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Frage zu Überhangmandaten

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Bundestagswahlen » Frage zu Überhangmandaten « Zurück Weiter »

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Michael
Veröffentlicht am Dienstag, 25. März 2003 - 17:52 Uhr:   

Hi Leute,

warum sind Überhangmandate immer Listenmandate? Mir ist schon klar, dass die Anzahl der Direktmandate bei Bundestagswahlen immer auf 299 beschränkt ist - und entsprechend Überhangmandate immer nur Listenmandate sein können. Aber wie läuft das genau ab?????

Freue mich sehr über eine kompetente Erklärung! :-)

Schreibe zur Zeit eine Hausarbeit für die propädeutische Übung im öffentlichen Recht und muss dort prüfen, ob ein Listenkandidat nachrücken kann, wenn ein MdB uzurücktritt, in dessen Land aber Überhangmandate geholt wurden. Nach jüngster Rechtsprechung ist das doch nicht möglich, oder? Sehr ihr hier große Streitpunkte?

Dankeeeeee!
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c07
Veröffentlicht am Dienstag, 25. März 2003 - 18:47 Uhr:   

Ganz im Gegenteil sind Überhangmandate immer Direktmandate. Wo es Überhangmandate gibt, kann es gar keine Listenmandate für diese Partei geben. Nur wird den anderen Ländern bzw. Parteien zum Ausgleich kein Listenmandat genommen, drum sind es in der Summe mehr Listenmandate. Genau genommen lassen sich Überhangmandate aber gar nicht genau lokalisieren, sie existieren nur als Differenz zwischen zwei verschieden errechneten Mandatszahlen.

Das mit dem Nachrücken lässt sich nicht eindeutig beantworten, aber kurzes Nachdenken über meinen vorigen Absatz oder auch eine Suche hier im Forum sollte schnell zu einem Ergebnis führen. Grundsätzlich werden jedenfalls klassische Überhangmandate nicht ersetzt.
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PM
Veröffentlicht am Freitag, 04. April 2003 - 11:35 Uhr:   

Die Streitpunkte bestehen nicht im Ergebnis, sondern in der Begründung der Entscheidung. Die Literatur stimmt im Ergebnis dem BVerfG zu, kritisiert aber, dass das Gericht bei seiner Entscheidung fast ausschließlich auf die Legitimation der Nachrücker durch die Zweitstimmen abstellt und daraus folgert, dass ein Nachrücker nicht legitimiert ist, wenn er aus einem Land kommt, in dem es Überhangmandate gibt, weil dort die Zweitstimmen keinen Erfolgswert entfalten können.

Außerdem stellen die Verfassungsrichter auf darauf ab, dass für den Wähler die Konsequenz seiner Stimmabgabe ersichtlich sein muss, und somit eine Legitimation über die Erststimme nicht in Frage kommt.

Das Problem bei dem ganzen Thema ist, dass sich wohl vor dem Urteil des BVerfG niemand über die Sache Gedanken gemacht hat, sodass die Literatur dazu eher dürftig ist.

Einen wirklichen Meinungsstreit darüber, über das Nachrücken bei Überhangmandaten zulässig ist, oder nicht, gibt es nicht. Im Ergebnis sind sich plötzlich alle einig, dass bei der Ausgestaltung des BWahlG ein Nachrücken unzulässig ist.
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Suna und Magda
Veröffentlicht am Freitag, 29. Oktober 2004 - 17:29 Uhr:   

Wir brauchen Hilfe! Bitte erklärt uns ganz ausführlich, was Listenmandate sind! Danke!
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Kai
Veröffentlicht am Freitag, 29. Oktober 2004 - 22:54 Uhr:   

Listenmandate sind das Gegenteil von Direktmandaten.

299 Bundestagsabgeordnete werden direkt in Einmannwahlkreisen gewählt. D.h. es ist immer derjenige gewählt, der die meisten Stimmen hat.

Dazu kommen mindesten 299 weitere Abgeordnete. Die werden so bestimmt, dass die Parteien im Verhältnis ihrer Stimmenzahlen im Bundestag vertreten sind.

Wenn also eine Partei P 40 % der Stimmen hat, muss sie 0,4 x 598 = 239 Sitze haben. Wenn ihre Kandidaten schon 170 Direktmandate errungen haben, kommen dazu noch 69 Listenmandate.

Diese Listenmandate werden auf die Bundesländer verteilt und innerhalb der Länder dann in der Reihenfolge der vorher von den Parteien festgesetzten Landeslisten.

Das selbe gilt für die meisten Landtagswahlen (Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen).
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 29. Oktober 2004 - 23:38 Uhr:   

"Wenn ihre Kandidaten schon 170 Direktmandate errungen haben, kommen dazu noch 69 Listenmandate."

Oder halt ein paar Listenmandate mehr, je nachdem wie gleichmäßig schwach die Direktmandate in einigen Ländern gewonnen wurden ... (aber ich glaube, das verwirrt die beiden jetzt eher, vier Bundesverfassungsrichter haben es ja auch nicht verstanden :-).
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Dennis
Veröffentlicht am Sonntag, 14. November 2004 - 15:34 Uhr:   

Zitat:
Wenn also eine Partei P 40 % der Stimmen hat, muss sie 0,4 x 598 = 239 Sitze haben. Wenn ihre Kandidaten schon 170 Direktmandate errungen haben, kommen dazu noch 69 Listenmandate.

Dazu habe ich noch mal eine Frage: Wenn die Partei jetzt die 239 Sitze erhält, sie aber 240 Direktmandate gewinnt, hat sie dann 1 Überhangmandat und keine Listenmandate? Habe ich das so richtig verstanden?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Sonntag, 14. November 2004 - 17:23 Uhr:   

@Dennis

Grundsätzlich ja, die Partei hätte dann zumindest ein externes Überhangmandat. Da aber erst auf die Parteien "oberverteilt" wird und erst dann das Anrechnungsprinzip des BWahlG parteiintern in den Länder durchgeführt wird, könnten in dem Beispiel noch - je nach Wahlergebnis in den Ländern - weitere interne Überhangmandate dazu kommen, also auch Listenmandate in dieser Zahl.
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Dennis
Veröffentlicht am Sonntag, 14. November 2004 - 18:01 Uhr:   

Aja...:)

Na dann hofft mal für mich, dass das morgen in der Klausur nicht dran kommt. Das ist alles ganz schön kompliziert.
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Juwie
Veröffentlicht am Montag, 15. November 2004 - 10:02 Uhr:   

Im Zweifel weiß es die Lehrperson auch nicht wirklich.
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Florian
Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2004 - 09:19 Uhr:   

Nochmal eine Frage zu Überhangmandaten:

Aufgrund eines Beitrags von B. Nowak bin ich ins Grübeln gekommen.

Das BVerfG hat festgestellt, dass Überhangmandate nur so lange zu tolerieren sind, wie es durch sie zu keiner Änderung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse kommt.

Ich sehe hier folgende Probleme:

- Was ist überhaupt eine "Änderung der parlamentarische Mehrheitsverhältnisse"? Muss man, um zu prüfen ob das Kriterium des BVerfG erfüllt ist, alle theoretisch möglichen Koalitionsmöglichkeiten durchgehen, ob deren Möglichkeit durch Überhangmandate verändert wurden? Gesetzt den Fall, eine CDU/CSU/FDP/PDS-Mehrheit würde nur durch Überhangmandate unmöglich gemacht. Ist das bereits eine "Änderung der Mehrheitsverhältnisse" (wenn man berücksichtigt, dass diese Parteien wohl kaum je eine Regierung stellen würden). Oder was ist mit einer Mehrheit aus CSU (ohne CDU), Grünen und PDS?

- Falls ein solcher Fall eintritt, wie wird er dann gelöst? Gibt es dann auf einmal gar keine Überhangmandate mehr? Oder werden diese nur auf das verträgliche Maß gekürzt? (Welche Mandate wären dann betroffen?) Müsste es Neuwahlen geben? Wer entscheidet darüber? Das ist doch alles völlig ungeklärt und würde im Ernstfall doch den Staat in eine echte Krise stürzen. Sollte so etwas nicht klar geregelt sein, _bevor_ der Fall konkret eintritt? (Und da die Wahlergebnisse zuletzt ja immer sehr knapp waren, ist es nicht unwahrscheinlich, dass so etwas recht bald einmal passieren wird).
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2004 - 11:14 Uhr:   

Ich würde sagen, eine Änderung der Mehrheitsverhältnisse ist genau dann gegeben, wenn Parteien mit Stimmenmehrheit und Sitzminderheit zum BVerfG gehen und sich beschweren, dass ihnen die Regierungsmehrheit gestohlen wurde... also im Fall eines GAUs.

Die einfachste Lösung wären sofortige Neuwahlen mit den selben Kandidaten, aber verändertem Wahlrecht: die Anzahl der bundesweit gewonnenen Direktmandate wird von der Gesamtzahl der zustehenden Mandate abgezogen, und dann der Rest über Listen in den Ländern verteilt, denen noch Sitze zustehen; gibt es dann noch Überhangmandate, werden sie ausgeglichen.

Auch dann noch kann es Probleme geben, wie man in Sachsen sieht: ein Überhangmandat weniger, und CDU und FDP hätten die Mehrheit im Landtag gehabt - aber weniger Stimmen als die anderen vier Landtagsparteien (nicht, dass die vier je miteinander koaliert hätten). Aber solche Probleme betreffen die Zuteilung von ein oder zwei Mandaten, während 1998 13 Mandate in die selbe Richtung (SPD) überhingen.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2004 - 11:23 Uhr:   

@Florian
"Das BVerfG hat festgestellt, dass Überhangmandate nur so lange zu tolerieren sind, wie es durch sie zu keiner Änderung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse kommt."

Leider nein, siehe BVerfGE 95, 335 <363>, was auch kritiklos vom (bzw. der Mehrheit im) Bundestag (siehe WP 215/02 <Absatz 23>) übernommen wird und auch im aktuellen Schreiben des Berichterstatters des Bundesverfassungsgerichts an eine Beschwerdeführerin - die von vielen Wahlrecht.de-Lesern unterstützt wurde - 2 BvC 11/04) wird das wiederholt.

Für mich ergibt sich daraus aber, dass sich die Richter, die die Entscheidung BVerfGE 95, 335 trugen, der Reichweite ihrer Ausführungen nicht bewusst waren, sie - nur meiner Meinung nach - vielmehr auf die Rechtfertigung des Status quo aus waren. Das zeigt auch, dass diese Richter, nachdem sie den Unsinn als Folge einer Mehrheitswahl (was interne Überhangmandate nun einmal nicht sind) gerechtfertigt hatten, die Abweichung durch diese Überhangmandate wieder auf 5 % begrenzten (BVerfGE 95, 355 <366>) und dabei offenließen, wie man in der Praxis einen solchen Fall denn behandeln soll (man könnte natürlich die Mandate, die über diese Schranke hinausgehen und nicht zu besetzen sind, auswürfeln, das würde das Bundestagswahlrecht wenigstens seriöser machen ,-), allerdings müssten dann nach Ansicht der vier die Entscheidung tragenden Richer Wahlkreissieger auf ihr Mandat verzichen - soviel zum Thema Personalisierung).

"Was ist überhaupt eine "Änderung der parlamentarische Mehrheitsverhältnisse"? "

Das wäre relativ einfach festzustellen: Man vergleicht die Zweitstimmenzahlen der dann vom Bundestag gewählten "Regierung-(parteien)" mit der Zweitstimmenzahl der im Parlament vertretenen Parteien, welche die Sperrklausel überwanden. Hat die Opposition mehr Stimmen, sind die Mehrheitsverhältnisse auf den Kopf gestellt. Wenn es sich dabei nur um ein paar tausend Stimmen handelt, wird sich die Aufregung wohl noch in Grenzen halten, aber im geltenden Wahlsystem sind auch schnell mal ein paar hunderttausend Stimmen in ihrem Erfolgswert ins Gegenteil verkehrt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die letzte wahlrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvE 3/02 –, wie genau dort versucht wird, Erfolgswertgleichheit unter dem (nach der Begründung mehr oder - nach dem Leitsatz - minder) vorrangigen Mehrheitsprinzip zu erhalten (2 BvE 3/02 <Absatz 79 ff.>), während beides für die Wahl zum Bundestag anscheinend unwichtig ist (bitte nicht Absatz 81 nachrechnen, sonst verliert man jeden Glauben an die mathematischen Fähigkeiten der die Entscheidung unserer Verfassungsrichter ,-)).

"Das ist doch alles völlig ungeklärt und würde im Ernstfall doch den Staat in eine echte Krise stürzen. Sollte so etwas nicht klar geregelt sein, _bevor_ der Fall konkret eintritt?"

Vollste Zustimmung, vielleicht kommen im neuen Jahr auch fünf Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu dieser wertvollen Erkenntnis (angesichts der Ereignisse 2000 in den USA und in diesem Jahr in der Ukraine). Aber wie es aussieht, ist zumindest der Berichterstatter leider resistent gegenüber rechtliche Argumente (von den für das BVerfG unbeachtlichen politischen ganz zu Schweigen) ,-(.
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2004 - 11:28 Uhr:   

Bitte heute mal über die vielen Fehler hinwegsehen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Freitag, 31. Dezember 2004 - 12:32 Uhr:   

Matthias hat recht. Ich habe mich geirrt. Das Bundesverfassungsgericht stellt tatsächlich nicht - wie ich irrtümlich dachte - seine Regelung zum Nichtausgleich von Überhangmandaten für den Fall in Frage, dass dadurch Mehrheiten beinflusst werden. Eine meines Erachtens gute Kritik an dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter: http://www.math.uni-augsburg.de/stochastik/pukelsheim/2000b.html
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 02. Januar 2005 - 11:43 Uhr:   

Es ist sogar so, wie ich beim erneuten Nachlesen fand (unter dem neuen Link: "Wahlprüfung" einzusehen, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich sogar die Änderung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse, den sogenannten "demokratiepolitischen Gau" hinnimmt. Der entscheidende Satz, den ich in der Entscheidung vom 10. April 1997 überlesen hatte, lautet: "Das Bundesverfassungsgericht hat damit das Überhangmandat verfassungsrechtlich anerkannt, auch wenn sich darauf eine Mehrheit im Bundestag und die Wahl einer Bundesregierung gründen sollte."

Danke Matthias für die Klarstellung. Ich hatte dies in der Tat in der 98-seitigen Begründung überlesen.
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Sebu
Veröffentlicht am Montag, 03. Januar 2005 - 10:53 Uhr:   

Wie sich Überhangmandate generell verhindern ließen, findet sich unter
http://www.math.uni-augsburg.de/stochastik/pukelsheim/2004i.pdf
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Montag, 03. Januar 2005 - 11:04 Uhr:   

@Sebu
>SdW März 2002, S. 94, Kohärenzprinzip, Pukelsheim

Entspricht im wesentlichen http://www.wahlrecht.de/ueberhang/besseres.htm
bzw. in der Struktur dem BMI-Modell.

Verhindert erstmal nur interne Überhänge.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 27. Oktober 2012 - 15:51 Uhr:   

@Bernhard Nowak
"Das Bundesverfassungsgericht hat damit das Überhangmandat verfassungsrechtlich anerkannt, auch wenn sich darauf eine Mehrheit im Bundestag und die Wahl einer Bundesregierung gründen sollte."

Wenn ich das richtig sehe, hat das Verfassungsgericht diese Auffassung mit den letzten beiden Urteilen nun aber endgültig aufgegeben, oder sehen die das für geringe Zahlen an Überhang (also unter 15 Mandate) immer noch so?
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Oktober 2012 - 00:59 Uhr:   

Ich seh nichts, was die alte Auffassung revidieren würde. Neu ist bloß, dass die mögliche Mehrheitsumkehr als Begründung dafür herangezogen wird, dass man Überhang nicht mit einer angeblichen Mehrheitssicherung rechtfertigen kann. Wenn Überhang, der aus anderen Gründen zulässig ist, zu einer Mehrheitsumkehr führt, dann ist das aber selbstverständlich weiterhin kein verfassungsrechtliches Problem, genauso wie die Fälle, wo eine ganz normale Verhältniswahl zu einer Mehrheitsumkehr führt.

Das ist auch alles absolut vernünftig. Die Frage ist bloß, ob allein die rudimentäre Personalisierung 15 Überhangmandate rechtfertigen kann. Aber das war halt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

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