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Werden die Deutschen Bundestagswahlen...

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Werden die Deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert....? « Zurück Weiter »

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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 11:38 Uhr:   

Lieber Leser(in)…,

werden die deutschen Bundestagswahlen gesetzlich manipuliert…?

Nun, ich zumindest bin 100% davon überzeugt und kann das auch mathematisch sicher beweisen….

Seit 2009 versuche ich daher den nachfolgenden Sachverhalt, innerhalb des zulässigen Wahlprüfungsverfahrens belastbar bewertet zu bekommen, aber leider vergeblich….

Daher habe ich jetzt die OSCE Wahlbeobachter mit dem nachfolgenden Schreiben gebeten, die Deutschen Bundestagswahlen zu „beobachten“, denn die demokratischen Mindeststandards für GLEICHE und FAIRE Parlamentswahlen werden in Deutschland, von der gesetzlichen Seite her, nicht eingehalten und die belastbare Wahlprüfung des Sachverhaltes, vorsätzlich verweigert.

Das nachfolgende Schreiben mit Rückschein ist am 06.02.2017 bei den OSCE Wahlbeobachtern in Warschau eingegangen.

Office for Democratic Institutions and Human Rights
Deutschland/ Hemsbach, den 01.02.2017


Sehr geehrte Damen und Herren, OSCE Wahlbeobachter,
die Deutschen Parlamentswahlen (Bundestagswahlen) werden gesetzlich manipuliert…!

Jeder Deutsche Bürger bekommt nach der Ausübung eines Bundestagsmandates (Parlamentsmandat (passives Wahlrecht)), gemäß „§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 und 5 AbgG (Abgeordnetengesetz)“, die Rückkehr an seinen vor dem Mandat ausgeübten Arbeitsplatz und die entsprechende, lukrative Beförderung dazu, gesetzlich garantiert… und das selbst wenn er 32 Jahre im Parlament verbracht hat….

Das klingt vordergründig natürlich gut, aber in Wirklichkeit werden die Deutschen Bürger dadurch, unbemerkt in 2 Gruppen (1 und 2), aufgeteilt.

Gruppe 1 sind die Mitarbeiter von finanzkräftigen Firmen, Konzernen und vom öffentlichen Dienst. Ihre finanzkräftigen Arbeitgeber können die gesetzlich erzwungene, berufliche Wiedereingliederung und lukrative Beförderung ihrer Ex-Mitarbeiter, selbst nach 32 Jahren im Bundestagsmandat, problemlos finanzieren….

Dem gegenüber stehen die Mitarbeiter finanzschwacher Firmen, die natürlich die GLEICHE gesetzliche Wiedereingliederungsgarantie erhalten wie Gruppe 1, aber deren (EX)-Arbeitgeber weder finanziell noch logistisch in der Lage sind, diese lukrative gesetzliche Garantie, auch zu leisten…. Diese Bürger gehen hier alle leer aus und landen, nach dem Bundestagsmandat, beim Arbeitsamt …, das ist dann Gruppe 2.

Gleiche gesetzliche Förderungen für alle Deutschen Bürger (Gruppe 1 und 2)… und lukrativ profitieren können nur die Bürger von Gruppe 1! Das ist weder Zufall noch Schicksal, sondern ein mandatserheblicher, gesetzlicher Trick…, der es auch 190 Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes (Gruppe 1) ermöglicht, gegen die Gewaltenteilung, den Deutschen Bundestag zu dominieren, da Sie nach der Bundestagszeit, gesetzlich erzwungen, von Ihrem alten Arbeitsplatz, mit offenen Armen und lukrativer Beförderung, erwartet werden.

Schafft man jetzt nur den „Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit“ ab, dann werden das die Bürger von Gruppe 2 nicht einmal bemerken, da sie bereits heute keinerlei Nutzen daraus ziehen können…, wogegen diese 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Gruppe 1), sofort spurlos aus dem Deutschen Bundestag verschwinden, da sie nun auch ihren alten Beruf (Angestellten oder Beamtenstatus), bei Übernahme eines Bundestagsmandates, endgültig aufgeben müssen, genauso wie heute schon die Bürger von Gruppe 2.

Sobald also die gesetzliche Privilegierung für die Bürger von Gruppe 1 wegfällt, ist die Gewaltenteilung in Deutschland wieder hergestellt und der komplette öffentliche Dienst (190 Mandate) spurlos aus dem Deutschen Parlament verschwunden…, wie ist so etwas möglich…, in einer Demokratie der GLEICHHEIT vor dem Gesetz?

Um eine belastbare Antwort auf diese massiv mandatserhebliche Frage zu erhalten, habe ich bereits im Jahre 2009, mit meiner zulässigen Wahlbeschwerde (WP 98/09), gegen die 17. Deutsche Bundestagswahl, offiziell die Frage gestellt, ob diese aufgezeigte, indirekt diskriminierende, gesetzliche Aufteilung der Bürger in Gruppe 1 und 2, einen gesetzlichen Wahlfehler darstellt, der gegen die nationalen und internationalen Garantien, für GLEICHE und FAIRE Parlamentswahlen verstößt und die Zusammensetzung des Parlamentes manipuliert?

Aber leider hat sich der zuständige Deutsche Bundestagswahlprüfungsausschuss, einfach für „NICHT-zuständig“ erklärt und die belastbare Prüfung verweigert.

Daraufhin habe ich dann 2013 die OSCE Wahl Beobachter über die Prüfungsunwilligkeit des Deutschen Bundestagswahlprüfungsausschuss informiert und dankenswerter Weise haben dann die OSCE Wahl Beobachter den von mir angezeigten Sachverhalt, innerhalb ihrer zeitgleich ablaufenden Needs Assessment Mission (NAM) 2013, in der das Deutsche Wahlumfeld bewertet wurde, direkt angesprochen und laut OSCE Abschlussbericht vom 22.09.2013… „…wurde extra der Prüfungsumfang des („ESB Wahlprüfungsausschuss“) erweitert“ um genau diesen Sachverhalt, in Zukunft, belastbar zu bewerten…! (siehe www.ddr30.de/osce3.htm) und www.ddr30.de ).

Als Konsequenz aus dieser OSCE Wahl Beobachter Intervention war zu erwarten, dass mindestens meine zweite Wahl Beschwerde (WP 11/13), in dieser Sache, diesmal gegen die 18. Deutsche Bundestagswahl, belastbar geprüft wird. Aber wieder weigert sich die Deutsche Wahlprüfung…, trotz OSCE Intervention.

Und nun 2017 kommt die 19. Deutsche Bundestagswahl und immer noch wird die Mehrheit des Deutschen Volkes, durch den aufgezeigten gesetzlichen Trick, aus dem Deutschen Parlament verdrängt und ausgerechnet die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Gruppe 1), denen man laut Deutschem Grundgesetz (Art. 137 Abs. 1 GG), sogar das passive Wahlrecht gesetzlich einschränken darf, werden dadurch mit 190 Mandaten, gegen die Gewaltenteilung, in das Deutsche Parlament gedrückt.

Bemerkenswert ist hierbei insbesondere, dass eine Prüfung dieses Sachverhaltes für den Deutschen Wahlprüfungsausschuss eine Banalität darstellt, denn er kann, innerhalb seines Prüfungsauftrages, sämtliche Fachleute in Deutschland, in Anspruch nehmen und braucht sich nicht mal selber „anzustrengen“.

Seit 2009 habe ich parteiübergreifend alle Bundespolitiker in Deutschland, zum Teil mehrfach, über die seltsame Prüfungsunwilligkeit des Bundestagswahlprüfungsausschuss informiert und auch den Rechtsweg mit zwei Wahlbeschwerden (WP 98/09 und WP 11/13) und einer Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/14) bis hinauf zum höchsten deutschen Gericht (2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG)) ausgeschöpft, dessen Berichterstatter („ein Ex-Ministerpräsident und Parteipolitiker“) aber die Prüfung vor dem BVG verwehrte und mein deutlicher Befangenheitsantrag dagegen, wurde einfach unkommentiert zurückgewiesen….

Diese Prüfungsunwilligkeit ist umso erstaunlicher, da die Entstehung dieses gesetzlichen Wahlfehlers auch noch eine nachvollziehbare Geschichte aufweist.

Bis zum Jahre 1975 waren nämlich alle Deutschen Bundestagsabgeordneten, ausschließlich, nebenberuflich ehrenamtlich tätig und das Ganze Grundgesetz und alle nachfolgenden Gesetze, in den die Abgeordneten betreffenden Passagen, waren bis dahin, ausschließlich und exklusiv, dem ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten auf den Leib geschrieben worden.

Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Diätenurteil (BVerfGE 40, 296)) von 1975, musste der Gesetzgeber dann den ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) ersetzen und dabei hat der Gesetzgeber einfach die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Schutzprivilegien der ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten von gestern, für die verfassungsrechtlich grundlegend anders eingestuften und absolut gleichgestellten Berufs-Bundestagsabgeordneten von heute, ungeprüft auf Kompatibilität, übernommen.

Dadurch werden heute die Bürger in 2 Gruppen (1 und 2) aufgeteilt und NUR Gruppe 1 lukrativ gefördert (siehe oben).

Sollte sich diese schwerwiegende Behauptung bei einer belastbaren Bewertung bestätigen, ist das natürlich ein verfassungsrechtlicher Super Gau, der seit 40 Jahren die Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes manipuliert… und bei der dann zwingend fälligen Neuregelung, wird sich die Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes, grundlegend, hin zum egalitären, verändern.

Allein 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, werden dann den Deutschen Bundestag verlassen… und das sind noch nicht alle Betroffenen!

Das ist durchaus dramatisch und ich glaube, dass dies auch die erstaunliche Prüfungsunwilligkeit erklärt….

Daher muss ich Sie meine Damen und Herren, OSCE Wahlbeobachter, dringend bitten, zu „Beobachten“, ob Deutschland überhaupt die nationalen und internationalen gesetzlichen Mindestanforderungen, an eine demokratisch legitimierte, gesetzlich GLEICHE und FAIRE und mit einer korrekten Wahlprüfung versehenen Deutschen Parlamentswahl einhält, denn genau das ist hier offensichtlich gerade NICHT der Fall… und ohne Hilfe von außen…, wird sich das auch nicht mehr ändern…, wie ich seit 2009, erleben musste….

Mit freundlichen Grüßen!

_____________________
Roland Kruk


Weitere Info: www.ddr30.de
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 15:16 Uhr:   

Wenn 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes den Bundestag verlassen sollen, wieviele bleiben dann übrig?
Ich habe eher den Eindruck, sie hätten hier eine spezielle Abneigung gegen diese Gruppe und wollten die Kann-Vorschrift aus Art. 137 GG hier zu einer Muss-Vorschrift durch die Hintertür umwandeln?

Rückkehrrechte sollen Abgeordnete schützen - natürlich kann das bei einem Arbeitgeber zu Zumutungen führen, wenn dieser Schutz zu weit geht. Insofern muss man der Staat sorgsam, wenn er solche Maßnahmen einführt. Die Abwägung kann bei einer gegen sich selbst gerichteten Zumutung anders aussehen.
Gleichzeitig gibt es auch im nicht-staatlichen Bereich keine vergleichbar starre Laufbahnregelung, so dass diese Regelung nicht übertragbar ist.

Ansonsten ist die Vergütung der Abgeordneten exorbitant überdurchschnittlich und ermöglicht trotz erhöhter Lebenshaltungskosten während der Abgeordnetentätigkeit, etwas auf die hohe Kante zu legen, das außer bei einem absoluten Reputations-GAU (Hinz, Edathy) etwaige künftige Einbußen zu kompensieren.

Übrigens finde es faszinierend, wie Sie die Musterantwort der OSCE so darstellen, als würde sich die Wahlbeobachtungsmission Ihrer Argumentation vollumfänglich anschließen.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 16:25 Uhr:   

Jan W danke für die schnelle Antwort.

Zur ersten Frage, übrig bleiben NULL Mitarbeiter des ÖD im Parlament und hier muss man einschränken, das es nur darum geht den alten Job aufzugeben, sich bewerben und ein Mandat übernehmen ist nach wie vor erlaubt.

Ebenso habe ich kein Abneigung gegen diese spezielle Gruppe, denn nicht ich habe die Gewaltenteilung erfunden oder Art. 137 Abs. 1 GG erdacht, sondern die Väter und Mütter des Grundgesetzes… und daher ist festzustellen, dass diese Leute eine starke Abneigung gegen Diener des Staates im Parlament hatten.

Gruppe 1 hat gegenüber Gruppe 2 den Vorteil, dass diese Klientel selbst nach 32 Jahren im Parlament mit offenen Armen und Beförderung von ihrem alten Arbeitsplatz erwartet wird... und das gesetzlich erzwungen.
Das verzerrt den Wettbewerb und wirkt massiv mandatserheblich.

Wir sind eine Demokratie der Gleichheit vor dem Gesetz und bei Wahlen und nach 1975 gibt es nur noch absolut gleichgestellte Berufs-Bundestagsabgeordnete, deren einziger Hauptberuf das Bundestagsmandat ist.

Gleiches muss gleich behandelt werden und deshalb sind alle beruflichen Vergünstigungen und Hilfen, die nicht für alle Berufs-Bundestagsabgeordnete GLEICH vorteilhaft sind unzulässig, denn sie verzerren immer den Wettbewerb und das wirkt mandatserheblich.

Die „Musterantwort der OSCE“ ist von 2013 und ist gerade keine Musterantwort, denn die OSCE als zwischenstaatliche Organisation übernimmt nicht die Verteidigung von Bürgern, sondern die OSCE nimmt zur Kenntnis und das bedeutet man muss zwischen den Zeilen lesen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 16:38 Uhr:   

Der Wahlprüfungsausschuss des deutschen Bundestags hat sich hier allerdings zurecht als unzuständig erklärt.

Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte werden auch nach den obenstehenden Ausführungen nicht beim Wahlvorgang anders behandelt. Es geht nur darum, dass nach einer gesetzlichen Vorschrift Mitglieder dieses Personenkreises eine größere Motivation haben könnten, zu kandidieren. Es wird also nach dieser Argumentation die Kandidatenaufstellung beeinflusst, nicht etwa die spätere Wahl. Bei dem Wahlvorgang werden also demnach unstreitig alle passiv Wahlberechtigten gleich behandelt.

Für die Kandidatenaufstellung sind die Parteien selbst verantwortlich. Hier entscheiden Delegierte und/oder Parteimitglieder, wer Kandidat wird. Es ist also jeder Partei möglich, konsequent nur mutige Kandidaten aufzustellen, die nicht Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte sind, und mithin ein erhöhtes Risiko zu tragen bereit sind.

Tatsächlich ist es auch durchaus zulässig und wird auch praktiziert, als Kandidat werbend darauf hinzuweisen, dass man nicht aus dem öffentlichen Dienst kommt, sondern beispielsweise eine handwerkliche Ausbildung und Vergangenheit hat oder familiär einen Bauernhof besitzt und mithin auch praxisnahe brauchbare, im Parlament nutzbare Kenntnisse und Erfahrungen hat. Mir sind auch persönlich Wähler bekannt, die aus grundsätzlichen Erwägungen niemals ihre Stimme bei der Direktwahl einem Kandidaten geben, der Lehrer oder Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist. Es gibt ja hinreichend andere Kandidaten auf dem Wahlzettel. Diese Wähler benachteiligen also Beamte etc.

Die geltende Gesetzgebung mag missfallen und die weit überproportionale Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst im Bundestag ist unschön. Mein Wahlrecht sehe ich aber nicht eingeschränkt, auch nicht das anderer Wähler. Da können auch die OSZE Wahlbeobachter nichts beobachten. Die Adressaten der Aktion sind die falschen.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 17:06 Uhr:   

Hallo, Good Entity

Der Bundestagswahlprüfungsausschuss hat sich deshalb für nicht zuständig erklärt, weil er behauptet, dass nur das BVG gesetzliche Regelungen prüfe, also zuständig wäre.

Das stimmt aber nicht, denn ich war ein paar Tage vorher beim BVG und die haben mich zum Bundestagswahlprüfungsausschuss geschickt…, in dieser Wahlangelegenheit. http://ddr30.de/abschlussbericht.htm

Der Bundestagswahlprüfungsausschuss muss alles vorgelegte auf Mandatserheblichkeit prüfen und NIX-zuständig gibt es gar nicht.

Wenn die NICHT prüfen, dann erzeugen die unrichtige Wahlergebnisse durch Unterlassung der korrekten Wahlprüfung (siehe § 107a StGB) und das ist Deutsche Realität.

Es geht hier darum, dass die GLEICHHEIT vor dem Gesetz nicht eingehalten wird, wenn ein Teil GLEICHER Bürger, durch indirekte gesetzliche Besserstellung, so wie aufgezeigt, leichter in das Bundestagsmandat kommt.

Sollte das zutreffen sind die Deutschen Bundestagswahlen ein FAKE und die OSCE sind zuständig, aber nicht als mein Rechtsanwalt, sondern als neutraler Beobachter, denn hier geht es um 3 stellige Mandatserheblichkeit beim Zugang zum Deutschen Parlament. Die vorsätzlich nicht belastbar geprüft wird.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 17:27 Uhr:   

Die jetzige Regelung stellt keinen Verstoß gegen Art. 137 dar ... der Verweis auf den Verfassungsgeber ist daher fehl am Platze.
Es liegt hier keinerlei Ungleichheit im Wahlrecht vor. Hier liegt eine Ungleichheit in der Arbeitsplatzsicherheit und Laufbahn"garantie" verschiedener Beschäftigungsverhältnisse vor, die spiegelbildlich bei Nichtkandidierenden ebenso bestehen ...

Sie haben das Bundesverfassungsgericht nicht verstanden. Hier liegt kein Wahlprüfungsfall vor. Sie müssen ihren "nicht-öffentlichen" Arbeitgeber wegen der Ihnen entstandenen Einkommenseinbußen nach dem Wiedereinstieg am Ende Ihrer Bundestagstätigkeit verklagen - und zwar durch alle Instanzen, bis nach Karlsruhe.
Und natürlich ist Ihr Wahlerfolg die vermutlich größte Hürde ...

"mandatserheblich" ist übrigens ein schöner Ausdruck. Sie haben richtig erkannt, dass man eine solche Vokabel verwenden muss. Aber man muss ihr Vorliegen auch argumentativ begründen können. Die bloße Behauptung reicht nicht.
Übrigens würde mich interessieren, wie das mit der von Ihnen vermutlich erstatteten Anzeige wegen Wahlfälschung ausgegangen ist ... Sie würden ja nicht einfach nur mit Paragraphen um sich werfen, um möglichst viel Krach zu schlagen.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 19:40 Uhr:   

Hallo Jan W

Nun, die "Väter und Mütter des Grundgesetzes" haben die Gewaltenteilung und Art. 137 Abs. 1 GG nicht eingeführt um die Beamten zu ärgern, sondern um die Gewaltenteilung zu schützen.

Wenn also 190 Mitarbeiter des ÖFFENTLICHEN DIENSTES (gehören zu Gruppe 1) im Parlament sitzen und parteiübergreifend den Bundestags dominieren, muss jeder Demokrat schon fragen wie das möglich ist… und da gibt es in diesem Kontext nur eine Antwort…, weil sie nach der Bundestagszeit zurück an ihren alten Arbeitsplatz können und sogar lukrativ befördert werden.

Andere Bürger (Gruppe 2) können das nicht nutzen und gehen leer aus und erleiden nach dem Mandat einen beruflichen Totalverlust.

Also Gruppe 1 hat hier einen gesetzlich erzwungenen Vorteil gegenüber Gruppe 2 und das ist 3 stellig mandatserheblich, denn wenn der Arbeitsplatzerhalt abgeschafft wird gibt es keine Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes im Bundestag mehr und jeder „Diener des Staates“ der dann danach strebt in die Legislative zu kommen, muss sein Beamtenpöstchen endgültig aufgeben, genauso wie die Bürger von Gruppe 2.
Das wird viele abschrecken und deshalb ist es mandatserheblich…, das ist 100% mathematisch sicher.

Nicht ich der Bürger muss mich durch die Instanzen klagen, sondern der Gesetzgeber muss seine Gesetz so gestalten, dass alle Bürger gesetzlich GLEICH behandelt werden.

Und ich habe tatsächlich eine Anzeige wegen Wahlfälschung eingereicht…, aber das wird einfach nicht korrekt bearbeitet…, sondern abgelehnt.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 21:10 Uhr:   

Wenn etwas gegen die Gewaltenteilung verstoßen sollte, dann doch wohl eher die Mitgliedschaft von Vertretern der Bundesregierung (Oberste Verwaltungsebene/ausübende Gewalt) im Bundestag (Volksvertretung/gesetzgebende Gewalt). Im Gegensatz dazu müssen Beamte/öffentlich Bedienstete ihre Ämter ruhen lassen, wenn sie ein Mandat übernehmen, für Regierungsvertreter wie Merkel und ihre Minister und Staatssekretäre gilt das nicht.

Warum denn immer nur auf die Kleinen...?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 21:13 Uhr:   

"Wenn also 190 Mitarbeiter des ÖFFENTLICHEN DIENSTES (gehören zu Gruppe 1) im Parlament sitzen und parteiübergreifend den Bundestags dominieren,"
Wenn 70 % der Abgeordneten nicht im öffentlichen Dienst sind, ist das mit der Dominanz nicht einsichtig.


"Andere Bürger (Gruppe 2) können das nicht nutzen und gehen leer aus und erleiden nach dem Mandat einen beruflichen Totalverlust."
Nicht unbedingt, einige verdienen erst danach so richtig viel. Nehmen wir z. B. Herrn Pofalla. Außerdem sind nicht alle berufstätig, z. B. Rentner.


"Nicht ich der Bürger muss mich durch die Instanzen klagen, sondern der Gesetzgeber muss seine Gesetz so gestalten, dass alle Bürger gesetzlich GLEICH behandelt werden."
Hier braucht man gar nicht klagen. Es wäre vielmehr eine Einschränkung der Wahlfreiheit und -gleicheit, den öffentlichen Dienst von der Wählbarkeit auszuschließen.


"Und ich habe tatsächlich eine Anzeige wegen Wahlfälschung eingereicht…, aber das wird einfach nicht korrekt bearbeitet…, sondern abgelehnt."
Das ist auch richtig so. Unsere Justiz hat wichtigere Aufgaben, als sich mit unsinnigen juristischen Privattheorien verschrobener Zeitgenossen zu beschäftigen.

(Beitrag nachträglich am 24., April. 2017 von frings editiert)
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 24. April 2017 - 22:33 Uhr:   

@Roland Kruk
Ich finde, es hilft geradezu der Gewaltenteilung, dass dem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ein besonderer Schutz vor Willkür des Ex-und-vielleicht-bald-wieder-Vorgesetzten und damit der Exekutive gewährt wird.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 00:02 Uhr:   

@Roland Kruk

Das Bundesverfassungsgericht hat keineswegs in dem verlinkten Schreiben vom 1. September 2009 eine Verweisung zum Bundestagswahlausschuss ausgesprochen oder auch nur nahegelegt. Es hat nur klargestellt, dass der Antragsteller sich im Klaren sein soll, was er will: Geht es um irgendetwas, was während der Wahl schiefgelaufen ist, dann gelten die entsprechenden zitierten Vorschriften aus dem Schreiben. Sonst gilt das Merkblatt.

Es geht aber hier gar nicht um die Wahl, sondern um die Kandidatur zur Wahl und eine mehr oder weniger große Motivation dazu. Also ist der Bundestagswahlausschuss auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem Schreiben nicht zuständig. Jan W. hat das weiter oben schon angedeutet.

Rein praktisch wird keiner der 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bei einer Änderung der gesetzlichen Regelung den Bundestag verlassen und auch zukünftig würden bei einer Änderung Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes unverändert für den Bundestag kandidieren. Fast alle nach dem Ausscheiden ehemaligen Bundestagsabgeordneten sind durch ihre erworbenen Kontakte zu anderen Abgeordneten und Regierungsbehörden und das erworbene Know How nicht nur für ihre früheren Arbeitgeber, sondern auch für andere Dienststellen und Arbeitgeber interessant. Man muss sich schon sehr unqualifiziert und dumm verhalten, um seinen Marktwert komplett zu ruinieren. Das gibt's, auch dazu oben Jan W., aber man sieht aktuell beispielsweise bei den aus den Landtagen gewählten Abgeordneten der Piraten, dass diejenigen, die zumindest als halbwegs intelligent und/oder fleißig vermutet werden, alle irgendwo unterkommen und ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Beziehungen vermarkten können, sei es in der Politik bei ehemaligen Konkurrenten, sei es in der Wirtschaft. Der Rest hat hoffentlich privat vorgesorgt.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 00:04 Uhr:   

@Roland Kruk

Das Bundesverfassungsgericht hat keineswegs in dem verlinkten Schreiben vom 1. September 2009 eine Verweisung zum Bundestagswahlausschuss ausgesprochen oder auch nur nahegelegt. Es hat nur klargestellt, dass der Antragsteller sich im Klaren sein soll, was er will: Geht es um irgendetwas, was während der Wahl schiefgelaufen ist, dann gelten die entsprechenden zitierten Vorschriften aus dem Schreiben. Sonst gilt das Merkblatt.

Es geht aber hier gar nicht um die Wahl, sondern um die Kandidatur zur Wahl und eine mehr oder weniger große Motivation dazu. Also ist der Bundestagswahlausschuss auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem Schreiben nicht zuständig. Jan W. hat das weiter oben schon angedeutet.

Rein praktisch wird keiner der 190 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bei einer Änderung der gesetzlichen Regelung den Bundestag verlassen und auch zukünftig würden bei einer Änderung Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes unverändert für den Bundestag kandidieren. Fast alle nach dem Ausscheiden ehemaligen Bundestagsabgeordneten sind durch ihre erworbenen Kontakte zu anderen Abgeordneten und Regierungsbehörden und das erworbene Know How nicht nur für ihre früheren Arbeitgeber, sondern auch für andere Dienststellen und Arbeitgeber interessant. Man muss sich schon sehr unqualifiziert und dumm verhalten, um seinen Marktwert komplett zu ruinieren. Das gibt's, auch dazu oben Jan W., aber man sieht aktuell beispielsweise bei den aus den Landtagen gewählten Abgeordneten der Piraten, dass diejenigen, die zumindest als halbwegs intelligent und/oder fleißig vermutet werden, alle irgendwo unterkommen und ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Beziehungen vermarkten können, sei es in der Politik bei ehemaligen Konkurrenten, sei es in der Wirtschaft. Der Rest hat hoffentlich privat vorgesorgt.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 08:47 Uhr:   

Hallo Werner Fischer 24. April 2017 - 21:10 Uhr:…, jeder Form von Dominanz ist ein Störfaktor bei der Gleichbehandlung…, aber hier geht es gerade NICHT auf die kleinen, sondern hier geht es um „exklusive“ gesetzliche Vorteile beim Zugang zum Bundestagsmandat für Gruppe 1.

Thomas Frings Montag, 24. April 2017 - 21:13 Uhr
Es gibt ca. 4 - 5 Millionen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und das sind umgerechnet 40-50 Bundestagsmandate…, rein Bevölkerungsanteilig gesehen. Demgegenüber stehen 190 Mandate…. Das ist fast 4 - mal mehr als man bevölkerungsanteilig dulden könnte.…! Wenn das keine Dominanz ist….

Gerade die Anwendung des Artikels 137. Abs. 1 GG, hat das BVG in seinem Diätenurteil (BVerfGE 40, 296), bereits 1975, dringend, bis an die Grenze des Möglichen, angemahnt…!
Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) Seite 11 letzter Absatz, Zitat: Abgesehen davon könnte der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG ("Die Wählbarkeit von Beamten ... im Bund, in den Ländern und den Gemeinden") die Auslegung nahelegen, daß der Gesetzgeber von der Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen kann, daß er einen Teil der bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - nämlich den Kreis der Personen, bei denen die gleichzeitige Wahrnehmung amtlicher und parlamentarischer Aufgaben zu einer ernsthaften Gefährdung des Prinzips der Gewaltenteilung und zu Interessenkonflikten führen kann - der Wählbarkeitsbeschränkung unterwirft. In Anbetracht der Schwierigkeit, die Grenze innerhalb der im Gesetz genannten Gruppenzwischen denen zu ziehen, deren Tätigkeit sie in die bezeichnete Gefahr bringen kann, und denen, deren Tätigkeit sie nicht in diese Gefahr bringen kann, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen.
Sie ist hier jedenfalls nicht evidenterweise überschritten. Es läßt sich sogar fragen, ob das in Bund und Ländern zu beobachtende unverhältnismäßig starke Anwachsen der Zahl der aktiven und inaktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter den Abgeordneten ("Verbeamtung der Parlamente"), sollte es sich fortsetzen, noch mit den Anforderungen eines materiell verstandenen Gewaltenteilungsprinzips vereinbar ist. Zitat Ende
Die Richter, die das 1975 geschrieben haben, hätten auf Basis meiner Wahlbeschwerden WP 98/09 und WP 11/13 sowie der Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 14/14 im Bundestag „aufgeräumt“, aber heute sitzen da die Ex-Politiker und Ex-Ministerpräsidenten (z. B. Peter Müller Berichterstatter für Wahlbeschwerden…) und können NIX-verstehen…!
Dieses Zitat zeigt ein verfassungsrechtliches Dilemma, denn diese Oligarchie des öffentlichen Dienstes müsste sich ja höchst selbst den Zugang zum Parlament verbieten und das tun die natürlich nicht.
Thomas Frings 2. Absatz. Es geht hier nur um die Frage, ob einzelne Gruppen der Gesellschaft durch die Gesetzgebung, so wie aufgezeigt, einen gesetzlich privilegierten, also gesetzlich leichteren Zugang zum Parlament finden als die anderen. Wenn ja, dann haben wir ein indirektes, verstecktes, gesetzliches 2 Klassen Wahlsystem und das ist verboten, denn der Gesetzgeber muss seinen Gesetze so gestalten, das alle Bürger GLEICH gefördert werden. So wie aufgezeigt nur die „Freunde“ von Gruppe 1 gesetzlich perfekt zu fördern und die „Anderen“ können es halt nicht nutzen, ist verfassungswidrig…, denn es ist kein Zufall, sondern Vorsatz des Deutschen Gesetzgebers.
Thomas Frings 3. Absatz
Der öffentliche Dienst ist laut Gewaltenteilung, laut Art 137 Abs. 1 GG und den Einlassungen im Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) (siehe oben drüber), bereits prinzipiell von der Wählbarkeit ausgeschlossen und braucht nicht geschont zu werden. Der öffentliche Dienst kann sich auch nicht auf seine Grundrechte berufen, da in diesem Sonderfall ein zwingender Grund für die Einschränkung des Grundrechtes Wählbarkeit vorliegt, nämlich Schutz der Gewaltenteilung.
Und außerdem kann jeder seinen Beamtenposten doch aufgeben und dann problemlos in den Bundestag einziehen. Niemand wir gehindert.
4. Absatz…, damals war ich noch nicht so weit wie heute..., die nächste Anzeige geht anders aus….


Jan W. Montag, 24. April 2017 - 22:33 Uhr: Nein, es hilft nur dem öffentlichen Dienst und das verzerrt den Wettbewerb zu Gunsten des öffentlichen Dienstes…, der laut Verfassung NiCHT in der Legislative sitzen sollte…, siehe oben.


Good Entity Dienstag, 25. April 2017 - 00:02 Uhr
1. Absatz
SORRY, die Entscheidung des BVG vor Einreichung meiner ersten Wahlbeschwerde WP 98/09 mit der ich in dieser Wahlangelegenheit an den Wahlprüfungsausschuss verwiesen werde, finden Sie hier. (http://ddr30.de/BVG1.htm).

2. Absatz
„…eine mehr oder weniger große Motivation dazu…“ Diese Motivation wird gesetzlich erzeugt. Wer nach dem Mandat zurück an seinen alten Arbeitsplatz kann ist gut motiviert und die anderen eben nicht so gut und dass bisschen wirkt bereits mandatserheblich wettbewerbsverzerrend. Hier ist zunächst der Bundestagswahlprüfungsausschuss zuständig und danach das BVG im Zuge des zulässigen Wahlprüfungsverfahrens.

3. Absatz
Rein praktisch werden sich sehr viele Diener des Staates nicht mehr für ein Bundestagsmandat bewerben, denn danach sind Sie eben gerade keine Beamte mehr.
Die die heute schon lange im Bundestag sitzen stört das vielleicht nicht so, aber ein Beamter der sich neu bewerben möchte wird es dann erheblich schwerer haben, denn nach dem Mandat ist er kein Beamter mehr und muss sich ggf. arbeitslos melden und beruflich neu orientieren.
Aber dann müssen das alle Bürger GLEICH und nicht nur die Bürger von Gruppe 2. Das ist dann GLEICHHEIT vor dem Gesetz.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 12:57 Uhr:   

@Roland Kruk

Danke. Aber auch in diesem Nichtannahmebeschluss 2 BvR 2140/09 steht absolut nichts darüber, dass es sich überhaupt um eine Wahlangelegenheit handelt und/oder dass der Bundestagswahlausschuss aus welchem Grund auch immer zuständig sein sollte. Schon im Formbrief zuvor war angekündigt worden, dass das Bundesverfassungsgericht keine Hilfestellungen geben darf und daher auch keine Begründung in Nichtannahmebeschlüssen abgibt.

Nur der Vollständigkeit halber: Es hat nicht wie kommentiert der 1. Senat des BVG, sondern der 2. Senat entschieden (zu erkennen am Aktenzeichen), und zwar in der Besetzung der 3. Kammer mit drei Richtern/Richterinnen (steht im Text). Da müsste der Kommentar noch korrigiert werden. Der erste Brief ist von gar keinem Senat, sondern vom Präsidialrat.

Die Sache läuft ähnlich wie die alte Argumentation, dass Frauen bei der passiven Wahl gegenüber Männern benachteiligt seien. Auch dafür ist nicht der Bundestagswahlprüfungsausschuss zuständig. Soweit es eine tendenzielle Benachteiligung bei der Auswahl der Kandidaten geben sollte, etwa weil die Motivation für Männer zur Kandidatur größer ist, steht es den Parteien frei, hier bestimmte Grundsätze bei der Kandidatenauswahl aufzustellen, wenn sie dem entgegenwirken möchten.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 15:18 Uhr:   

@RK
Es ist eigentlich ganz logisch ... das Diätenurteil befasst sich mit der gleichzeitigen Tätigkeit im Bundestag und im öffentlichen Dienst, also dem freien Abgeordneten, der nicht gleichzeitig in die Behördenhierarchie eingebunden sein sollte.
Ich habe weniger Probleme mit einem Architekten, der sein Büro neben dem Mandat weiterbetreibt, als mit einem Bauamtsmitarbeiter, der in sitzungsfreien Wochen Bauanträge genehmigt; genauso verhält es sich mit einem Anwalt und einem Richter ... den jeweils letzteren wird die Nebentätigkeit bewusst untersagt. Und dafür erhalten sie einen Nachteilsausgleich.

Vom ehemaligen Gesundheitsminister Bahr ist an verschiedenen Stellen zu lesen, dass er ein Rückkehrrecht zur Commerzbank hat ... allerdings ist mir nicht bekannt, welche Grundlage das hat ...
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 16:13 Uhr:   

@Good Entity… zunächst mal ist das von 2009 und da muss ich auch erst mal nachdenken….

Also ich habe vor der 17. Deutsche Bundestagswahl 2009 meine Verfassungsbeschwerde mit dem aufgezeigten Sachverhalt eingereicht. Dann kam der Brief vom Präsidialrat und das was da drin steht ist alles was drin steht…. Dabei war noch das übliche Merkblatt.

In diesem Brief vom Präsidialrat steht ganz klar, das: „ferner gilt in Wahlangelegenheiten…. Usw.“
Und das ist die Einlassung des BVG oder des Präsidialrates des BVG zum Sachverhalt…, im Klartext der Bundestagswahlprüfungsausschuss ist zuständig.

Und dagegen habe ich dann Beschwerde eingelegt und um eine richterliche Bestätigung des Bescheides des Präsidialrates gebeten, damit die braven Leute vom Wahlprüfungsausschuss nicht behaupten können sie wären NICHT zuständig.

Und am 25.09.2017 wurde das 2. Senat entschieden (der erste Senat wie angegeben ist falsch…, sorry ich muss das mal ändern) und am 26.09.2017 wurde gewählt.

Der 2. Senat hat durch die Zurückweisung diesen oben drüber stehenden Bescheid des Präsidialrates höchstrichterlich und unanfechtbar bestätigt.
Tut mir leid wenn das da nicht genauer drauf steht, aber das liegt am BVG…, da habe ich keinen Einfluss.

So… und der Bundestagswahlprüfungsausschuss schickt mich zum BVG…, also ein kleiner Kreisverkehr und ich habe denen natürlich geschrieben, das Sie zuständig sind…, aber das interessiert die NICHT, die wollen einfach nicht und jetzt mach mal….

Es wird höchste Zeit das da mal aufgeräumt wird, denn das hat mit Rechtswegegarantie nicht mehr zu tun…, das ist einfach nur Willkür.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 25. April 2017 - 16:20 Uhr:   

@ Jan W
Das Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) handelt in unserem Kontext davon, das sich das nebenberuflich ehrenamtlich ausgeübte Bundestagsmandat zu einem Vollzeit Beruf gewandelt hat und daher die Deutschen Bundestagsabgeordnete nicht mehr ehrenamtlich tätig sein können sondern in Berufspolitiker, mit einem monatlichen Einkommen umgewandelt werden müssen.

Dies zu tun beauftragt das BVG den Deutschen Bundestag. Das hat der Bundestag auch getan, aber dabei war er sehr fahrlässig was zu den am Anfang aufgezeigten Problemen führte, die jetzt endlich geregelt werden müssen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 26. April 2017 - 22:55 Uhr:   

@Roland Krok:

"Und das ist die Einlassung des BVG oder des Präsidialrates des BVG zum Sachverhalt" - nein, das ist sie nicht. Es ist die Übersendung von allgemeinen Hinweisen an Antragsteller. Der Präsidialrat ist nicht dazu vorgesehen, irgendeine Meinung zum Thema zu haben. Ich halte es für recht wahrscheinlich, dass der Antrag bis dahin auch nicht gelesen wurde, abgesehen davon, dass man irgendwie versucht hat, etwas zum Thema aus dem Schriftsatz herauszufinden, um den richtigen Senat zuordnen zu können.

"im Klartext der Bundestagswahlprüfungsausschuss ist zuständig" - nein, davon steht da nichts. Da steht nur, er wäre zuständig, wenn es eine Wahlangelegenheit wäre. Aber das ist sie nicht. Das kann dem Präsidialrat aber egal sein.

"Der 2. Senat hat durch die Zurückweisung diesen oben drüber stehenden Bescheid des Präsidialrates höchstrichterlich und unanfechtbar bestätigt." - nein, das hat er nicht. Er hat nur gesagt, dass er die Sache nicht annimmt. Eine Begründung hat er nicht abgegeben und Schlüsse oder Folgerungen nicht gezogen. Das ist auch nicht seine Aufgabe.

Es gibt keinen kleinen Kreisverkehr, da der Bundestagswahlausschuss sowieso nicht zuständig ist und daher ganz richtig handelt und das Bundesverfassungsgericht schon 2009 erklärt hat, dass es die Sache nicht annimmt. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Das ist auch keine Willkür, sondern entspricht der Auffassung in ähnlich gelagerten Fragen, siehe mein obiges Beispiel zur Gleichheit von Mann und Frau im Wahlverfahren.

Und natürlich gibt es den ganz legalen, üblichen und in einer Demokratie vorgesehenen Weg: Über den Wähler. Selbstverständlich darf dieser (siehe mein noch weiter oben gegebenes Beispiel) unter den Kandidaten auswählen, wen er will. Und wenn die Frage, ob der Kandidat im öffentlichen Dienst ist oder nicht, für den Wähler eine Rolle spielt, dann kegelt er die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aus dem Parlament. Und ebenso kann eine Partei auch eine Änderung der gesetzlichen Regelung vornehmen, wenn sie denn eine Mehrheit im Parlament dafür bekommt. Und das im Wahlkampf zu erreichen wäre die eigentliche Aufgabe für den Antragsteller, nicht über irgendwelche rechtlichen Umwege.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. April 2017 - 10:56 Uhr:   

@ Good Entity "Und das ist die Einlassung des BVG oder des Präsidialrates des BVG zum Sachverhalt" - nein, das ist sie nicht.“

Kruk Doch genau das kam zurück als ich meine Verfassungsbeschwerde gegen den aufgezeigten Sachverhalt einreichte.
Und im Grunde ist das auch richtig und klar, denn für Wahlangelegenheiten ist nun einmal der Bundestagswahlprüfungsausschuss zuständig und dann im Zuge der Wahlprüfungsbeschwerde das BVG.
Der zweite Absatz des BVG Präsidialrats Schreibens beschäftigt sich nur mit dem Vorgehen bei Wahlangelegenheiten und das ist die Antwort auf meine Verfassungsbeschwerde, die eine Wahlangelegenheit ist.

Good Entity "im Klartext der Bundestagswahlprüfungsausschuss ist zuständig" - nein, davon steht da nichts. Da steht nur, er wäre zuständig, wenn es eine Wahlangelegenheit wäre. Aber das ist sie nicht. Das kann dem Präsidialrat aber egal sein.“
Kruk Das ist falsch…, denn alles was mandatserheblich sein kann, ist eine Wahlangelegenheit und der Bundestagswahlprüfungsausschuss muss belastbar prüfen.

Good Entity" Der 2. Senat hat durch die Zurückweisung diesen oben drüber stehenden Bescheid des Präsidialrates höchstrichterlich und unanfechtbar bestätigt." - nein, das hat er nicht. Er hat nur gesagt, dass er die Sache nicht annimmt.
Kruk Das hat er doch, denn ich habe genau diesen Bescheid des Präsidialrates angefochten und eine höchstrichterliche Entscheidung erbeten. Durch die unanfechtbare NICHT – Annahme wurde der Bescheid indirekt bestätigt, denn einen andere Möglichkeit der Überprüfung gibt es nicht.

Good Entity „Es gibt keinen kleinen Kreisverkehr, da der Bundestagswahlausschuss sowieso nicht zuständig ist und daher ganz richtig handelt und das Bundesverfassungsgericht schon 2009 erklärt hat, dass es die Sache nicht annimmt. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Das ist auch keine Willkür, sondern entspricht der Auffassung in ähnlich gelagerten Fragen, siehe mein obiges Beispiel zur Gleichheit von Mann und Frau im Wahlverfahren.“

Kruk So einfach ist es aber nicht…, ich rede hier von der mathematisch bewiesenen, 3 stelligen gesetzlichen Manipulation der Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes…, und Sie wollen mir allen Ernstes weiß machen, dass ich zwar unzählige Garantien im Grundgesetz habe die mir erlauben dies alles überprüfen zu lassen…, aber wenn die Verantwortlichen keine Lust haben, weil sie ihre eigenen Privilegien schonen wollen, ich das hinnehmen muss….

Das ist ein durchaus interessantes Demokratieverständnis.

Erklären Sie doch mit ein paar einfachen Worten, warum die Zusammensetzung des Deutschen Parlamentes gerade NICHT mandatserheblich manipuliert wird, wenn Gruppe 1 indirekt besser gefördert wird als Gruppe 2 und vergessen Sie bitte auch nicht zu erklären wie man demokratisch erklären kann, das 190 Diener des Staates, gegen die Gewaltenteilung und Art. 137 Abs. 1 GG im Bundestag sitzen können und sofort spurlos verschwinden wenn der Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit abgeschafft wird.
Wenn Sie das können, haben Sie mein Vorbringen wiederlegt und wenn Sie das nicht belastbar können, sollten Sie mal darüber nachdenken ob der Herr Kruk hier Recht hat und diese Deutsche Vorzeigedemokratie nur ein potemkinsches Dorf ist.

“Nur die kleinen Geheimnisse müssen sorgfältig beschützt werden.
Die großen werden von der Ungläubigkeit der Öffentlichkeit geheim gehalten.”
Marshall McCluhan
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. April 2017 - 19:10 Uhr:   

@Roland Kruk

"ob der Herr Kruk hier Recht hat" - Nein, hat er nicht.

"Erklären Sie doch mit ein paar einfachen Worten" - Das habe ich schon, unter anderem in meinem Beitrag vom 26. April. Ich habe erläutert, wo offensichtlich ein grundsätzliches Missverständnis bei der Handlungsweise des Bundesverfassungsgerichts und des Bundestagswahlausschusses bestehen. Das gefällt nicht. Meine Erläuterung ist trotzdem richtig. Ambitionen als Missionar habe ich nicht.

Über die Zusammensetzung des Bundestages und ob es gut und richtig ist, dass in selbigem überproportional viele Mitglieder des öffentlichen Dienstes sitzen, habe ich mich an dieser Stelle gar nicht ausgelassen, abgesehen von einigen praktischen Statements weiter oben. Zu dieser Zusammensetzung und gerade zum öffentlichen Dienst gibt es auch mehrere andere Threads hier um Forum, in denen man das erörtern kann und auch schon hinlänglich erörtert hat. Juristen trennen sehr sorgfältig in Fragen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit eines Vorbringens, und diese Trennung hat sich bei allen rechtlichen (und auch vielen anderen) Themen seit der Hexenverbrennung bewährt, auch wenn man kein Jurist ist. Hier geht es nur um einen diskutierbaren Weg über den Bundestagswahlausschuss und gegebenenfalls die OSZE. Das ist eine neue Idee. Aber sie ist nicht erfolgreich.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 28. April 2017 - 22:02 Uhr:   

Veröffentlicht am Freitag, 28. April 2017 - 22:01 Uhr:
@Good Entity 26.04.2017
Kruk Ich habe mir ihren Post vom 26.04.2017 nochmal genau angesehen

@Good Entity "Und das ist die Einlassung des BVG oder des Präsidialrates des BVG zum Sachverhalt" - nein, das ist sie nicht. Es ist die Übersendung von allgemeinen Hinweisen an Antragsteller. Der Präsidialrat ist nicht dazu vorgesehen, irgendeine Meinung zum Thema zu haben. Ich halte es für recht wahrscheinlich, dass der Antrag bis dahin auch nicht gelesen wurde, abgesehen davon, dass man irgendwie versucht hat, etwas zum Thema aus dem Schriftsatz herauszufinden, um den richtigen Senat zuordnen zu können.
"im Klartext der Bundestagswahlprüfungsausschuss ist zuständig" - nein, davon steht da nichts. Da steht nur, er wäre zuständig, wenn es eine Wahlangelegenheit wäre.

Kruk: Sie wissen ja dass es in Deutschland die Rechtswegegarantie gibt, also muss jemand zuständig sein. Wenn es hier also um einen mandatserheblichen Sachverhalt im Kontext mit Bundestagswahlen geht, wer ist dann zuständig?
Im Merkblatt steht: „Wenn es eine Wahlangelegenheit ist dann ist der Bundestagswahlprüfungsausschuss zuständig. Also eine ganz klare Aussage und somit ist nicht das BVG zuständig sondern der Bundestagswahlprüfungsausschuss…. Sie sagen aber es ist keine Wahlsache….

@Good Entity sagt: „Aber das ist sie nicht. Das kann dem Präsidialrat aber egal sein.

Kruk: Ja was ist es denn dann und wer ist wirklich zuständig?
Darauf geben Sie keine Antwort, stattdessen behaupten Sie

@Good Entity Es gibt keinen kleinen Kreisverkehr, da der Bundestagswahlausschuss sowieso nicht zuständig ist und daher ganz richtig handelt und das Bundesverfassungsgericht schon 2009 erklärt hat, dass es die Sache nicht annimmt. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft.

Bemerken sie nicht ihren Kardinalfehler, dass sie mit ihren Ausführungen, Personen die ein mandatserhebliches Vorbringen haben, den garantierten Rechtsweg vorsätzlich verweigern und Sie finden das normal…?

Ja, da hat der Herr Kruk halt Pech gehabt, da braucht er sich nicht beschweren, das ist halt so dass die Diener des Staates den Bundestag, gegen die Gleichheit vor dem Gesetz, gegen die Gleichheit bei Wahlen, gegen die Gewaltenteilung, gegen Art. 137. Abs. 1 GG und gegen den Wesensgehalt der Grundrechte dominieren.
Das ist gottgewollt und deshalb gibt es keinen zulässigen Rechtsweg und da muss man sich fügen..., oder was…?

@Good Entity Und natürlich gibt es den ganz legalen, üblichen und in einer Demokratie vorgesehenen Weg: Über den Wähler. Selbstverständlich darf dieser (siehe mein noch weiter oben gegebenes Beispiel) unter den Kandidaten auswählen, wen er will. Und wenn die Frage, ob der Kandidat im öffentlichen Dienst ist oder nicht, für den Wähler eine Rolle spielt, dann kegelt er die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aus dem Parlament. Und ebenso kann eine Partei auch eine Änderung der gesetzlichen Regelung vornehmen, wenn sie denn eine Mehrheit im Parlament dafür bekommt. Und das im Wahlkampf zu erreichen wäre die eigentliche Aufgabe für den Antragsteller, nicht über irgendwelche rechtlichen Umwege.

Kruk… natürlich darf der Wähler auswählen, aber wenn jeder 2. Kandidat aus dem öffentlichen Dienst kommt, obwohl das laut Grundgesetz (Gewaltenteilung) prinzipiell unerwünscht (verboten) ist, dann ist die Auswahl wohl etwas undemokratisch eingeschränkt…, aber das stört Sie natürlich nicht.

Mich stört es schon… und unser Grundgesetz verbietet es und deshalb sind Deutsche Bundestagswahlen, in diesem Kontext, ein FAKE!

Es geht hier um die GLEICHHEIT vor dem Gesetz beim Zugang zum Bundestagsmandat und die ist hier nicht gegeben, das ist ganz einfach. Und zur belastbaren Überprüfung dieser mandatserheblichen Sachverhalte im Zuge von Bundestagswahlen gibt es auch einen Rechtsweg, der hier vorsätzlich verweigert wird.

Ihre Einlassung: „ @Good Entity Es gibt keinen kleinen Kreisverkehr, da der Bundestagswahlausschuss sowieso nicht zuständig ist und daher ganz richtig handelt und das Bundesverfassungsgericht schon 2009 erklärt hat, dass es die Sache nicht annimmt. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. „

Ihre Einlassung, ist daher ein verfassungsrechtlicher UNSINN, denn sonst wäre der Bürger der Willkür des Bundestagswahlprüfungsausschuss ausgesetzt, der Wahlfehler einfach dadurch vertuschen könnte, das er sich willkürlich für NICHT- zuständig erklärt und den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsweg unterbricht…, also genau das was bei meiner Wahlbeschwerde gemacht wurde.

Die Konsequenz davon wäre, dass die Einhaltung der Grundrechte bei Wahlen nicht mehr gesetzlich erzwingbar ist und das ist ja wohl das Ende der Demokratie in Deutschland….
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J.A.L.
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Veröffentlicht am Sonntag, 30. April 2017 - 17:06 Uhr:   

@ Roland Kruk:

M.E. haben Sie sich da in einen Teilaspekt ziemlich verrannt.

Vor allem kann ich der Argumentation nicht folgen. Im ersten Posting sagen Sie selbst noch:

"Gruppe 1 sind die Mitarbeiter von finanzkräftigen Firmen, Konzernen und vom öffentlichen Dienst. Ihre finanzkräftigen Arbeitgeber können die gesetzlich erzwungene, berufliche Wiedereingliederung und lukrative Beförderung ihrer Ex-Mitarbeiter, selbst nach 32 Jahren im Bundestagsmandat, problemlos finanzieren…"


Diese Gleichsetzung von öffentlichem Dienst und großen Arbeitgebern ist ja auch nachvollziehbar, die haben schon wegen der großen Anzahl an Arbeitsplätzen, von denen eine gewisse Anzahl zu jedem beliebigen Zeitpunkt auch gerade in der natürlichen Fluktuation und unbesetzt ist, in der Tat nur geringe Schwierigkeiten, einen als Abgeordneten vorübergehend tätigen Mitarbeiter wieder einzugliedern.
Im Gegensatz dazu natürlich kleine Arbeitgeber, für die ja schon jede Elternzeit einer Mitarbeiterin eine organisatorische Herausforderung darstellt.

Die dargestellte Grenzziehung verläuft also, wie im ersten Posting ganz richtig dargestellt, zwischen Beschäftigten großer Arbeitgeber und solchen kleiner.

Dann kommt aber irgendwie ein Bruch in Ihrer Argumentation und es geht auf einmal plötzlich nur noch um Anghörige des öffentlichen Dienstes und Art. 137 GG.

Aber das führt in die Irre, weil es ja gar nicht um den Status der Beamten als solche geht, sondern nur um Ihre Eigenschaft, nach Mandatszeit in eine vergleichbare Stelle zurückkehren zu können. Wie eben auch Angestellte großer privater Unternehmen.

Mit anderen Worten: Der Staat ist hier nicht aufgrund von Hoheitsgewalt, sondern nur aufgrund seiner Eigenschaft als sehr großer Arbeitgeber (ob das etwa auch für jede kleine Gemeindeverwaltung gilt wäre noch fraglich) bevorzugt - wie es sagen wir mal die Deutsche Bank oder Volkswagen aber auch wären. Dafür ist die Kannvorschrift des Art. 137 Abs. 1 GG nicht gedacht; er soll eine Einschränkung der Wählbarkeit nur gewährleisten, weil die Beamten kraft dieser Eigenschaft besonders herausgehoben sind. Damit liegt aber ein spezifisches Problem der Gewaltenteilung nicht vor.

Auf Ihre Argumentation dürfte daher ein Ausschluss der Wählbarkeit nicht zu stützen seien, da kein besonderes verfassungsrechtlich gestütztes Interesse daran besteht, die Beamten (die ja im Grundsatz erstmal auch Staatsbürger) sind, aus den Parlamenten herauszuhalten, wenn private Arbeitnehmer, die hinsichtlich der von Ihnen gerügten Umstände exakt in der gleichen "privilegierten" Situation sind, zugelassen sind.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 30. April 2017 - 20:17 Uhr:   

@JAL
"Vor allem kann ich der Argumentation nicht folgen. Im ersten Posting sagen Sie selbst noch:
"Gruppe 1 sind die Mitarbeiter von finanzkräftigen Firmen, Konzernen und vom öffentlichen Dienst. Ihre finanzkräftigen Arbeitgeber können die gesetzlich erzwungene, berufliche Wiedereingliederung und lukrative Beförderung ihrer Ex-Mitarbeiter, selbst nach 32 Jahren im Bundestagsmandat, problemlos finanzieren…""
Rechtsanwälte sind in Parlamenten weltweit krass überproportional vertreten. Im Bundestag ist ihr Anteil mehr als das 40-Fache des Anteils an der Wählerschaft. Normalerweise arbeiten Anwälte selbständig und haben folglich keinen "finanzkräftigen Arbeitgeber". Man sieht, was diese Gruppeneinteilung wert ist.

Aber Querulanten überzeugt man nicht mit Argumenten.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 30. April 2017 - 22:40 Uhr:   

Danke @ J.A.L. Sie haben einen interessanten Sachverhalt aufgezeigt, denn ich gar nicht mehr richtig erkennen kann, weil ich mich schon so lange damit beschäftige.

Ich versuche den Sachverhalt immer noch einfacher, kompakter usw. zu erklären und deshalb ist ihr Einwand sehr wichtig für die Lesbarkeit meines Schreibens.

@ J.A.L. Die dargestellte Grenzziehung verläuft also, wie im ersten Posting ganz richtig dargestellt, zwischen Beschäftigten großer Arbeitgeber und solchen kleiner.

Dann kommt aber irgendwie ein Bruch in Ihrer Argumentation und es geht auf einmal plötzlich nur noch um Angehörige des öffentlichen Dienstes und Art. 137 GG.

Ich habe diesen „Bruch“ nicht als Bruch wahrgenommen, sondern die Diener des Staates sind in diesem Kontext, für mich, nur die Berufsgruppe aus Gruppe 1, die als Beispiel am besten geeignet ist um die gewaltige Mandatserheblichkeit, des Sachverhaltes, aufzuzeigen.

Und der öffentliche Dienst hat laut Gewaltenteilung gar nichts in der Legislative zu suchen und um das zu sichern gibt es sogar Art. 137 Abs. 1GG, der aber völlig Zahnlos ist…, denn schließlich müssten sich die Beamten im Bundestag, höchst selbst die Wählbarkeit beschränken und das werden wir wohl nicht erleben.

Der öffentliche Dienst in der Legislative ist daher aus meiner Sicht ein wesentlich größeres und absolut verfassungswidrigeres Problem, als alle Mitarbeiter irgendwelcher Konzerne zusammen und dieses verfassungswidrige Problem löst sich einfach in Luft auf, wenn der Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit abgeschafft wird.

Daher bin ich auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes umgeschwenkt, die natürlich Beispielhaft für alle Bürger aus Gruppe 1 stehen.

Vielleicht müsste ich hier in Zukunft eine Überleitung einfügen, wie z.B.:“ Wie dramatisch mandatserheblich sich dies auswirkt, möchte ich nachfolgend an den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes aufzeigen die als größte Berufsgruppe aus Gruppe 1 den Bundestag parteiübergreifend dominieren, obwohl sogar die Gewaltenteilung genau dies verhindern sollte.

J.A.L. würden Sie dann immer noch einen Bruch erkennen?

…@ J.A.L. Dafür ist die Kannvorschrift des Art. 137 Abs. 1 GG nicht gedacht, er soll eine Einschränkung der Wählbarkeit nur gewährleisten, weil die Beamten kraft dieser Eigenschaft besonders herausgehoben sind.


Kruk: Hier kann ich ihnen eine Einlassung des BVG zur Anwendung des Art. 137 Abs. 1 GG anbieten und die ist ziemlich deutlich.

Das BVG schreibt dazu Zitat Diätenurteil (von 1975) BVerfGE 40 296 Seite 11 Ende und Seite 12: „…abgesehen davon könnte der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG ("Die Wählbarkeit von Beamten ... im Bund, in den Ländern und den Gemeinden") die Auslegung nahelegen, daß der Gesetzgeber von der Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen kann, daß er einen Teil der bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - nämlich den Kreis der Personen, bei denen die gleichzeitige Wahrnehmung amtlicher und parlamentarischer Aufgaben zu einer ernsthaften Gefährdung des Prinzips der Gewaltenteilung und zu Interessenkonflikten führen kann - der Wählbarkeitsbeschränkung unterwirft. In Anbetracht der Schwierigkeit, die Grenze innerhalb der im Gesetz genannten Gruppen zwischen denen zu ziehen, deren Tätigkeit sie in die bezeichnete Gefahr bringen kann, und denen, deren Tätigkeit sie nicht in diese Gefahr bringen kann, muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen. Sie ist hier jedenfalls nicht evidenterweise überschritten. Es läßt sich sogar fragen, ob das in Bund und Ländern zu beobachtende unverhältnismäßig starke Anwachsen der Zahl der aktiven und inaktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter den Abgeordneten ("Verbeamtung der Parlamente"), sollte es sich fortsetzen, noch mit den Anforderungen eines materiell verstandenen Gewaltenteilungsprinzips vereinbar ist. Zitat Ende

Kruk: Aber wie schon gesagt, 137 Abs. 1 GG ist zahnlos und daher bin ich sicher, dass wenn diese Richter meine Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 14/14 auf den Tisch bekommen hätten, sie sofort den Arbeitsplatzerhalt und die Beförderung nach der Bundestagszeit für verfassungswidrig, weil gegen die Gleichbehandlung verstoßend, abgeschafft hätten und somit den kompletten öffentlichen Dienst aus dem Bundestag befördern würden. Das war 1975….

Und heute…: sitzen da Ex-Politiker (Peter Müller) als Berichterstatter im BVG und können „NIX verstehen“ und blockieren den Zugang zur Gerichtsbarkeit.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 01. Mai 2017 - 08:51 Uhr:   

@ Thomas Frings Sonntag, 30. April 2017 - 20:17 Uhr

…. Rechtsanwälte sind in Parlamenten weltweit krass überproportional vertreten. Im Bundestag ist ihr Anteil mehr als das 40-Fache des Anteils an der Wählerschaft. Normalerweise arbeiten Anwälte selbständig und haben folglich keinen "finanzkräftigen Arbeitgeber". Man sieht, was diese Gruppeneinteilung wert ist.

Kruk: Die Anwälte sind ein ganz wichtiger Aspekt in der Deutsche Demokratie, denn die Anwälte (Juristen) sind eine so winzige Berufsgruppe, dass sie sich nicht mal beschweren könnten wenn kein einziger im Bundestag sitzen würde. Trotzdem sitzen aktuell ca. 150 Juristen (Anwälte) im Bundestag und dominieren, genau wie der öffentliche Dienst (190 Mandate), parteiübergreifend das Parlament.
Der geneigte Leser wird hier bereits feststellen, dass sich ca. die Hälfte aller Bundestagsabgeordneten nur aus Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes (meistens Lehrer) und Rechtsanwälten zusammensetzt und jeder Demokrat muss sich hier die Frage stellen, wessen Interessen die den vertreten, die Interessen der Mehrheit des Volkes, bestimmt nicht….

Bei meiner Beschäftigung mit diesen ganzen Sachverhalten bin ich natürlich auch über diese Anwälte Oligarchie gestolpert und die sind in meiner „Gruppeneinteilung“ deshalb nicht vorhanden, weil sie in der Regel Freiberufler sind und somit hat das direkt nichts mit meinem Vorbringen hier zu tun.

Trotzdem ist es sehr wichtig zu verstehen warum die im Bundestag sitzen und wie man diese absolut undemokratisch hohe Zahl wieder reduzieren kann.

Der Grund für diese Juristenschwemme ist einfach die Tatsache, dass die Ausbildung zum Rechtsanwalt sehr vorteilhaft ist wenn man sich in die Politik begibt, denn ein Rechtsanwalt ist in der Regel redegewandt, er kennt sich mit Gesetzen gut aus und vor allem verdient ein Anwalt sein Geld damit das Leute ihn beauftragen… und wo lernt der Anwalt, sehr oft finanzkräftige Kunden kennen…? Nun, wenn er sich politisch betätigt.

Das fängt im Kleinen an und zieht sich bis hinauf in den Bundestag. Da der Anwalt sich gut mit Gesetzen auskennt und auch weiß wie man Sie liest und versteht hat er Vorteile bei der politischen Arbeit an der Basis und ist automatisch im oberen Drittel angesiedelt.

Und dadurch kandidieren auch immer mehr Anwälte für den Bundestag und werden natürlich auch gewählt.

Und wie wird man sie wieder los…?

Nun, da wüsste ich jetzt nur ein relativ wirksames Mittel…, in dem man endlich die absolut verfassungswidrigen, demokratieschädlichen und korrupten Nebenjobs der heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten verbietet…!

Das wird diese Leute wirklich treffen, denn viele Anwälte haben verfassungswidrige Nebenjobs wie Beiratspöstchen, Beraterverträge, Aufsichtsratsmandate usw., usw. Und keine andere Berufsgruppe kann sich bei ihren Geldannahmen, so einfach auf den Mandantenschutz berufen wie die Rechtsanwälte.

Hier nur negativ 2 Beispiele.

Otto Schilly hat von Siemens , nach meinem Wissen ca. 160.000.-€ erhalten und weigert sich zu sagen was er dafür geleistet hat. Mandantenschutz…!

Warum zahlt Siemens dem Halbtags Hobby Anwalt der in seinem Hauptberuf Vollzeit Berufsbundestagsangeordneter ist, mit laut Bundestagspropaganda 80 Wochenarbeitsstunden Arbeitszeit 160.000.-€. Was hat Schilly verkauft was 160.000.-€ wert ist. Zeit hat er doch gar keine das Geld zu verdienen.

Und dann noch der Herr Merz…, der als Bundestagsabgeordneter seine vom Volk bezahlte Vollzeit Arbeitszeit, lukrativ in ca. 6 Aufsichtsratsmandaten meistbietend verhökerte… und ich frage natürlich, vertritt der die Interessen der Bürger oder seiner Aufsichtsratsmandatsgeber.

Als im Jahre 1975 der heutige Berufs-Bundestagsabgeordnete eingeführt wurde, hat sich alles grundlegend geändert, denn bis dahin waren alle Gesetze, gerade auch das Grundgesetz in den die Bundestagsabgeordneten betreffenden Passagen, ausschließlich und exklusiv dem bis dahin ausschließlich ehrenamtlich tätigen Bundestagsabgeordneten auf den Leib geschrieben worden.

Heute behaupten die Berufs-Bundestagsabgeordneten sie wären so gewissensfrei dass sie ihr Amt vernachlässigen dürften und ein Nebenjob wäre ja nur eine kleine Vernachlässigung und sie müssten ja den Kontakt zur Arbeit halten usw., usw. und deshalb wäre der Nebenjob ja legal….

Diese Aussagen muss man sich ganz genau anschauen, denn bis 1975 gab es gar keine Nebenjobs im Deutschen Bundestag, denn das Bundestagsmandat war der ehrenamtliche Nebenjob und zu diesem Nebenjob übte der ehrenamtliche Bundestagsabgeordnete noch einen Hauptberuf aus…!

Das bedeutet auf den ersten Blick…, das die Berufs-Bundestagsabgeordneten von heute, mit den gesetzlichen Regelungen des Grundgesetzes und der nachfolgenden Gesetze bis 1975, überhaupt keine Nebenjobs legitimieren können, denn als diese Regelungen geschaffen wurden, gab es keine Berufspolitiker mit lukrativen Nebenjobs…, das ist ganz einfach.

Auch hier wird getäuscht und getrickst.

Ich habe zu diesem Thema vor Jahren eine Abhandlung geschrieben und jeder der glaubt hier schon alles über diese verfassungswidrigen, illegalen und demokratieschädlichen Nebenjobs zu wissen wird sich wundern wie wir hier in Deutschland veräppelt werden.

http://ddr30.de/nebenjobs.htm

Diese Rechtsanwälte Oligarchie ist ein so wichtiges Thema, dass ich extra ein neues Diskussionsthema dazu eröffnet habe (Die Rechtsanwälte Oligarchie im Bundestag… und wie wird man sie wieder los?). Das Thema steht bei Bundestagswahlen über dem Thema hier. Bitte Posten Sie ihre Beiträge zur Rechtsanwälte Oligarchie in diesem Diskussionsthema, sonst wird das hier zu unübersichtlich. Danke!
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 01. Mai 2017 - 14:26 Uhr:   

@Roland Kruk:

"Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Diätenurteil (BVerfGE 40, 296)) von 1975, musste der Gesetzgeber dann den ehrenamtlichen Deutschen Bundestagsabgeordneten, durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten (Berufspolitiker) ersetzen " -

Dieser Irrtum zieht sich durch Ihre Argumentation und ist vielleicht mit ein Grund für Ihre falschen Schlussfolgerungen. Die Abgeordneten des deutschen Parlaments bekommen seit 1906 Diäten. Dies ist ein Verdienst der SPD, die damals eine gehaltsähnliche Versorgung durchsetzten, da ihre eigenen Abgeordneten auf finanzielle Zuwendungen angewiesen waren, während dies bei den Abgeordneten der anderen Parteien weniger der Fall war.

Auch Artikel 48 Absatz 3 des Grundgesetzes legt seit 1949 konsequent fest, dass die Tätigkeit des Bundestagsabgeordneten kein Ehrenamt ist, sondern mit einer angemessenen Diät ausgestattet sein muss, um seine Unabhängigkeit zu wahren. Selbstverständlich war auch von 1949 bis 1975 die Abgeordnetentätigkeit der Hauptberuf, anders wäre das gar nicht möglich gewesen. Der Bundestag war in Bonn, die Abgeordneten kamen aus Wahlkreisen zwischen Flensburg und Bad Reichenhall und hätten ihrem erlernten Beruf von Bonn aus gar nicht nachgehen können. 1975 ging es beim BVerfG um die Ausgestaltung dieser finanziellen Regelung, nicht um das Prinzip an sich.

Seit etwa 1960 gibt es auch eine Altersversorgung für die Abgeordneten und ihre Familie, nachdem ein Abgeordneter tödlich verunglückte und seine Familie automatisch zum Sozialfall wurde, was ziemlich viel Aufsehen erregte.

"...daher bin ich sicher, dass wenn diese Richter meine Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 14/14 auf den Tisch bekommen hätten, sie sofort den Arbeitsplatzerhalt und die Beförderung nach der Bundestagszeit für verfassungswidrig, weil gegen die Gleichbehandlung verstoßend, abgeschafft hätten und somit den kompletten öffentlichen Dienst aus dem Bundestag befördern würden. Das war 1975". -

Das ist nicht richtig. Nicht nur dem Bundesverfassungsgericht, sondern allen an dieser Thematik interessierten war in den 1970er Jahren bekannt, dass auch schon seit 1949 die Beamten und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Parlament überrepräsentiert waren. In den 1960ern haben andere Berufsgruppen, die deutlich unterrepräsentiert waren, wie etwa die Ärzte, eine zusätzliche Versorgung für Mitglieder ihrer Berufsgruppe geschaffen, wenn diese Bundestagsabgeordnete wurden. Ein Arzt war nämlich verpflichtet, für die Dauer der Vakanz seiner Praxis dort einen Vertretungsarzt zu beschäftigen und auch zu bezahlen, und das war mit den sonstigen Kosten für Praxismiete, Sprechstundenhilfen etc. mit der Diät eines Abgeordneten nicht zu machen. Das führte zu erheblichen Diskussionen auch in der Presse, ob dadurch nicht eine Einflussnahme auf die Parlamentarier geschaffen wird. Die Beamten und auch Mitglieder von Gewerkschaften hatten solche Probleme nicht und somit einen klaren Vorteil. Das BVerfG hatte dagegen offensichtlich keine Bedenken.

"Ihre Einlassung, ist daher ein verfassungsrechtlicher UNSINN, denn sonst wäre der Bürger der Willkür des Bundestagswahlprüfungsausschuss ausgesetzt, der Wahlfehler einfach dadurch vertuschen könnte, das er sich willkürlich für NICHT- zuständig erklärt und den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsweg unterbricht". Nein, meine Einlassung spiegelt das wieder, was in jeder Demokratie so geregelt ist. Sie hatten ihren Rechtsweg, und sie haben ihn komplett ausgeschöpft. Wenn Sie einen Prozess gegen Ihren Nachbarn wegen eines überhängenden Apfelbaumzweigs am Amtsgericht verlieren, hatten Sie auch Ihren Rechtsweg und er ist dann erschöpft.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 01. Mai 2017 - 22:39 Uhr:   

@ Good Entity Also das mit dem Ehrenamt ist kein Irrtum, sondern das steht so im Diätenurteil…


Zitat Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) Seite 8 unten bis Seite 9

Diese Veränderungen der Verhältnisse hatten ihre Auswirkungen auf die Gestaltung der Abgeordnetenentschädigung: Während zunächst die ABGEORDNETENDIÄTEN nichts anderes und nicht mehr als ein Ausgleich des mit dem Abgeordnetenmandat verbundenen besonderen Aufwands waren - ursprünglich gehörte nicht einmal der Verdienstausfall dazu -, mehrten sich nach und nach, seit 1950 immer rascher, die Formen der verschiedenen Entschädigungen; ein Teil, die Grundentschädigung, wurde vielfach dynamisiert, indem man sie mittelbar mit der Beamtenbesoldung koppelte; in den meisten Ländern zogen BVerfGE 40, 29 Seite 9
die Ruhegehälter der Abgeordneten aus dem öffentlichen Dienst (das sog. Beamtenprivileg) die Verdienstausfallentschädigung für Abgeordnete nach sich, die einen privaten Beruf ausübten; in Bund und Ländern wuchsen nicht zuletzt infolge des Übergangs zum Pauschalierungsprinzip die Beträge der Entschädigungen beträchtlich (z. B. Reisekosten-, Bürokosten-, Tagegeld-Pauschale); zu den "normalen" ABGEORDNETENDIÄTEN traten besondere Entschädigungen für die Parlamentspräsidenten, die Vizepräsidenten, die Ausschußvorsitzenden, in einer Reihe von Landtagen für die Fraktionsvorsitzenden, für die Schriftführer und in einigen Ländern für die Oppositionsführer hinzu; dem Übergangsgeld für ausscheidende Abgeordnete, das zugleich die Übergangszeit zwischen den Wahlperioden überbrückt, folgte schließlich die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Das Ergebnis ist, daß aus der Entschädigung für einen besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden ist als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung ("full-time-job") gewordenes Mandat. Aus der Entschädigung des Inhabers eines Ehrenamtes ist die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit geworden. Der Abgeordnete, der dadurch natürlich nicht "Beamter" geworden, sondern - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. Das gilt jedenfalls für den Bundestagsabgeordneten.
Hier gibt es das Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) als PDF Datei.
https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Diaetenurteil_1975.pdf

Ich lese hier ganz klar: „ Aus der Entschädigung des Inhabers eines Ehrenamtes ist die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit geworden.“

Das ist aber nicht von heute auf Morgen geschehen, sondern hat sich entwickelt und das BVG hat dann hier den Bundestag verpflichtet den ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten von gestern durch den heutigen Berufs-Bundestagsabgeordnete zu ersetzen, also der Entwicklung gesetzlich Rechnung zu tragen. Das haben die auch getan, aber die gesetzlichen Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten von gestern für die Berufs-Bundestagsabgeordnete von heute, übernommen.
Das Ergebnis ist die von mir beklagte gesetzliche Aufteilung der Bürger in 2 Gruppen.

@ Good Entity Sie hatten ihren Rechtsweg, und sie haben ihn komplett ausgeschöpft. Wenn Sie einen Prozess gegen Ihren Nachbarn wegen eines überhängenden Apfelbaumzweigs am Amtsgericht verlieren, hatten Sie auch Ihren Rechtsweg und er ist dann erschöpft.

Kruk: Nochmal…, das BVG kann meine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache nicht annehmen, weil es sich erstens um eine Wahlangelegenheit handelt… und außerdem beklage ich gesetzliche Regelungen und das BVG kann Gesetze nur 1 Jahr nach Bekanntgabe überprüfen. Also lehnt das BVG meine Verfassungsbeschwerde zu Recht ab.

Der Bundestagswahlprüfungsausschuss dagegen kann sehr wohl gesetzliche Regelungen überprüfen und da meine Vorbringen auf jeden Fall mandatserheblich ist, handelt es sich hier um einen mandatserheblichen gesetzlichen Wahlfehler und da kann sich der Bundestagswahlprüfungsausschuss auch nicht einfach für NICHT-zuständig erklären oder sonst wie die Prüfung verweigern.

Tut er es doch, dann erzeugt er durch vorsätzliche Unterlassung der korrekten Wahlprüfung ggf. UNRICHTIGE Wahlergebnisse…, siehe § 107a StGB.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 02. Mai 2017 - 01:01 Uhr:   

@Roland Kruk

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von Ihnen zitierten Text genau wie ich weiter oben zusammengefasst, was in der Vergangenheit seit vielen Jahrzehnten geschehen ist. Bis 1906 war das Abgeordnetendasein ein Ehrenamt. Zum Fulltimejob ist es aber im Grunde schon davor im Kaiserreich geworden, bis 1906 halt noch unbezahlt, für Menschen, die genügend andere Einkunftsquellen hatten. Schon in der Weimarer Republik, allerspätestens aber in der Bundesrepublik ab 1949 hatte das mit Ehrenamt aber auch gar nichts mehr zu tun. Und genau das sagt der BVerfG auch. Wenn man die Diät eines Abgeordneten "Verdienstausfallentschädigung" nennt, zeigt das schon, dass man einen (aufgrund der wegen Zuviel Abgeordnetentätigkeit nicht mehr möglichen anderweitigen Arbeit) "ausfallenden" Verdienst ersetzt. Und der BVerfG schreibt dann noch weiter, dass sogar schon diese Ausfallentschädigung sich in der Vergangenheit (also vor 1975) in eine Alimentation des Abgeordneten verwandelt hat. Sprich: Es war schon vor 1975 ein Hauptberuf, der sehr gut bezahlt wurde, und genau das stand auch schon im Grundgesetz Artikel 48. Da musste kein neuer Berufs-Bundestagsabgeordneter mehr geschaffen werden, dass war der schon längst. Und auch evident: Die Entscheidung erwähnt ausdrücklich, dass Abgeordnete aus dem öffentlichen Dienst zuerst Vorteile hatten und die andern dann nachzogen. Bedenken dagegen hat das BVerfG offensichtlich nicht.

"...und außerdem beklage ich gesetzliche Regelungen und das BVG kann Gesetze nur 1 Jahr nach Bekanntgabe überprüfen. Also lehnt das BVG meine Verfassungsbeschwerde zu Recht ab." - Insoweit ist das die richtige Schlussfolgerung.

Das andere aber nicht. Die gesetzliche Regelung beeinflusst die Motivation von Personen, überhaupt zu kandidieren, aber nicht den Wahlvorgang vorwärts oder rückwärts. Und darum ist der Bundestagswahlprüfungsausschuss
nicht zuständig. Die Frage der Motivation bestimmter Personen zur Kandidatur mag "mandatserheblich" sein, das ist hier aber gar nicht entscheidend, das wäre erst der nächste Schritt, wenn die erste Hürde überwunden wäre. Und das ist sie nicht.
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 04. Mai 2017 - 22:32 Uhr:   

Grundgesetz Inkrafttreten am 24. Mai 1949, 0:00 Uhr

Art 48 GG lauet

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Ich konnte keine Änderungen an diesem Artikel finden und somit musste dieser Artikel des GG unverändert seit 1949 gültig sein.

„(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“

Entschädigung für was bitte…? Nun, für den Aufwand den Sie haben... und Aufwand muss nachgewiesen werden…, laut dieses Textes ist das Bundestagsmandat daher 1949 als Ehrenamt ausgelegt, sonst wäre es eine Grundaufwandsentschädigung, oder ein Gehalt.

Aus diesem Text lässt sich für mich nur ablesen, dass das Bundestagsmandat, bei Beginn der Gültigkeit des Grundgesetzes, als Ehrenamt, ausgelegt war.
Was nach diesem Datum geschah oder was vor diesem Datum früher galt spielt hierbei keine Rolle.

Und da das Grundgesetz eine Einheit ist, war das ganze Grundgesetz an diesem Tage dem ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten auf dem Leib geschrieben worden und wenn diese Gesetze nicht im Laufe der Jahre angepasst wurden, dann waren Sie das 1975 auch noch..

Und dann haben wir auch schon GLEICH den Arbeitsplatzerhalt nach der Bundestagszeit.

„(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.“

Dieser Arbeitsplatzerhalt ist ein gesetzliches Privileg zum Schutz unserer ehrenamtlichen Bundestagsabgeordneten vor Nachteilen in Ihrem Hauptberuf, durch die Ausübung des ehrenamtlichen Nebenjobs Bundestagsmandat.

Das passt doch wunderbar…,

@ Good Entity „Wenn man die Diät eines Abgeordneten "Verdienstausfallentschädigung" nennt, zeigt das schon, dass man einen (aufgrund der wegen Zuviel Abgeordnetentätigkeit nicht mehr möglichen anderweitigen Arbeit) "ausfallenden" Verdienst ersetzt.“


Aktuelles Zitat von der Internetseite des Bundestages…, http://www.bundestag.de/service/glossar/glossar/D/diaeten/245378

Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine finanzielle Entschädigung. Die so genannten Diäten sollen Verdienstausfälle ausgleichen, die den Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehen, und ihre Unabhängigkeit garantieren.

Ihre Höhe wird auf Grundlage einer Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Sie orientiert sich unter anderem an der Höhe der Bezüge der einfachen Richter bei einem Obersten Gerichtshof des Bundes.
Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2016 monatlich 9.327,21 Euro.

Dagegen Zitat Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975 Seite 8 1. Absatz:

„Die Tätigkeit des Abgeordneten ist im Bund zu einem den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordernden Beruf geworden; der Abgeordnete kann daher unter diesem Aspekt heute legitimerweise ein Entgelt beanspruchen, mit dem er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten vermag... Bereits die nach einem bestimmten Prozentsatz des Amtsgehalts eines Bundesministers bemessene Höhe der 'Aufwandsentschädigung' ... zeigt eindrücklich, inwieweit aus der bloßen 'Entschädigung' in Wirklichkeit eine 'Bezahlung' für die parlamentarische Tätigkeit geworden ist“

Das einzige was ich hier sehe ist das nicht mal der Bundestag weiß, das seine Abgeordneten ein Gehalt beziehen… und das es hier allerhöchste Zeit ist einmal alles korrekt zu durchdenken und auf den neuesten Stand zu bringen.

Und dann möchte ich noch anmerken, dass es eigentlich nicht so wichtig ist, ob die Bundestagsabgeordneten einmal ehrenamtlich tätig waren und dann Berufs-Bundestagsabgeordnete geworden sind so wie ich das behaupte…, oder ob sie schon immer ein Gehalt bezogen und somit schon von Anfang an Berufspolitiker waren…!

Der Arbeitsplatzerhalt und Beförderung nach der Bundestagszeit (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 und 5 AbgG (Abgeordnetengesetz)“ teilen die Bürger in zwei Gruppen 1 und 2 und bevorteilen dann nur die Bürger von Gruppe 1 geldwert. Dies manipuliert die Zusammensetzung des Bundestages 3 stellig.

Also, das müssen Sie wiederlegen…, erklären sie bitte wie es in einer Demokratie der Gleichheit vor dem Gesetz und bei Wahlen möglich ist, mit dem an Anfang dieser Diskussion genannten Voraussetzungen ein demokratisch legitimiertes Wahlergebnis zu erreichen.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 06. Mai 2017 - 22:46 Uhr:   

„(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“ GG Artikel 48 (3)- Darauf hatte ich oben bereits hingewiesen.

Diese Entschädigung soll also die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichern. Sie liegt also schon nach dem Grundgesetz höher als das, was ein Abgeordneter normalerweise in seinem Beruf verdienen würde, sonst würde es seine Unabhängigkeit natürlich nicht sichern können. Von "Aufwand" steht da nichts. In der Praxis erhielten die Bundestagsabgeordneten im Jahre 1949 monatlich rund 600 DM und einige Zulagen. Hört sich nicht toll an, liegt aber deutlich oberhalb des damaligen Monatslohns auch eines besser dotierten Angestellten oder Beamten, man befrage mal die Großmütter oder Großtanten oder schaue in die einschlägigen Statistiken.

Niemand wäre auf die Idee gekommen, das im Ehrenamt auszuüben, und es wäre auch schon 1949 nicht gegangen. Wie soll denn der Schleswig-holsteinische oder bayrische Landwirt seinen Hof beackern, wenn er ehrenamtlich in Bonn im Parlament sitzt? Damit er in Bonn seine Tätigkeit ausüben kann, muss er einen Vertreter auf seinem Hof beschäftigen und ziemlich teuer bezahlen. Und damit er unabhängig ist und das tun kann, bekommt er die Entschädigung.

Abgeordnete bekommen kein Gehalt, weder früher noch jetzt und auch nicht in Zukunft. Gehalt ist ein weitgehend definierter Begriff für die monatliche Zahlung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer als Gegenleistung oder Entschädigung für die von diesem für den Arbeitgeber abgeleistete Zeit. Ein Abgeordneter ist aber gerade kein Arbeitnehmer, denn dann wäre seine Tätigkeit nicht unabhängig, sondern er müsste den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten, was aber in einer parlamentarischen Demokratie nicht so sein soll. Glücklicherweise weiß auch der Bundestag das und zitiert auf der verlinkten Seite vollkommen richtig das Grundgesetz mit zutreffenden Erläuterungen, die ich eigentlich für gut verständlich und auch logisch halte.

Es gibt Begriffe für andere vergleichbare Vergütungen, so bekommt beispielsweise ein Arzt, ein Architekt oder ein Anwalt ein Honorar, kein Gehalt, weil er auch kein Arbeitnehmer ist. Auch das passt aber nicht zum Abgeordneten.

Darum ist die Vokabelauswahl möglichst neutral gehalten, denn auch das sehr unregelmäßige Einkommen eines Landwirts oder Architekten muss ja so abgedeckt werden, dass die Unabhängigkeit gesichert ist.

Die Argumentation aus den letzten beiden Absätzen des Posts vom 4. Mai, @Roland Kruk, hatten wir schon. Es folgt daraus nur eine höhere Motivation für bestimmte Personengruppen, sich überhaupt zur Wahl zu stellen. Das gibt es auch anderweitig. So sind die Einwohner von Seniorenheimen komplett ohne Motivation für eine Kandidatur und sie treten in Bundestagswahlen auch nicht an. Sie sind daher im Bundestag nicht vertreten, obwohl sie eine signifikante Zahl der wahlberechtigten Bevölkerung darstellen und zweistellig im Bundestag vertreten sein müssten, ginge es um den Proporz. Und das soll dann verhindern, ein demokratisch legitimiertes Wahlergebnis zu erreichen?
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Roland Kruk
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 07. Juni 2017 - 22:48 Uhr:   

Update: Auf meiner Internetseite www.DDR30.de habe ich jetzt das Antwortschreiben der OSCE Wahlbeobachter veröffentlicht. Also, die OSCE Wahlbeobachter sind keine Richter, sondern nur "diskrete" Beobachter und drücken sich dementsprechend vorsichtig aus, aber das wichtigste ist, das das Schreiben aus der obersten Etage kommt und somit mein Vorbringen dort zur Kenntnis genommen wurde..., mehr kann man als Bürger von den OSCE Wahlbeobachtern nicht erwarten.

Good Entity... Nachfolgend die erste Seite des Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) von 1975, dort ist der Status des heutigen Berufs-Bundestagsabgeordneten vom BVG aufgezeigt.

Das ihre Ausführungen nicht richtig sind, können Sie unter anderem unter 3. nachlesen, denn dort heißt es:

„3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann.“

Die echte Aufwandsentschädigung kann auch künftig steuerfrei bleiben. Also war diese Aufwandsentschädigung bereits vor 1975 existent und steuerfrei und da es nur diese Aufwandsentschädigung gab, waren die Deutschen Bundestagsabgeordneten bis dahin, bewiesenermaßen, ausschließlich ehrenamtlich tätig.

Was nach 1975 noch dazu kam, ist die Alimentation aus der Staatskasse mit dem Charakter von Einkommen, die sogar besteuert werden muss und das war vor 1975 nicht der Fall.


Diätenurteil: https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Diaetenurteil_1975.pdf

BVerfGE 40, 296 (Diäten- Urteil); Zur Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelung für
Abgeordnete

Leitsatz

1. Aus der in GG Art 48 Abs 3 geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen.

2.1 Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist.
2.2 Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist.

3. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann.

4.1 Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelungen gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, DIÄTEN- oder Beamtengesetzen enthalten sind.

4.2 Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben.

4.3 Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz.

5. GG Art 48 Abs 3 in Verbindung mit GG Art 38 Abs 1 verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sog Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßige finanzielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar.

6. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (GG Art 20) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird.


Hier noch meine Petition mit der ich eine OSCE Beobachtung der deutschen Bundestagswahlen anrege...:https://www.change.org/p/osce-wahlbeobachter-zu-den-deutschen-bundestagswahlen-2017?recruiter=620334428&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink&utm_campaign=share_petition

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