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Denial of Service-Bug im Bundestagswa...

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2016 - 18:20 Uhr:   

Auszug Wikipedia: "Stirbt ein Direktkandidat vor dem Wahltermin, so wird die Wahl in dem Wahlkreis abgesagt. Spätestens sechs Wochen nach dem allgemeinen Wahltermin wird sie neu angesetzt (§ 43 BWahlG), damit die Partei des verstorbenen Direktkandidaten einen Ersatzkandidaten benennen kann. Sofern dies organisatorisch noch möglich ist, kann die Nachwahl auch gleichzeitig mit der Hauptwahl stattfinden. Die Nachwahl findet nach den gleichen Vorschriften statt wie die Hauptwahl; insbesondere können zwischen Haupt- und Nachwahl volljährig gewordene Deutsche nicht mitwählen."

Was wenn nun eine Partei systematisch Leute als Direktkandidat aufstellt, die kurz vor dem Ableben sind?
In Wahlkreisen mit Altenheimen oder Krankenhäusern sollte das kein Problem sein.
Wenn ich das richtig sehe braucht man nur etwa 200 Leute; und der Vorgeschlagene muss nicht in der Partei sein.

Solange die Todesraten hoch genug sind müsste man damit den Abschluss der Bundestagswahl fast beliebig verzögern können (jeweils um 6 Wochen).


Könnte ich so mit geringem Aufwand die deutsche Demokratie zu Grabe tragen, oder hab ich etwas übersehen?




Bundeswahlgesetz
§ 43 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2016 - 20:37 Uhr:   

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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2016 - 23:26 Uhr:   

@Ratinger Linke: Sagenhaft, wie hast Du denn diese historische Diskussion ausgegraben? Tolles Gedächtnis, erstklassiges privates Quellenverzeichnis oder treffendes Schlüsselwort in der Volltextsuche, ggf. welches?

Einige früher sehr aktive und interessante Mituser aus diesem Thread habe ich auch schon lange nicht mehr gelesen, J.A.L. oder MMA zum Beispiel. "Florian" ist vermutlich jetzt "Florian das Original". Wilko Zicht ist ja nach wie vor Sebigbos.

@Danny: Neben der erwähnten Lösung sehe ich da auch noch ein praktisches Problem auf die Denial of Service - Angreifer zukommen: Der Wahlkreisbewerber muss schriftlich seine Zustimmung zur Kandidatur geben, das bedeutet, er muss 60 Tage vor seinem absehbaren Ende insoweit noch fit sein. Und er muss für Leute kandidieren, die sich über sein bevorstehendes Frühableben sicher sind. Ob dem Kandidaten das so gut gefällt? Und über die Strafbarkeit von Beihilfe zur Selbsttötung hat der Bundestag gerade geschickterweise vor einigen Monaten abgestimmt, das ist also auch keine Lösung ...
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 21. Februar 2016 - 23:40 Uhr:   

Ich glaube, spätestens, wenn mehrere Wahlkreise in eine zweite Nachwahlrunde gingen, könnte man ganz sicher damit rechnen, dass Karlsruhe eine Übergangslösung präsentieren würde.

Der ganze Gedanke allerdings beruht auf Vorraussetzungen, die sich vorteilhafter nutzen ließen. Wer aus der winzigen Zielgruppe von Menschen, die vorrausberechenbar "nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl" (innerhalb von 58 Tagen) sterben werden, Kandidaten nahezu flächendeckend rekrutieren kann und ebenso auch für künftige Iterationen, hat eine Überzeugungskraft, die er eher für eine ernsthafte Kandidatur nutzen könnte.
Übrigens, gerade dann, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des neuen bettlägrigen Patienten hin zu einer Kampagnenfähigkeit ausgeschlossen ist, kann gemäß (2) auch derselbe Wahltag genommen werden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 01:55 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 06:15 Uhr:   

RL:

Es gibt da ja auch das potentielle Problem, dass die Nachwahl jemand anders gewinnt und damit die Verteilung von Ausgleichsmandaten beeinflusst, zB bei Unter/Überschreitung der Grundmandatsklausel. Davon könnten theoretisch dutzende Abgeordnete betroffen sein, wobei es dann bei Ausgleichsmandaten garnicht unbedingt klar ist wer rausfliegen müsste. Hat man vermutlich Glück gehabt dass sowas bisher noch nicht vorkam.

Für den Gesetzgeber wär die beste Lösung vermutlich den alten Bundestag im Amt zu lassen bis der neue komplett fertig ist. Wobei das vermutlich auch verfassungsrechtlich problematisch wär.


GE: Wir können ja mal vorläufig fiktiv annehmen, dass die Unterschrift glaubwürdig gefälscht wird oder dass ein Betreuer unterschreibt.

Beihilfe zur Selbsttötung ist nur verboten wenn geschäftsmässig!


Jan: Die ursprüngliche Idee war ja eher, dass ein Wahlkreis ausreicht. Allerdings scheint das den Bundestag wohl nicht von der Konstituierung abzuhalten.


Eine realisierbare Alternative liegt dann vllt in der Mitte: Man macht es in den Wahlkreisen, wo die Konkurrenz vermutlich gewinnt, mit dem Ziel einer vorläufigen Mehrheit/Regierungskoalition.

Hat man Erfolg kann der vorläufige Bundestag sofort das Wahlrecht ändern, Monarchie einführen, etc. bevor es überhaupt eine Nachwahl gibt.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 13:16 Uhr:   

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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 15:02 Uhr:   

"Beihilfe zur Selbsttötung ist nur verboten wenn geschäftsmässig!" (Danny)
Ja, das ist bekannt. Die hier beschriebene Konstellation einer Tötung auf Verlangen überschreitet aber entweder doch ohnehin bereits die Grenze zum Tatbestand "Mord" oder aber dient zumindest den politischen Interessen des Ausführenden. Das würde ich schon unter "geschäftsmäßig" subsummieren. Geschäftsmäßig bedeutet nicht automatisch "für Geld", auch andere Vergütungen wie hier fallen darunter.

"fiktiv annehmen, dass die Unterschrift glaubwürdig gefälscht wird" (Danny)
Bei einer Person, die entweder a) nicht kandidieren will oder b) gar nicht (mehr) unterschreiben kann dürfte das fehlschlagen. Es kommt 'raus, da eindeutig entgegenstehende Interessen des politischen Gegners dafür sorgen werden, der sich ohnehin lebhaft für die Person des Gegenkandidaten interessieren wird. Und dann ist es auch wieder eine Straftat ... mit allen Folgen, nicht nur der Unwirksamkeit.

"Ob ein Betreuer eine Zustimmungserklärung zur Kandidatur unterschreiben kann, ist fraglich." (Ratinger Linke)
Ja, es gibt zwei Konstellationen. Wenn der Betreuer den Willen des Betreuten umsetzt, weil dieser (wie jetzt Frau Reker in Köln) den zuvor erklärten oder zu vermutenden Willen aufgrund Attentats oder anderer äußerer Umstände nicht umsetzen kann, dürfte die Sache zulässig sein, trotz der Formulierung im BWahlG. In den mir bekannten amtlichen Bestellungen von Betreuern oder auch den Vordrucken für eine eigene Betreuungsvorsorge wäre aber eine Zustimmmung zu einer solchen ganz neuen Kandidatur nicht mit drin. Der Betreuer darf (und ggf. muss) die Angelegenheiten des Betreuten in dessen zu vermutendem Sinne fortführen, aber die Aufnahme ganz neuer Aktivitäten wäre nicht abgedeckt. Da würde spätestens ein politischer Gegner in einem solchen Fall sofort einhaken und dann würde die ganze Sache aufgrund fehlender (und nicht ersetzter) Unterschrift kippen.

"Bei spezielleren Suchen zu solchen Themen gibts woanders oft praktisch nichts." (Ratinger Linke)
Ja, habe ich auch schon festgestellt. Ist doch gut, dass von Google mal bestätigt zu bekommen. Die Schlüsselwörter haben es gebracht, die Kombination ist's.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 16:14 Uhr:   

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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 20:50 Uhr:   

@Ratinger Linke: Interessant, zu derartigen Wahlanfechtungen fehlt mir die Praxis. Ich entnehme dem, dass in vielen Fällen die Betreuten eine (Bundestags-) Wahl anfechten wollen, der Betreuer das aber nicht für sinnvoll und im Interesse des Betreuten liegend hält und widerspricht? Beide von Dir genannten Folgen sind nicht optimal: Eine Entscheidung über die Begründetheit ohne vorherige Prüfung der Zulässigkeit ebenso wie Ausschluss vom Wahlanfechtungsrecht.

In der anderen Sache war Frau Reker ja nur kurz gehindert und ohnehin nicht an der Zustimmung zur Kandidatur. Das zuständige Amtsgericht hätte imho allerdings schon für den eingetretenen Notfall einen Betreuer bestellen können, wenn gerade eilbedürftig oder fristgebunden irgendwelche Unterschriften persönlich zu leisten gewesen wären und sie das nicht hätte selbst können. Erlebt habe ich das auch schon. Das ist etwas anderes als eine normale Stellvertretung, die es ja ohnehin in Unternehmen oder Behörden etc. geben kann. Es ist immer eine heikle Angelegenheit, da man als Betreuer dann schon sehr genau wissen muss, was man da tut, und auch wissen muss, ob der Betreute nun höchstwahrscheinlich nur vorübergehend ausfällt oder längerfristig oder ob er nicht mehr in der Lage sein wird, die früheren Geschäfte wieder aufzunehmen und ob er unter dieser Prämisse dann vielleicht eine andere Entscheidung treffen würde. Eine Bereitschaft zur Kandidatur für was auch immer wird der Betreuer im Zweifel immer verneinen, aber wenn beispielsweise alles mit der Partei abgesprochen und klar ist und nur noch formal die Unterschrift fehlt und auch klar ist, dass der Unfall nichts dauerhaft ändert, könnte und eventuell müsste der Betreuer das imho im Interesse des Betreuten machen.
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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 22:18 Uhr:   

Wo steht denn das mit der Unterschrift?

Imho sind Unterschriften normal immer "vertretbar" (durch Vollmacht) sofern es um die Abgabe einer Willenserklärung geht.

Sofern im Gesetz nichts von "eigenhändig", "höchstpersönlich" oder so steht - was übrigens Behinderte diskriminieren würde - würd ich mir das keine Sorgen machen. Betreuung ist halt dann sinnvoll, wenn das Opfer nicht freiwillig unterschreibt oder eine Vollmacht gibt; also dazu ist die Betreuung ja auch da. (Auch wenn die Betreuerbestellung bei Wahlanfechtern sicher eine kreative Nutzung ist, aber in Deutschland wundert mich nichts mehr..).

Wenn in der Praxis so ein Wahlvorschlag per Post eingereicht wird seh ich da eigentlich keine Probleme; v.a. wird da wohl normal kaum jemand vom Amt vorbeikommen und gucken ob alles OK ist, oder ist das schonmal passiert?

Zulassung eines Wahlvorschlags dürfte ein Verwaltungsakt sein, so dass dessen Gültigkeit ohnehin vollkommen unabhängig davon ist, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen oder sich jemand strafbar gemacht hat. Übrigens auch schwierig nach dem Tod zu prüfen ob jemand wirklich unterschrieben hat oder aufgestellt werden wollte.

Hmm, dann bräuchte ich nur noch eine wählbare Partei, die schon von sich aus über 30-40% kommt. Das ist dann wohl das Hauptproblem. Die AFD könnte es schaffen, aber die sind vermutlich zu brav für einen Wahlrechtsputsch und würden nicht schnell genug das Gesetz ändern.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 22. Februar 2016 - 22:59 Uhr:   

"Wo steht denn das mit der Unterschrift?
Imho sind Unterschriften normal immer "vertretbar" (durch Vollmacht) sofern es um die Abgabe einer Willenserklärung geht."

§ 54 Abs. 2:
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

Das es keine parlamentslose Zeit gibt, ist die ganze Diskussion sowieso überflüssig. Wer eine Nachwahl provozieren will, kann das übrigens auch wesentlich einfacher erreichen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Februar 2016 - 01:29 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Februar 2016 - 04:46 Uhr:   

Kann eine Wahlanfechtung überhaupt negative Auswirkungen auf den Betreuten haben? Missbrauchsgebühr oder so?
Ansonsten schwer zu sehen mit welcher Rechtfertigung von dem natürlichem Willen abgewichen wird.

Gruselig wäre es wenn es Fälle gibt, wo die Betreuung erst aufgrund der Anfechtung eingerichtet wurde.


"(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein"

Leider macht das keine klare Aussage zur Vertretbarkeit.
Um eine Unvertretbarkeit zu bewirken müsste eigentlich im Gesetz stehen, dass die Willenserklärung nur persönlich abgegeben/errichtet werden darf (Unterschriften sind eh immer persönlich).
In dem Fall würde weder Vollmacht noch Betreuung möglich sein. So ist das zB beim Heiraten und beim Testament.

Wenn aber ein Betreuer die Erklärung abgeben kann, dann mit Sicherheit auch ein Bevollmächtigter.


GE: "Eine Bereitschaft zur Kandidatur für was auch immer wird der Betreuer im Zweifel immer verneinen,"

Warum? Verneinen dürfte nur dann zulässig sein, wenn es potentiell Nachteile für den Betreuten haben könnte.


"Das es keine parlamentslose Zeit gibt, ist die ganze Diskussion sowieso überflüssig. Wer eine Nachwahl provozieren will, kann das übrigens auch wesentlich einfacher erreichen."

Wie denn?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 23. Februar 2016 - 13:00 Uhr:   

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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. März 2016 - 20:07 Uhr:   

".. Betreuung .. ist doch regelmäßig ein relativ aufwändiges Gerichtsverfahren mit Beweiserhebung samt Anhörung und/oder Gutachten, also jedenfalls nicht dafür gedacht, dass am nächsten Tag eine Frist ablauft und wer grad nicht unterschreiben kann, weil er kurzfristig im Koma liegt. Einstweilige Anordnung geht auch nur nach Anhörung oder bei Gefahr im Verzug. Für den Zweck wär das meines Erachtens ganz klar missbräuchlich."

Ratinger Linke: Regelmäßig sicherlich und für die Dich interessierenden Fragestellungen bestimmt. Ich hatte allerdings auch schon das zweifelhafte Vergnügen, nachts um 3 Uhr in einer Notfallambulanz zu erscheinen, um dort ein soeben spontan erstelltes Gutachten entgegenzunehmen, während zugleich dort Schläuche an dem nicht sehr gesund aussehenden Betreffenden umgestöpselt wurden. Die komplette Betreuungssache war am nächsten Tag um 12 Uhr am Amtsgericht durch. Die Sache war natürlich nicht streitig, Unterschriften der nächsten Verwandten waren noch nachts eingeholt worden und das Erfordernis für eine sofortige Bestellung eines Betreuers lag auch begründet vor. Der in Aussicht genommene und offensichtlich geeignete Betreuer war vor Ort und über alles informiert und vorbereitet und konnte gleich verpflichtet werden. Die Amtsrichterin ist kurz in die Intensivstation gefahren, um den zu Betreuenden in Augenschein zu nehmen, mehr war im Koma ja nicht drin. Ist natürlich zeitlich ein Rekord, alle Beteiligten haben einen guten Job gemacht.

"Betreuung ist halt dann sinnvoll, wenn das Opfer nicht freiwillig unterschreibt oder eine Vollmacht gibt; also dazu ist die Betreuung ja auch da." - @Danny: Das ist Quatsch.

"Wenn in der Praxis so ein Wahlvorschlag per Post eingereicht wird seh ich da eigentlich keine Probleme; v.a. wird da wohl normal kaum jemand vom Amt vorbeikommen und gucken ob alles OK ist, oder ist das schonmal passiert?". - @Danny: Ja, das passiert. Der Gegner kommt nämlich mit ziemlicher Sicherheit sowieso und guckt nicht nur bei Facebook. Und dann freut sich die Lokalzeitung ungemein, wenn sie natürlich umgehend informiert wird, quasi synchron zum Amt. Den Knüller im Wahlkampf lässt sich die Y-Partei nicht entgehen, "Kandidat der X-Partei senil, uns liegt eine Kopie des Antrags des Betreuers vor ..." kommt richtig gut.

"Eine Bereitschaft zur Kandidatur für was auch immer wird der Betreuer im Zweifel immer verneinen," - "Warum? Verneinen dürfte nur dann zulässig sein, wenn es potentiell Nachteile für den Betreuten haben könnte." - @Danny: Nein. Du verkennst die Aufgaben eines Betreuers. Er hat für den zu Betreuenden das zu unternehmen, was der zu Betreuende in Kenntnis der Situation und mit seinen sonstigen Lebensvorstellungen vermutlich getan hätte, nun aber nicht tun kann. Also: Anträge bei Krankenversicherung stellen. Finanzamt informieren, dass sich das mit der Steuererklärung noch hinziehen wird. Auto abmelden. Zeitungsabo kündigen. Usw. Kandidatur zum Schatzmeister des Hundezüchtervereins? Niemals. Nachdenken gibt es allenfalls, wenn der Betreute das bisher war und es jetzt um die Frage der Bereitschaft der erneuten Kandidatur zwecks Wiederwahl geht. Selbst dann: Im Zweifel nein.

"Übrigens auch schwierig nach dem Tod zu prüfen ob jemand wirklich unterschrieben hat oder aufgestellt werden wollte." -@Danny: Da klar ist, dass der Betreute im Zweifel keine Kandidatur des zu Betreuenden unterstützt hätte, wird der Betreuer dies im Streitfall sehr detailliert begründen müssen. Das könnte für ihn schwierig und evtl. auch teuer werden.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. März 2016 - 00:53 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. März 2016 - 01:42 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 01:49 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 08:46 Uhr:   

Imho ist das was die verantwortlichen in Wetzlar planen illegal, weil laut KWG
- das Fehlen der Zustimmungsunterschrift, die übrigens eh nicht eingereicht werden muss, nichtmal ein Vorschlagsmangel ist
- eine Korrektur nach der Zulassung explizit ausgeschlossen ist
- die fehlende Zustimmung die Wählbarkeit nicht beeinträchtigt; zumindest steht das nirgends (natürlich kann den niemand zwingen zu den Sitzungen zu gehen, aber seinen Platz sollte er behalten)

Also mal wieder Wahlbetrug.

Das Risiko beim NPD wählen ist natürlich auch, dass sie nicht über die 5% Hürde kommt (wenns die da gibt). Vllt wählen deshalb dann viele lieber AFD wenn beides geht.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 13:48 Uhr:   

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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 19:53 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2016 - 21:59 Uhr:   

Aber das wär ja nur relevant, wenn es überhaupt eine Anfechtung gibt.

Wird durch das Nicht-Streichen ein subjektives Recht verletzt?
Ansonsten bräuchte man 1% der Wähler für ein Prüfverfahren.

Laut KWO gehört die Unterschrift imho nicht zum Wahlvorschlag; sie sind diesem nur beizufügen (§23 KWO, Abs 4), müssen aber nicht in ihm enthalten sein (§23 KWO, Abs 1). Dann könnte das auch nicht zum Mandatsverlust über § 15 KWG (2) Satz 2 führen. Das kann man sicher auch anders sehen, aber dann könnte jeder Fehler bei den Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts zum nachträglichem Ausscheiden ganzer Fraktionen führen.

Imho ist § 68 KWG aber eh zu unbestimmt um nicht verfassungswidrig zu sein. Wenn die Exekutive zusätzliche Bedingungen wie Unterschrift (und aktuell ja noch diverse andere Bedingungen) anordnen darf, obwohl davon im KWG nichts steht, dann könnte sie auch z.B. einen IQ-Test anordnen. Man kann den Paragraphen denk ich so interpretieren, dann lediglich Vorschriften zur Ausführung zulässig sind und keine neuen inhaltlichen Anforderungen, dann wär die KWO zumindest was das betrifft einfach unbeachtlich.


"Was mit den Stimmen für den fehlerhaft zugelassenen Bewerber (kriegt er bei reinem Listenkreuz zwangsläufig) passiert, ist aber nicht ganz klar."

Würde nicht einfach der nächste aus der Liste aufrücken (§ 33 und 34 KWG)?
Aber gut, gibt es keine Aufrücker müsste wohl echt wiederholt werden, weil die Partei dann ja keine Gelegenheit hatte Ersatz zu benennen aufgrund der fehlerhaften Zulassung.
An sich scheint mir das nicht so gedacht, dass jedes Ausscheiden im Wahprüfungsverfahren zu einer Wahlwiederholung führen soll.


Insgesamt empfinde ich die unklare Gesetzeslage als Zumutung.
Und warum überhaupt Zulassungen machen, wenn dadurch keine gesicherte Rechtsposition entsteht.
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Ratinger Linke
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Veröffentlicht am Dienstag, 08. März 2016 - 00:24 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 08. März 2016 - 04:06 Uhr:   

Also in meinem KWG steht nichts von einer Unterschrift:

"Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich."

V.a. geht daraus auch nicht hervor, dass die schriftliche Zustimmung dem Amt ggü. zu erfolgen hat. Logisch wäre wenn es eine Zustimmung ggü. dem Wahlvorschlagsträger (also in der Regel der Partei) ist und damit wär es eine Partei-interne Sache, die ähnlich wie die "partei-interne Demokratie" nur begrenzt staatlicher Prüfung unterliegen dürfte.

Den Umfang dieser Prüfung per Gesetz festzulegen wär sicher unproblematisch, aber per Ausführungsverordnung?


"In Hessen macht das zunächst die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Kreistag"

Und zwar die soeben neu gewählte, die dementsprechend auch den zustimmungsdefekten Abgeordneten enthält, welcher bzgl. der Gültigkeitsprüfung sogar voll stimmberechtigt ist.

Wird er dann nach §26 (1) 1. rausgekickt triggert § 33 (1) ("Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters") 3. Laut § 34 (1) Alternative 3 rückt dann der nächste aus der Wahlvorschlagsliste nach (erst nach Stimmenzahl, dann ggf. nach Position).

Imho erübrigt sich damit jede Wiederholung oder Nachwahl, weil sonst hätte man das ja garnicht so konkret geregelt. Der Nachrückende profitiert dann von dem Listen- oder Individualkreuz des Zustimmungsdefekten.

(Eine Wiederholung könnte in dem Fall allerdings anstehen weil das Amt verkündet hat man solle den Abgeordneten durchstreichen.)
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 08. März 2016 - 12:30 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 08. März 2016 - 17:45 Uhr:   

"Abgesehn davon, dass das Gesetz nicht die Form bestimmen muss, gehört zur Schriftform die Unterschrift."

Nicht zwingend; laut § 126 BGB lässt sich das gesetzliche Erfordernis der Schriftform auch durch notariell beglaubigten Handzeichen, notarielle Beurkundung und elektronische Form erfüllen (und ist dann nicht Unterschriftsbedürftig) - soweit ein GESETZ nichts anderes bestimmt.


"Das spricht auch deutlich dafür, das schon bei der Feststellung entsprechend anzuwenden (kann also gültige Stimmen kriegen, wird aber als Person bei der Sitzzuteilung nicht berücksichtigt)."

Also du sagst man müsste schon bei der Ergebnisfeststellung die darauf folgende Wahlprüfung antizipieren?
Hm, dagegen spricht imho:
- das ziemlich deterministische Verfahren in § 22 KWG was diesbgl. keinen Spielraum dafür lässt (die Wählbarkeit wurde ja nicht beeinträchtigt)
- ausserdem wäre dann § 26 Abs. 1 Nr. 1 KWG garnicht mehr anwendbar, weil man nicht gewählte Vertreter nicht ausschliessen kann und dann gäbs auch kein Nachrücken

ich denk die richtige Lösung wär schon, dass er vorläufig den Sitz erhält und dann ggf. ausscheidet.


"Das Durchstreichen ist hier an sich unschädlich"

Naja, aber wenn nun angesichts der amtlichen Verkündigung Leute durchstreichen, die sonst nicht durchgestrichen hätten, könnte das bewirken, dass der zustimmungsdefekte Abgeordnete einen Sitz den er sonst erhalten hätte nicht erhält und dann auch niemand nachrücken kann.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 08. März 2016 - 18:54 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 09. März 2016 - 07:00 Uhr:   

Nagut, bzgl. der Unterschrift geb ich auf.

Aber unabhängig davon, ob antizipative Feststellung mit dem Wortlaut vereinbar ist, was spricht denn dagegen es einfach so zu machen wie es dort steht? Mir erscheint das so eigentlich ausreichend und sinnvoll geregelt (jedenfalls besser als beim Bundestag). V.a. entfällt so die Frage wie man die Stimmen dann anders zählen muss.

Imho hätte sich das Amt einfach still verhalten sollen anstatt die Wähler unnötig zu verwirren.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 09. März 2016 - 14:54 Uhr:   

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Danny
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. März 2016 - 02:41 Uhr:   

Mir ist grad ein ganz andrer Gedanke gekommen:

Vllt ist der Schutzzweck der Zustimmungsbedürftigkeit garnicht den Bürger vor ungewollter Macht zu schützen, sondern zu verhindern, dass Parteien beliebte oder bekannte Bürger in ihre Listen nehmen um dadurch Personalstimmen, sowie Reputation und in Folge Listenstimmen abstauben zu können.

Dafür, dass v.a. die Parteien geschützt werden sollen spricht auch die Unwiderruflichkeit der Zustimmung, weil die Partei damit sozusagen einen Anspruch auf die Nutzung des Namens ggü. den andren Parteien erhält. (Die Unwiderruflichkeit ist dem Schutz des Vorgeschlagenen ja sogar abträglich).

Dadurch wär die fehlerhafte Wahlvorschlagszulassung ein viel drastischeres Versagen des Amts als mir bis jetzt klar war, weil jetzt sogar potentiell andere NPD Abgeordnete durch Nachrücken vom Vertrauen der Wähler in den zustimmungslos aufgestellten Bürger (in Form von auf diesen entfallenen Personalstimmen) profitieren könnten.

In so einer Situation wär es dann mglw. tatsächlich besser, wenn der zustimmungslos aufgestellten Bürger das Mandat behalten kann. Der nicht-NPD Abgeordneten der Vertretungskörperschaft wär ein unabhängiger solider Bürger als Abgeordneter (ob er nun durch Anwesenheit glänzt oder nicht) vermutlich deutlich lieber als noch ein ideologisch gefestigter NPDler. Dann wär es auch sinnvoll diese Entscheidung der Vertretungskörperschaft zu überlassen, also diese nicht bei der Feststellung zu treffen.

Das würd auch erklären, warum das Amt seinen Zulassungsfehler so offensiv publik gemacht hat, nämlich um zu verhindern, dass die NPD davon durch reputationsbedingte Listenstimmen profitiert, und um den guten Namen des Bürgers zu schützen.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 10. März 2016 - 03:27 Uhr:   

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