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Mehr Nein- als Ja-Stimmen bei der Kan...

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Wahlhelfer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 15. November 2017 - 23:23 Uhr:   

Nach Art 63. GG kann es im Rahmen der Kanzlerwahl einen dritten Wahlgang geben, in dem die relative Mehrheit ausreicht und der Bundespräsident in diesem Fall eigenständig entscheidet, ob er die gewählte Person als Kanzler ernennt.

Was ist, wenn es hier nur einen Kandidaten gibt und dieser mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält? Gibt es dann automatisch Neuwahlen? Dieser Fall scheint im GG gar nicht geregelt zu sein, was mich wundert.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 15. November 2017 - 23:39 Uhr:   

Art. 63 GG beschreibt die dritte Wahlphase: " ein neuer Wahlgang [...], in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält"
Dieses "wer" umfasst nur (wählbare) Menschen - und ein "Nein" ist eben kein Mensch und damit nicht wählbar. Ein einziger Kandidat ist damit automatisch der-/diejenige mit den meisten Stimmen.

Unrealistisch ist das Szenario übrigens nicht, denn §4 der GO des Bundestags formuliert "Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen."
Die SPD hat aus eigener Kraft keinen Kanzlerkandidaten.

Der Verfassungsgeber äußert übrigens im Zusammenhang mit dem konstruktiven Misstrauensvotum, dass er gegen eine Vakanz im Amt des Kanzlers ist.
Daher ist es mehr als schlüssig, dass man den scheinbar einzigen bzw. Favoriten schon überflügeln muss, um ihn zu verhindern.
Das Grundgesetz senkt bewusst das Quorum - eine Sperrminorität durch Nicht-Nominierung, die das Quorum wieder auf das Niveau der vorigen Wahlphasen hebt, würde eine Aushebelung dieser Notlösung bedeuten.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 15. November 2017 - 23:43 Uhr:   

In Thüringen gab es vor drei Jahren einen Streit um eine ähnliche Formulierung in der dortigen Landesverfassung:

http://www.mdr.de/thueringen/wahlen-politik/wahlen/landtagswahl-2014/kandidatur-lieberknecht100.html
Vermerk der Landtagsverwaltung

Letztlich wurde Ramelow damals aber im zweiten Wahlgang gewählt, so dass es nicht darauf ankam.

Auch auf Bundesebene dürfte die Interpretation umstritten sein. Ich persönlich neige aber zur Auffassung, dass die Regelung im Grundgesetz so zu verstehen ist, dass es lediglich auf die (größte) Zustimmung ankommt, nicht aber auf die Ablehnung. Sinnvollerweise sollte auf dem Stimmzettel gar kein Feld für "Nein" enthalten sein. Wer nicht für den einzigen Kandidaten stimmen will, muss dann halt den Stimmzettel leer lassen oder (zusammen mit mindestens 177 anderen MdBs) einen eigenen Gegenkandidaten vorschlagen. Es ist nach der Konstruktion des grundgesetzlichen Regelung am Ende Sache des Bundespräsidenten, zu entscheiden, ob er den Gewählten angesichts der Stimmenzahl zum Bundeskanzler ernennt oder nicht. Ihm diese Wahl zu verweigern, wenn eine Mehrheit mit "Nein" stimmt, widerspräche dieser Regelung.

Die andere Interpretation würde zudem auf beiden Seiten zu Fehlanreizen führen, die vom Grundgesetz sicherlich nicht gewünscht sind: Die Gegner des aussichtsreichsten Kandidaten wären angehalten, keinen eigenen Kandidaten vorzuschlagen. Und die Unterstützer des aussichtsreichsten Kandidaten könnten sich bemüßigt fühlen, einen weiteren (aussichtlosen Zähl-)Kandidaten vorzuschlagen.
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Wilko Zicht
Moderator
Veröffentlicht am Donnerstag, 16. November 2017 - 07:46 Uhr:   

Zum gleichen Ergebnis für Thüringen kam damals übrigens auch Martin Morlok in einem Gutachten für das Justizministerium: https://www.thueringen.de/mam/th4/justiz/publikationen/gutachten-morlok.pdf
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 16. November 2017 - 18:43 Uhr:   

Ich denke auch, dass Wortlaut und Zweck ganz klar dafür sprechen, dass es ausschließlich auf die Stimmen für die Vorgeschlagenen ankommt. Dass ein komplettes Scheitern nicht vorgesehen ist, spricht ja auch dafür.

Ausgeschlossen ist eine automatische Neuwahl. Eine Neuwahl ist immer eine Entscheidung des Bundespräsidenten. Hier hat er ausnahmsweise mal wirklich etwas zu entscheiden.

In Schleswig-Holstein wurde übrigens 1951 mal ein Ministerpräsident gewählt, der die absolute Mehrheit gegen sich hatte.
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 18. November 2017 - 11:35 Uhr:   

Es ist kein dritter Wahlgang, denn es kann in den zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang beliebig viele Wahlgänge geben, indem allerdings jedes Mal die absolute Mehrheit ("Kanzlermehrheit") nötig ist, um gewählt zu werden.

Der erste Wahlgang wird durch den Bundespräsidenten ausgelöst, der einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlägt. Danach haben allein die Fraktionen im Bundestag bzw. wenn das möglich wäre eine parteiübergreifende Mehrheit im Bundestag die Möglichkeit, einen Kanzler zu wählen.

Nach zwei Wochen und z.B. 48 gescheiterten Wahlgängen (auch mehrere am Tag sind möglich) kann dann nach Ablauf der Zweiwochenfrist ein letzter Wahlgang stattfinden, in dem mehrere Kandidaten antreten können. Wer hier die meisten Stimmen erreicht, kann zur Kanzlerin ernannt werden oder der Bundestag neu gewählt werden, das liegt dann wieder am Bundespräsidenten.


Es liegt also, rein formal schon jetzt an Frank-Walter Steinmeier, wann ein erster Wahlgang stattfindet. Er kann jederzeit Angela Merkel zur Wahl vorschlagen, oder aber z.B. auch Joachim Löw oder Helene Fischer, Wilko Zicht oder Ingo Zachos (ich stünde gerne zur Verfügung). Ich denke, sollten die Jamaikasondierungen scheitern, wird Steinmeier aber zuerst eine Rede halten und den Parteien noch einmal ins Gewissen reden, eine Regierungsbildung mit stabiler Mehrheit zu erreichen.

Er kann dann von sich aus eine Initiative vorschlagen, um z.B. eine parteilose Kanzlerin für eine Übergangsphase zu wählen a la Jan Fischer in unserem Nachbarland, oder von sich aus Koalitionsaufträge zu erteilen. Das denke ich, wird im Falle des Scheiterns von Jamaika wohl auch für einige Wochen oder Monate passieren. Steinmeier hat dann als Bundespräsident eine Art moralische Machtstellung, in der z.B. einige italienische Präsidenten sich durchaus als geschickte Mediatoren bewährten. Wen er es klug macht, kann er Öffentlichkeit und Volk leicht als Druckmittel einsetzen.

Neuwahlen sehe ich noch nicht als Lösung. Ich finde, das Grundgesetzt bietet eine gute Grundlage. Zunächst liegt die Initiative beim Bundespräsidenten, dann beim Parlament, dann ist auch eine Minderheitskanzlerin denkbar (für eine Übergangszeit a la Kraft in NRW oder Ernst Albrecht in Niedersachsen bis die Zeit für eine Neuwahl reif ist) und erst als letzte Lösung Neuwahlen.

Das kann und soll einige Wochen, vielleicht auch einige Monate oder 2-3 Jahre dauern. Bisher hatten wir bis auf sehr kurze Zeiten stabile Mehrheiten, aber das war und ist vom Grundgesetz gar nicht einmal vorgesehen.
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 18. November 2017 - 12:22 Uhr:   

Was die Frage angeht, ob eine einzelnen Kandidatin im letzten Wahlgang gewählt ist, wenn sie mehr Neinstimmen als Jastimmen erhält, so ist die Antwort, das das Grundgesetz die Neinstimmen nicht explizit vorsieht.

Die Geschäftsordnung, die sich der Bundestag ja nach Grundgesetz ausdrücklich geben darf!) mag die Neinstimmen vorsehen und zählen, aber es ist laut Grundgesetz einfach nicht erforderlich mehr Jastimmen als Neinstimmen zu bekommen.

Im Übrigen steht auch in der Geschäftsordnung in § 4 nichts von Neinstimmen: ob diese überhaupt gezählt werden, oder gar das sie eine Wahl verhindern könnten:

---------------------------------------------------------------------------
§ 4 Wahl des Bundeskanzlers

Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§49). Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen.

---------------------------------------------------------------------------


Damit gilt eindeutig der Wortlaut des GG, Artikel 63. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Wie schon darauf hingewiesen, gab es bereits auf Länderebene Präzedenzfälle, die alle zum Ergebnis kamen, das die Neinstimmen irrelevant waren.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 18. November 2017 - 15:29 Uhr:   

Wobei es für den Übergangskanzler von Außen eigentlich nur einen Versuch gibt: nach dem Erstvorschlag des Bundespräsidenten, bleibt der Wahlvorschlag ja nicht stehen, sondern muss das Viertel-Quorum der GO erfüllen. Entweder nominieren ihn/sie diejenigen überparteilich, die zuvor schon für ihn/sie hätten stimmen können, oder die Überparteilichkeit geht flöten ... oder er/sie schafft es gar nicht mehr auf den Stimmzettel.
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 18. November 2017 - 20:13 Uhr:   

Ich habe eine theoretische Frage: was geschieht, wenn keine Fraktion mit mehr als 25 Prozent oder keine Kandidat das Viertelquorum, der Geschäftsordnung erreicht. Findet dann nach zwei Wochen kein Wahlgang statt, die Frist läuft ab, und es kann weder Neuwahlen noch weitere Wahlgänge geben?


Und eine Anmerkung: Warum sollte eine Partei nicht für einen überparteilichen Kandidaten stimmen, den sie zuvor ablehnt hat? Haben sie die Wahl von Joachim Gauck schon vergessen? Den hätte die CDU/CSU oder FDP ja schon 2010 wählen können. Seine Überparteilichkeit ging 2012 aber dadurch nicht verloren.dadurch nicht verloren.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 18. November 2017 - 20:51 Uhr:   

Also Gauck war erst rot-grüner Kandidat und deshalb wurde es als Niederlage für Merkel gedeutet, als die FDP ihr den Kandidaten aufgedrängt hat - allerdings sind zwei Jahre ja eine deutlich längere Zeit, um sich dann doch noch an jemanden zu gewöhnen ...

Die Geschäftsordnung ließe sich ja einfacher ändern als etwa das Grundgesetz - und das wäre dann wohl auch der Ausweg.
Das Viertelquorum entspricht 178 Mandaten. Die SPD hat 153, die CD(!)U 200 - sollten also die Schwesterparteien sich einmal gänzlich verkrachen, ist das Quorum nicht mehr allzu fern. Und Berlin zeigt, dass es solche Ergebnisse auf Landesebene gibt.
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Mark Obrembalski
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 18. November 2017 - 23:47 Uhr:   

Ich halte die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die ein Quorum für die Benennung von Kandidaten für die Kanzlerwahl vorsehen für verfassungswidrig oder jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Nach einem erfolglosen ersten Wahlgang, in dem zumindest primär über den Vorschlag des Bundespräsidenten entschieden wird (unklar ist, was passiert, wenn ein anderer bei der Wahl eine absolute Mehrheit bekommen sollte), "kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen", und nach der Zweiwochenfrist "findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält". Dafür, dass der Bundestag bei diesen Wahlgängen an irgendwelche Nominierungen gebunden sein sollte, liefert das Grundgesetz keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil, Art. 38 Abs. 1 sagt sogar ausdrücklich dass die Abgeordneten, die ja die Wähler sind, "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" sind. Damit sind sie also auch dort, wo das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, nicht an irgendwelche Wahlvorschläge gebunden.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 19. November 2017 - 13:12 Uhr:   

Selbstverständlich kann die im GG ausdrücklich vorgesehene Geschäftsordnung Wahlen und Abstimmungen näher regeln, u. a. dazu ist sie da. Das hat mit einem Weisungsrecht rein gar nichts zu tun. Praxisrelevanter ist das ganz normale Antragsrecht, das ja auch nicht jedes einzelne Mitglied für sich hat.

Ich gehe ohnehin davon aus, dass uns Jamaika nicht erspart bleibt. Es ist natürlich viel Theaterdonner dabei. Jeder außer Merkel muss ja zeigen, knallhart verhandelt und das Maximum rausgeholt zu haben.
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Ingo Zachos
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 19. November 2017 - 19:56 Uhr:   

Nach Artikel 63 Absatz 1 GG hat nur der Bundespräsident im ersten Wahlgang Vorschlagsrecht.

Theoretisch kann er mehrere Kandidatinnen vorschlagen, aber in der Praxis war es bisher immer nur einer, und jedes Mal hat es geklappt, das der oder die Vorgeschlagene gewählt wurde. Am knappsten war es 1949, als Adenauer mit 202 Stimmen ganz genau die erforderliche Stimmenanzahl erreichte.


Die Geschäftsordnung des Bundestages ist übrigens nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 GG sogar für den Bundestag verpflichtend, und das Viertelquorum gilt erst ab dem zweiten Wahlgang. Im ersten hat, wie gesagt, nur der Bundespräsident das alleinige Vorschlagsrecht.
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Christian Haake
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 19. November 2017 - 23:39 Uhr:   

Wenn ich das richtig sehe kann dieses Geschäftsordnungsquorum nicht verhindern, dass es zumindest einen Kandidaten gibt: den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen! Der dürfte ja nicht einfach so wegfallen, nur weil er es im ersten Wahlgang nicht geschafft hat, oder? Sollte also in der zweiten Wahlphase keine erfolgreiche Wahl zustandekommen folgt ein Wahlgang, in dem zumindest der Kandidat des Bundespräsidenten auf dem Zettel stehen dürfte.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. November 2017 - 21:33 Uhr:   

@Christian
Ein automatischer Verbleib des Präsidialvorschlags aus dem ersten Wahlgang auf dem Wahlzettel ergibt sich aus keiner Regelung ...
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Christian Haake
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. November 2017 - 15:20 Uhr:   

@Jan
Gegenargumentation zum automatischen Weiterbestehen könnte lauten: ein automatisches Erlöschen des Vorschlags ergibt sich nicht... ja, und da hört es zugegebenermaßen auf, wenn man sich den exakten Wortlaut der Geschäftsordnung des Bundestages ansieht, wo steht:
"Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen."

Würde da am Anfang "Neue Wahlvorschläge" stehen, würde meines Erachtens nach der Vorschlag des Bundespräsidenten einfach so weiter bestehen; bei anderen Wahlen erlöschen nicht erfolgreiche Wahlvorschläge ja auch nicht automatisch, und ein Kanzlerkandidat in der zweiten Wahlphase braucht, denke ich, auch nicht für jeden Wahlgang einen neu unterschriebenen Vorschlag. Nur die GO beschränkt die Vorschläge derart, dass der Vorschlag des BPräs nicht automatisch weiter gültig ist.
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 29. November 2017 - 20:14 Uhr:   

@ Christian Haake:

„bei anderen Wahlen erlöschen nicht erfolgreiche Wahlvorschläge ja auch nicht automatisch“


Doch, dass ist eigentlich schon das anerkannte Grundprinzip für abgeschlossene Wahlgänge. Auch etwa in Vereinen ist es üblich, dass wenn jemand für den 1. Vorsitz gescheitert ist, für den den Wahlgang zum 2. Vorsitz neu formell vorgeschlagen werden muss.
Anders ist das eigentlich nur bei Wahlgängen, die explizit als Stichwahl zwischen einem beschränkten Kreis von bestimmten in einem vorherigen Wahlgang ermittelten Kandidaten durchgeführt werden.
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Marc
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 05. Dezember 2017 - 15:11 Uhr:   

@Mark,

Verfassungswidrig ist diese Vorschrift jedenfalls für die zweite Wahlrunde mE nach nicht. Denn in dieser Wahlrunde muss ja erneut die Kanzlermehrheit erzielt werden. Daher ist eine Beschränkung auf Kandidaten, die eine Unterstützung von 25% der Abgeordneten haben gerechtfertigt.

Anders sieht es hingegen mit der dritten Wahlrunde gemäß Art. 63 Abs. 4 GG aus. Dem Bundespräsidenten steht es auch frei, einen Gewählten zu ernennen, der von weniger als 25% der Abgeordneten gewählt wurde (ja sogar einen Kandidaten, der nur eine Stimme bekommen hat bei Enthaltung aller anderen Abgeordneten). Von daher erscheint mir für die dritte Wahlrunde die Regelung der Geschäftsordnung verfassungswidrig zu sein. Ausreichend muss daher der Vorschlag durch einen einzigen Abgeordneten sein.

So auch Epping, BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 34. Edition: Stand 15.08.2017, RN 22.1:

Um ein Unterlaufen der Regelung zu vermeiden, findet iÜ die Regelung über die Beschlussfähigkeit des Bundestages (§ 45 GOBT) ebenso keine Anwendung (BK-GG/Schenke Rn. 89; AK-GG/Schneider Rn. 9; Isensee/Kirchhof HStR III/Schröder § 65 Rn. 21; aA Steiger, Organisatorische Grundlagen des parlamentarischen Regierungssystems, 246) wie das in § 4 S. 2 GOBT niedergelegte, an sich schon verfassungsrechtlich problematische Antragsquorum (→ Rn. 22), das auch deshalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil ansonsten an das geschäftsordnungsrechtliche Antragsquorum höhere Anforderungen gestellt würden als an die Wahl selbst. Denn ein Kandidat benötigt im letzten Wahlgang für seine Wahl zum (Minderheits-)Kanzler nur die relative Mehrheit (s. Art. 63 Abs. 4 S. 3), die gerade dann, wenn mehrere Kandidaten für den letzten Wahlgang vorgeschlagen werden, auch unter dem Antragsquorum des § 4 S. 2 GOBT liegen kann. Ob dann aber auf die allgemeinen Regelungen der §§ 75 Abs. 1 lit. g, 76 GOBT zurückzugreifen ist, wonach Wahlvorschläge von einer Fraktion oder von Fünf von Hundert der Abgeordneten unterzeichnet werden müssen (Puhl Die Minderheitsregierung nach dem Grundgesetz 1985, 35 mwN) erscheint durchaus fraglich.
(BeckOK GG/Epping GG Art. 63 Rn. 25-27, beck-online)

Zweifelhaft sind hingegen die Ausführungen im Maunz/Düring. Danach zu unterscheiden, ob es einen Vorschlag gibt oder nicht erscheint wenig plausibel. Der dritte Wahlgang ist als Stichwahl zwischen mehrheren (also mindestens zwei) Wahlvorschlägen konzipiert. Vor allem aber spricht der Umstand, dass theoretisch eine einzige Stimme für einen Kandidaten zur Wahl ausreichen kann für die Verfassungswidrigkeit jedweden Quorums in der dritten Wahlrunde. Ausreichend ist daher, wenn ein Vorschlag von nur einem Abgeordneten kommt. Da über die Vorschläge auch in einem Wahlgang einheitlich abgestimmt wird, würde dies auch die Wahl nicht verzögern noch sonstwie zur Funktionsunfähigkeit des Bundestages führen. Man könnte allerdings daran denken, dass es sehr wohl statthaft sein könnte festzulegen, dass ein Abgeordneter nur maximal einen Kandidaten vorschlagen kann (so dass es also nur maximal so viele Wahlvorschläge wie Abgeordnete des Bundestages gibt).


Maunz/Dürig:

c) Auch der normalerweise letzte Wahlgang des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 setzt selbstverständlich einen Wahlvorschlag aus der Mitte des Bundestages (aber keinen Kandidaten aus der Mitte des Bundestages; vgl. oben Rdnr. 22!) voraus. Anwendbar ist grundsätzlich auch hier § 4 Satz 2 GeschOBT, der Unterstützung des Vorschlags durch ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestags Lfg. 52 Mai 200817 Mai 2008 Lfg. 5218fordert. Wird ein Wahlvorschlag mit solcher Unterstützung eingereicht, so wird man nicht daran zweifeln müssen, dass § 4 Satz 2 GeschOBT die Frage abschließend regelt. Anders ist es jedoch, wenn kein dem § 4 Satz 2 GeschOBT entsprechender Vorschlag vorliegt, es aber ernsthafte Vorschläge gibt, die nur das Vorschlagsquorum nicht erreichen. Hier tritt nämlich die Frage auf, ob das Antrags- und vor allem auch das Wahlrecht der Abgeordneten durch die Geschäftsordnung auf diese Weise eingeschränkt werden darf. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 verbietet es dem Bundespräsidenten nämlich nicht, einen Politiker zum Minderheitskanzler zu ernennen, der – um nur ein Beispiel zu bilden – bei Stimmenthaltung aller anderen Abgeordneten zwanzig Prozent der Stimmen erhalten hat. Dem Geschäftsordnungsrecht ist es nicht möglich, eine Wahl auszuschließen, die nach dem GG ohne weiteres zulässig ist. In diesem Fall muss also die Antragstellung grundsätzlich jedem Abgeordneten möglich sein. Bei alledem versteht es sich wohl von selbst, dass der Bundespräsident schlecht beraten wäre, einen Kandidaten, der so wenige Stimmen erhalten hat, wirklich zum Kanzler zu ernennen. Nur hat Art. 63 Abs. 4 Satz 3 diese Entscheidung allein in seine Hand und nicht in das Ermessen des parlamentarischen Geschäftsordnungsrechts gelegt.
(Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 63 Rn. 31-45, beck-online)

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