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Archiv bis 06. Mai 2016

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Landtagswahlen in Deutschland » Wahlprüfung wegen Nichteintragung ins Wählerverzeichnis » Archiv bis 06. Mai 2016 « Zurück Weiter »

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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 19:50 Uhr:   

@Martial00120
Zur Thüringer Wahrheit gehört aber auch, dass das Melderechtsrahmengesetz (einige Vereinheitlichungen der ansonsten unabhängigen Landesmeldegesetze) heute nicht mehr existiert - das Bundesmeldegesetz (seit der Föderalismusreform ist Melderecht Bundesrecht) enthält auch die damaligen Knackpunkte nicht mehr.
Es ist inzwischen zum Standard geworden, dass der Hauptwohnsitz dort ist, wo man sich die meiste Zeit aufhält - bzw. von wo man sich zu täglichen Verrichtungen auf den Weg macht.
Diese heute so selbstverständliche Regelung, die auch wahlrechtsmäßig sinnvoll erscheint, wurde früher im MRRG durch einen Familien-Hauptwohnsitz überschrieben. Dem überwiegend in der Thüringischen Landeshauptstadt wohnenden Minister wurden nach einer veralteten Familiendefinition keinerlei signifikante Verankerung in Erfurt zugestanden.

Der VerfGH hat also mit seiner damaligen Entscheidung eher das heutige Melderecht vorweggenommen bzw. im Vorraus schon bestätigt.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 20:04 Uhr:   

Also das heißt, meine Freundin hätte bei temporärer Abwesenheit von 5 Monaten in Baden-Württemberg gemeldet bleiben können, auch wenn sie keine Wohnung innehatte?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 20:23 Uhr:   

@Martial00120
Nein, natürlich muss sie sich abmelden, wenn sie ihre Wohnung abgibt, und sich keine neue in Deutschland nimmt ...
Wo hat sie denn in der Zwischenzeit gewohnt?

Melderecht und Wahlrecht bilden heutzutage beide den Wohnsitz ab, wo der Aufenthaltsschwerpunkt ist, bzw. von aus man zu nicht-heimischen Aktivitäten aufbricht - und wenn das bei Ihrer Freundin kein Wohnsitz in BaWü ist/war, dann ist/war es vollkommen korrekt, dass sie in BaWü nicht gemeldet und nicht wahlberechtigt war.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 20:50 Uhr:   

Ja, aber sie wird so behandelt, als sei sie permanent verzogen. Dabei war sie nur entsendet für einen Forschungsaufenthalt. Arbeitsvertrag, Steuerzahlung etc. laufen ja weiter. Die Steuern kann sie ja auch nicht in Irland zahlen.

Wenn sie den melderechtlichen Wohnsitz nicht hat, dann kratz mich das nicht. Aber aufs Wahlrecht kann man nicht so leicht verzichten.

Zudem ist die Legislaturperiode ja 5 Jahre und es soll alleine ein Stichtag ausschlaggebend sein?
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 21:12 Uhr:   

Natürlich ist so ein Stichtag sinnvoll ... der abgelaufene Legislaturperiode kann nicht relevant sein. Und wäre es die kommende ... nun, während der kann man als Wähler ja versterben, verziehen, verknackt werden.

Der melderechtliche Wohnsitz und das Wahlrecht bilden ja dieselbe Tatsache ab - dass Ihre Freundin nicht im Ländle lebt.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 21:24 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. April 2016 - 08:35 Uhr:   

Ja, aber beim Bundestag hat man das mit dem Wahlrecht Auslandsdeutscher ja auch regeln können. Wichtig bei Landtagswahlen ist ja nur, dass nicht auf einmal 60 Millionen Leute einen Landtag wählen können. Wenn meine Freundin einen alleinigen Arbeitsort in Baden-Württemberg hat, dann ist das wohl ein klares Anknüpfungsmerkmal, was dem Melderecht an Verifizierbarkeit nicht unterlegen ist.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 09. April 2016 - 10:06 Uhr:   

Ein paar Anmerkungen:

1. In den früheren Staatsangehörigkeitsgesetzen der Länder und des Reiches war explizit festgelegt, dass Staatsdiener die im Auftrag des Lands im Ausland sind ihre Staatsangehörigkeit nicht verlieren, auch wenn sie die normalen Zeitlimits überschreiten. Das klingt hier eigentlich genau nach so einem Fall. Darauf kann man sicher ganz gut verweisen, vllt in Kombination mit dem "Recht auf Heimat".

2. Wenige Monate Auslandsaufenthalt unterbrechen in meinen Augen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Jedenfalls sollte das nicht so sein weil es sinnlos ist.

3. Kaum ein Bafög-Student kann es sich finanziell leisten seine Melderechts-Meldungen an der Wahrheit statt an der Zweitwohnsitzsteuerkonstellation auszurichten. Bei dem Theater spielen übrigens auch die EK-Steuerzuweisungen eine Rolle. Das ist alles regelmässig so weit ab vom Wahlrecht, dass es jedenfalls für einige Gruppen ein untaugliches Kriterium geworden ist.

4. In der LV sind die Wahlrechtsgrundsätze auch explizit für die LW enthalten, deshalb braucht man GG 38 vermutlich garnicht.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 09. April 2016 - 16:19 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 10. April 2016 - 09:12 Uhr:   

Ich sehe es sportlich :-). Man kann wenigstens ein bißchen in der Wunde stochern :-).

Wenn ich Verfassungsrichter wäre, würde ich so einen Antrag auch begrüßen. Geht mal um heiße Themen wie Staat, Volk, Wahlrecht, etc. und Ist mal eine Abwechslung aus den ganzen Verfassungsbeschwerden über Baurecht und Nachbarschaftsstreit. Wie z.B. sowas:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43908?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Das passt auch dazu, dass diese Freundin von einem ehemaligen Bundesverfassungsrichter erzählt, den sie über den Stiftungsrat der Uni kennt. Der hat mal gemeint, es ist schade, dass es so wenig spannende öffentlich-rechtliche Rechtsstreite über Grundsatzfragen gibt.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 10. April 2016 - 16:14 Uhr:   

Es ist ja nicht so, als würde das Wahlrecht nicht hin und wieder auch vor Verfassungsgerichte gezogen ...
Das Europa-Wahlrecht musste einmal geändert werden; beim Bundestag wurde sogar die so verursachte Nachbesserung vor ihrer ersten Anwendung verworfen.

Auch ein Mangel an Organklagen (heißes Eisen Staat) dürfte nicht bestehen.

Und das Volk ist die Summe der Inhaber der deutschen Staatsbürger, eine Landes-Staatsbürgerschaft gibt es de facto nicht - es gibt nur noch den bayerischen Stummel in der Verfassung, der nicht weiter ausgearbeitet ist und der eher auf dem Datum der Neugründung des Freistaats vor Gründung der Bundesrepublik beruht.

Kaum jemand in Deutschland dürfte am Schweizer Heimatortprinzip interessiert sein, das die Umzüge von Generationen ignoriert.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. April 2016 - 13:14 Uhr:   

"Das Europa-Wahlrecht musste einmal geändert werden; beim Bundestag wurde sogar die so verursachte Nachbesserung vor ihrer ersten Anwendung verworfen. "

Beim Europawahlrecht auch (3%-Hürde auch verfassungswidrig).
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 29. April 2016 - 15:42 Uhr:   

Der Antrag ist bald fertig. Wer will ihn lesen?
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 30. April 2016 - 22:01 Uhr:   

Hier.

Ich konnte übrigens letztens in diesem Thread erworbenes Wissen über Ostflüchtlinge im bayrischem Exil im realen Leben sinnvoll nutzen: zum Verführen von Frauen.
Hätte ja nie gedacht, dass das Forum hier nicht vollkommen nutzlos ist. :-)
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 01. Mai 2016 - 08:05 Uhr:   

Hi, sehr gut. Schonmal danke!
Könntest du mir eine E-Mail schreiben an martial (at) gmx.li. Ich möchte die privaten Sachen nicht öffentlich posten. Dann kann ich dir senden, was ich habe. Bin Montag wohl so weit und Freitag ist die Frist.

Dann kannst du mir auch über die Verführungskünste berichten...

(Beitrag nachträglich am 01., Mai. 2016 von martial00120 editiert)
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Mai 2016 - 20:21 Uhr:   

So, heute ist die Wahlanfechtung abgeschickt worden. Einen Auszug erhaltet ihr hier. Mehr gerne auf Anfrage

I. Antrag

Wir beantragen, das Ergebnis der Landtagswahl am 13. März in der Stadt Konstanz und folgenden Stadt- und Landkreisen aufzuheben und Neuwahlen zu veranlassen:

Stuttgart, Ludwigsburg, Baden-Baden, Karlsruhe (Stadt- und Landkreis), Rastatt, Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Konstanz (Landkreis), Lörrach, Waldshut.

Die Kreise sind ausgewählt als diejenigen, die jeweils mehr als 100 Einpendler aus dem Ausland haben (Vgl. Anlage 1 Pendlerstatistik).

II. Zulässigkeit

Beschwerdeführerin 1 behauptet, dass sie zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen wurde. Dies will sie im Wahlprüfungsverfahren feststellen lassen.

Beschwerdeführer 2 sieht sich nicht als aus eigenem Recht berechtigter Beschwerdeführer an, aber als Teil einer beschwerdeberechtigten Gruppe, in die er sein Wissen und seinen Sachverstand einbringt.




III. Gerügte Wahlfehler in der Übersicht

1. Wahlfehler im konkretem Verwaltungshandeln der Stadt Konstanz
1.1. prozessuale Wahlfehler
1.1.1. Fehlende Auskunft über Einspruchsmöglichkeiten und formale Vorgaben trotz ausdrücklicher Anfrage der Beschwerdeführerin entgegen Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 25 sowie Erfordernis der Zügigkeit und Zweckmässigkeit nach §10, Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
1.1.2. Verweigerung des unter den vorliegendem Umständen gebotenen E-Mail-Kommunikation entgegen §§ 3a, 10, Satz 2 LVwVfG und Bestehen auf Schriftlichkeit entgegen § 11 LWO, § 10, Satz 1 LVwVfG
1.2. materielle Wahlfehler: Fehlerhafte Anwendung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ auf die Situation der Beschwerdeführerin, die eigentlich wahlberechtigt war
2. Wahlfehler im systematischen Verwaltungshandeln baden-württemb. Behörden
2.1. Rechtlich nicht legitimierte Einschränkung des Grundrechts der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 26 Landesverfassung (LV) durch Verengung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ auf Obdachlose in der Verwaltungspraxis statt per Gesetz wie nach Gesetzesvorbehalt vorgesehen (Art. 19 Abs. 1 GG, inkorporiert durch Art. 2 LV)
2.2. Ausschluss von ca. 6'145 anderen Einpendlern aus dem Ausland von der Wahl, davon 3'033 in den Regierungsbezirk Freiburg Mandatsrelevanz schon bei 975 SPD-Stimmen mehr im Regierungsbezirk Freiburg gegeben
3. faktische Wahlrechtsverschärfung durch Melderechtsverschärfung
3.1. Wahlfehler: Mit neuem Melderecht ist ein ungleich schwieriger, eine Meldebescheinigung zu erhalten. Eine Wohnsitzanmeldung der Beschwerdeführerin wäre daran gescheitert, auch wenn sie zum Stichtag sich in Konstanz hätte aufhalten können. Als Konsequenz wäre mit der Eintragung ins Melderegister auch die Teilnahme an der Wahl gescheitert. Das widerspricht der Allgemeinheit der Wahl Art. 26, Abs. 4.
3.2. Wahlfehler: Wenn der Bundesgesetzgeber das Melderecht verschärft, so verschärft der Landesgesetzgeber faktisch das Wahlrecht. Dies ist mit der Melderechtsreform 2015 geschehen. Diese Verschärfung widerspricht dem formalen Grundrechtscharakter der Allgemeinheit der Wahl, wonach das Wahlrecht möglichst breit zu fassen ist.
4. Weitere Verfassungswidrigkeit der vollständigen Kopplung von Melderecht ans Wahlrecht (mit seltener Ausnahme: Obdachlose)
4.1. Wahlfehler: Der Landesgesetzgeber steht in Wahlrechtssachen wegen dem formalen Grundrechtscharakter der Allgemeinheit der Wahl in der Pflicht, die örtliche Bindung, also vor allem den „gewöhnlichen Aufenthalt“ möglichst breit zu fassen. Der Bundesgesetzgeber beweist, wie breit „gewöhnlichen Aufenthalt“ tatsächlich gefasst werden kann. Der Landesgesetzgeber darf dem nicht nachstehen.
4.2. Wahlfehler: Das Melderecht bildet die Realität des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen nicht immer korrekt ab und daher darf die Sicht des Melderechts nicht uneingeschränkt und zwingend ins Wahlrecht übernommen werden. Es wird die anderem die Allgemeinheit der Wahl (Art. 26, Abs. 4 LV) verletzt
4.3 Wahlfehler: Das Melderecht weist Paradoxien aufweist, die nicht ins Wahlrecht übernommen werden dürften. Es wird die Gleichheit der Wahl (Art. 26, Abs. 4 LV) verletzt
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Mai 2016 - 21:30 Uhr:   

es sind nicht 975 sondern 1007 Stimmen, aber sonst stimmt's...
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 04. Mai 2016 - 22:03 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 06. Mai 2016 - 08:53 Uhr:   

Ist natürlich keine Meldebescheinigung, sondern eine Wohnsitz-bescheinigung. Ist hier unpräzise, aber im Text kommt es raus. Die Knüpfung des Melderechts an die vom Vermieter zu erteilende Wohnsitzbescheinigung macht das Wahlrecht abhängig von Kooperation und Wohlwollen des Vermieters: "Wahlrecht von Vermieters Gnaden".

Für die Sachen, die sich aus dem Bundesrecht ergeben, trägt der Landesgesetzgeber keine Verantwortung. Dass er ans Melderecht anknüpft ist auch einsichtig. Dass er die Anknüpfung allerdings fast vollständig macht, das sehe ich nicht ein.

Dass der Bundesgetzgeber das Landeswahlrecht regeln könnte, würde wohl die Verfassungsautonomie der Länder einschränken. Das Bundesstaatsprinzip ist durch die Ewigkeitsgarantie nach Art. 20 GG geschützt.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 06. Mai 2016 - 12:33 Uhr:   

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