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Archiv bis 01. April 2016

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Landtagswahlen in Deutschland » Wahlprüfung wegen Nichteintragung ins Wählerverzeichnis » Archiv bis 01. April 2016 « Zurück Weiter »

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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 08:47 Uhr:   

Bezüglich des Anwaltszwangs werde ich eine Petition an den Landtag richten. Ich stelle es mir nicht so leicht vor, einen in Wahlrechtssachen kompetenten und bezahlbaren Anwalt/Rechtsprofesor zu finden? Oder wie würdest du es machen?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 09:26 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 14:45 Uhr:   

Martial00120: Du könntest die Wahlanfechtung einfach im Namen und mit Vollmacht deiner Freundin einreichen. Und falls später notwendig sucht ihr euch halt einen Anwalt, wobei die Chancen kostenloser Vertretung sicher besser stehen, wenn ein Erfolg für wahrscheinlich gehalten wird.

Übrigens muss sich die Beschwerde nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der Wahlgesetze gründen; man kann auch direkt das konkrete Verwaltungshandeln angreifen und die Verletzung subjektiver Rechte rügen. Ob dieses Verwaltungshandeln dann von einem mglw verfassungswidrigen Gesetz gerechtfertigt werden kann muss das Gericht entscheiden.

(Das BVerfG trennt da mittlerweile auch. Ein Gesetz kann demnach verfassungsgemäss sein, aber die korrekte Anwendung des Gesetzes dennoch verfassungswidrig, weil die Verwaltung das Gesetz angewandt hat wie es im Gesetzestext steht anstatt dieses "verfassungsgemäss auszulegen".)
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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 15:19 Uhr:   

@Danny

Ja, ich will konkretes Verwaltungshandeln rügen. An 2 Fällen:
1. Doktorandin mit fünf Monate Abwesenheit und Zurückweisung des Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis
2. Grenzgänger-Student in WG in Kreuzlingen (=Schweizer Vorort von Konstanz): Rüge der Ungleichbehandlung: mit Scheinwohnsitz bei Eltern kann man wählen, wenn man sich ans Melderecht hält, dann nicht.

Zudem eventuell noch die, mehr auf normativer Ebene gelagerte, Frage stellen zu diesem Fall
3. Person ist in BW aufgewachsen, hat dort die Uni absolviert und lebt jetzt mit Familie in der Schweiz 30km von der Grenze entfernt. Ergibt sich aus der Deutscheneigenschaft nicht das Recht, als Ausländer auch im Land und nicht nur im Bund zu wählen, wenn ein klarer Bezug zu BW gegeben ist?
4. Person (ich selbst): in Bayern aufgewachsen, 3 Jahre in Brandenburg gelebt, seit 10 Jahren in der Schweiz, 50km von BW entfernt. Habe ich nicht auch das Recht auf staatspolitische Beteiligung in BW?
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 10:42 Uhr:   

Zu:

2. Du meinst Scheinhauptwohnsitz? Oder ist der einzige Wohnsitz in Deutschland immer automatisch Hauptwohnsitz egal ob man im Ausland noch eine wichtigere Wohnung hat?

3 + 4. http://www.konsularinfo.diplo.de/wahlen
"An deutschen Landtagswahlen sowie an deutschen Kommunalwahlen können deutsche Wählerinnen und Wähler, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, in der Regel nicht teilnehmen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von den Innenressorts der Länder."

Also entscheidet wohl das Land. Grenzländer haben da vllt schon Regeln zu.

Imho kann man mind. zwei Herleitungen vertreten:

(1) "Länder als Verwaltungseinheiten des Bundes"
Wie du sagst aus der dt. Staatsbürgerschaft. Dann könnten die Länder ihr Wahlrecht wohl weitgehend frei regeln, aber unter einer Art Mindestaufsicht durch den Bund, der deiner Ansicht nach z.B. mind. ein Landeswahlrecht garantieren soll, was ich aber eher nicht für so überzeugend halte. Eher könnte ich mir vorstellen, dass es Mindeststandards bzgl Wahlrechterwerb durch Hauptwohnsitz in einem Land gibt. Bzgl 3. und 4. kann ein Land das sicher so regeln, aber ich glaub nicht, dass es muss ohne dortigen Hauptwohnsitz. Höhere Mindeststandards als bisher wären aber denk ich sicher drin.

(2) "Länder mit Eigenstaatlichkeit"
Herleitung indem man im GG 28 Abs 1 den Begriff Volk als Volk des Landes interpretiert und das dortige Wahlrecht dann aus der Landesbürgerschaft entspringt. Das würde entsprechend dem normalen Völkerrecht dann an der Person selbst hängen, in der Regel erblich sein, und dürfte nur mit gutem Grund entzogen werden, also z.B. nicht wenn man nur woanders wohnt, sondern erst wenn man auch woanders wählt (also bei doppelter Landesbürgerschaft). Da wären die Länder dann meiner Ansicht nach viel stärker beschränkt, so in etwa wie der Bund bzgl. dem Bundestagswahlrecht beschränkt ist. Dann wäre 3. vermutlich verfassungsrechtlich geboten, sofern die Person nicht auch Schweizer geworden ist. Bzgl. 4. hinge das v.a. davon ab, ob du irgendwann die BW Landesbürgerschaft erworben hast. Wenn nicht dann wohl nur in Bayern.

Ich würde zweigleisig argumentieren; das Problem wird nur sein, dass man sich bei (1) wohl eher an den Bund (bVerfG) wenden müsste.
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 11:42 Uhr:   

Also laut Wahlgesetz BW ist der einzige Wohnsitz in BW hinreichend. Das gilt für Personen, die eigentlich in Kreuzlingen wohnen.

Ich denke schon, dass die Länder ihr Wahlrecht selbst regeln können (Verfassungsautonomie), aber sie sind durch Art 33 GG, die Gleichstellugn der Deutschen, beschränkt. Wenn Bayern seine Staatsangehörigkeit einführen würde, müsste es auch allen Deutschen mit Wohnsitz in Bayern das Wahlrecht einräumen (diese Gleichstellung fordert auch Art. 8 BV).

Existentiell zu meiner Argumentation ist wohl der Begriff der "Wahlfähigkeit" als Unterschied zur "Wahlberechtigung". Dieser Begriff wurde im Kaiserreich standardmässig verwendet, auch von Seydel, Jellinik. u.a.. Was macht den Unterschied? Wahlfähigkeit liegt in der Person begründet, während Wahlberechtigung zeitlich und/oder örtlich gebunden ist und nur zur jeweiligen Wahl bestehen kann.

Der Artikel von 1880 findet sich hier:
http://digital.slub-dresden.de/werkansicht/dlf/57187/390/1/

Ein Auslandsdeutscher der ab dem 25. Lebensjahr aus dem Kaiserreich weggezogen war, hätte also seitdem stets wahlfähig sein können, nicht aber wahlberechtigt.

Auf heute Übertragen:

Da Länder wie BW keine Landesbürgerschaft haben, ist der berechtigte Personenkreis für politische Partizipation zunächst derjenige der wahlfähigen Deutschen. Aus gewichtigen Gründen wie dem Schutz vor Marjorisierung muss die Wahlberechtigung aber enger gefasst werden. Diese Engerfassung der Wahlberechtigung unterliegt aber einer strengen Prüfung von Grundrechtseingriffen durch Verfassungsgerichtsbarkeit (durch das BVerfG am GG und durch das LVerfG an der LV).

Würde Bayern sein Staatsangehörigkeitgsetz nach Art. 6 erlassen, seinen Art. 8 BV(Gleichstellung der nichtbayerischen Deutschen) streichen und Zugeroasten das Wahlrecht nehmen, so könnten Deutsche ihr Wahlrecht in Bayern dennoch nach Art. 33 G beim BVerfG einklagen. Wie das prozessrechtlich machbar ist, weiss ich aber nicht.

Überzeugt das etwas mehr?
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 11:50 Uhr:   

Ich habe ein Faksimile des Artikels gemacht, kann die Anlage aber leider nicht übertragen. Er sagt, die Maximalgrösse sei -1 KB? Was kann ich da machen?

Daher hier ein Auszug:

§ 2. Wahlfähigkeit, Wahlberechtigung und
Wählbarkeit
Was zunächst den Umkreis jener Personen anlangt, welche zur Bezeichnung der
Reichstagsabgeordneten berufen sind, so sind hier die beiden Begriffe der Wahlfähigkeit und der Wahlberechtigung aus einander zu halten.
Unter Wahlfähigkeit ist diejenige persönliche Beschaffenheit zu verstehen, welche die Möglichkeit gibt, wahlberechtigt zu sein.
Die Wahlberechtigung ist die Befugniß zur Theilnahme an einer bestimmten Wahl1.

Voraussetzung der Wahlfähigkeit ist theils das Vorhandensein, theils das Nichtvorhandensein gewisser Thatsachen.
Die positiven Thatsachen, welche die Wahlfähigkeit bedingen, sind:
Reichsangehörigkeit,
männliches Geschlecht,
vollendetes 25. Lebensjahr.
(...)

Die Wahlberechtigung ist, außer durch die Wahlfähigkeit, durch den Wohnsitz innerhalb des
Bundesgebietes bedingt. (Wahlges. § 7 Abs. 1)

Nicht wahlberechtigt sind sonach diejenigen Wahlfähigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes haben, sowie jene, welche überhaupt keinen Wohnsitz haben.
(...)

In der Fussnote 1 wird noch so argumentiert: "Das Gesetz bezeichnet die Wahlfähigen als „Wähler“ (§ 1), was sie doch offenbar nicht nothwendiger Weise
sind.
Es faßt dann weiter den Wähler, d. i. den Wahlfähigen als gleichbedeutend mit Wahlberechtigtem, wie daraus ersichtlich ist, daß in §§ 2 und 3 die Ausnahmen von der Wahlbefähigung nach § 1 als Ausnahmen von der
Wahlberechtigung bezeichnet werden. Auch das ist unzutreffend. Ein Reichsangehöriger, der vom 26. Lebensjahre bis zu seinem Tode im Auslande gelebt hat, kann durch diese ganze Zeit hindurch wahlfähig
gewesen sein, er war aber keine Minute lang wahlberechtigt."
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 17:51 Uhr:   

Dankenswerterweise sind die Grundrechte des Bundes in die Verfassung von BW inkorporiert. Es wäre also denkbar, die Verletzung der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 38 GG und die Gleichstellung aller Deutschen nach Art. 33 vor dem VerfGH BW zu rügen.

Bei meinem hypothetischen Bayernfall ("Wahlrecht nur für Bayerische Bürger") müsste aber Karlsruhe ran, da München die Hände gebunden sind, wenn die Pflicht zur Gleichstellung aller Deutschen nach Art. 8 BayVerfassung wegfällt. Da das ja dann eine Gesetzesänderung geben würde, wäre die fristgerechte Verfassungsbeschwerde eigentlich zulässig.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 18:52 Uhr:   

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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 22:00 Uhr:   

Ok, im hypothetischen Falle von Bayern müsste das BVerfG aber wohl dann seine Rechtsprechung überdenken oder die Verletzung der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 28 statt 38 rügen.

Für BW sage ich, es ist ein inkorporiertes Landesgrundrecht mit paralleler Funktionslogik
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 31. März 2016 - 22:34 Uhr:   

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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 07:03 Uhr:   

Ah' habe den Beschluss gelesen und denke, es ist zwar schade, aber gut begründet.

Im hypothetischen Bayernfall wäre es dann wohl zu Normenkontrollverfahren gekommen, bei denen z.B. der Bund oder ein anderes Land das bayerische Landesgesetz prüfen lassen könnte. Oder andere Verfahren wie die Richtervorlage.

Für BW werde ich Art. 33 GG und Art. 38 GG als Landesgrundrechte rügen.
Hauptsächliches Argument ist ja, dass der Bezug zum Land BW nicht allein durch den Wohnsitz hergestellt werden kann. Leider steht das aber so in der LV... ;-(
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 08:53 Uhr:   

Eventuell werde ich den VerfGH bitten, gegebenenfalls die Frage dem BVerfG vorzulegen.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 09:06 Uhr:   

Ich finde hier hat das BVerfG mal diszipliniert und sinnvoll entschieden und die Folgen sind eigentlich auch erträglich.

Und es stützt eher meine Auffassung:

(1) Die Länder sind aufgrund des GG verpflichtet ihr Wahlrecht irgendwie demokratisch zu machen. Der Bund kann sich nur sehr begrenzt einmischen.
(2) Das Wahlrecht in einem Land leitet sich aber nicht aus (1) ab, sondern aus dem Landesrecht, welches Ausfluss der eigenstaatlichen Souveränität des Landes ist.
(3) Da die Länder gegenwärtig überwiegend* als Demokratie organisiert sind, ist das jeweilige Volk des Landes Träger der Staatsgewalt, welches entsprechend seiner Verfassung eigenständig über sein Staatsbürgerschaftsrecht und Wahlrecht entscheidet

Man muss daher auf allen Ebenen strikt die deutsche von der Landesstaatbürgerschaft trennen, dann ergeben die Verfassungen auch Sinn!
Mal als Beispiel anhand der Verfassung von Bayern:

Artikel 1. (1) Bayern ist ein Freistaat. … also insbesondere auch ein Staat, so wie Deutschland

Artikel 2. (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk. … und zwar das bayrische Volk und nicht etwa das deutsche Volk (siehe auch Art. 13 Abs. 1)

(2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet. … also: wer wählen will muss Bayer sein.


Artikel 4. Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.

Artikel 6.
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt; 2. durch Legitimation; 3. durch Eheschließung; 4. durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

Artikel 7.
(1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.


Art. 6 bestimmt die Rahmenbedingungen der bayrischen Staatsangehörigkeit und erklärt in Abs. 1 wie man ein Bayer (d.h. Teil des bayrisches Volkes) werden kann.
Weiterhin gilt nach Abs. 2: Einmal Bayer, immer Bayer.

Im Gegensatz zu Wikipedia bin ich der Ansicht das ein Gesetz nach Abs. 3 existiert:
Das "Edict über das Indigenat" für das Königreich Bayern von 1818, sowie das Gesetz vom 11. November 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung.
Anwendbar natürlich nur soweit nicht verfassungswidrig, aber m.E. ausreichend um zu bestimmen wer aktuell Bayer ist und wer nicht, insbes. auch wie Ausländer die bayrische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation (Abs. 1 Num. 4), sprich Wohnen im Inland, ersitzen können.

Art. 7 definiert die Staatsbürger als Teilmenge des bayrischen Volkes. Bayr. Staatsbürger haben zusätzlich zu ihren Rechten als Staatsangehörige auch politische Rechte, also besitzen "Wahlfähigkeit".
Abs. 3 betrifft die "Wahlberechtigung" und erlaubt die Ausübung des Wahlrechts vom Aufenthalt abhängig zu machen, was sehr sinnvoll ist da die Bayern-Eigenschaft ja nicht aberkannt werden kann (laut Edict erlischt sie aber z.B. mit dem Tod).


Zur GG und BV Art 8 schreib ich später noch was; vorher ein paar Anmerkungen:
1) Das Wahlrecht können nur Bayern besitzen (Art. 13 Abs. 1).
2) Weder aus dem GG noch aus der BV folgt, dass deutsche Ausländer ein Landeswahlrecht durch Wohnen erhalten* (können), es wird nichtmal angedeutet.
3) Die Bayerwerdung durch Naturalisation ist allerdings relativ leicht (bisher hab ich übrigens auch nichts gefunden, was die Vergabe an Nichtdeutsche ausschliesst).
4) Wenn Martial00120a Bayer geworden ist darf er vermutlich auch aus der Schweiz wählen, weil die BV nur Beschränkungen aus Aufenthaltsdauergründen erlaubt und nicht aus Wohnortgründen. Ein Gesetz das auf die Aufenthaltsdauer rekurriert existiert aber momentan vermutlich nicht.
5) Realisierbar wäre das m.E. mittels Popularklage.


Um GG 33 und GV 8 richtig zu verstehen muss man:
- zw. den beiden Staatsangehörigkeit bzw. damit verbundenen Rechten und Pflichten klar trennen
- sich klar machen, dass das GG bundesbezogene Rechte und Pflichten regelt, wenn es von Staatsbürgerrechten spricht
- bemerken, dass im GG nichts vom Wohnort oder Aufenthalt steht und nach Martial00120as Auslegung dann alle Deutsche jedes Landeswahlrecht gleichzeitig hätten.
- genau lesen: GV 8 spricht von Staatsangehörigenrechten, nicht von Staatsbürgerrechten



(*) Im Land Berlin ist es etwas anders, da ist die Wohnbevölkerung souverän (oder zumindest wahlberechtigt), nicht das Volk welches garnicht existiert, und deshalb schwerlich Träger der Staatsgewalt sein kann, weshalb der Staat Berlin eigentlich keine Demokratie sein kann.
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 09:45 Uhr:   

Nur kurz: Der VerfGH hat leider mehrmals entschieden, dass das Gesetz nach Art. 6 BV nicht existiert. Ich habe aber einen (anderen) Plan, das zu ändern :-). Ich würde leider aber doch sagen, dass Aufenthaltsdauer nach Art 7 (3) in meinem Fall auch nicht gegeben ist, da ich mich in Bayern eben nicht aufhalte und das seit 143 Jahren nicht mehr. Zuerst wäre aber eh' erstmal BW dran.

Art. 8 BV hat die besondere Entstehungsgeschichte bezüglich der Ostflüchtlinge. Man hatte die auf gar keinen Fall vom Wahlrecht ausschliessen wollen, auch wenn die Bayernpartei lautstark anderes gefordert hat. Die Frage der Ostflüchtlinge ist auch der mutmassliche Grund, warum es keine bayr. Staatsangehörigkeit gibt. Das hätte zu sehr nach vollberechtigten Einheimischen und geduldeten "Deutschenausländern" ausgesehen. Praktisch auf dem Land war es eh' schon sehr hart und die Unterscheidung in Bayerndeutsche und Nichtbayerndeutsche hätte es noch krass verschärft.

Wenn Bayern es probiert hätte, hätten sie zudem eins vom Bund (zu Recht!) auf den Deckel gekriegt. Ob jetzt vom BVerfG oder anderweitig, weiss nicht...Wahrscheinlich eine explizite Formulierung im Art. 28 GG zum Wahlrecht in den Ländern und über abstrakte Normenkontrolle dann Bayern aufgezwungen. Ein bißchen so wie der Civil Rights Act gegen bornierte US-Südstaatler in den 1960ern

Ich behaupte nicht, dass sich aus Art. 33 GG die Wahlberechtigung in jedem Land ergibt, nur die Wahlfähigkeit (die Potenz zur Wahlberechtigung). Aus der Wahlfähigkeit leite ich aber den Anspruch her, dass das Land BW die Unterscheidung der Wahlfähigen in Wahlberechtigte und nicht Wahlberechtigte so trifft, dass auch unabhängig vom Wohnort, wahlfähige Personen mit eindeutigem rechtlich fassbaren Bezug zu BW (z.B. Arbeits- oder Studienort) wählen dürfen. Ich selbst ja nicht (Fall 4), aber Fälle 1-3 eben schon.

Ich bin gespannt, was du weiter schreibst!
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 09:57 Uhr:   

seit 14 Jahren....
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 11:34 Uhr:   

"4. Person (ich selbst): in Bayern aufgewachsen, 3 Jahre in Brandenburg gelebt, seit 10 Jahren in der Schweiz, 50km von BW entfernt. Habe ich nicht auch das Recht auf staatspolitische Beteiligung in BW?"

Also nehmen wir mal an du bist Auslandsbayer, zur Not halt Abkömmling eines Urbayern.

Art 7: "(3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden."

Das ist im Grunde eine Bestimmung die den Gesetzgeber ermächtigt ein Gesetz zu erlassen, dass die Wahlberechtigung anhand des Kriteriums Aufenthaltsdauer einschränkt (wobei auch maximal 1 Jahr gefordert werden darf).

Ich vermute aber, dass ein solches Gesetz nicht existiert. Stattdessen gibt es dieses komische Melderechtsystem. Das ist aber verfassungswidrig, weil es die Wahlberechtigung anhand anderer Kriterien einschränkt (nämlich anhand dem Innehaben von Wohnsitzen, usw.). Auch wenn es da tlw. Korrelationen geben mag; der Gesetzgeber geht damit über die zulässige Einschränkung hinaus, und bei nomadischen Inlandsbayern dürfte das auch zu Situationen führen, wo sich jemand zwar 1 Jahr körperlich in Bayern aufgehalten hat, aber die Meldekriterien nicht erfüllt und deshalb aktuell nicht wählen kann.

Das schöne an dem Argument ist, dass es eigentlich auch mit der VerfGH-Sichtweise funktionieren müsste, weil da sozusagen die bayrische Staatsangehörigkeit durch die deutsche fiktiv substituiert wird (den Teil muss ich mir aber nochmal genauer durchlesen).
Die Intention von Abs. 3 liegt jedenfalls ziemlich klar darin den Gesetzgeber zu beschränken woran er bzgl. der Ausübung des Wahlrecht anknüpfen darf.
Die kritische Frage ist ob es nicht vllt doch ein Gesetz gibt, das sich explizit auf die Aufenthaltsdauer bezieht; da müsste man mal suchen.


Bzgl. den Ostflüchtlingen: Wär das nicht eine Unterscheidung zw. dt. und nichtdt. Bayern gewesen?
Also es wären dann ja beides vollwertige Bayern gewesen und inwieweit die Flüchtlinge gleichzeitig Deutsche sind hätte der Bund entscheiden müssen. Weisst du zufällig woraus man es ableitet, dass Bayern keine Nichtdeutschen sein dürfen?
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 12:09 Uhr:   

Ja, ich will argumentieren, dass eine 1:1-Kopplung an das Melderecht (Ausnahme: Obdachlose) die Verfassung verletzt. Als Deutscher bin ich wahlfähig und wenn ich genügend Bezug zu BW habe, müssen sie mich zulassen, Melderecht hin oder her. Es muss also noch eine Zusatzoption geben, also der gewöhnliche Aufenthalt muss weiter ausgelegt werden und evtl. auch Grenzgänger

Ja, ich bin fast reiner (fränkischer) Auslandsbayer, mein Bruder arbeitet gerade an der Familienforschung. 6 Generationen haben wir schon, jetzt kommt die 7. :-). Natürlich muss das mit der Aufenthaltsdauer weiter gefasst werden, aber es geht wohl kaum so weit, dass sie mich einschliessen würden. Da probiere ich's erstmal in BW mit der Doktorandin, den Grenzgängern und den Urschwaben in Grenznähe.

zu den Flüchtlingen:
Schlesier sind ja Preußen, keine Bayern. Und die Länderstaatsangehörigkeit ist ja seit 1934 fortgefallen. Deutsche waren sie zweifelsohne. Die Ablehnung der Möglichkeit von bayerischen Nichtdeutschen ergibt sich aus dem bundesstaatlichen Prinzip, Ausländer würden an der Bundesstaatsgewalt mitwirken: Jemand hat das Urteil online gestellt:

http://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2013/05/bayerischer-verfassungsgerichtshof-12-03-1986-vf-23-vii-84/

Der betreffende Abschnitt ist unter: IV. b) cc)

Ich finde es sehr überzeugen. Geil ist aber auch die Präzision dieses Urteils: "Das bundesstaatliche Prinzip läßt es nicht zu, daß die Länder, deren Staatsgebiete insgesamt das Bundesstaatsgebiet bilden, in das Bundesvolk nur einen Teil ihres eigenen Staatsvolks einbringen. Wäre es anders, so führte das im Bundesstaat zu Konsequenzen, die bundesverfassungsrechtlich nicht hinnehmbar wären. Die Rechte und Pflichten, die nach dem Grundgesetz den Deutschen zustehen oder auferlegt sind, würden dann jeweils nur einen Teil der Staatsangehörigen eines Bundeslands erfassen."

Es wäre also möglich, dass Bayern bundesfreies Gebiet erwirbt :-). Bayerische Kolonien sozusagen :-). Die bräuchten dann für die Landtagssitzungen aber ein Visum...}
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Martial00120a
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 12:12 Uhr:   

Du schreibst:

"Das schöne an dem Argument ist, dass es eigentlich auch mit der VerfGH-Sichtweise funktionieren müsste, weil da sozusagen die bayrische Staatsangehörigkeit durch die deutsche fiktiv substituiert wird (den Teil muss ich mir aber nochmal genauer durchlesen)."

Welche VerfGH-Sichtweise? Die Perspektive des BW-VerfGH, oder? Mangels BW-Staatsangehörigkeit ist der maximal berechtigte Personenkreis die wahlfähigen Deutschen und es muss natürlich eingeengt werden auf Personen mit Bezug zu BW, aber nicht zu stark eingeengt (wenn man dem Leitsatz des "Belgierinnen-Urteil" folgt:

" 1.Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen. Differenzierungen können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind. "
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 01. April 2016 - 16:50 Uhr:   

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