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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 04:20 Uhr: | |
Vielen Dank für eure Ausführungen "Das Bundesverfassungsgericht hat den Auslandsdeutschen und insbesondere den Beschwerdeführerinnen selber das Wahlrecht komplett verweigert." --> wie interpretierst du dieses Urteil von 2012: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv132039.html ? "In Bayern ist für kommunales Wahlrecht (und Bürgerstatus) keinerlei Wohnsitz notwendig (obwohl "Gebietskörperschaft" in der Verfassung steht) (...)" Keinerlei? Ich würde sagen die Regelung ist ziemlich parallel zu Bund und Land: "Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist" http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-1 Die weitgehende Kopplung des Wahlrechts and Melderecht ist hochgradig fragwürdig. Es gab im Herbst eine massive Verschärfung des Melderechts - mit hohen Strafen für Schweinwohnsitze -, das jetzt automatisch das Wahlrecht im Land zu stark einschränkt, obwohl eher eine Ausweitung geboten wäre. Interessant ist, dass die Gesetzesbegründung aus den 1970ern für "gewöhnlichen Aufenthalt" auf ein Steuergesetz von 1934 rekurriert. Also dürfte man für die heutige Interpretation von "gewöhnlichem Aufenthalt" auch aufs heutige Steuergesetz rekurrieren und da ist der Fall ja ganz klar (180-Tage-Regelung). Halbnomadische Verhältnisse trifft es ja ganz gut: das könnte man auch auf Studentinnen und Doktorandinnen beziehen :-). Zum Volksbegriff würde ich folgende Konstruktion wählen: Als Deutsche ist sie grundsätzlich Trägerin der Staatsgewalt; in der föderalen Ordnung kommt ihr das Recht auf politische Teilhabe im Bund und in jeweils einem von 16 Ländern zu. Zu den jeweiligen Landtag ist jeweils nur eine Teilmenge der Deutschen Träger der Staatsgewalt, da sonst ja 13 Millionen NRWler die Hamburgische Bürgerschaft wählen und die Hamburger majorisieren könnten und Bundestag und Landtage eine vergleichbare Zusammensetzung hätten. Bei der Bestimmung des Wahlrechts im Land muss abgewogen werden (a) die subjektiven Grundrechte auf Teilhabe, (b) Schutz vor Majorisierung durch Deutsche ohne Landesbezug und (c) andere Gründe wie die Sicherstellung der Integrationsfunktion der Wahl. Wenn es eine bayerische Staatsangehörigkeit gäbe, wäre übrigens nicht nur das bayerische Volk (selbst eine Teilmenge der Deutschen) wahlberechtig, sondern zudem der weitere Teil des deutschen Volkes, der in Bayern wohnt und daher dem bayerischen Volk gleichgestellt ist ist (nach Art. 33 GG und Art. 8 BayVerf). Es lässt sich also ableiten, dass nicht nur das Landesvolk sondern auch andere Deutsche wahlberechtigt sind. Eine Teilmenge der Deutschen eben, die mit rechtlich fassbaren Bezug zu Bayern, ob über Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. Unabhängig davon, dass es in BW keine Landesstaatsangehörigkeit gibt, muss eine Teilmenge der Deutschen definiert werden, die Träger der Staatsgewalt ist. Es ist aber nicht angemessen, die Teilmenge der zum Landtag wahlberechtigten Deutschen hauptsächlich nach dem Melderecht zu definieren, da dies die realen Verhältnisse, den eindeutig bestehenden Bezug zum Land, nicht korrekt erfasst. Vielmehr müsste die Teilmenge so bestimmt werden, dass Deutsche erfasst werden, deren (a) Bezug zu BW stärker ist als zu anderen deutschen Ländern (b) die kein Wahlrechtshopping betreiben durch zu häufige Ummeldungen. Meine Freundin ist also rechtlich keine Baden-Württembergerin, das gibt es auch gar nicht, aber Teil der Deutschen, die Trägerinnen der BW-Staatsgewalt sind. Dann gelten Dannys Punkte 2-6. |

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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 05:05 Uhr: | |
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Danny Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 14:52 Uhr: | |
"Als Deutsche ist sie grundsätzlich Trägerin der Staatsgewalt; in der föderalen Ordnung kommt ihr das Recht auf politische Teilhabe im Bund und in jeweils einem von 16 Ländern zu." Woher leitest du das ab? Warum nicht in 2 oder 3 Ländern? Wenn nur in einem Land, dann können sich die Länder sozusagen Wahlberechtigte aus anderen Ländern "klauen". Oder anders gesagt: Wenn man wirklich fordert, dass ein Bürger nur in max. einem Land wahlberechtigt ist, dann muss die Wahlberechtigung zwingend auf Bundesebene geregelt werden. Ansonsten würden die verschiedenen Landeswahlgesetze höchstens zufällig zu Ergebnissen kommen, die nicht in Konflikt stehen. "Vielmehr müsste die Teilmenge so bestimmt werden, dass Deutsche erfasst werden, deren (a) Bezug zu BW stärker ist als zu anderen deutschen Ländern (b) die kein Wahlrechtshopping betreiben durch zu häufige Ummeldungen. " Und wer ist dafür zuständig das zu bestimmen? Bund oder Land? Ich fänd es nicht unbedingt tragisch wenn die Länder doppelte/mehrfache Landesbürgerschaft erlauben dürften. Bei Türken usw. hat man da ja auch kein Problem. |

Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 16:07 Uhr: | |
Wenn es eine Länderstaatsangehörigkeit gibt, dann gerne auch mehrfach. Aus der Deutscheneigenschaft, so wie bisher, kann man es aber nur 1x ableiten. Das wäre aber schon gut¨ Die Länder müssen nur per Staatsvertrag regeln, wie sie Doppelwahl vermeiden wolen |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 16:28 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 16:37 Uhr: | |
hm, wie meinen? Verstehe nicht, was du mit Wahlrechtsentzug meinst? |

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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 16:40 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 16:48 Uhr: | |
Nein, wie ich schrieb: - aus der Deutscheneigenschaft kann man nur 1 Wahlrecht ableiten - künftig: zusätzliche Wahlrechte aus Länderstaatsbürgerschaften: bin ich ein urkundlich bestätigter Bayer und Hesse, kann ich ohne weiteres in zwei Ländern wählen. |

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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 16:52 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 17:01 Uhr: | |
Aus der Allgemeinheit der Wahl, die nach der bundesstaatlichen Ordnung auch für die Landeseben gilt ergibt sich, dass die Länder ihr Wahlrecht nicht wie bisher nur nach Melderecht + Obdachlose vergeben können |

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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 17:18 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 17:50 Uhr: | |
Wieso? Es gibt doch das eklatant schutzwürdige Gut, eine Majorisierung zu verhindern. Die Rechtsprechung des BW-VerfGH ist in jedem Fall spannend. |

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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 18:05 Uhr: | |
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danny Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 18:32 Uhr: | |
RL: Mehrfaches Wahlrecht auf Bundesebene würde ja nicht entstehen und auf Länderebene ist es nicht "mehrfach" weil es unterschiedliche Länder betrifft. Die Ländern könnten das dann ähnlich reguliert wie z.B. Deutschland das im Verhältnis zu anderen Staaten macht. Z.b. könnte ein Bundesland bestimmen, dass die Landesbürgerschaft verloren geht sobald der Bürger eine andere annimmt, es sei denn er begründet warum er sie behalten will. Oder man erlaubt allgemein max. zwei Landesbürgerschaften. Das kann ja durchaus sachgerecht sein, wenn jemand starke Bindungen zu zwei Ländern hat, dass er in beiden Wählen darf. (Und man kann schon heute effektiv mehrere Landeswahlrechte haben durch entsprechendes Ummelden.) Für die Landesbürgerschaft (=Landesstaatsangehörigkeit) haben die Länder sogar die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz, bisher aber wohl nur von 3 Ländern ausgeübt. Und bzgl. den Landeswahlgesetzen sind sie auch recht frei. Ein Problem würd ich da höchstens sehen sofern ein Land sein Bürgerrecht an Nicht-Deutsche vergeben will. (Ob die Länder verpflichtet sind das anders zu regeln als jetzt ist eine andere Frage, aber das Meldesystem ist imho schon "schlecht genug" für einige Gruppen, dass ich mir das vorstellen könnte) |

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| | Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 18:57 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Dienstag, 29. März 2016 - 10:24 Uhr: | |
Hallo, also wir werden auf alle Fälle den Weg der Wahlprüfung gehen. Eine Frage hätte ich: wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt, möchte ich auch teilnehmen, der aber in der Schweiz wohnt ohne realen Bezug zu Baden-Württemberg. Ausserdem bin ich auch kein Jurist sondern Ökonom und Statistiker. Wäre es möglich, dass meine Freundin und ich die Wahlanfechtung unterschreiben, auch wenn von vornherein klar ist, dass sie in meinem Fall unzulässig ist? Kann ich dann trotzdem an der Verhandlung teilnehmen? Es wäre schon wichtig, weil ich im Thema viel tiefer drinnenstecke, als meine Freundin, die direkt betroffen ist. Oder wie würdet ihr das machen? |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 06:49 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 08:06 Uhr: | |
Ok, wenn es den Anwaltszwang gibt, dann ist das so. Ist allerdings doof, wenn man in mathematische Details hineingeht, oder? "Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Wahlnormen ist in Baden-Württemberg übrigens explizit von der Wahlprüfung ausgeschlossen." Meinst du damit, von der Wahlprüfung beim Landtag oder beim Gericht? |

Ratinger Linke
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| | Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 08:27 Uhr: | |
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Martial00120 Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Mittwoch, 30. März 2016 - 08:40 Uhr: | |
Wenn es eine Rechtsschutzlücke geben sollte, gegen Verfassungsmässigkeit von Wahlnormen, wäre sicherlich eine Verfassungsbeschwerde dagegen aussichtsreich (oder besser: eine Petition beim Landtag).... |