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Archiv bis 19. März 2016

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Landtagswahlen in Deutschland » Wahlprüfung wegen Nichteintragung ins Wählerverzeichnis » Archiv bis 19. März 2016 « Zurück Weiter »

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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 08:54 Uhr:   

Hallo,

eine Freundin wurde als aus kurzem Auslandsaufenthalt rückkehrende Forscherin - mit weiters in Baden-Württemberg bestehendem Arbeitsvetrug von ihrer Stadt nicht ins Wählerverzeichnis zur Landtagswahl in Baden-Württemberg eingetragen. Vielen Grenzgängern geht es ähnlich. Diese möchten erreichen, dass "gewöhnlicher Aufenthalt" so ausgelegt wird, dass sie wahlberechtigt sind.

Kann sie und können diese dennoch als Antragstellerin für die Wahlprüfung fungieren, weil dort ist ja von Wahlberechtigten die Rede? Oder wird in diesem besonderen Fall die Zulässigkeit zeitgleich mit der Begründetheit festgestellt?
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 10:56 Uhr:   

Das Gericht muss bzgl. der Zulässigkeit prüfen, ob deine Freundin wahlberechtigt war. Wenn die Sache nicht klar ist muss das auch durchaus ausführlich geprüft werden, insoweit ist die Entscheidung der Stadt da nur ein Indikator.

Bzgl. der Begründetheit muss mehr dargelegt werden. Wenn deine Freundin z.B. selbstverschuldet keinen Wahlschein bekommen hat, obwohl sie wahlberechtigt war, wär die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

War es ein
1. einzelnes Versäumnis deiner Freundin (z.B. nicht/zu spät angemeldet)
2. einzelnes Versäumnis der Kommune (falsche Beurteilung der Situation im Einzelfall)
3. systematisches Versäumnis der Kommune (falsche Beurteilung in vermutlich vielen gleichgelagerten Fällen)?
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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 11:24 Uhr:   

Hallo,
Danke!

Ich würde sagen ganz klar: systematisches Versäumnis der Kommune. "Gewöhnlicher Aufenthalt" wird per anhaltender Verwaltungspraxis auf Obdachlose reduziert und das ist nicht mehr zeitgemäss.

Sie hat ca. 2-3 Wochen vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt, der wurde abgelehnt. Zeit zu Einsprache/Beschwerde hatte sie nicht mehr, wegen Postlaufzeit und Krankheit.

Ihr Lebensmittelpunkt lag klar seit 2013 in Baden-Württemberg. Die kurze Unterbrechung durch einen Forschungsaufenthaltes von 5 Monaten ändern Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt nicht, da sie weiter an der Universität in B-W beschäftigt war und jetzt wieder ihr altes Leben aufnimmt, einschlieslich Einbindung in gesellschaftliche Gruppen.

Wir sind der Meinung, gewöhnlicher Aufenthalt müsse weiter gefasst werden, beim Steuerrecht geht es ja auch. Eine gerichtliche Prüfung wäre sehr angezeigt.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 12:46 Uhr:   

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Martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 12:59 Uhr:   

Gut, dass die Einspruchsberechtigung gegeben ist :-).

Scheinwohnsitze, ausser bei den Eltern, werden durch das neue Melderecht, was eine saftige Verschärfung ist, viel weniger wahrscheinlich. Zudem war es ja keine ständige Abwesenheit, sondern eine vorübergehend (wobei ich unsicher bin, was als ständig und vorübergehnd gilt).

Dass der gewöhnliche Aufenthalt auf Obdachlose gemünzt wird, möchten wir eben angreifen. Wir sagen, es muss auch für vorübergehende Abwesenheit z.B. 5 Monate in Holland gelten, wenn die berufliche (einschliesslich Gehaltzahlung vom Land BW!) und soziale Einbindung in Baden-Württemberg erhalten bleibt.

"Ausländerwahlrecht"? Ist wohl ein Tippfehler, du meinst wohl Auslandsdeutsche. Sie war ja seit 1. März wieder in Baden-Württemberg ansässig und sieht sich auch nicht als Auslandsdeutsche sondern als entsendete Arbeitnehmerin.

Dennoch denke ich, dass es notwendig wäre, auch Auslandsdeutschen das Wahlrecht zum Landtag zu geben. Es gibt keinen Grund, warum dass - in eine föderalen Ordnung - nur bei der Bundesebene möglich sein sollte und nicht bei den Ländern. Mehrfachwahl kann man sicher verhindern.

Es gibt noch einen Kollegen meiner Freundin, der möchte aber tatsächlich in Baden-Württemberg wählen, obwohl er in Rheinland-Pfalz bei seinen Eltern gemeldet ist.

1994 gab es zwei Urteile vom Thüringer Verfassungsgerichtshof, wonach die Seßhaftigkeitserfordernis für die Wählbarkeit nicht pauschal 1:1 and das Melderecht gekoppelt werden darf, sondern dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich sind.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 13:54 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 14:03 Uhr:   

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martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 14:12 Uhr:   

Ich würde streng zwischen Land und Kommune unterscheiden. Nicht umsonst darf es ja offiziell auch nicht "Kommunalparlament" heissen, sondern nur "Kommunalvertretung".

Der Grund liegt darin: bei kommunal ist die Sesshaftigkeit ja auch konstitutiv zum Verhältnis Bürger-Kommune, sonst gehört man gar nicht zur Selbstverwaltungskörperschaft. Es ist vergleichbar zum Studentenparlament, da muss ich zur Wahl ja auch immatrikuliert sein. Beim Staat (Bund und Land) ist es anders, da erlischt das Verhältnis ja nicht durch Ortsabwesenheit.

Mit der Verfassung, welchen Artikel meinst du? Die Wählbarkeit in Art. 28 Abs. 2, Satz 2?

Man kann die Ortsbindung des Wahlrechts lockern und Mehrfachstimmabgabe unterbinden, wenn man nur will. Ein Mainzer in München könnte in Mainz wählen, aber die Stadt Mainz macht der Stadt München eine Nachricht, dass er in Rheinland-Pfalz sein Wahlrecht wahrnimmt. Er dürfte dann in 10 Jahren maximal an 2 Landtagswahlen teilnehmen.

"Zwischen deutschen und ausländischen Ausländern unterscheid ich grundsätzlich nicht." - gut zu wissen! Es gibt tatsächlich zwei Denkschulen:
- Wahlrecht alle am Wohnsitz: dann auch dort ansässige Ausländer
- Wahlrecht alle Staatsbürger: dann auch im Ausland ansässige Staatsbürger (und keine Kopplung der Wahl im Land an den Wohnsitz, soweit der Bezug anderweitig hergestellt werden kann)
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 14:59 Uhr:   

Wer sich in den Niederlanden aufhält, hat in dieser Zeit offensichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg. Die Gehaltszahlung ist irrelevant. Wer in Neu-Ulm wohnt und in Ulm arbeitet, hat auch kein Wahlrecht in Baden-Württemberg.

Dass der "ständige Aufenthalt" auf Obdachlose gemünzt ist, ergibt sich schon daraus, dass Menschen mit festem Wohnsitz gemeldet sein müssen.

"Ein Mainzer in München könnte in Mainz wählen, aber die Stadt Mainz macht der Stadt München eine Nachricht, dass er in Rheinland-Pfalz sein Wahlrecht wahrnimmt. Er dürfte dann in 10 Jahren maximal an 2 Landtagswahlen teilnehmen."
Erstens ist der Sinn nicht erkennbar, zweitens ginge es rechtlich nicht, weil die Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Wer in München wohnt, gehört in Rheinland-Pfalz nicht zum Volk.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 15:06 Uhr:   

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martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 15:15 Uhr:   

Darf ich fragen, warum ihr euch der Sache so sicher seid? Gibt es da Rechtsprechung dazu? Ich habe keine gefunden. Ich halte daher die Frage was "gewöhnlicher Aufenthalt" im Wahlrecht bedeutet für durchaus wichtig. Zumal das BVerfG im letzten Auslandsdeutschen-Urteil der in Belgien wohnhaften Damen ja sehr strenge Maßstäbe anlegt, um ihnen das Wahlrecht zu verweigern.

Das mit dem gewöhnlichen Aufenthalt wollen wir prüfen und damit auch die zusammenhängen Frage mit Grenzgängern Schweiz-Deutschland (parallel zum Ulm-Fall).

Sie hat ja keinen festen Wohnsitz, aber eben den gewöhnlichen Aufenthalt, das ist gerade der Punkt. Warum soll man sie schlechter stellen als die Obdachlosen, zumal der Bezug zu Baden-Württemberg doch eindeutig gegeben ist?

"Wer in München wohnt, gehört in Rheinland-Pfalz nicht zum Volk."
Es ist überhaupt nicht zwingend, dass das Landesvolk als Teilmenge des Bundesvolkes über den Wohnsitz definiert wird, ausser es steht so in der Verfassung (wie im Land Berlin: "Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben"). Andersrum könnte Bayern ja mit seiner eigenen Staatsbürgerschaft ernstmachen und seine in Mainz wohnenden Angehörigen in Bayern wohnen lassen...
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martial00120
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 15:18 Uhr:   

Es gibt nach m.E. gar kein Landesvolk, sondern nur Träger der Staatsgewalt, also eine Teilmenge der Deutschen. Die kann unterschiedlich definiert sein, z.B. über der Wohnsitz, aber nicht nur: warum nicht über den Arbeitsort?

Vor 130 Jahren war es im Kaiserreich selbstverständlich, dass man am Arbeitsort wählen dürfte, besonders wichtig für Saisonarbeiter und Wochenendpendler
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 16:21 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 16:31 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2016 - 23:29 Uhr:   

Gibt es eigentlich noch Bundesländerstaatsbürgerschaften?

Im Kaiserreich gabs das ja; da war sogar darüber die dt. Staatsbürgerschaft definiert.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 00:16 Uhr:   

Also es gibt eine bayrische, was wohl zu erwarten war. :-)

GG Art 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Da steht nun "Volk" und nicht "Bevölkerung".
Was bedeutet das für die Länder?

Also gemeint ist sicher nicht, dass das ganze dt. Volk in jedem Land eine Vertretung haben muss.
D.h. es kann wohl nur ein länderspezifisches Volk gemeint sein.

Naiv gedacht könnte man meinen dass das bayrische Volk aus den Leute mit bayrischer Staatsbürgerschaft besteht.

Landesstaatsbürgerschaft ist ausschliesslich Ländersache. Demnach müsste jedes Land per Gesetzgebung sein Volk durch Erlass eines Landesstaatsbürgerschaftsgesetzes bestimmen. Jenes Volk wählt dann seine Vertretung in demokratischen Wahlen.

Die aktuelle Lage kann man dann so interpretieren:
- entweder erfüllen die Länder ohne Landesstaatsbürgerschaft GG Art. 28 nicht
- oder die Landesstaatsbürgerschaft ergibt sich indirekt aus den aktuellen Wahlgesetzen

So oder so, das müsste bedeuten, dass ein Land bei der Bestimmung seines Volkes und der Wahlberechtigten vollkommen frei ist. Z.b. könnten die Länder dann ihre Staatsbürgerschaft theoretisch auch verkaufen und beim Wahlrecht den Wohnort komplett ignorieren.


Eine andere Bedeutung des Wort Volkes ist die biologische; also Bayer ist wer Nachfahre eines Bayern ist.
(Insofern leben auch in Österreich überwiegend Deutsche)
Da man heute meistens davon ausgeht, dass das Staatsbürgerschaftrecht sozusagen ex nihil neue Volkszugehörige kreieren kann wär der Unterschied zum obigen Volksbegriff wohl nur dass es eine Art Minimalvolk definiert; z.B. der Sohn eines Urbayern in NRW bleibt Teil des bayrischen Volkes und wird als solcher auch weiterhin von den bayrischen Vertretungskörperschaften vertreten. Die Frage wär dann ob man ihm das bayrische Wahlrecht aberkennen darf, weil er grad woanders wohnt.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 00:48 Uhr:   

Geht man vom Biovolk Konzept aus (wofür imho einiges spricht) wäre deine Freundin trotz Wohnort im Ausland noch Baden-Württembergin.

Imho braucht eine Einschränkung des Wahlrechts eines Volkszugehörigen immer eine Rechtfertigung, weil sonst die Allgemeinheit der Wahl verletzt wäre.

Bei Kindern z.B. geht man davon aus, dass sie zu doof sind.
Bzgl. Wohnort denke ich, dass dem Gesetzgeber da Grenzen gesetzt sind, womit ich sagen will, dass das BVerfG wohl nicht jeden Urlaub zur Aberkennung ausreichen lassen wird und da dann wohl irgendeine arbiträre Grenze setzen würde, wenn man es fragt.

Eigentlich erscheint so das ganze Melde-Wahlrecht fragwürdig.
Imho bräuchte es zum Ausschluss von Baden-Württemberginnen einen Grund wie "zu lange weg -> keine Verbindung mehr zur Heimat". Und da wär 5 Monate wohl etwas kurz, jedenfalls wenn man rechtzeitig zur Wahl wieder da ist.

Das Melde-System bewirkt etwas entfernt ähnliches, aber die meisten Effekte sehen imho eher nach Unfall aus; also dürften nur schwer zu rechtfertigen sein.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 01:47 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 01:54 Uhr:   

Argumentskizze:

1. Freundin ist Baden-Württembergin, also Teil des BW-Volkes
2. Wegen GG Art 28, Abs 1, Satz 2 hat sie als Teil ihres Volkes das subjektive Recht durch Wahlteilnahme die Vertretungskörperschaft mitzubestimmen (Wahlrecht im weitem Sinne)
3. Das Recht darf nur mit gutem Grund eingeschränkt werden (Wahlrecht im engen Sinne), weil sonst die Allgemeinheit der Wahl verletzt wäre
4. Lange Abwesenheit ist prinzipiell ein tauglicher Grund zur Beschränkung; aber ist es lebensfremd anzunehmen, dass schon durch 5 Monate Abwesenheit die Verbindung zu Land und Leuten beeinträchtigt ist.
5. Andere denkbare Gründe zur Beschränkung (etwa eine körperliche Abwesenheit am Wahltag, Schwachsinn, etc) liegen auch nicht vor
6. Das aktuelle Wahlgesetz von BW beschränkt die Freundin in ihrem Wahlrecht auf nicht mit GG Art 28 zu vereinbarende Art und Weise und ist deshalb verfassungswidrig. Freundin wurde durch die Anwendung in ihrem Recht auf dem. Mitbestimmung verletzt.

Der Trick ist quasi dass man über den Umweg über das Volk eine subj. an der Person klebende Rechtsstellung erhält, die dann nur noch mit gutem Grund beschränkt werden darf. Ansonsten könnte BW schon die Entstehung des Wahlrechts willkürlich beschränken (was es imho zZ tut).


Territorialprinzip macht bei den Kommunen etwas mehr Sinn, weil da die Mobilität wohl höher ist und die Machtbefugnisse kleiner, aber im Prinzip gibt es da das gleiche Problem. Demokratie versteht man normal ja auch als Herrschaft des Volkes über sich selbst und nicht als Herrschaft der grade zufällig Anwesenden über die demnächst zufällig Anwesenden. Also da fehlt dann die hinreichend feste Bindung zw. Herrschaftssubjekt und Herrschaftsobjekt.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 19. März 2016 - 02:53 Uhr:   

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