Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Archiv bis 08. April 2016

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Landtagswahlen in Deutschland » Wahlprüfung wegen Nichteintragung ins Wählerverzeichnis » Archiv bis 08. April 2016 « Zurück Weiter »

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 17:37 Uhr:   

 Link zu diesem Beitrag

Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 05. April 2016 - 20:17 Uhr:   

Martial00120a:

Ich hab letztes WE mal den genauen historischen Ablauf der Staatsangehörigkeistrechte angeschaut und bisher noch keine schlüssige neue Meinung dazu.

Mein ursprünglicher Gedanke war dass die Länderstaatsangehörigkeiten fortexistiert haben, so dass relativ egal wär ob z.B. Bayern das schon per Gesetz neu geregelt hat.
Allerdings wurden die Länderstaatsangehörigkeiten in NS-Deutschland vom Reich für aufgelöst erklärt und inwieweit dieses Gesetz (es war eigentlich nur eine Verordnung) noch weitergilt ist unklar, es wurde ja einiges rückwirkend für nichtig erklärt; aber zumindest ein Teil der VO scheint noch zu gelten.

Ansonsten ist es h.M. dass der Freistaat Bayern rechtsidentisch ist mit dem Königreich Bayern und die BRD mit dem Reich.

Im Prinzip muss es ein bayrisches Volk gegeben haben, weil sich Bayern vor der BRD neu konstituiert hat, und irgendwer hat da ja dann auch gewählt. Allerdings gab es bei den ersten Wahlen nach dem WK2 wohl ohnehin sehr viel Kuddelmuddel, sogar bei der ersten Bundestagswahl. Bayern hat dann auch lustigerweise das GG erstmal abgelehnt; und danach nur für rechtsgültig akzeptiert; die Position dass Bayern vllt garnicht Teil der BRD ist wär nichtmal soweit hergeholt, auch wenn man sich die letzten Artikel der BV anschaut.

Bayern könnte jedenfalls sicher auch heute noch den BV Art 8 abschaffen (und andre Länder haben so einen Art. ja tlw. garnicht), also könnte man ein allgemeines Landeswahlrecht für Bundesbürger höchstens aus dem GG ableiten.
 Link zu diesem Beitrag

Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 05. April 2016 - 20:54 Uhr:   

Also GG 33:

"(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten."

Imho eignet sich das nicht um daraus Landeswahlrechte abzuleiten, aber zumindest ist der Bedeutungsinhalt sehr unklar.

Ich interpretiere dass so, dass jeder Deutsche egal in welchem Land die gleichen BUNDES-staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat, also den Ländern verboten ist sich da einzumischen. Ansonsten hätte es auch keinen Sinn, dass die Länder bzgl ihrer Staatsangehörigkeiten die ausschliessliche Gesetzgebung haben.

Ich glaube man hat einfach vergessen sich zu entscheiden, ob man das NS-System beibehalten wollte oder das wieder förderativ (oder halbföderativ wie beim Reichsindignat) regeln will.

Das zitierte Urteil find ich da eigentlich nicht hilfreich, weil nicht wirklich logisch nachvollziehbar; das wird wohl auch öfters so gesehen.

Jedenfalls passt die GV sprachlich nicht zu dem System wie es aktuell praktiziert wird, zB Art. 13 Abs. 1 und andere. Aber geht man von dem System aus stehen die Chancen wohl eher schlecht; die Länder könnten das zwar in deinem Sinne ändern, aber glaube nicht dass sie es müssen, ausser du kannst es aus der jeweiligen Landesverfassung herleiten.
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gilt ja grade nicht für die Länder.

RL: Stimmt, hab ich übersehen. So gesehen schränkt das das Wahlrehct dann ja auch nicht ein sondern erweitert es lediglich um die Gemeldeten. Wer lang genug anwesend ist darf so oder so.
 Link zu diesem Beitrag

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 05. April 2016 - 22:20 Uhr:   

 Link zu diesem Beitrag

Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 07. April 2016 - 07:44 Uhr:   

Hi, also das wäre meine Lösungsskizze: Ich wäre sehr um Kritik dankbar :-)

Anfechtung der Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg

Wir beantragen, die Wahl im Wahlkreis Konstanz für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl zu veranlassen

1. Verletzung der Allgemeinheit
- Der Bund darf und nachgeordnete Behörden dürfen die Allgemeinheit der Wahl nur insoweit einzuschränken, wie es notwendig ist durch Gründe, die ebenso gewichtig sind, wie die Allgemeinheit der Wahl selbst (nach Art 38 GG, Ableitung aus Rechtsprechung im „Auslandsdeutschen-Urteil“ 2012, BVerfGE 132, 39))
- Das Land und nachgeordnete Behörden dürfen die Allgemeinheit der Wahl nur insoweit einzuschränken, wie es notwendig ist durch Gründe, die ebenso gewichtig sind, wie die Allgemeinheit der Wahl selbst (nach Art 38 GG als nach Art. 2 (1) LV inkorporiertes Landesgrundrecht, Ableitung aus Rechtsprechung im „Auslandsdeutschen-Urteil“ 2012, BVerfGE 132, 39))
- Mögliche Gründe sind Wahlalter, Betreuung, richterlicher Wahlrechtsausschluss und nicht zuletzt die Vermeidung der Majorisierung durch Personen ohne fassbaren Bezug zu Baden-Württemberg (damit es nicht 60 Mio. statt 7 Mio. Wahlberechtigte gibt)
- Das Volk von Baden-Württemberg ist - trotz Art. 26 (1) LV nicht gleichzusetzen mit der Menge der Deutschen Einwohner Baden-Württembergs, denn die Verfassung lässt in Art. 26(7) LV dem Gesetzgeber auch die Möglichkeit offen, Personen das Wahlrecht zu erteilen, die nur einen Nebenwohnsitz in Baden-Württemberg haben:

Art 26 (7), Satz 2 „Es kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Wahl- und Stimmberechtigte mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig machen, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt.“


- Das Volk von Baden-Württemberg ist rechtlich auch nicht durch eine Landesbürgerschaft fassbar; also ist der Bezugspunkt der Allgemeinheit der Wahl zunächst die Menge alle Deutschen, dann alle wahlfähigen Deutschen (Alter, Richterspruch, ...), dann alle wahlfähigen Deutschen mit Bezug zu Baden-Württemberg -> in jedem Schritt eine Einengung, diese ist möglichst großzügig zu handhaben
- Im Bundestaat: Symmetrie des Wahlrechts für Auslandsdeutsche im Bund vs. Land (staatsrechtlich), da für das dem Völkerrecht und damit nur dem Bund verbundene Elemente (Pass, konsularischer Schutz) nicht wesentlich sind sind, sondern staatsrechtliche Elemente (vor allem die Rückkehroption).
- Eine hauptsächliche Kopplung an das Melderecht alleine und eine ausschliessliche Einordnung von Obdachlosen unter den Tatbestand „gewöhnlicher Aufenthalt“ genügt den Anforderungen an die Allgemeinheit der Wahl nicht
o Personen in unsteten Wohnverhältnissen, die keine Obdachlose sind (Doktorandinnen, Studentinnen) -> man kann nicht nur die Extreme berücksichtigen und nicht die Graustufen dazwischen
o Person 1 mit klarem Bezug zum BW seit Ende 2013 (Arbeitsvertrag, Einkommenssteuerpflicht, soziales Leben) und fünfmonatiger Abwesenheit aufgrund wissensschaftlicher Entsendung zum Stichtag wurde ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen
o Eine Veränderung des Bundes-Melderechts in 2015 hatte eine automatisch eine Verschärfung des Wahlrechts in BW zur Folge; diese automatisiert nachvollzogene Verschärfung ist nicht zwingend geboten
o Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird in anderen Zusammenhängen auch weiter ausgelegt, insbesondere im Steuerrecht; die Anknüpfung an die Regelung zum Steuerrecht war auch Teil der Gesetzesbegründung im Bundestag
- Die Allgemeinheit der Wahl gebietet es auch andere Personen mit klarem Bezug zu Baden-Württemberg auf Antrag zur Wahl zuzulassen: Person 3., 48 Jahre, in BW aufgewachsen, Schule und Universität, dort Uni absolviert, Selbstidentifikation als „Schwabe“, seit 20 Jahren in CH, wohnt 50 km von der Grenze, ohne CH-Staatsbürgerschaft
- Reicht es, in Ableitung Allgemeinheit der Wahl und dem Bundesstaatsprinzip, wenn nur der "relative Bezug" zu BW größer ist als zu den vorherigen deutschen Wohnsitzländern, Brandenburg und Bayern? Etwa ein Bezug durch häufige Teilnahme an Veranstaltungen in Konstanz wie Tanzabenden, religiösen Anlässen, Shopping?

2. Verletzung der Gleichheit

- Ungleichheit bei Grenzgänger-Studenten (Person 3): eine WG in Kreuzlingen (CH) von Konstanzer Studenten, manche haben noch Wohnsitz bei Eltern in BW, manche nicht. Ist das nicht unfair?
- Ungleichheit bei Nebenwohnsitz in Baden-Württemberg (rein aus BW-Perspektive): wenn Hauptwohnsitz in einem anderen Deutschen Bundesland, z.B. Neu-Ulm: kein Wahlrecht; wenn Hauptwohnsitz in Schweiz, z.B. Kreuzlingen: Wahlrecht, da Nebenwohnsitz in BW als alleiniger Wohnsitz gilt}
 Link zu diesem Beitrag

Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 00:51 Uhr:   

@Martial00120a
Ja, Art 26 (7) lässt gewisse Freiheiten, aber er verpflichtet den Gesetzgeber nicht, diese auch umzusetzen. Gerade die Pflicht zu "großzügigen Handhabung" gibt es nicht.
Insbesondere wurde im Falle Neu-Ulm ja das Wahlrecht in Bayern erworben.

Die "unsteten" Wohnverhältnisse (Doktorandinnen, Studentinnen) sind übrigens keine, wenn die betreffenden Personen ihre Wohnsitze korrekt melden.
Inwiefern wurde das BW-Wahlrecht denn durch Veränderungen im Melderecht verschärft? Meines Wissens nach wird doch nur gewährleistet, dass An-/ Ab-/ Ummeldungen die Realität besser abbilden.

Bei der BaWü-Länderfusion wurde darauf verzichtet, Regelungen aus den Verfassungen von zwei Vorgängerländern zu einer Landesstaatsbürgerschaft in die neue Verfassung zu schreiben. In Bayern gibt es den Hinweis als Relikt zwar noch in der Verfassung, aber der Verfassungsgerichtshof urteilte "Staatsbürger im Sinn der Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BV ist danach jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16, 116 GG besitzt und in Bayern wohnhaft ist."
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/11-VII-11-Entscheidung.htm


Wer also auf sein Wahlrecht in einem Bundesland besteht, der muss da eben wohnen bleiben.
 Link zu diesem Beitrag

Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 10:20 Uhr:   

Also Art. 26(7) LV verpflichtet den Gesetzgeber natürlich nicht. Aber es ermächtigt ihn in einer kann-Bestimmung, die Wahl auf einen Hauptwohnsitz in BW zu beschränken. Von dieser Kann-bestimmung muss er - nach Art. 26(7) - keinen Gebrauch machen. Das heisst, er kann eine Zuordnung anders regeln.

Verpflichten tut ihn das inkorporierte Landesggrundrecht 38 GG, wobei natürlich eine Abwägung stattfinden muss. Diese Frage wurde offensichtlich noch nicht einem Landes-Verfassungsgerichtshof vorgelegt, weswegen es jetzt Zeit ist.

Das Melderecht ist massiv verschärft worden, mit hohen Strafen für Falschangaben. http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article139207592/Neues-Gesetz-soll-Adressenmissbrauch-verhindern.html

Meine Freundin hätte sich damit eben nicht in ihrer alten WG angemeldet lassen dürfen, sonders es war korrekt, dass sie sich abgemeldet hat.

Wir behaupten, Wohnort alleine ist nicht konstitutiv für den Bezug zum Land und wollen das richterlich klären lassen. Sie hat Arbeitsvertrag in BW, Steuerzahlung, Lebensmittelpunkt, Parteimitgliedschaft, Wohnung vorher, Wohnung nachher, Einbindung in Kirchengemeinde, Tanzabende etc, Freunde.

In Bayern gibt es lt. Verfassung Staatsangehörigkeit und Staatsbürger als getrennte Kategorien. Letztere haben politische Rechte und diese gehen natürlich an die Deutschen mit Wohnsitz in Bayern über. Das ist aber nicht in Stein gemeisselt, ist ja nur eine Urteilsbegründung, keine Urteilsformel. Und Bayern hat ja im Gegensatz zu BW den Art. 38 GG nicht als eigenes Grundrecht inkorporiert.
 Link zu diesem Beitrag

Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 10:28 Uhr:   

"Besonders teuer wird es, wenn sie eine Gefälligkeitsbescheinigung für eine Wohnung ausstellen, die gar nicht vom angegebenen Mieter bezogen wird", sagt Younes Frank Ehrhardt, Landesverbandsgeschäftsführer der Eigentümerorganisation Haus & Grund in Hessen. "Dies kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden."

Meine Kollegin hätte sich vor November bis Februar während ihrer Abwesenheit also einfach so noch in ihrer alten WG gemeldet haben lassen, ohne faktisch dort aufzutauchen, aber ab November ist das streng unter Strafe gestellt.

Es besteht auch eine Ungleichheit, dass das bei den Eltern anmelden, faktisch nicht strafbewehrt ist.


Zudem macht es das Wahlrecht abhängig von der Kooperation des Vermieters:

Nicht begeistert von der Gesetzesreform ist hingegen der Deutsche Mieterbund (Link: http://www.welt.de/136384648) . "Für Mieter wird die Anmeldung beim Einwohneramt ihres neuen Wohnorts damit wieder komplizierter", sagt Justiziar Dietmar Wall. Bereits unter dem
bis 2002 geltenden Meldegesetz hätten Mieter immer wieder über Probleme geklagt, die Bestätigung für das Einwohneramt von ihren Vermietern zu erhalten. Es sei regelmäßig vorgekommen, dass Eigentümer oder Verwalter bei der Unterzeichnung des Mietvertrags das Formular nicht dabei gehabt hätten und anschließend immer wieder vergaßen, es nachzureichen. "Die Mieter stehen dann jedes Mal in der Zwickmühle", sagt Wall. "Um dem Meldegesetz Genüge zu tun, müssten sie dann eigentlich ihren neuen
Vermieter beim Einwohneramt anschwärzen – doch wer will das schon machen, wenn er gerade frisch in eine Wohnung gezogen ist."
 Link zu diesem Beitrag

Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 12:42 Uhr:   

"Eine hauptsächliche Kopplung an das Melderecht alleine und eine ausschliessliche Einordnung von Obdachlosen unter den Tatbestand „gewöhnlicher Aufenthalt“ genügt den Anforderungen an die Allgemeinheit der Wahl nicht"

Ist das denn wirklich so?
Als sich gewöhnlich aufhaltender Nicht-Obdachloser hat man in BW kein Wahlrecht?
 Link zu diesem Beitrag

Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 13:04 Uhr:   

@Danny

Meine Freundin hat einen Antrag gestellt auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit Berufung auf "gewöhnlicher Aufenthalt", der wurde abgelehnt mit der Begründung, damit seien Obdachlose gemeint.
 Link zu diesem Beitrag

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 14:53 Uhr:   

 Link zu diesem Beitrag

Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 15:15 Uhr:   

Art. 38 GG als inkorporiertes Landesgrundrecht, wo ist das Problem? Inkorporation nach Art. 2 LV: "Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.".

Zumal es früher eine statistische Inkorporation war (Grundrechte von 1949), jetzt aber eine dynamische

Wo finde ich den Unterschied zwischen Wohnsitz und Wohnung? Oder kannst du es mir erklären?
 Link zu diesem Beitrag

Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 15:21 Uhr:   

Das neue Melderecht ist in der Tat eine Unverschämtheit. Ich werde mein besten versuchen es zu ignorieren.
Aktuell bestimmt also der Vermieter über das Wahlrecht in den meisten Bundesländern. Das ist dem Bundestag wirklich wieder gut gelungen. Die LV erlaubt in Art. 26 m. E. keine solche Anknüpfung. Das ist ja schon fast Pseudo-Feudalistisch.

Hatte deine Freundin das Kriterium zum Dauer des Aufenthalts denn erfüllt?
Und hat - unabhängig vom Melderecht - sie 1. mehrere Wohnungen inne und 2. ist die "ideele" Hauptwohnung tatsächlich in BW (oder kann man das so darstellen)?
 Link zu diesem Beitrag

Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 15:28 Uhr:   

In der Verfassung steht m.E. nichts von Wohnsitz sondern vom Innehaben einer Wohnung bzw. "Hauptwohnung".
Ich würde sagen, dass ist naturalistisch auszulegen, also nah am normalen Sprachgebrauch und nicht an technischen Meldewesen. Die Verwaltung hätte imho also ermitteln müssen, ob deine Freundin ihre Hauptwohnung (sofern sie mehrere innehat) in BW hatte, ansonsten nur ob sie das Dauer-Krietium erfüllt.
 Link zu diesem Beitrag

Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 15:34 Uhr:   

@Danny

In der Tat gab es Zeiten, wo man nur im Grundeigentum und Steuerzahlung wählen konnte....Man stelle sich mal Ostelbien 1880 vor. Sagt der Gutsbesitzer zum Landarbeiter: "Nein, die Wohnsitzbescheinigung braucht noch etwas Zeit, ..."

Ich beschreibe ihren Fall seit ca. 64 Beiträgen . Am Stichtag war sie in Irland, aber am Wahltag in Konstanz. Vorher seit 2 Jahren in Konstanz. Vielleicht ist aber auch die 3-Monats-Stichtragsfrist einfach zu kurz gefasst.

Da sie von November bis Feb in Irland war, hat sie sich in Konstanz abgemeldet. Ihre Nebenwohnung in Bayern wurde dann wieder zur alleinigen Wohnung, .... aber faktisch ist der Lebensmittelpunkt eben Konstanz. Ich hoffe, wir können Landtag oder VerfGH überzeugen.
 Link zu diesem Beitrag

Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 18:03 Uhr:   

"Art. 38 GG als inkorporiertes Landesgrundrecht"!?
Ja, dann hat man auf Landesebene ein Recht, den Bundestag mitzuwählen ... aber das kann man eben nicht auf andere Parlamente übertragen, die im Grundgesetzartikel gar nicht erwähnt sind.

Das Melderecht selbst ist übrigens nicht verschärft worden - es wird nur wirksamer durchgesetzt. Ein Recht auf Scheinwohnsitz gab es nie.
Es ist somit auch keine Verschärfung des Wahlrechts, wenn ein Erschleichen des Wahlrechts aufgrund veränderter Bundesgesetze schwieriger wird.

Auch bei einer "naturalistischen" Auslegung bleibt ja die Tatsache, dass man die Angaben, die jemand gegenüber dem "technischen Meldewesen" gemacht hat, als wahr einstufen darf. Wenn sich aber jemand zu einem Meldevergehen bekennt, also dazu, unwahre Angaben gemacht zu haben, könnten sich interessante Fragen stellen ... die würden dann parallel zu einem wasserdichten OWi-Verfahren geklärt.

Was sonst, wenn nicht ein Inhaber der Staatsangehörigkeit, sollte ein Staatsbürger Bayerns denn sein?

Und wenn BaWü der Lebensmittelpunkt ist, warum dann außerhalb seiner Grenzen schlafen?
 Link zu diesem Beitrag

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 18:06 Uhr:   

 Link zu diesem Beitrag

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 18:16 Uhr:   

 Link zu diesem Beitrag

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 18:32 Uhr:   

"Wo finde ich den Unterschied zwischen Wohnsitz und Wohnung? Oder kannst du es mir erklären?"
Wohnung bestimmt sich nach dem Melderecht, Wohnsitz nach § 7 BGB. Wohnsitze kann es mehrere geben, Hauptwohnsitz gibt es immer nur einen.


"Da sie von November bis Feb in Irland war, hat sie sich in Konstanz abgemeldet. Ihre Nebenwohnung in Bayern wurde dann wieder zur alleinigen Wohnung, .... aber faktisch ist der Lebensmittelpunkt eben Konstanz. Ich hoffe, wir können Landtag oder VerfGH überzeugen."
Das wird niemanden überzeugen. Die Gemeinde hat korrekt gehandelt.
 Link zu diesem Beitrag

Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 08. April 2016 - 19:15 Uhr:   

Vielen Dank für die begrifflichen Präzisierungen und Klarstellungen zu Wohnsitz/Wohnung und dass Art. 38 GG tatsächlich den Bundestag betrifft.

Das Melderecht vermeidet nicht nur Scheinwohnsitze sondern schafft Abhängigkeiten vom Vermieter.

Ich werde auf alle Fälle die Anfechtung einreichen. Ein Urteil klärt die Rechtslage sicherlich.

Eine Abkopplung vom Melderecht hat es aber schonmal gegeben, beim Thüringen-Urteil 1994. Der CDU-Innenminister hätte sonst sein Mandat verloren, weil Ehefrau und Kind in NRW wohnten und dort die Hauptwohnung begründeten. Das wusste der VerfGH zu vermeiden.

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite