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Popularklage: Wählbarkeit für den Lan...

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 14:13 Uhr:   

Ich habe gestern eine Popularklage beim bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Das Ziel: das passive Wahlrecht auch ohne Wohnsitz in Bayern zu erhalten. Der Münchener Merkur berichtet:

https://www.merkur.de/bayern/auslands-bayer-will-bayerische-staatsangehoerigkeit-und-klagt-7299934.html

Die Antragsschrift und Zusammenfassung findet ihr hier auf meinem Blog:

https://bayerninguterverfassung.wordpress.com
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 16:31 Uhr:   

Moin,
ich kann den Sinn und das Ziel nicht wirklich erkennen. Was haben Sie vor?
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 17:26 Uhr:   

Dass ich in Bayern wohnen muss, um zu kandidieren, halte ich für anachronistisch. Es entscheiden ja die Wähler oder die Delegierten und denen wird ja letztlich kein Kandidat von außerhalb aufgezwungen. Also muss man den wählbaren Personenkreis auch nicht künstlich einschränken.

Besonders bedeutsam ist natürlich, dass die bayerische Staatsangehörigkeit dann doch eingeführt werden muss....
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 18:31 Uhr:   

Moin,
dann verstehe ich das also richtig, dass Sie gerne in Bayern kandidieren möchten, obwohl Sie Ihren Lebensmittelpunkt beispielsweise in der Schweiz haben. Und Sie möchten dies an dem nicht minder anachronistischen Konstrukt der Bayrischen Staatsangehörigkeit festmachen? Man möchte fast meinen, dass Lucius Clay 1948 vielleicht nicht ganz so verkehrt lag, zumindest als heimlicher Ketzer. Ich sehe in dem Hilfskonstrukt, dass Sie nun bemühen, keine gute Idee, die über Bayern hinaus befruchtend wirkt. Hier wäre ein Anschub für eine grundsätzliche Überlegung besser, was Ihnen bis Herbst 2018 vermutlich nicht weiterhelfen wird. Ohnehin dürfte die Zeit gegen Sie spielen. Hätten Sie einen Listenplatz um den Platz 30 zu erwarten oder einen sicheren Wahlkreis in Aussicht? Ansonsten wäre mir die generelle Überlegung für alle Wahlen angenehmer, als ein Bayrischer Weg. Ich schreibe dies so ablehnend, weil ich befürchte, dass in Hessen der Verfassungskonvent gerade auf dem Weg Anachronismen aus der Verfassung zu verbannen, bereits abgelegt geglaubte wiederbeleben wird.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 19:02 Uhr:   

"Und Sie möchten dies an dem nicht minder anachronistischen Konstrukt der Bayrischen Staatsangehörigkeit festmachen?"
Eine bayerische Staatsangehörigkeit ist schon wegen Art. 33 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Ein bayerisches Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es auch nicht. Dass die Klage offensichtlich unbegründet ist, sollte klar sein.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 19:45 Uhr:   

@Stefan Grabert Ich bin dafür, dass passive Wahlrecht vollkommen freizugeben für alle Deutsche. Kenenn Sie diesen Fall von Meck-Pomm?
http://www.faz.net/aktuell/politik/wahl-in-mecklenburg-vorpommern/wohnsitz-des-afd-politikers-wo-wohnen-leif-erik-holms-nachbarn-14459534.html

In Bayern lässt sich jedoch nach genauer Analyse des Verfassungstextes herleiten, dass nicht in Bayern wohnhafte Deutsche - insofern sie auch bayerische Staatsbürger sind - kandidieren dürfen. Die Staatsbürgerschaft ist eben kein Hilfskonstrukt, sondern ein wichtiger Begriff in der Verfassung. Art. 14 (2) heißt: wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger. Die Klage zentriert sich dann auch um die Auslegung, was wahlfähig bedeutet.Ich postuliere, dass der Landtag keinen Gestaltungsspielraum hat, um eine mit Art. 14 (2) kompatible Wohnsitzpflicht aufrechtzuerhalten. Das sieht auch der im Artikel zitierte Jura-Prof in Augsburg so.

Für andere Länder und fürs aktive Wahlrecht erhoffe ich mir künftig weitere Änderungen. Die Ortsbindung halte ich für anachroninistisch, aber beim aktiven Wahlrecht ist eine Majorisierung wohl irgendwie zu verhindern.

Beim bayerischen Wahlrecht mit seine teilweise offenen Liste kann eine Kandidatur einer Person schon einen Mandatsunterschied machen....

@Thomas Frings.
Es gibt keine Diskriminierung von nichtbayerischen Deutschen, alles bleibt für diese, wie es ist. Wenn Sie in Bayern wohnen, sind sie wählbar. Wenn sie nicht in Bayern wohnen, sind sie nicht wählbar. Das den bayerischen Staat bindende Gleichstellungsgebot bezieht sich im Wahlrechtssachen nur auf Personen, die in Bayern wohnen. Neu ist freilich, dass bayerische Staatsbürger auch kandidieren dürfen, wenn sie nicht in Bayern wohnen.

Das GG regelt übrigens nur die "Staatsangehörigkeit im Bunde". Die Literatur ist ziemlich eindeutig, dass der bayr. Landtag ein Gesetz erlassen dürfte zur bayr. Staatsangehörigkeit. Man meinte nur bisher, es habe keine Relevanz...
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 20:49 Uhr:   

Moin,
ich darf es vielleicht einmal etwas überspitzt darstellen, was ich aus Ihrer Antwort am Thomas Frings herauslese:

"Deutsche in Bayern können also in Bayern bayrisch sein – bayrische Bayern sind aber bayrischer, auch wenn sie nicht in Bayern sind". Das ist hoffentlich nicht zu zynisch?

Ich denke, das dürfte Ihren Ansatz so einigermaßen treffen, aus dem Sie die Wählbarkeit ableiten wollen, um die Wohnsitzbindung aufzubrechen. Das irritiert mich zunehmend. Dass Sie nun ausgerechnet mit Leif-Erik Holm argumentieren, irritiert mich nicht minder. Mich beschleicht daher das dumme Gefühl, dass hier am Ende eine Lex Martial geschaffen werden soll, mit zweifelhafter Aussicht auf Erfolg, wie Thomas Frings bereits andeutete.

Zudem halte ich die Wohnsitzbindung nicht grundsätzlich für anachronistisch, ganz im Gegensatz zur Debatte um die Bayrische Staatsbürgerschaft. Man kann aus meiner Sicht über die Wählbarkeit diskutieren, allerdings möchte ich zu bedenken geben, was es bedeutet, wenn ein Landtagsabgeordneter eines Landes seinen Lebensmittelpunkt nicht in dem Bundesland hat, in Ihrem Falle sogar nicht einmal in Deutschland. Die Staatsbürgerschaft, die Sie hilfsweise als Argument anführen (daran halte ich fest), halte ich für eine Debatte über die Wählbarkeit für schädlich. Ihnen geht es, wenn ich es richtig interpretiere, in erster Linie um die Wählbarkeit, treten damit möglicherweise aber erst einmal eine Debatte um den Erhalt und die Aufwertung der Bayrischen Staatsbürgerschaft los. Dem kann und mag ich nicht folgen, weil für mich hier die falschen Signale gesetzt werden. Bestenfalls geht eine solche Diskussion unter, schlimmstenfalls bekommen wir die Föderalismus-Debatte auf den Kopf gestellt.

Und auch, wenn ich hier vielleicht arg barsch und patzig wirke, reales Ziel, eingeschlagenen Weg und mögliche Konsequenzen möchte ich wirklich gerne diskutieren.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 21:13 Uhr:   

Servus,
Ich denke ihre überspitzte Darstellung trifft es schon.

Es geht natürlich um die Grundsatzfrage: wie kann das Staatsvolk im Bundesland rechtlich konstruiert werden? Eine Variante wäre es, an den Wohnort anzuknüpfen. Eine andere Variante wäre es über einen personengebunden Rechtstitel zu gehen, der eben die Staatsbürgerschaft darstellt.

Im Kanton Neuchâtel und einigen anderen Schweizer Kantonen sind z.B. alle Ausländer in kantonalen Angelegenheiten seit ca. 1865 wahlberechtigt. Auch Bremen wollte durchaus einmal das Ausländerwahlrecht einführen. Länder wie Berlin definieren ihr Staatsvolk gerade über den Wohnsitz "Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. " (Art.2 BerlinV). Bayern tut gerade aber das Gegenteil. Ich behaupte, dass in Bayern das Staatsvolk primär über die Staatsangehörigkeit konstruiert wird (absoluter Bezug) und sekundär über den Wohnort (relativer Bezug).

Eine Hauptmotivation für meine Klage ist es wohl, das juristische Rätsel über die bayerische Staatsangehörigkeit gelöst zu haben. In der von mir dargestellten Konstruktion hat sie nämlich eine praktische Relevanz. Und das schöne ist. Nichtbayerische Deutsche werden ja nicht diskriminiert. In den 50er und 60ern war das ja noch ganz anders. Wenn es dort ein Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben hätte, wären damals wohl vor allem die Vertriebenen nicht rechtlich, aber faktisch diskriminiert worden.

Das Beispiel von Leif-Erik Hom habe ich nur gebracht, weil gerade in MV die Abwanderung von Fachkräften in die großen Städte sich wohl besonders nachteilig auswirkt.

Der Wegfall der Wohnsitzbindung bewirkt grundsätzlich erstmal nicht viel, wenn nicht Wähler und Parteidelegierte mitmachen. Die muss man mit guten Argumenten schon überzeugen. Das muss dann sicher eine besondere Spezialkompetenz sein, denn im Zweifelsfalle nimmt man eher die vor Ort verwurzelten Personen. Es ist aber auch ganz klar, dass es nicht in meinem Sinne wäre, wenn der halbe Landtag in Berlin oder auf Mallorca wohnt.

Ich sehe keinen Grund, dass das Gesetz die Delegierten und die Wähler davor "schützt", einen Kandidaten zu wählen, der außerhalb Bayerns wohnt. Zudem kann es ja auch viele Grenzfälle geben, von vorübergehender Abweisenheit oder von Wohnsitznahme nahe an der Landesgrenze. Warum soll denn ein für Aschaffenburg kandidierender Kandidat nicht in Frankfurt wohnen?

Zudem geht es mir ganz persönlich auch darum, als Franke meine fränkischen Landsleute anzuregen, sich doch systematisch und konstruktiv in Bayern einzubringen, als sich gelegentlich etwas passiv-aggressiv zu verhalten. Und den "Oberbayern" will ich ein Signal geben, dass Bayern eben nicht an der Donau aufhört
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 22:31 Uhr:   

"Es gibt keine Diskriminierung von nichtbayerischen Deutschen, alles bleibt für diese, wie es ist. [...] Neu ist freilich, dass bayerische Staatsbürger auch kandidieren dürfen, wenn sie nicht in Bayern wohnen."
Der zweite Satz widerspricht dem ersten. Eine Landesstaatsangehörigkeit, an die irgendwelche Rechte geknüpft sind, ist immer GG-widrig.


"Das GG regelt übrigens nur die "Staatsangehörigkeit im Bunde"."
Rabulistik. Die Formulierung im GG dürfte darauf zurückgehen, dass die direkte deutsche Staatsangehörigkeit erst 15 Jahre früher eingeführt wurde und damit noch nicht so selbstverständlich war wie heute. Bis 1934 war man Deutscher nur dadurch, dass man Staatsangehöriger eines deutschen Bundesstaates war (abgesehen von praktisch unbedeutenden Ausnahmen).
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm

Eine ähnliche Konstruktion gibt es ja noch in der Schweiz mit dem Gemeindebürgerrecht, wobei das heutzutage aber nur sehr wichtig ist, wenn man eingebürgert werden will.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 23:28 Uhr:   

Nope,

Art. 74 GG , Nr. 8 (alt) hieß: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: (...)
Nr. 8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern.

Im Umkehrschluss meint Art. 73 GG genau das, die heutige Staatsangehörigkeit im Bunde, es meint nicht die 1934 fortgefallene mittelbare Reichsangehörigkeit.


Art. 33 I GG heißt in seinem Wortlaut:
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Das kann nicht so ausgelegt werden, das alle Deutschen in jedem Land das gleiche Wahlrecht hätten. Sonst könnte ganz Niedersachen die Bremische Bürgerschaft wählen. Das sagt auch Battis (2014, S. 1134) in Sachs „Unstr. ist, dass Art. 33 I GG nicht verbietet, gesetzliche Regelungen zum Wahl- recht oder zur Wählbarkeit zu erlassen, die an die Wohnsitznahme anknüpfen, z. B. nw WahlG § 1 Nr. 3, Art. 75 I 2, 107 IV Bremer Verfassung.“

Vielmehr ist es - in Wahlrechtssachen - so auszulegen, wie in der bayerischen Verfassung: Art. 8 "Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen."

Auch in Art. 33 ist ja ein Ortsbezug enthalten "in jedem Lande", der sprachlich freilich etwas unpräziser ist.

Dass das Landesstaatsvolk gegenwärtig fast ausschließlich über den territorialen Bezug konstruiert wird, ergibt sich nicht zwingend aus Art. 33 I. Art. 33 I GG stellt nur sicher, dass ein Land die im jeweiligen Land wohnenden Personen gleichstellt, nicht aber die nicht dort wohnenden. Andersrum wird ein Schuh draus. Eine reine Konstruktion über die Landeszugehörigkeit wie im Kaiserreich wäre tatsächlich verboten. Bayern dürfte also in Bayern wohnende "Preußen" nicht ausschließen und nur eigene Staatsbürger zulassen. Eine Mischung aus personellem und territorialem Bezug, ist allerdings möglich, dergestalt, dass man
- entweder in Bayern wohnt
- oder bayerischer Staatsbürger ist
Wer keines von beiden Bezügen vorweist, darf eben nicht, mangels Bezug zu Bayern. Ein Niedersachse in Niedersachsen darf nicht für den bayerischen Landtag kandidieren, aber auch nicht für den in NRW. So what? Gerade beim aktiven Wahlrecht muss irgendwo die Grenze gezogen werden. Beim passiven Wahlrecht bin ich für die vollständige Freigabe.

Zudem entscheidet der bayerische Verfassungsgerichtshof gar nicht anhand des Grundgesetzes, sondern vorwiegend auf Basis der Verfassung. Wenn du ein entsprechendes bayerisches Urteil dann angreifen möchtest, hättest du wohl auch kaum prozessuale Möglichkeiten dagegen, da das Bundesverfassung die Wahlgesetze der Länder ja nicht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Es kann aber sein, dass ich mich irre.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 17. Januar 2017 - 23:50 Uhr:   

Bei Battis steht auf S. 1133 auch:
"Art. 33 I verbietet den Ländern, aus dem In- oder Ausland zugezone Deutsche, die Angehörige eines anderen Landes sind, gegenüber Landeskindern zu diskriminieren".

Ohne Zuzug nach Bayern wird man vom Art. 33 I also gar nicht erfasst.

Aber ich muss sagen, da werden sehr spannende Grundsatzfragen aufgeworfen werden, durch die Klage und das Urteil, egal wie es ausgeht!
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 18. Januar 2017 - 22:32 Uhr:   

Einen Kommentar spare ich mir. Will keine Vorlage bieten, um eine gelinde gesagt sehr weit hergeholte Privattheorie auf Basis einer seit 1934 gar nicht mehr existierende bayerische Staatsangehörigkeit weiter auszubreiten. Falsch ist jedenfalls, dass das BVerfG wahlrechtliche Bestimmungen der Bundesländer nicht für verfassungswidrig erklären könnte. Das ist schon geschehen, z. B. hier:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034081.html
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 00:09 Uhr:   

Moin,
noch einmal möchte ich die Idee in den Raum werfen, sich von der Staatsbürgerschaft, insbesondere der bayrischen, als Argument für die Änderung der (strengen) Wohnsitzbindung zu lösen. Dies führt, wenn ich mir die Argumente von Thomas Frings ansehe, eher in eine Sackgasse. Mit den ganzen Staatsangehörigkeits-Definitionen und -Auslegungen kommt man in der Sache bestimmt nicht weiter. Im Grunde genommen geht es doch nur darum, wie man auf eine Liste für die nächste Landtagswahl kommt, wenn man seinen Wohnsitz nicht oder noch nicht in Bayern hat. Aus meiner Sicht muss hier die Bestimmung zur Wählbar angepackt werden, nicht die Staatsangehörigkeit. Das ist in meinen Augen aber mehr ein politisches als ein rechtliches Problem. So gesehen müssen also nicht Gerichte bemüht werden, sondern Mehrheiten organisiert.

Daher aber noch einmal von mir die Frage, ob es eher ein mehr oder weniger einmaliges Ereignis ist, oder ob es sich tatsächlich um ein Problem größerer Tragweite handelt.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 10:26 Uhr:   

Gut, nehmen wir von der Landes-Staatsbürgerschaft Abstand

@Thomas Frings
Das BVerfG hat seine Rechtsprechung geändert: BVerfGE, 99, 1
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv099001.html
"Bei Wahlen zu Volksvertretungen in den Ländern ist die Verletzung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angreifbar."

@Stefan Grabert
Das Problem ist, dass es momentan ja verboten ist. Und erst wenn es freigegeben wird, sieht man, welche Auswirkungen es hat. Ich habe in Mecklenburg-Vorpommern gestern eine Petition eingereicht, dass die die Wählbarkeit auch freigeben.

In meiner Klage bringe ich z.B. zwei Fallbeispiele, warum es sinnvoll sein könnte

Fallbeispiel (fiktiv): Eine kaufmännische oder technische Führungskraft wechselt von einem unterfränkischen Automobilzulieferer zu einem Hersteller in den Großraum Stuttgart. Man kann diesen Wechsel unter Umständen als Ausweis seiner Kompetenz sehen. Zudem kann es für Wirtschaftsförderungsaspekte in seiner Region förderlich sein, am Puls der Automobilindustrie zu sitzen und dort Kontakte zu knüpfen. Sein Bezug zur Heimat geht aufgrund seines Alters (über 50) nicht so leicht ver- loren. Bei der möglicherweise auftretenden Frage, welcher Wohnsitz unter mehreren als Hauptwohnsitz festgelegt wird, könnte in Städten wie Stuttgart auch die Zweit- wohnsitzsteuer eine Rolle spielen.


Fallbeispiel (fiktiv): Die Stimmkreisdelegierten im Stimmkreis Aschaffenburg-West möchten die Kandidatin Angelika X. aufstellen, die in der Region aufgewachsen ist. Sie ist bestens in der Region Frankfurt-Aschaffenburg vernetzt, arbeitet für die Stadt Aschaffenburg und wohnt mit ihrer Familie direkt an der Grenze, aber in Hessen, in dem von ihrem Mann ererbten Haus.
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 11:50 Uhr:   

Moin,
das eine ist aus meiner Sicht schon mal eine weise Entscheidung, denn die Sache mit der Staatsbürgerschaft auf Landesebene war von Anfang an ein hilfsweise gezogenes Argument. Allerdings befürchte ich nun, dass Sie sich verzetteln, gerade mit der Petition in Mecklenburg-Vorpommern. Immerhin ist die Petition selbst schon die halbe Einsicht darin, dass es sich tatsächlich um ein politisches und kein juristisches Anliegen handelt. Das faktisch bestehende Verbot wird juristisch nicht anfechtbar sein, das ist also rein eine Angelegenheit der Gesetzgebung.

Aus meiner Sicht ein Schnellschuss nach dem anderen, zumal Sie noch nicht einmal die nötigen neuen Abgrenzungen der Wählbarkeit definiert haben. Ihre Fallbeispiele, die für mich noch keine wirkliche Notwendigkeit erkennen lassen, weisen Schwächen aus, um diese im Prozess der Gesetzgebung mit Leichtigkeit auseinander zu nehmen. Eine generelle Aufhebung der Wohnsitzbindung halte ich auch nicht für durchsetzbar. Ja, sie wäre noch nicht einmal ratsam. Zum einen birgt eine solche Regelung ein Einfallstor für Interessenkonflikte, zum anderen ein nicht minder großes Einfallstor für Einflussnahme Dritter. Beides kann man aus Ihren Fallbeispielen ebenfalls einfach konstruieren.

Sie sollten ihre Argumentation erst einmal dahingehend überprüfen, ob auch ein tatsächlicher Bedarf festzustellen ist. Haben Sie beispielsweise die Mandatsaufgaben schon einmal durchforstet? Also die aufgegebenen Mandate in Landtagen und auch auf kommunaler Ebene (wg. der Häugigkeit und möglicher beruflicher Gründe) würde ich zuerst statistisch auswerten. Wenn Sie tatsächlich eine fundierte Vorlage bieten wollen, werden Sie um diese Detailarbeit nicht herumkommen. Erst mit handfesten Zahlen und Fakten haben Sie Argumente für Ihr Vorhaben in der Hand.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 13:10 Uhr:   

Ich habe nur die Diskussion über die Staatsbürgerschaft zurückgestellt, nicht mein Anliegen selbst. Immerhin findet der bayerische Staatsbürger mehrmals prominente Erwähnung in der bayerischen Verfassung, also kann man sich auch darauf beziehen. Zudem habe ich einen renommierten Juraprof, der meine Auffassung teilt.

In Mecklenburg-Vorpommern ist eine politische Frage, in Bayern aber eine politische und eine juristische. In meiner Klageschrift (auf meinem Blog) weise ich es für Bayern nach.

Welche nötigen Abgrenzungen der Wählbarkeit meinen Sie? Ich schlage für Mecklenburg-Vorpommern einfach: jeder Deutsche ist wählbar. Ein Schnellschuss sehe ich nicht. Ich habe mir für meine Klage inklusive Redigierung lange Zeit gelassen...

Zu Ihren inhalten Argumenten: ich sehe weder Einflussnahme noch Interessenkonflikte. Aber könnten Sie das vielleicht noch genauer ausführen?

Danke
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 16:28 Uhr:   

Moin,
ich möchte Ihnen gerne noch einmal ausführlich antworten, das braucht aber nun mal etwas Zeit. Wenn ich jetzt antworte, würden Sie mich für einen unverbesserlichen Zyniker und Misanthropen halten.
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 16:29 Uhr:   

Ich bin mir sicher, dass die SPD total scharf darauf ist, einen solchen Reichs- ... äh, Freistaatsbürger auf ihrer Liste zu haben ...
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 18:46 Uhr:   

@Stefan Grabert
Ich bin gespannt, danke!

@beide und andere
Um Ihre Meinungsbildung noch auf eine bessere Grundlage zu stellen, hier ein Artikel im Zürcher Tagesanzeiger von heute über mich ohne Verweis auf die bayerische Staatsbürgerschaft

http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/er-will-von-zuerich-aus-den-freistaat-bayern-aendern/story/14148515
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Maik Otter
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. Januar 2017 - 19:03 Uhr:   

an den stadtzürcher Franken

Da Sie für das schweizerische Bundesamt für Statistik arbeiten, sollte die Staatsangehörigkeit zur Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) ihr einziger nationaler Pass sein! Dieser Weg führt konkret über die Stadtbürgerschaft der Stadt Zürich und über die Kantonsbürgerschaft des Kantones Zürich.

Aus der Fränkischen Schweiz zum schweizer Franken?
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 20. Januar 2017 - 22:34 Uhr:   

@Maik Otter

Ich glaube, Sie müssten in die Schweiz ziehen, 12 Jahre warten, sich einbürgern lassen und eine Volksabstimmung fordern, dass bei Schweizer Behörden nur Schweizer arbeiten.

Eventuell könnten SIe nach Heirat mit einer Schweizerin auch in nur 7 Jahren Schweizer werden
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Januar 2017 - 18:03 Uhr:   

Jetzt ist es keine "Privattheorie" mehr:

https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2017/01/popularklage-zur-bayerischen-staatsangehoerigkeit/
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Januar 2017 - 18:03 Uhr:   

Na dann also doch mit der bayrischen Staatsbürgerschaft.

Artikel 6 der bayrischen Verfassung definiert demnach, wer die bayrische Staatsbürgerschaft besitzt oder zumindest besitzen kann.

Artikel 14 der bayrischen Verfassung definiert nun den wahlberechtigten Staatsbürger. Offensichtlich ist das nur eine Teilmenge der Staatsbürger aus Artikel 6 und es gibt demnach auch nicht wahlberechtigte Staatsbürger. Das ist auch logisch, denn nach Artikel 6 können Kinder bayrische Staatsbürger sein. Dass diese Kinder nicht auch wahlberechtigte bayrische Staatsbürger sein sollen, deutet Artikel 14 Absatz 2 schon an, ohne es konkret festzulegen. Weitere Ausnahmen lässt die Verfassung auch zu, denn Absatz 5 verweist auf das das Nähere regelnde Wahlgesetz.

Artikel 8 regelt nun, dass es neben den wahlberechtigten und den nicht wahlberechtigten bayrischen Staatsbürgern auch noch zumindest eine dritte Gruppe von Personen gibt, die gar keine bayrischen Staatsbürger sind. Das leuchtet ein. Diese können aber trotzdem die gleichen Rechte haben, also auch wahlberechtigt sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Und auch das regelt dann natürlich das Landeswahlgesetz.

Und das Landeswahlgesetz regelt das nun auch genau so: Bayrische Staatsangehörige und nicht bayrische Staatsangehörige, sofern sie deutsche Staatsangehörige sind, werden genau gleich behandelt, wie es Artikel 8 der bayrischen Verfassung vorsieht. Es gibt also wahlberechtigte und nicht wahlberechtigte nicht bayrische und wahlberechtigte und nicht wahlberechtigte bayrische Staatsangehörige. Also insgesamt dann vier Kategorien. Das müsste doch den Statistiker freuen.

Ich sehe da keinen Widerspruch zwischen dem Landeswahlgesetz und der bayrischen Verfassung. Und Martial00120 fällt dann vermutlich durch Geburt einerseits und Wohnort andererseits in die Kategorie bayrischer nicht wahlberechtigter Staatsbürger.

Wenn ich bedenke, dass man dauernd bei Terminen in Nürnberg darauf hingewiesen wird, hier lebten gar keine Bayern, sondern nur Franken, wird das ganz doch schon sehr theoretisch.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 31. Januar 2017 - 20:28 Uhr:   

@good entity
ziemlich gut erkannt, bloß wiederspiegelt der Artikel bei "sie hören von meinem Anwalt" nicht die ganze Wahrheit. Beim aktiven Wahlrecht sehe ich keinen Widerspruch zur Verfassung, wie Sie das auch gut darlegen.

Wohl aber beim passiven Wahlrecht. Art 14 Abs. 2 heißt "Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat". Jetzt die Preisfrage: was heißt "wahlfähig"? Ich behaupte tatsächlich in meiner Klage, ich sei nicht wahlberechtigt, aber wahlfähig und demnach wählbar.

Das Problem mit den Franken will ich lösen über die bayerische Staatsbürgerschaft. Ist aber ein langer Weg...

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