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Simon
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Mai 2016 - 09:39 Uhr: | |
Hallo, unter welchen Voraussetzungen kann eine Kommune im Land Hessen die Zahl der Wahlbezirke verringern? Ich finde im KWG keine eindeutige Regelung. Kann mir jemand helfen? Danke :-) |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 02. Mai 2016 - 10:24 Uhr: | |
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Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Samstag, 07. Januar 2017 - 13:35 Uhr: | |
Moin, wg. gelöschter Antwort möchte ich hier gerne schon mal auffüllen: Die Festlegung leitet sich aus §5 KWO (Kommunalwahlordnung) ab, die Festlegung obliegt weitgehend dem Magistrat: (1) Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke für die Kreiswahl mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. |
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