Andrej Andre
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| Veröffentlicht am Donnerstag, 31. Juli 2014 - 13:02 Uhr: | |
Hallo zusammen! Zuerst bitte entschuldigen sie mich wegen meinem schlechten Deutsch, gar nicht meine Muttersprache und ich lebe nicht in Deutschland sondern in Slowenien. Ich habe eine hypothetische Frage die mit passivem Wahlrecht und in Konsequenz mit ausgewähltem Abgeordneten der auch Gefangene ist zu tun hat. Ich weiß dass jemand der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB), aber was wird passieren wenn jemand aus irgendwelchen Gründen (also kein Ausschluss vom Wahlrecht) auf dem Wahl kandidiert und dann auch ausgewählt ist? Hat dann der Gefangene eine Möglichkeit den Sitz in Bundestag zu nehmen (also als Abgeordnete in Bundestag an der ersten Sitzung teilzunehmen)? Wie verstehe ich ihre Verfassung, ist das passive Wahlrecht auch Recht das Amt auszuführen… oder verstehe ich nicht richtig? Hat also der Gefangene keine Möglichkeit das Amt auszuführen? Ich hoffe, dass ich richtig verstanden worden. Mit freundlichen Grüßen aus Slowenien, Andre |