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Zweitausteilung Baden-Württemberg: En...

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 13:35 Uhr:   

Weiß jemand, wie es zur Implementierung der Zweitausteilung in Baden-Württemberg gekommen ist? Wie war die Entstehungsgeschichte und wie wurde es begründet?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 14:52 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 16:47 Uhr:   

Hm, habe mich leider unklar ausgedrückt. Ich meinte die Zweitausteilung nach relativem Erststimmenerfolg im Wahlkreis. Weiß da jemand was zur Entstehungsgeschichte? Ich habe nur das gefunden:

https://books.google.ch/books?id=dhXnBQAAQBAJ&pg=PT652&lpg=PT652&dq=ungerechte+wahlkreiseinteilung&source=bl&ots=fV3NvXJSWU&sig=QtUMivzISmZC7JpgdLduVe9Jz90&hl=de&sa=X&ei=ata6VIPoKcHnywPam4AY&ved=0CB8Q6AEwATgK#v=onepage&q&f=false

S. 593 unten
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 18:27 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 21:05 Uhr:   

Hm, ich meine jetzt nicht die Diskussion zwischen absolutem und relativem Stimmenanteil, sondern dass BaWü überhaupt auf eine Liste verzichtet und an die unterlegenen Bewerber nach Stimmen erfolg verteilt wird. Wo kommt das her und was waren die Intentionen? Der StGH schreibt ja:

Aber auch unter einem weiteren, wesentlich tragenden Gesichtspunkt ist die Sitzzuteilung im Wege der Zweitausteilung auf die konkreten Wahlbewerber - und zwar insbesondere die Regelung ihrer Berücksichtigung untereinander nach den im Wahlkreis erreichten absoluten Stimmenzahlen - in dem Spannungsverhältnis "Mehrheitswahl" - "Verhältniswahl" nicht der Verhältniswahl mit ihren hinsichtlich der Tolerierung unterschiedlicher Wahlkreisgrößen geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen zurechenbar, sondern den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Denn im Zuteilungsmodus, nämlich der Berücksichtigung ausschließlich des Kreises der Wahlkreisbewerber bzw. Ersatzbewerber und innerhalb dieses Kreises speziell nach dem Maß der erreichten absoluten Stimmenzahl im Wahlkreis, konkretisiert das geltende Wahlrecht den Verfassungsauftrag personenbezogener Wahl in einer weiteren zweiten Ebene der "Persönlichkeitswahl", die wahlsystematisch der Mehrheitswahl zuzuordnen ist. Diese Wahlebene ist im Kern personenbezogen und strukturell mehrheitswahlrechtlich geregelt (zu der vergleichbaren Regelung in Art. 54 <baywahlg> im dortigen "verbesserten Verhältniswahlrecht" in gleichem Sinn: Nawiasky-Lesser-Gerner-Schweiger, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 1989, Art. 14 Rdnr. 25 a. E.).

Gibt es noch mehr Infos dazu?
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 21:30 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 21:41 Uhr:   

Was meinst du mit Restsitzrückverteilung? Ist das nicht eine starre Liste im Württembergischen Wahlgesetz von 1920/1924?

Für Bayern muss man sagen, es besteht schon Kontinuität bis 1919.

Es gab nach 1. Weltkrieg keine Direktmandate, aber Kandidaten waren grundsätzlich an Stimmkreise gebunden, nur dort konnten sie Stimmen erzielen, allerdings konten sie die Stimmen aus mehreren Stimmkreisen poolen konnten.

Danach hat man in Bayern eben Direktkandiaten einerseits und eine Zweitstimme andererseits eingeführt, um Vertriebenenkandidaten auch berücksichtigen zu können. Das poolen der Stimmen hat man dann gestrichen.....

Aber wie kam es in BaWü dazu? In NRW wurde das doch auch diskutiert?

Im verfassungsgebenden Landesauschuss wird das so begründet:
"Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert zu dem ganzen Komplex: Das bayerische System sehe eine Bindung18 des einzelnen Abgeordneten an Stimmkreise innerhalb eines Wahlkreises vor. Gleichzeitig werde aber auch das Verhältniswahlrecht gewahrt. Je mehr sich ein Abgeordneter anstrenge, desto mehr habe er Aussicht, zum Zug zu kommen. Der von Oberbürger- meister Dr. Scharnagl angeführte Zweck werde auch bei diesem System er- reicht, das eine Kombination zwischen Stimmkreiswahl und Verhältnis- wahlrecht darstelle. In gleicher Weise sei bereits die Wahl zur verfassunggebenden Landesversammlung vorgeschlagen. "

http://geschichte.digitale-sammlungen.de/verfassung1946/gelberg.pdf (S.102)
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 11. Juni 2016 - 22:35 Uhr:   

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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Juni 2016 - 15:21 Uhr:   

Habe mal gelesen, dass die Einführung Zweitmandate eine Idee des damaligen Innenministers Fritz Ulrich (SPD) war. Quelle habe ich leider keine. Kurz danach hat Berlin (wo es bis dahin nur Bezirksliden gab), auch Zweitmandate eingeführt, hier hab es sogar zwei Ersatzbewerber. 1974 wurden Bezirkslisten wieder eingeführt, siehe Google Books.
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Danny
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Juni 2016 - 20:17 Uhr:   

Man kann das vllt als Minimalkompromiss in Richtung Umbau zur Verhältniswahl erklären:

Dadurch dass man nur eine Stimme hat ist das Userinterface zum Wähler hin quasi das gleiche wie bei der Mehrheitswahl. Der Effekt ist äquivalent zum Verbot des Stimmensplitting. Aus Sicht der Politik hat das vllt die Einführung leichter gemacht, weil man sich denken konnte, dass sich das Wahlverhalten erstmal nicht gross ändert und so eine Art psychologischer Anreiz gegen das Wählen von kleinen Parteien besteht, weil deren Kandidaten den Stimmkreis sicher nicht gewinnen (und man ja nicht die "Hälfte der Stimme" verschwenden will).

Nun steht man vor dem Problem irgendwo noch die Abgeordneten für den Verhältnisausgleich hernehmen zu müssen. Ich stell mir die Diskussion dazu in etwa so vor:
1. Die Gesamtzahl der zusätzlich zu verteilenden Verhältnissitze für die Partei im Land steht fest entsprechend der Gesamtstimmzahl für die Partei. Nun streiten man sich darum, wer diese Sitze bekommt.
2. Einleuchtendes Argument ist, dass der sie bekommen soll, der sie erarbeitet hat. Auf Wahlkreisebene ist das aber nicht zu bestimmen, denn wenn man nur nach dem Anteil der Wahlkreisverlierer geht werden die Stimmen nicht gewürdigt, die ein Wahlkreisgewinner mehr errungen hat als er zum Sieg gebraucht hätte. V.a. wenn es nun schon eine Bezirksgliederung der Partei gibt liegt es dann nah, dass die Sitze an die Bezirksgliederungen nach Gesamtstimmenanteil vergeben werden, weil die Sitze eben genau zu dem Anteil im Bezirksgebiet erarbeitet wurden.
3. Nun muss man die Sitze nur noch auf Bezirksebene verteilen; ob man da nun absolute oder relative Stimmanteile der Unterlegenen nimmt ist vermutlich relativ egal, obwohl mir Vergabe nach der Stimmenzahl logischer erscheinen, weil das eben der erarbeitete Anteil am Verhältnisausgleich ist.

Ginge es um Bayern würde ich vermuten, dass man dadurch in allererster Linie verhindern wollte, dass jemand aus Oberbayern einen Zusatzsitz für das überdurchschnittlich gute Ergebnis eines Wahlkreisgewinners aus einem anderen Regierungsbezirks erhält. Die Sitze sollen quasi in der Nachbarschaft bleiben. Das würde auch erklären warum man auf einen Überhang-Ausgleich zw. den Regierungsbezirken verzichtet: Verhindern von positivem Stimmgewicht auf Landesebene.
Wenn man mehr zur Mehrheitswahl neigt und es damals noch keine starke Funktionärskaste gab ist die Lösung aber auch bei landesweiter Harmonie recht naheliegend. Die Verhältnissitzgewinner haben sich so zumindest etwas im Wahlkampf bewährt.

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