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Auslegung des § 15 Abs. 2 KWahlG NRW

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Michael Beyer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2014 - 17:44 Uhr:   

Hallo ins Forum,

aktuell diskutieren wir in der Gemeinschaft unserer benachbarten Wahlämter über die Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 15 Abs. 2 KWahlG NRW.

Dort ist in Satz 3 geregelt:
"Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster Halbsatz) müssen ferner ... von xx Wahlberechtigten ... persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein ..."

Ohne den Klammerzusatz "(Satz 2, erster Halbsatz)" wäre es zweifelsohne so, dass jede neue Partei Unterstützungsunterschriften in entsprechender Zahl beibringen müsste.

M.E. soll durch den den Klammerzusatz aber zum Ausdruck gebracht werden, dass neue Parteien, die ihren Vorstand, ihre Satzung und Programm beim Bundeswahlleiter eingereicht haben (das sind die in Satz 2, zweiter Halbsatz genannten Parteien) keine Unterstützungsunterschriften einreichen müssen, während sich die Regelung des Satzes 3 über die Beibringungspflicht durch den Klammerzusatz explizit auf die unter Satz 2, erster Halbsatz genannten Parteien (das sind jene, die diese Einreichung beim Bundeswahlleiter nicht vorgenommen haben) bezieht.

Nur so macht der Klammerzusatz "(Satz 2, erster Halbsatz)" überhaupt Sinn ... würde er sich auf alle "neuen" Parteien beziehen, hätte man den Zusatz ja weglassen können !

Konkret:

Die Alternative für Deutschland (AfD) hat die entsprechenden Unterlagen beim Bundeswahlleiter eingereicht und fällt damit unter den Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KWahlG NRW ... was m.E. dazu führt, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW nicht anwendbar ist und die AfD bei der Einreichung von Wahlvorschlägen keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss.

Andere Wahlämter sind sich unsicher in dieser Auslegung und die einschlägigen Kommentare zum KWahlG NRW schweigen sich hierzu geflissentlich aus.

Wie ist die Meinung des Forums hierzu ?

Thanks a lot ...
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2014 - 19:27 Uhr:   

@Michael Beyer:
"Nur so macht der Klammerzusatz "(Satz 2, erster Halbsatz)" überhaupt Sinn ... würde er sich auf alle "neuen" Parteien beziehen, hätte man den Zusatz ja weglassen können !"

Die Regel ist kein Muster an Klarheit, aber ich würd eher das Gegenteil behaupten. Ohne Zusatz würd das für das gelten, was im Satz davor insgesamt definiert wird; der Zusatz soll wohl den zweiten Halbsatz von der Definition ausschließen.

Jedenfalls ist der Klammerzusatz zusammen mit dem zweiten Halbsatz reingekommen (Gesetz vom 12. November 1968, GVBl 57, S. 348). Wenn man die Drucksachennummer hätte, könnte man wahrscheinlich in der Begründung mehr dazu erfahren.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2014 - 19:54 Uhr:   

Der Halbsatz ist mit Begründung in Drucksache 6/694. Der Klammerzusatz ist erst in der Beschlussempfehlung (Drucksache 6/927) dazugekommen. Laut Berichterstatter (Seite 1611B) hat die Klammerverweisung "nur redaktionelle Bedeutung".
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Jan W.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2014 - 19:59 Uhr:   

Die Registrierung einer Partei beim Bundeswahlleiter (gemäß Parteiengesetz), sorgt also dafür, dass der vor dem Semikolon erwähnte Nachweis nicht erbracht werden muss.
Deutet man den Begriff HALBSATZ als "Ist eine Partei [...] nicht ununterbrochen [...] vertreten," (grammatikalisch müssen im Nebensatz Subjekt und Verb stehen) so ergibt sich ein Sinnzusammenhang, der den Bedingungen anderer Wahlgesetze (in der Frage, ob Unterstützungsunterschriften gesammelt werden müssen) in etwa entspricht.
Halbsatz muss ja nicht heißen, dass das stärkste Satzzeichen im Satz (";") den Satz in zwei Hälften teilen muss.

Der Klammerausdruck heißt also: wer nicht schon in Rat/Kreis-/Land-/Bundestag vertreten ist.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 06. März 2014 - 20:39 Uhr:   

"Halbsatz" ist in der hier relevanten Fachsprache normalerweise schon auf was festgelegt, was durch einen Strichpunkt abgegrenzt wird. Macht aber in dem Fall keinen wesentlichen Unterschied.

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