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Wahlprüfung wegen Nichteintragung ins...

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Archiv bis 19. März 2016Ratinger Linke20 19.03.16, 02:53h 
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 04:42 Uhr:   

Martial00120:

Bist du dir sicher, dass Fehler (Verfassungswidrigkeit) im Wahlrecht überhaupt im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können?

Wenn nicht wär ja eigentlich nur der Teil 1 und 2 relevant, also die konkrete Nichteintragung und die behauptete allgemeine fehlerhafte Verwaltungspraxis.
Teil 1 leidet natürlich etwas darunter, dass Antragstellung und Rechtsmittel nicht ganz optimal gelaufen sind; ich würde aber ohnehin schätzen, dass der konkrete Einzelfall nicht Mandatsrelevant sein kann, ausser wenn ein Sitz echt an einer Stimme hing.

Der Kern der Beschwerde ist dann aus meiner Sicht Teil 2 und das Problem des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Eintragung ins Wählerverzeichnis. Da der Begriff wohl tatsächlich nirgends definiert ist muss die Verwaltung ihn wohl verfassungsgemäss auslegen.
Dass sie das gegenwärtig nicht tut erscheint mir nach deinen Ausführungen wahrscheinlich, aber genau an der Stelle hätte die Beschwerde vermutlich von einer genaueren Darlegung profitiert bzgl.
1. der tatsächlichen Verwaltungspraxis: also nach welchen Kriterien und Verfahren das gegenwärtig entschieden wird, insbes. ob die Eintragung via "gewöhnlichen Aufenthalt" tatsächlich nur bei Obdachlosigkeit vorgenommen wird,
2. und dann daran entlang warum bzw. für welche Gruppen diese Auslegung fehlerhaft ist.

Das hätte vermutlich etwas Forschung bedurft, wo du dann auf die Kooperation der Ämter angewiesen gewesen wärst (bzgl. zB. interner Weisungen, Fallgruppen, etc.), deshalb kann ich mir schon vorstellen, dass das so ausreicht um den Landtag zu eigener Sachverhaltsfeststellung zu motivieren. Etwas Schade ist halt, dass sich Punkt 1 in der Form nicht wirklich als typisches Beispiel eignet wegen den Fehlern (auf vermutlich beiden Seiten) und der etwas ungewöhnlichen Situation.
Interessant wär zB sicher auch, was der gewöhnliche Pendler-Student vom Amt gesagt bekommt, wenn er sich eintragen lassen will. Wenn Studenten da regelmässig mit der Obdachlosigkeit abgeschreckt werden könnte das selbst ja auch schon ein Wahlfehler im Vorfeld sein, der auch Zahlenmässig relevant ist, selbst wenn die das Amt dann sofern man darauf besteht irgendwann eingetragen hätte. Ich glaub auch nicht, dass man sich da eigene Fehler bei der Anmeldung vorhalten lassen muss, weil ja auch bei fehlerhafter Meldung ein potentielles Wahlrecht über den gewöhnlichen Aufenthalt gegeben sein kann (oder-Verknüpfung).

An sich kann ich mir schon vorstellen, dass du da Erfolg hast, sofern die Verwaltungspraxis wirklich so unzureichend ist wie es scheint. Der Rest (also bzgl der Gesetzeslage) würde vllt besser in eine Verfassungsbeschwerde passen.

Von der Struktur her hätte man es vllt etwas stringenter machen können. Einiges aus Punkt 1 hätte man z.B. glaub ich unter Punkt 2 wiederholen sollen und allgemein mehr explizite logische Verknüpfungen statt Aneinanderreihungen nutzen können (also vom Stil her mehr Richtung formaler Beweis). Es wirkt so ein wenig fragmentiert, allerdings immer noch stimmig insgesamt.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 07:57 Uhr:   

Hi Leute, hier hatte jemand übrigens ein ähnliches Problem:
http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/4879.html?1330997711

Hi Danny,

Danke. Die Wahlprüfungsbeschwerde beim VerfGH kann nur auf das gestützt werden, was vorher in der Anfechtung schon vorgebracht wurde. Daher also die Erläuterungen zur Verfassungswidrigkeit. Wir werden jetzt dann auch einen Rechtsprofessor suchen, der uns unterstützt. Ist ja eine No taxation without representation-Nummer und von daher hochspannend

Bei Teil 1 geht es zunächst um die Zulässigkeit der Beschwerde. Und Nr. 1 funktioniert als Einstieg in Nr. 2. sowie thematisiert das unkooperative Verhalten der Stadt. Für Formfehler sind die nämlich hauptsächlich verantwortlich, weil eine Informations- und Beratungspflicht besteht. Landarbeiter XYZ muss ja nicht die Paragraphen in der Landeswahlordnung kennen, es reicht, wenn er seinen Willen relativ klar äussert.(Möglicherweise müssen die Weisungen vom Innenministerium überarbeitet werden, um das stärker herauszustellen).

Bei Teil 2 hast du Recht, es ist kaum dargelegt, warum es zu verallgemeinern ist. Da muss der WPA recherchieren. Ich werde ihm das eventuell vorschlagen. Insgesamt sind die Behörden aber erstaunlich unkooperativ manchmal, zumindest die Hochschulen in Konstanz verweigern sich einer Kooperation mit absurden Begründungen: "hoheitliche Aufgabe".

Was meinst du mit explizite logische Verknüpfung?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 11:31 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 12:00 Uhr:   

"Dass aus (umfassender) Steuerpflicht kein Wahlrecht folgt, ist eigentlich geklärt, und hier gehts auch eher um den gegenteiligen Fall."

Geklärt ist nie was, :-). Aus der Steuerpflicht folgt kein Wahlrecht, aber die Argumentation läuft ja anders. Die Allgemeinheit der Wahl darf nur durch zwingende Gründe eingeschränkt werden. Das wäre z.B. dass eine Individualprüfung des rechtlichen Bezugs zum Land zu aufwändig wäre. Bei der Steuerpflicht macht man sich die Mühe, also kann man sich's im Wahlrecht auch machen oder man fasst die Steuerpflicht als hinreichende Voraussetzung an für den rechtlichen Bezug zu BW
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 12:45 Uhr:   

"Geklärt ist nie was, :-). Aus der Steuerpflicht folgt kein Wahlrecht, aber die Argumentation läuft ja anders. Die Allgemeinheit der Wahl darf nur durch zwingende Gründe eingeschränkt werden. Das wäre z.B. dass eine Individualprüfung des rechtlichen Bezugs zum Land zu aufwändig wäre. Bei der Steuerpflicht macht man sich die Mühe, also kann man sich's im Wahlrecht auch machen oder man fasst die Steuerpflicht als hinreichende Voraussetzung an für den rechtlichen Bezug zu BW"
Da ist leider alles falsch. Erstens folgt aus der Allgemeinheit der Wahl nicht, dass jeder wählen darf. Es ist insbesondere keine Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl, dass z. B. Bayern in Baden-Württemberg nicht wählen dürfen. Dass ein "rechtlicher Bezug" das Wahlrecht begründen soll, ist eine reine Erfindung. Konkret: Wer in Schleswig-Holstein seinen (Haupt-)Wohnsitz hat und in Hamburg arbeitet, darf natürlich nicht in Hamburg wählen. Umgekehrt begründet für einen Hamburger auch ein Ferienhaus auf Sylt kein Wahlrecht in Schleswig-Holstein. Ein Hesse bekommt nicht dadurch Wahlrecht in Baden-Württemberg, dass er seiner in Baden-Württemberg lebenden Ex-Frau Unterhalt zahlen muss.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 13:10 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 14:13 Uhr:   

@Thomas Frings
Ich behaupte alle Deutschen kommen grundsätzlich in Frage, in jedem Land. Der Kreis der Wahlberechtigten muss aber eingeschränkt werden, um eine Majorisierung zu verhindern, dass nicht 13 Millionen NRWler im Saarland wählen.... Hier ist ja gerade strittig, wie die Einschränkung zu laufen hat, ob alleine über den Wohnsitz (was für die Mehrzahl der Fälle reicht) oder eben auch über andere gewichtige rechtlichen Bezüge.

Dass die Einschränkung über den Wohnsitz zu laufen hat ist keineswegs so gesichert, wie gedacht. Die Verfassungsgerichtliche Prüfung müsste ja sonst - im Umkehrschluss - ein hypothetisches vom Landtag Gesetz für verfassungswidrig erklären, dass z.B. den gewöhnlichen Aufenthalt so definiert, dass eben Grenzgänger eingeschlossen sind. So weit wollen sie aber bestimmt auch nicht gehen!

Die ältere Staatsrechtsliteratur von 1880 bis 1930 verwendet trefflicherweise den Begriff "wahlfähig". Wahlfähig ist die Potenz zum Wählen, während die wahlberechtigung zeitlich und örtlich gekoppelt ist.
Ein im Ausland lebender Reichsdeutscher von 1890 ist also wahlfähig, aber nicht wahlberechtigt, da die Wahl an den Wohnsitz im Reich gekoppelt war. Im Thread habe ich den Begriff oben schon eingeführt

@Ratinger
Er muss nicht an die Steuerpflicht koppeln, er kann es so machen wie beim Bundestagswahlrecht auch. Mehrere Optionen und eine Generalklausel. Unterhaltszahlungen oder Ferienwohnung kann man schon abgrenzen davon, Arbeiten, Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.

Zum BVerfG. Ich lese die PM anders als du:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/bvg12-061.html
Das BVerfG akzeptiert als zwingenden Grund die Kommunikationsfunktion der Wahl. Das fällt ja bei Grenzpendler z.B. weg. Was bleibt noch übrig? Das Verbot der Majorisieurng z.B.

Erst auf der Basis, dass die Kommunikationsfunktion einen zwingenden Grund darstelt, stellt das BVerfG fest, dass eine Ungleichbehandlung besteht, wenn 3 Monate Aufenthalt als Säugling ausreichen...
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 15:14 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 19:43 Uhr:   

Aber davor steht das:

"Ob der vollständige oder teilweise Ausschluss der Auslandsdeutschen vom aktiven Wahlrecht unter Verweis auf Unterschiede hinsichtlich der Betroffenheit durch deutsche Hoheitsakte, das Fehlen einer Korrelation von Rechten und Pflichten oder potentielle Interessen- oder Loyalitätskonflikte gerechtfertigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung"

Und dann kommt in Nr. 46 die Kommunikationsfunktion der Wahl, deren Regelung wegen der Umsetzung in Ungleichbehandlung verworfen wird.

Die BW-Verfassung fordert ja wörtlich ja nicht Sesshaftigkeit sondern gewöhnlichen Aufenthalt. Das ist aber nirgendwo definiert. Also zwinge ich Landtag und VerfGH dazu, Stellung zu beziehen, wie es zu halten ist. Ein Argument ist auch, dass gewöhnlicher Aufenthalt dem Gesetzesvorbehalt unterliegt und nicht von der Verwaltung geregelt werden darf
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 21:18 Uhr:   

RL: "Nachdem der gewöhnliche Aufenthalt in der Verfassung steht, gehts da sicher nicht um verfassungskonforme Auslegung, sondern allenfalls um die Auslegung der Verfassung selber."

Das meine ich ja, also Auslegung im Lichte der Wahlgrundsätze und anderen Verfassungsbestimmungen.

Der richtige Ausgangspunkt ist dabei imho das Konzept der Demokratie als Selbstherrschaft; also die Idee, dass der herrschaftsunterworfene Bürger an der Gestaltung der Herrschaft mitwirken darf/soll.

Daraus kann man dann auch leicht ableiten, warum Auslandsdeutsche normalerweise nicht wahlberechtigt/fähig sind: weil sie der Herrschaft mangels Anwesenheit eben kaum unterworfen sind.

Mit dem gleichen Argument kann man im Prinzip auch alle Pendlerwahlwünsche abwehren, nur insgesamt scheint mir Martials Anliegen schon berechtigt, also soweit wirklich eine enge Bindung gegeben ist und sonst nichts dagegen spricht.

Was an der aktuellen Rechtslage wohl fehlt ist v.a. ein logisches Konzept dahinter, wie das klar zu bestimmen ist, ob sich jemand gewöhnlich aufhält. Und das ist ja dann auch schon ein Rechtsstaatsgarantieproblem, wenn es aktuell quasi willkürlich gehandhabt wird.

Martial00120:
"taxation without represantation" würd ich auch eher als Propagandaargument sehen. Fast alle Steuern sind ja eh Bundessteuern (und Bundeswahlrehct hast du ja); und Ausländer sind denen auch normal voll unterworfen trotz fehlendem Wahlrecht, also Abweichungen werden da ja (auch berechtigt) im erheblichen Mass hingenommen.

Ich denke mal, dass Verf.Gericht wird dann auch nur die Entscheidung des Landtags auf Fehler prüfen. Also die sinnvollere Verfahrensart wär für die anderen Argumente vllt eher eine normale Verfassungsbeschwerde. Aber es ist wohl nicht wirklich definiert was ein Wahlfehler sein kann, ka wie da die Rechtssprechung ist bzgl Normenkontrolle im Wahlprüfungsverfahren. Logischer wär da aber imho eine Popularklage bzw. das Äquivalent in BW. Fehlerhaftes recht würd ich intuitiv nicht als Wahlfehler bezeichnen, aber wer weiss.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 21:45 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 22:03 Uhr:   

@RL Hm, ok, du hast Recht in diesem Abschnitt. Aber weiter oben steht dann auch schon drinnen, was mir mehr ins Konzept passt, unter anderem dass die Typisierungen bezüglich veränderter Umstände jeweils überprüft werden müssen.

Mir ist natürlich auch klar, dass der Landesgesetzgeber einen Auffangtatbestand schaffen wollte. Jetzt geht es mir natürlich darum, den Auffangtatbestand möglichst weit zu fassen. Das ist ja legitim und ich werde mich nicht erschießen, wenn wir ein Nein bekommen.

Wie gesagt, einen Versuch ist es Wert! Zumal das Bundesmelgesetz gemäss Entwurf 7/1059 ja nicht erlassen wurde.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 22:03 Uhr:   

Wie gesagt, ich möchte das mal klären lassen. Habt ihr sonst irgendwelche Tipps?
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 22:39 Uhr:   

Also ich sehe den gewöhnlichen Aufenthalt eher als Regelfall, weil das die logische Verknüpfung zur Herrschaftsunterworfenheit darstellt.
Die Melderechtsbestimmung wäre dann nur eine vereinfachte Möglichkeit den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen zur Vereinfachung der Verwaltung.

Steht denn überhaupt was vom Melderecht in der Landesverfassung?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 22:50 Uhr:   

"Die Auslegung betrifft erstmal die Frage, was der Verfassungsgeber damit sagen wollte und tatsächlich gesagt hat. Ein Konflikt mit höherrangigen Normen wär allenfalls der nächste Schritt. Ernsthaft infrage kommt dafür nur Art. 28 Abs. 1 GG"
Richtig. Die Landesverfassung ist eindeutig und Art. 28 GG öffnet nicht eine Möglichkeit, das Wahlrecht auf nicht im Lande lebende Personen auszuweiten, sondern versperrt sie erst recht. Eine Ausweitung des Landtagswahlrechts auf nicht im Land ansässige Personen würde sowohl gegen die Landesverfassung als auch gegen das GG verstoßen. Das gilt auch für die bayerische Regelung, aber wo kein Kläger, da kein Richter. Außerdem dürfte da die Zahl der Betroffenen gleich oder ganz nahe 0 sein.

Das BVerf hat es in diesem Urteil eindeutig formuliert (Rdnr. 57):
Auch die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Insofern tritt der territorial begrenzte Verband der im Bereich des jeweiligen Landes lebenden Deutschen, das (Landes-)Volk, als Legitimationssubjekt an die Stelle des Staatsvolkes der Bundesrepublik Deutschland oder - wie etwa bei der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene und der Ausführung von Bundesgesetzen - an seine Seite.

Nebenbei ist überraschend, dass hier ausgerechnet das BVerfG das streng genommen falsche Wort "Bundesländer" anstatt "Länder" verwendet.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 15. Mai 2016 - 22:58 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 16. Mai 2016 - 08:02 Uhr:   

@TF

Weiterentwicklung der Rechtsprechung geschieht aber dadurch, dass man Anträge stellt. Dann werden Sachen auch gerne einmal präzisiert, wie im 2012-er Urteil.

Und Begründungen müssen auch immer im Kontext der Anträge gesehen werden. Hier gings ums Ausländerwahlrecht. Dass es territorial begrenzt sein muss ergibt sich nicht zwangsläufig, siehe insbesondere Bayern (da bereite ich noch eine Klage vor).
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 16. Mai 2016 - 23:26 Uhr:   

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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. November 2016 - 23:30 Uhr:   

Unser Wahleinspruch wurde vom Landtag online gestellt. Wen es interessiert:

http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/0000/16_0647_D.pdf

Ich bin auf Meinungen gespannt!
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 31. Mai 2017 - 20:19 Uhr:   

Durch Zufall bin ich auf die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses gestoßen:
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/0000/16_0647_D.pdf

Der Einspruch wurde natürlich - wie alle anderen - vom Landtag einstimmig zurückgewiesen.


Eine interessante Meinung vertrat in der Landtagsdebatte zu den Einsprüchen der Abgeordnete Halder (Grüne):
Der Aufruf der AfD, als Wahlbeobachter in die Wahllokale zu gehen, zeugt von einer zutiefst undemokratischen Einstellung, die im Nachhinein nicht weniger zu verurteilen ist.

Undemokratisch ist hier bloß Einstellung des Herrn Halder.
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Martial00120
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. Juni 2017 - 09:44 Uhr:   

Besonders cool ist am zurückgewiesenen Wahleinspruch, dass es uns gelungen ist, folgende Aussage über die Staatsangehörigkeit in den Ländern zu provozieren (S. 7):

"Eine verfassungsrechtliche Pflicht, auch früher in
Baden-Württemberg wohnhaften volljährigen Deutschen oder aus dem Ausland
nach Baden-Württemberg zu Arbeitszwecken oder zum Studium einpendelnden
volljährigen Deutschen das Wahlrecht zum Landtag von Baden-Württemberg einzuräumen, besteht nicht (...). Anders als die einen besonderen Status vermittelnde Bindung zwischen Staat und Bürger – die Staatsbürgerschaft –, die auf der Abstammung beruht und unabhängig vom Aufenthalt oder Wohnort besteht, gibt es eine solche, einen besonderen Status vermittelnde ortsunabhängige Bindung zwischen dem Land Baden-Württemberg und seinen Bürgern nicht."

Diesen Verweis darauf, dass die Landesstaatsangehörigkeit doch einen Sinn haben möge, werde ich dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in meinem anderen Verfahren nicht vorenthalten:
http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/7137.html?1485890906

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