweitstimmen würden die "Leih-Zweitstimmen" der CSU-Erststimmenwähler nicht gezählt."

Dass die Leih-Zweitstimmen nicht gezählt würden, ginge damit einher, dass es überhaupt keine Ausgleichsmandate für die anderen Parteien aufgrund von CSU-Überhangmandaten gäbe, wie Andreas Siebert schon angedeutet hat. (Für erfolgreiche Einzelbewerber gibt es auch auch keine Ausgleichmandate.) Bei der momentanen Umfragelage in Bayern wäre das auch nicht wirklich riskant. Die CSU scheut das wohl weil es gegen die Intentionen des Wahlrechts verstößt, aber mit Anti-CSU-Gesetzen würde der gemeinsame Konsens vermutlich aufgelöst werden.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 28. August 2020 - 09:12 Uhr:   

@Mark Tröger

"Das Problem ist nicht dass sich hier irgendwer etwas ergaunert, sondern, dass der Gesetzgeber unfähig ist."

Ja, denn das wirkliche Ziel der gesetzgebenden Mehrheit ist Bestandsschutz für die vermeintlichen Vorteile, die sie für sich aus den Tricksereien erzielen.

"Halb- und Pseudolösungen mit Nebenwirkungen sind genau das Problem, das unser Wahlsystem hat."

Das sehe ich auch so. Klare Lösungen scheinen aber bisher nicht mehrheitsfähig. Vielleicht lässt sich etwas an der Erststimmenwahl verbessern, wie gerade mit @Andreas Siebert diskutiert.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 01. September 2020 - 16:04 Uhr:   

Die Einführung von Ersatzstimmen / Instant-Runoff-Voting für die Erststimmenwahl würde auch das Prinzip der Personalisierung stärken. Denn zu Zeiten, als SPD und Union zusammen über 90% der Stimmen hatten, fiel es nicht so ins Gewicht, dass die wenigen Erststimmenwähler der kleineren Parteien keine Rolle spielten. Bei der Bundestagswahl 2017 dagegen entfielen 38% der Erststimmen auf die "kleineren" Parteien, wobei diese nur 5 Direktmandate (1,7%) gewannen. Dass der Wählerwille von derart vielen Wählern bei der Persönlichkeitswahl unberücksichtigt bleibt, entspricht nicht dem Sinn einer personalisierten Verhältniswahl.

Eine Reform wäre einfach und effektiv. Und dass sie gleichzeitig das Anwachsen des Parlaments reduzieren würde, wäre ein schöner Nebeneffekt.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 01. September 2020 - 18:40 Uhr:   

Manche meinen, IRV wäre in Deutschland verfassungswidrig wegen negativem Stimmgewicht: https://verfassungsblog.de/das-neue-britische-wahlrecht-wre-deutschland-verfassungswidrig/

Tatsächlich kann man bei dem System seinem Lieblingskandidaten unter Umständen schaden, wenn man ihn auf Platz 1 setzt, je nachdem wie die anderen wählen.

Dass dieses Verfahren das Anwachsen des Parlaments verhindern könnte, halte ich für sehr spekulativ. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die CDU in Sachsen alle Direktwahlkreise gewinnen würde auch mit sehr schlechtem Zweitstimmenergebnis.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. September 2020 - 14:36 Uhr:   

Das Problem des möglichen negativen Stimmgewichts bei Ersatzstimme / Instant Runoff Voting tritt auch schon bei Direktwahlen mit zweitem Durchgang zur Stichwahl auf, wie es in Deutschland seit den 1990er Jahren für die Wahl der meisten Bürgermeister eingeführt wurde.

Wenn A der Kandidat mit den meisten Anhängern ist und B ein in der Stichwahl nicht mehrheitsfähiger Kandidat, dann können im ersten Durchgang so viele Anhänger von A für B stimmen, dass A und B beide mehr Stimmen haben als jeder andere Kandidat C. Dann kommt C nicht in die Stichwahl, wo er vielleicht als Kompromisskandidat gegen A gewonnen hätte.

Dahinter steckt ein altes taktisches oder spieltheoretisches Prinzip, das nicht nur bei politischen Wahlen gilt. Es ist das Prinzip, dass es manchmal erfolgversprechender ist, die Gegner seines Gegners zu unterstützen als selbst aktiv zu werden.

Das ist bei Direktwahlen mit Stichwahl vor deutschen Gerichten meines Wissens bisher noch nicht bemängelt worden.
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Mark Tröger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 06. September 2020 - 21:09 Uhr:   

Ja, da stimme ich zu. Es ist genau dasselbe Problem. Man kann das negative Stimmgewicht allerdings nie im konkreten Fall einer herkömmlichen Stichwahl schwarz auf weiß beweisen, anders als bei IRV. Ändert zwar nichts am negativen Stimmgewicht, aber ich habe schon Leute gehört, die meinen, dass das vor Verfassungsgerichten einen Unterschied machen würde.

Um diesem negativem Stimmgewicht aus dem Weg zu gehen, ist ein offener zweiter Wahlgang, wo jeder Kandidat selbst entscheidet, ob er nochmal antritt besser, wie in Sachsen und Baden-Würtemberg, sodass politisch nahestehende Kräfte den erfolgsversprechenderen Kandidaten in den zweiten Durchgang schicken können, unabhängig davon, ob er im ersten Wahlgang auch stärker war. Tun sie das nicht und verlieren, liegt die Verantwortung bei ihnen selbst. Für die Erststimmenwahl bei der BTW, erscheint ein zweiter Wahltermin aber unverhältnismäßig. Da würde wohl auch nur noch ein Bruchteil der Wähler zur Wahl gehen.
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Michael Kaib
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 07. September 2020 - 08:42 Uhr:   

Ja, die politische Diskussion und Bündnisbildung für die im zweiten Wahlgang antretenden Kandidaten würde das negative Stimmgewicht im ersten Wahlgang aufheben. Aber für die Bundestagswahl wäre ein zweiter Wahlgang kaum akzeptabel.

Denkbar wäre es, diese politische Diskussion und Bündnisbildung schon vor dem ersten Wahlgang zu machen. Das würde aber bedeuten, dass die Parteien klare Bündnispräferenzen vor der Wahl öffentlich abgeben müssen. Es würde spätere Koalitionsmöglichkeiten einschränken.

Wie wäre es, beim bisherigen Wahlrecht bis zu einem Stichtag vor der Wahl eine Verbindung von Direktkandidaten verschiedener Parteien in einem Wahlkreis zu erlauben? Die Stimmen für alle verbundenen Kandidaten würden zusammengezählt, der Kandidat mit den meisten Stimmen aus dem Bündnis mit den meisten Stimmen gewinnt den Wahlkreis. Dann müssten sich die Parteien zwar vorab auf Bündnisse festlegen, aber noch nicht, welche Kandidaten sie zugunsten der Bündnispartner zurückziehen.
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Martin Dauser
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 07. September 2020 - 21:32 Uhr:   

Es wäre nicht ganz unwahrscheinlich, dass es vor der Wahl eine klare Lagerbildung im Wahlkampf gibt und nach der Wahl dann doch eine lagerübergreifende Koalition notwendig ist. Diese Koaliton hat dann aber nach der Wahl von Anfang an erhebliche Akzeptanzprobleme. Das halte ich nicht für gut.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 16. September 2020 - 17:54 Uhr:   

Inzwischen liegt der Gesetzentwurf vor.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/225/1922504.pdf

Entweder ist das Ganze eine bewusste Nebelkerze oder die mathematische Inkompetenz ist so gewaltig, dass die Verfasser nicht einmal den Hauptschulabschluss hätten kriegen dürfen. Das grausige Geschwurbel im neu gefassten Absatz 5:

„(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach Satz 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.“

Der Irrsinn ist in fett. Der zur ganzen Zahl aufgerundete Mittelwert zweier ganzer Zahlen ist natürlich niemals größer als die größere ganze Zahl. Damit ändert sich gegen über der bestehenden Rechtslage - abgesehen von den drei unausgeglichenen Überhandmandaten - genau gar nichts. Ob sich die drei unausgeglichenen Überhangmandate auf den ganzen Bundestag beziehen, geht aus dem Text nicht ganz klar hervor, es scheinen aber drei ÜM im ganzen Bundestag gemeint zu sein.

(Beitrag nachträglich am 16., September. 2020 von frings editiert)
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. September 2020 - 15:28 Uhr:   

Ich denke, dass die Gesetzesformulierung schon wie gewünscht zu einer teilweisen internen Kompensation von Überhang führt:

Man beachte, dass sich Satz 2 (der erste gefettete Satz) auf die einzelnen Landeslisten bezieht, Satz 3 (der zweite gefettete Satz) hingegen auf die (Bundes-)Parteien. Nach Satz 2 ist für nicht überhängende Landeslisten nur die aufgerundete Hälfte ihrer Listenmandate garantiert, der Rest kann für interne Kompensation verbraucht werden. Satz 3 garantiert nur, dass die Parteien auf Bundesebene mindestens die Summe der Landeslisten-Sitze aus der "Pseudoverteilung" ohne Direktmandate erhält.

Einfaches Beispiel mit nur 2 Landeslisten:
Die CDU erhält in NRW 40 Direktmandate und 50 Sitze in der Pseudoverteilung, in BW hingegen 30 Direktmandate und 20 Sitze in der Pseudoverteilung.
Dann wird der NRW-Landesliste nach Satz 2 der Wert 45 zugeordnet (Maximum von 40 und (40+50)/2=45) und der BW-Landesliste der Wert 30 (Maximum von 30 und (30+20)/2=25).
Nach Satz 3 muss die Bundes-CDU mindestens 50+20=70 Sitze erhalten. Tatsächlich erhält sie aber nach Satz 2 schon 45+30=75 Sitze, Satz 3 ist hier also irrelevant.

Das Prinzip von Satz 2 ist m.E. ein sehr vernünftiger Kompromiss zwischen kompletter interner Kompensation und einem Erhalt des Länder-Proporzes innerhalb einer Partei.
Jedoch wäre es vernünftiger, den Satz 3 ersatzlos zu streichen. Soweit ich es sehe, ist nämlich sein einziger Effekt, zufällig auftretenden Listenüberhang aus der Pseudoverteilung zu erhalten (wie er 2013 bei der CSU, SPD und Grünen auftrat), was zu einer völlig unnötigen Vergrößerung des Bundestags führt. (2013 hätte man eine völlig proportionale Sitzverteilung unter Erhalt aller Direktmandate mit der regulären Größe von 598 Sitzen erreichen können, anstatt ganze 33 Überhang- und Ausgleichsmandate zu verteilen.)
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. September 2020 - 15:58 Uhr:   

Würde man den neuen Gesetzentwurf auf die BTW 2017 anwenden, würde die CDU nach Absatz 5, Satz 2 ca. 6-7 ihrer 15 Listenmandate verlieren (vor allem in NRW und Niedersachsen - um es genau zu sagen, bräuchte man eine Komplettberechnung der 2017er-Sitzverteilung, die ich auf die Schnelle nicht online gefunden habe).

Damit würde die CSU mit (weiterhin) 7 ÜM die relativ am stärksten überhängende Partei, knapp vor der CDU. Nun wird relevant, ob nach Satz 4 drei unausgeglichene ÜM pro Partei oder insgesamt erlaubt sind - ich würde zu letzterem tendieren. Dann würden wohl 2 CSU-ÜM und 1 CDU-ÜM unausgeglichen bleiben und die Bundestagsgröße durch die verbliebenen unausgeglichenen CDU-ÜM bestimmt.
Mit somit ca. 8 bis 9 Sitzen weniger für die CDU würde der aktuelle Bundestag um ca. 709/200*8=28 bis 709/200*9=32 Sitze verkleinert, auf ca. 677-681 Sitze. Damit würde also immerhin knapp ein Drittel der aktuellen 111 Überhang- und Ausgleichsmandate wegfallen.

(Beitrag nachträglich am 24., September. 2020 von Holger81 editiert)
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. September 2020 - 16:32 Uhr:   

Nach der aktuellen election.de-Prognose würde die CDU allerdings außer in Hamburg (Scholz-Effekt) überall überhängen, sodass die geplante interne Teil-Kompensation wohl nur einen einzigen CDU-Listensitz dort betreffen würde...
Zusammen mit 3 zukünftig unausgeglichenen CDU-ÜM würde die Neuregelung somit die absehbare Bundestags-Vergrößerung nur um ca. 12-15 Mandate abmildern.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. September 2020 - 20:28 Uhr:   

"Man beachte, dass sich Satz 2 (der erste gefettete Satz) auf die einzelnen Landeslisten bezieht, Satz 3 (der zweite gefettete Satz) hingegen auf die (Bundes-)Parteien"
Das ist richtig:

Sitzverteilung wäre 2017 gewesen (bei unausgeglichenen 3 ÜM im ganzen Bundestag):
CDU 194 (-6)
CSU 46
SPD 148 (-5)
AfD 91 (-3)
FDP 77 (-3)
Linke 66 (-3)
Grüne 64 (-3)

Total 686 (-23)

(Beitrag nachträglich am 24., September. 2020 von frings editiert)
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Volker Schmid
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. September 2020 - 15:49 Uhr:   

Mit dem Entschluss des SSW zur Bundestagswahl anzutreten, wird die genaue Formulierung des Gesetzes noch interessant werden. Konkreter: Könnte der SSW Ausgleichsmandate bekommen, wenn er im ersten Schritt kein Mandat zugeteilt bekommt? Für den ersten Schritt dürfte die Hürde bei ca. 2,3% in Schleswig-Holstein liegen, da wären etwa 39.000 Stimmen (gerechnet für Anzahl gültiger Stimmen 2017). Für ein Ausgleichsmandat hängt die Hürde von der endgültigen Zahl der Mandate ab, mit aktuell 705 Mandaten wäre die Hürde bei 32.000.

Unabhängig davon: Beides wäre für den SSW locker zu schaffen, wenn man die Wähler bei der Landtagswahl auch für die Bundestagswahl überzeugen kann.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. September 2020 - 22:22 Uhr:   

"Könnte der SSW Ausgleichsmandate bekommen, wenn er im ersten Schritt kein Mandat zugeteilt bekommt?"
Natürlich könnte der SSW auch einen Sitz bekommen, wenn er in der Pseudo-Verteilung keinen kriegt. Theoretisch könnte der SSW auch den Bundestag extrem aufblasen, ist aber unwahrscheinlich, da die Wahlbeteiligung in SH üblicherweise mindestens durchschnittlich ist. Ein SSW-Sitz wird bei grob 700 Abgeordneten wohl kaum von Bedeutung sein.
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Andreas Taeger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 09. Oktober 2020 - 18:18 Uhr:   

Die großkoalitionären Parteien haben heute tatsächlich ihr Gesetz zur "Reform" des Wahlrechts durch den Bundestag gebracht.
Es dürfen Wetten angenommen werden, wer wann die erste Klage in Karlsruhe einreicht. FDP am Samstag oder Grüne erst am Montag??
Hauptsache irgendjemand ziemlich schnell, denn dieser Murks muss zügig rückgängig gemacht werden!
_
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 10. Oktober 2020 - 12:16 Uhr:   

"Es dürfen Wetten angenommen werden, wer wann die erste Klage in Karlsruhe einreicht. FDP am Samstag oder Grüne erst am Montag??
Hauptsache irgendjemand ziemlich schnell, denn dieser Murks muss zügig rückgängig gemacht werden!"
Erstmal muss das Gesetz im BGBl. stehen, was noch etwas dauern dürfte. Der Bundesrat kann theoretisch noch Einspruch einlegen, den der Bundestag dann überstimmen müsste.

Nicht alles, was Murks ist, ist verfassungswidrig, und im Lichte der bisherigen Rechtsprechung ist es unwahrscheinlich, dass es an Karlsruhe scheitert. Ob damit etwas gewonnen wäre, ist auch noch die Frage.
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Andreas Taeger
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 10. Oktober 2020 - 22:18 Uhr:   

Meine Einschätzung beruht auf Stellungnahmen mehrerer Sachverständiger, Politiker und Verfassungsrechtler, dass dieses Gesetz u.a. das negative Stimmgewicht wieder ermöglichen könnte, was von Karlsruhe schon einmal als verfassungswidrig angesehen wurde.

Das bisherige Wahlrecht erfüllte von den drei entscheidenden Parametern ja mit Zweitstimmenproporz und Direktmandatsanspruch wenigstens noch zwei, nur eben den dritten (die Einhaltung der gesetzlichen Parlamentsgröße) nicht.

Das neue Gesetz erfüllt nun nur noch einen Parameter (Direktmandatsanspruch). Neben der Parlamentsgröße ist nun auch noch der Zweitstimmenproporz passé. Tolle Verbesserung!
_
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 11. Oktober 2020 - 10:47 Uhr:   

"Meine Einschätzung beruht auf Stellungnahmen mehrerer Sachverständiger, Politiker und Verfassungsrechtler, dass dieses Gesetz u.a. das negative Stimmgewicht wieder ermöglichen könnte, was von Karlsruhe schon einmal als verfassungswidrig angesehen wurde."
Wo wird neues negatives Stimmgewicht eingeführt? Es ist bisher schon möglich, mit einer Zweitstimme für Partei X den Mandatsanteil von Partei X geringfügig zu reduzieren und auch ihre absolute Sitzzahl zu reduzieren, wenn dadurch der Bundestag weniger aufgebläht wird.
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. November 2020 - 16:23 Uhr:   

Ja, jedes bisherige Bundeswahlgesetz der letzten 63 Jahren hat negatives Stimmgewicht (absolut und/oder relativ) ermöglicht, wenn auch auf verschiedene Arten und in unterschiedlichem Ausmaß. Das hat im 20. Jahrhundert außerhalb dieser Webseite nie jemanden gestört, bis es bei der BTW-Nachwahl 2005 offensichtlich und gezielt ausnutzbar wurde. Auch beim aktuelle BTW-Recht sind mir trotz des wieder vorhandenen negativen Stimmgewichts (wie von Thomas Frings erwähnt; zusätzlich ist auch relatives NSG durch die Ausgleichsmandatsregelung möglich) keine diesbezüglichen Klagen/Beschwerden bekannt.
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Holger81
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 05. November 2020 - 16:42 Uhr:   

@Andreas Taeger:
"Das neue Gesetz erfüllt nun nur noch einen Parameter (Direktmandatsanspruch). Neben der Parlamentsgröße ist nun auch noch der Zweitstimmenproporz passé. Tolle Verbesserung! "

Der Zweitstimmenproporz wird ja gerade deswegen minimal (3 von über 600 Mandaten) aufgeweicht, um etwas näher an die reguläre Parlamentsgröße zu kommen. Was die "entscheidenden Parameter" sind, ist auch subjektiv.

Bei der Mehrheit der Bundestagswahlen vor der Einführung von Ausgleichsmandaten 2013 gab es 3 oder mehr Überhangmandate für die jeweiligen Regierungsparteien, bis hoch zu 16 ÜM 2005 und 24 ÜM 2009...

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